BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 7/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung P 100 34 969.2-51 hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. April 2002 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber als Vorsitzenden, der Richterin Dr. Franz, des Richters Dr. Kraus und des Richters k.A. Dr. Strößner beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 61 F des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 8. Mai 2001 aufgehoben. BPatG 152 10.99 - 2 - Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I Die am 19. Juli 2000 eingereichte Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Ver-hinderung von Bruxismus. Da der Anmelder im Antrag auf Erteilung eines Patents eine Adresse in Paris, Frankreich, angegeben hat, hat das Amt mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 darauf hingewiesen, daß ein Anmelder, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung habe, an einem im Patentgesetz geregelten Verfah-ren nur teilnehmen könne, wenn er im Inland einen Patentanwalt oder Rechtsan-walt als Vertreter bestellt habe (PatG § 25) und den Anmelder aufgefordert, binnen einer Frist von 3 Monaten einen deutschen Patentanwalt, Rechtsanwalt oder Pa-tentassessor als Vertreter zu bestellen. Dieses Schreiben kam mit dem Hinweis "Adresse incorrecte" am 18. Januar 2001 zurück. Es fehlte die Angabe der Haus-nummer, die der im Erteilungsantrag angegebenen Anschrift entnehmbar ist. Mit Beschluß vom 8. Mai 2001, Aufgabe zur Post am 28. Juni 2001, hat das Amt die Anmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 12. Dezember 2000 zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde ebenfalls nach ZPO §§ 175, 213, PatG § 127 Abs 1 Nr 2 zugestellt. Die Anschrift des Anmelders enthielt nicht die Hausnummer. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2001, dem eine Kopie des Beschlusses beilag, bat der Anmelder um Übersendung des Bescheides vom 12. Dezember 2000. Nach einem Telefonat mit dem Amt am 16. Juli 2001 hat der Anmelder schließlich mit Schreiben 21. Juli 2001, eingegangen am gleichen Tage, "Einspruch" gegen den Beschluß eingelegt. In den Gründen führt er aus, er habe weder den fraglichen Bescheid erhalten, noch auf seine zahlreichen Faxe eine Antwort erhalten. - 3 - Schließlich bittet er, in Zukunft nur noch als Adresse seinen deutschen Hauptwohnsitz zu verwenden und nicht mehr die Adresse in Frankreich. Die Beschwerdegebühr ging am 2. August 2001 ein. Der Anmelder stellt sinngemäß den Antrag, den Beschluß aufzuheben. II Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie in rechter Form und Frist ein-gelegt worden. Die Beschwerde ist in Schriftform eingereicht und handschriftlich unterschrieben worden. Die Unterschrift gibt zwar nicht den ganzen Namen des Anmelders wie-der, enthält aber individuelle, charakteristische Merkmale, die sie von einer Para-phe unterscheiden. Der vom Anmelderin verwendete Begriff "Einspruch" statt "Be-schwerde" ist unschädlich, denn der Schriftsatz ist der Wille zur Anfechtung des Beschlusses deutlich zu entnehmen. Der Gebrauch des Wortes "Beschwerde" ist nicht erforderlich (Schulte, PatG 6. 6. Aufl, § 73 Rn 64). Der Schriftsatz und die Gebühr sind auch rechtzeitig eingegangen. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte nicht formgerecht. Die Anschrift enthielt nicht die in der Akte angegebene Hausnummer "127". Nach VwZG § 9 Abs 1 gilt grundsätzlich in Fällen von Zustellungsmängeln der Zeitpunkt, in dem der Betroffene das Schrift-stück nachweislich erhalten hat. Nach dem derzeit noch geltenden PatG § 127 Abs 2, der sich auf VwZG § 9 Abs 1 bezieht, gilt diese Vorschrift dann nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – mit der Zustellung eine Frist zur Einlegung der Be-schwerde in Lauf gesetzt wird, d.h. die Frist wird nicht in Lauf gesetzt. Somit war auch die am 2. August 2001 eingegangene Beschwerdegebühr rechtzeitig einge-gangen. - 4 - Die Beschwerde ist auch begründet. Zurecht hat das Amt den Anmelder gem PatG § 25 aufgefordert, einen Vertreter zu benennen, da aus der Akte kein Wohn-sitz des Anmelders im Inland erkennbar war. Inzwischen hat der Anmelder diese Forderung erfüllt und einen deutschen Wohnsitz angegeben, so daß der Beschluß aufzuheben ist und die Anmeldung ihren Fortgang nehmen kann. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet (PatG § 80 Abs 3). Die Rückzahlung ist nach stRspr dann anzuordnen, wenn die Einbehaltung der Ge-bühr unbillig ist (Benkard, PatG GbmG, 9. Aufl, PatG § 80, Rn 20). Im vorliegen-den Fall hatte zwar auch der Anmelder eine Mitwirkungspflicht, indem er entweder einen Inlandsvertreter oder einen inländischen Wohnsitz anzugeben hat. Diese Forderung ist nicht nur in PatG § 25 niedergelegt, sie ist auch im Merkblatt für Patentanmelder, S 3, II 1 und 2 nachzulesen. Doch hätte das Amt die vom Anmel-der angegebene Adresse sorgfältig mit Hausnummer auf dem Briefumschlag an-geben müssen. Insbesondere hätte das Amt, nachdem der Brief mit dem Hinweis "Adresse incorrecte" zurückgekommen war, überprüfen müssen, ob die Adresse – wie vom Anmelder angegeben – richtig wiedergegeben ist. In diesem Fall hätte es festgestellt, daß die Hausnummer "127" fehlt und mithin eine Zustellung unmöglich war. Statt dessen hat das Amt jedoch den gleichen Fehler bei der Zustellung des Beschlusses wiederholt. Klosterhuber Dr. Franz Dr. Kraus Dr. Strößner Pr/Be
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