BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 69/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. März 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 196 38 214.9-33 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter Dipl.-Ing. Haaß und Dipl.-Phys. Dr. Kraus BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 21 S des Deutschen Patentamts vom 30. Juni 1999 aufgehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Leuchte zur Beleuchtung von Hallen Anmeldetag: 19. September 1996. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 6. März 2001 Beschreibung Seiten 2 bis 15, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2001 5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, überreicht in der mündli-chen Verhandlung vom 6. März 2001. G r ü n d e I Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Leuchte zur Beleuchtung von Hallen" ist am 19. September 1996 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden. Mit Beschluß vom 30. Juni 1999 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 21 S die Anmel-dung zurückgewiesen, mit der Begründung, ausgehend vom in Betracht gezoge-nen Stand der Technik gelange der Fachmann ohne erfinderisch tätig zu werden - 3 - zum beanspruchten Gegenstand. Dagegen hat der Anmelder Beschwerde einge-legt. Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik ge-nannt worden: (1) FR-PS 21 61 452 (2) US 3 748 461 (3) DE 77 39 043 U1 (4) DE 44 10 898 A1 (5) CH-PS 352 406 (6) DE M 95 06 187 (seitens des Anm.) (7) EP 0 454 435 Az (seitens des Anm.). Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage stellt der Anmelder den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 9, Beschreibung S 2 bis 15, 5 Blatt Zeichnungen, Fig. 1 bis 5) zu erteilen. Die geltenden Patentansprüche lauten: "1. Leuchte zur Beleuchtung von Sport-, Vergnügungs-, Kul-tur- und Industriehallen mit einem einteiligen, im Querschnitt mehreckigen, mit Luftdurchtrittsöffnungen versehenen Gehäu-se zur Aufnahme eines Metallhalogen- oder Natrium-Dampf-lampen tragenden Reflektors und eines Modulteils, dadurch gekennzeichnet, daß das Gehäuse (2) einen trapezförmigen Querschnitt aufweist, die Seite mit der längeren Grundlinie des Trapezes eine geschlossene, der Hallendecke zugekehrte Bo-- 4 - denseite (7) und die Seite mit der kürzeren Grundlinie des Tra-pezes eine offene, den Hallenboden beleuchtende Leuchtsei-te (8) bildet, wobei jede Schenkelseite (9, 10) in der Nähe der Bodenseite (7) mit den Luftdurchtrittsöffnungen (11) versehen ist, und daß das Gehäuse (2) zwei nebeneinander angeordne-te Gehäuseteile (2a, 2b) aufweist, von denen das eine (2a) den Reflektor (3) mit den Dampflampen (4) und das andere (2b) das Modulteil (5) aufnimmt, wobei beide Gehäusetei-le (2a, 2b) durch eine wärmedämmende Wand (6) getrennt sind. 2. Leuchte nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Querschnitt des Gehäuses (2) ein gleichschenkliges Tra-pez bildet. 3. Leuchte nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeich-net, daß die geschlossenen Stirnseiten (12, 13) des Gehäu-ses (2) zur Bodenseite (7) senkrecht verlaufen. 4. Leuchte nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeich-net, daß die Stirnseiten (12, 13) des Gehäuses (2) zur Boden-seite (7) schräg verlaufen und einander zugeneigt sind. 5. Leuchte nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß die einander zugeneigten Stirnseiten (12, 13) in der Nähe der Bodenfläche (7) gleichfalls mit Luftdurchtrittsöffnungen (11) versehen sind. 6. Leuchte nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Bodenseite (7) mit minde-stens zwei Aufhängelaschen (14) versehen ist. - 5 - 7. Leuchte mindestens nach Anspruch 1, dadurch gekenn-zeichnet, daß der das Modulteil (5) aufnehmende Gehäuse-teil (2b) an der Leuchtseite (8) des Gehäuses (2) durch eine mit Luftdurchtrittsöffnungen (11) versehene Platte (15) abge-deckt ist. 8. Leuchte nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß das Gehäuse (2) aus elektro-lytisch verzinktem Stahlblech und der schwenkbare Spiegelre-flektor (3) aus einer Aluminiumlegierung mit Spiegelfläche her-gestellt sind. 9. Leuchte nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß die Dampflampe (4) eine Lei-stungsbreite von 150 Watt bis 400 Watt aufweist und in der Nähe ihrer Fassung (4a) eine an sich bekannte Sofortlicht-lampe (17) angeordnet ist. Nach der Beschreibung S 6 Abs 2 liegt dem Gegenstand dieser Patentansprüche die Aufgabe zugrunde, eine Leuchte für Hallen zu schaffen, welche sich bei fla-cher Bauweise unterhalb eines aufzuhängenden Deckenbereiches durch ein von Wärmeeinwirkungen weitgehend geschütztes Modulteil sowie durch eine tropfwas-sergeschützte Anordnung des Reflektors und der Dampflampe auszeichnet. Der Anmelder macht geltend, daß der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch sei. Er trägt dazu im ein-zelnen vor, daß sich aus keiner der in Betracht gezogenen Druckschriften Hinwei-se auf die beanspruchte Ausgestaltung der Leuchte im Hinblick auf den Tropfwas-serschutz für den Reflektor mit den Dampflampen einerseits und auf einen ausrei-chenden Wärmeschutz für das Modulteil andererseits herleiten ließen. - 6 - II Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und auch begründet. Das nachge-suchte Patent ist gewährbar, denn die geltenden Unterlagen erfüllen alle dazu er-forderlichen Voraussetzungen. Die Patentansprüche sind zulässig, der Gegen-stand des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tä-tigkeit, die Unteransprüche betreffen vorteilhafte Weiterbildungen im Rahmen der zu lösenden Aufgabe und auch die Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 beruht im wesentlichen auf einer Zusammenfas-sung der ursprünglichen Patentansprüche 1 und 10, die Beschränkung auf Metall-halogen- oder Natriumdampflampen ist dem ursprünglichen Patentanspruch 13 entnommen; die geltenden Patentansprüche 2-9 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2-6, 11, 14 und zum Teil 13 in dieser Reihenfolge. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Aus dem in Betracht gezogenen Stand der Technik ist keine Leuchte mit Metallha-logen- oder Natriumdampflampen zur Beleuchtung von Hallen mit allen im Patent-anspruch 1 angegebenen Merkmalen bekannt, wie sich im einzelnen aus den fol-genden Ausführungen zur Erfindungshöhe ergibt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird dem Fachmann durch diesen Stand der Technik auch nicht nahegelegt. Aus (6) in Verbindung mit weiteren seitens des Anmelders von dem Gegenstand dieses Geschmacksmusters vorgelegten Fotos ist eine Leuchte nach dem Ober-begriff des Patentanspruchs 1 bekannt. - 7 - Diese Leuchte weist einen unsymmetrischen, fünfeckigen Querschnitt auf, mit der längsten Seite des Fünfecks in der Ebene der Rückwand und einer kürzeren Seite in der Ebene der Lichtaustrittsfläche, die einen spitzen Winkel mit der Rückwand einschließt. Weiterhin weist diese Leuchte einen unsymmetrischen, zwei Metall-dampflampen tragenden Reflektor und ein Modulteil auf, das hinter dem Reflektor angeordnet ist. Am Lampengehäuse sind von den Seitenwänden auf die Rück-wand übergreifende Lüftungsschlitze vorgesehen. Diese Bauform ist für eine Aufhängung unter einer flachen Hallendecke, bei der mit Schwitzwasserbildung an der Decke zu rechnen ist, nicht geeignet, denn we-gen der auf die Rückwand übergreifenden Lüftungsschlitze besteht die Gefahr, daß Tropfwasser in die Leuchte gelangt und dadurch das Modulteil, die Lampen und der Reflektor Schaden nehmen. Zudem ist die Anordnung des Modulteils hin-ter dem Reflektor ungünstig für eine wirkungsvolle Kühlung des Modulteils. Zur Vermeidung dieser Nachteile ist gemäß dem kennzeichnenden Teil des Pa-tentanspruchs 1 vorgesehen, a) daß das Gehäuse einen trapezförmigen Querschnitt aufweist, die Sei-te mit der längeren Grundlinie des Trapezes eine geschlossene, der Hallendecke zugekehrte Bodenseite und die Seite mit der kürzeren Grundlinie des Trapezes eine offene, den Hallenboden beleuchtende Leuchtseite bildet, wobei aa) jede Schenkelseite in der Nähe der Bodenseite mit den Luftdurchtritts-öffnungen versehen ist, und b) daß das Gehäuse zwei nebeneinander angeordnete Gehäuseteile auf-weist, von denen das eine den Reflektor mit den Dampflampen und das andere das Modulteil aufnimmt, bb) wobei beide Gehäuseteile durch eine wärmedämmende Wand ge-trennt sind. - 8 - Für diese Merkmale konnte auch der weitere im Verfahren genannte Stand der Technik keine Anregungen geben. Eine Leuchte, bei der das Gehäuse einen trapezförmigen Querschnitt aufweist, die Seite mit der längeren Grundlinie des Trapezes eine der Hallendecke zugekehrte Bodenseite und die Seite mit der kürzeren Grundlinie des Trapezes eine den Hal-lenboden beleuchtende Leuchtseite bildet, ist aus (5) bekannt, vgl insbes Fig 1 und den zugehörigen Teil der Beschreibung. Die insoweit bestehende Überein-stimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 bezieht sich aber nur auf die Form des Umrisses, denn das Gehäuse dieser bekannten Leuchte besitzt nicht, wie die beanspruchte Leuchte, eine geschlossene Bodenseite und auch keine zum Hallenboden offene Leuchtseite. Vielmehr besteht bei dieser Leuchte das Bo-denteil aus einem Blech, das einen nach oben offenen, im Querschnitt u-förmigen Mittelteil a mit abgewinkelten Schenkeln aufweist, die mit ihren den Leuchtstoffröh-ren e zugewandten Seiten zugleich als Reflektor wirken. Auch ist die den Hallen-boden beleuchtende Leuchtseite nicht offen, sondern ebenso wie die beim Gegen-stand des Anspruchs 1 als "Schenkelseiten" bezeichneten seitlichen Flächen, mit einer durchsichtigen Abdeckschale d bedeckt. Die weiteren im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 genannten Merkmale liegen, abgesehen davon, dass selbst-verständlich ein Modulteil (Vorschaltgerät b) vorhanden ist, bei der bekannten Leuchte nach (5) ebenfalls nicht vor. Diese Leuchte konnte trotz ihres trapezförmigen Querschnitts keine Anregungen für die Ausgestaltung des Gegenstands des Anspruchs 1 geben, denn die mit die-sen gelösten Probleme sind bei der bekannten Leuchte außer Betracht gelassen oder treten von vornherein nicht auf. So sind bei der Leuchte nach (5) keine Vor-kehrungen zum Schutz gegen von der Hallendecke tropfendes Schwitzwasser, der beim Anmeldungsgegenstand vor allem durch die geschlossene Bodenfläche er-reicht wird, erwähnt und offenbar auch nicht vorgesehen, denn der das Vorschalt-gerät bzw Modulteil aufnehmende Mittelteil ist nach oben offen, wie insbesondere bei der Ausführungsform nach Fig 2 zu erkennen ist. Auch für den Schutz des Mo-- 9 - dulteils gegen Wärmeeinwirkungen konnte der Fachmann aus (5) keine Anregun-gen entnehmen, denn die daraus bekannte Leuchte ist nicht wie die Leuchte nach Anspruch 1 mit starker Hitze entwickelnden Metallhalogen- oder Natriumdampf-lampen bestückt, sondern mit Leuchtstoffröhren, so dass sich bei der Leuchte nach (5) Vorkehrungen für den Wärmeschutz des Modulteils vollständig erübrigen und die bekannte Leuchte demzufolge auch keine Hinweise auf eine wärmedäm-mende Wand zum Schutz des Modulteils und auf Luftdurchtrittsöffnungen geben konnte. Daher war für den Fachmann aus (5) auch nicht erkennbar, dass bei Leuchten mit Metallhalogen- oder Natriumdampflampen durch in den Schenkelsei-ten in der Nähe der Bodenseite angebrachte Luftdurchtrittsöffnungen eine – wie der Anmelder vorgetragen hat – besonders wirkungsvolle Kühlung auf eine Ge-häusetemperatur von nicht mehr als 35°C erreicht wird und zugleich trotz der in den Schenkelseiten angebrachten Luftdurchtrittsöffnungen wegen der Gehäuse-form ein Eindringen von Schwitzwasser in das Gehäuse verhindert wird. Die aus der Druckschrift (4) bekannte Leuchte zur Beleuchtung von Hallen kann mit Natriumdampf-Hochdrucklampen und/oder Metalldampf-Halogenlampen aus-gestattet sein, dient zur indirekten Beleuchtung und weist ein im Querschnitt sie-beneckiges Gehäuse auf, dessen Leuchtseite der Hallendecke und dessen Rück-seite dem Hallenboden zugewandt ist, vgl insbes Sp 2 Zn 41 – 44 sowie die Figu-ren 1 und 2 und die zugehörige Beschreibung. Die Sockel für die Dampflampen (4, 5) befinden sich auf jeweils einer der seitlich angebrachten Betriebsgeräteab-deckungen (9, 10), hinter denen die zum Betreiben der Leuchtmittel benötigten Geräte hitze- und sichtgeschützt untergebracht sind. Zur Kühlung, insbes der Be-triebsgeräte, sind in die Seitenwände Schlitze 16 eingelassen. Auch an anderen Stellen des Gehäuses können Schlitze zur Kühlung angebracht sein, vgl Sp 3 Zn 31 – 37. Den Gegenstand des Anspruchs 1 konnte diese Druckschrift dennoch nicht nahe-legen, auch nicht in Verbindung mit dem übrigen genannten Stand der Technik. Die Betriebsgeräteabdeckungen mögen zwar als wärmedämmende Wand dienen, - 10 - können jedoch gesteigerte Anforderungen an die Kühlung offenbar nicht erfüllen, denn die Lampensockel in diesen Abdeckungen bilden Wärmebrücken, welche bei der hohen Betriebstemperatur der Dampflampen zu einer erheblichen Aufheizung des Raumes hinter den Betriebsgeräteabdeckungen führen, auch wenn in den Seitenwänden Luftdurchtrittsöffnungen vorhanden sind. Da in (4) andere Möglich-keiten als die genannten Betriebsgeräteabdeckungen für den Wärmeschutz der Betriebsgeräte nicht vorgesehen sind, konnte diese Druckschrift auch keine Hin-weise auf die beim Anmeldungsgegenstand vorgesehene Unterbringung des die Lampen und den Reflektor aufnehmenden Teils der Leuchte einerseits und des die Vorschaltgeräte (das Modulteil) aufnehmenden Teils andererseits in zwei durch eine wärmedämmende Wand vollständig getrennten Gehäuseteilen geben. Für den Schutz der Leuchte gegen von der Hallendecke tropfendes Schwitzwas-ser finden sich in (4) ebenfalls keine Anregungen. In der Druckschrift ist darüber nichts erwähnt und insbes die Fig 2 lässt erkennen, dass ein solcher Schutz auch nicht vorgesehen ist. Zwar ist die zur Hallendecke gerichtete Leuchtseite des Ge-häuses mittels einer Glasplatte 22 abgedeckt, aber die in dem der Hallendecke zu-gewandten Teil der Rückwand angebrachten Schlitze 29 (vgl Fig 2 und Beschrei-bung Sp 3 Zn 31-37) lassen infolge des Neigungswinkels dieses Teils der Rück-wand zur Hallendecke von dort abtropfendes Schwitzwasser unmittelbar in das Innere des Gehäuses gelangen. Die Druckschriften (1), (2) und (3) betreffen mit Leuchtstofflampen bestückte Leuchten für unterschiedliche Verwendungszwecke, (1) eine Leuchte, die auch zur Beleuchtung von Industriehallen dienen kann (vgl insbes S 1 Zn 1-18), (2) streifen-förmige "Leuchtstrukturen" zB zur Umrandung von Flachdächern (vgl insbes die Zeichnungen und die zugehörige Beschreibung) und (3) eine Notlichteinrichtung in einer Deckenleuchte (vgl insbes den Anspruch 1). In keiner dieser drei Druckschriften ist die Verwendung von Metallhalogen- oder Natriumdampflampen bei den dort beschriebenen Leuchten erwähnt. Auch der - 11 - Wärmeschutz des für den Betrieb notwendigen Modulteils und der Schutz gegen in das Leuchtengehäuse eindringendes Tropfwasser sind nicht angesprochen. Da-mit konnten auch diese Druckschriften für den Gegenstand des Anspruchs 1 keine Anregungen geben. Das Gleiche gilt für die vom Anmelder selbst genannte EP 0 454 435 A2, die eine mit einer Leuchtstoffröhre versehene ebene Lichtquelle zur Beleuchtung von Flüs-sigkristallanzeigen betrifft, vgl insbes die Zusammenfassung. Dr. Hechtfischer Dr. Franz Haaß Dr. Kraus Ko
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