BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 70/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 30. Januar 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 197 14 972.3-35 hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter Dipl.-Ing. Haaß und Dipl.-Phys. Dr. Kraus BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Marke-namts vom 29. Juni 1999 aufgehoben und das Patent erteilt. B e z e i c h n u n g : Einrichtung zur Überwachung der Applikation einer Neutralelektrode A n m e l d e t a g : 10. April 1997. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 30. Januar 2001. Beschreibung Seiten 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 30. Januar 2001. 2 Blatt Zeichnungen, Figur 1a bis 2, gem. Offenlegungsschrift. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Einrichtung zur Überwachung der Ap-plikation einer Neutralelektrode" ist am 10.04.97 beim DPMA eingereicht worden. Mit Beschluß vom 29.06.99 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des DPMA die Anmeldung aus den Gründen des Erstbescheids zurückgewiesen, in welchem dargelegt war, daß der geltende Patentanspruch 1 nichts Patentfähiges enthalte. Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. - 3 - Die Prüfungsstelle hat auf folgende Druckschriften als Stand der Technik hinge-wiesen: (1) DE 35 44 443 C2 (2) EP 0 390 937 A 1 (3) DE 32 39 640 C2 Vom Senat wurde im Rahmen einer Zwischenverfügung noch auf folgende Druck-schrift verwiesen: (4) WO 96/19152. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat die Anmelderin neue Patentan-sprüche und eine überarbeitete Beschreibung eingereicht und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (4 Ansprüche, Beschreibung) sowie 2 Blatt Zeichnungen, Fig 1a bis 2, gem der Offenlegungsschrift, zu erteilen. Die geltenden Patentansprüche lauten: "1. Einrichtung zur Überwachung der Applikation einer zweiteiligen Neutralelektrode bei der monopolaren HF-Chirurgie, wobei die Neutralelektrode über zwei Einkoppelkondensatoren (2*CC) ange-schlossen ist, mit - einem Impedanzsensor mit - 4 - - einem Rampengenerator (1), welcher ein VCO (2) derart an-steuert, daß der Resonanzkreis, der durch die zwischen die beiden Elektrodenteilflächen geschaltete Sekundärspule ei-nes Tranformators, der zum Einkoppeln des VCO-Signals dient, und die HF-Einkoppelkondensatoren gebildet wird, und der durch die Patentientenübergangsimpedanz bedämpft wird, mit variierenden Frequenzen im Bereich der Reso-nanzfrequenz angeregt wird, und - einem Spitzenwertdetektor (8), der die größte Spannungsamplitude erfaßt, die bei der Resonanzfrequenz auftritt, - einem Stromasymmetriesensor, der einen Kompensations-transformator (KT) aufweist, und der bei eingeschaltetem HF-Ausgangssignal den Gleichrichtwert der Differenz der durch die beiden Elektrodenteilflächen fließenden HF-Ströme erfaßt, und - einer Steuer- und Auswerteelektronik, die aus den Signalen des Impedanzsensors und des Stromasymmetriesensors ein Signal für die Güte der Applikation der Neutralelektrode ab-leitet. 2. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Steuer- und Auswerteelektronik zusätzlich zur Größe der Stromasymmetrie deren zeitliche Ände-rung auswertet. 3. Einrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß zur Durchführung eines Selbst-testes bei nicht in Betrieb befindlichem HF-Chirurgiegerät ein Schalter ein Referenz-Resonanznetzwerk anstelle der Neutral-elektrode und der Sekundärwicklung des Transformators schaltet. - 5 - 4. Einrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Steuer- und Auswerteeinheit die Frequenz zwischen 40 und 80 kHz variiert." Dem Gegenstand der Patentansprüche liegt gem der geltenden Beschreibung (S 2 Abs 3) die Aufgabe zugrunde, eine Einrichtung zur Überwachung der Appli-kation von Neutralelektroden bei der monopolaren HF-Chirurgie anzugeben, die eine kontinuierliche Überwachung der Applikation sowie bereits beim Anlegen der Neutralelektrode eine Feststellung des Patienten-Übergangswiderstandes mit einfachen Mitteln erlaubt. Die Anmelderin trägt zur Begründung ihres Antrags vor, daß der nunmehr mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand neu sei, und daß es insbesondere für die beanspruchte Art der Erzeugung des Signals zur Messung der Über-gangsimpedanz der zweiteiligen Neutralelektrode mittels eines einen "Fre-quenzweep" erzeugenden, einen VCO ansteuernden Rampengenerators und die damit verbundene Gewinnung eines die Größe dieser Impedanz wiedergebenden Signals mittels eines Spitzenwertdetektors im Stand der Technik keine Anregung gebe. Diese Lösung sei gegenüber der aus (4) bekannten PLL-Regelung des VCO über-raschend einfach und kostengünstig. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und auch begründet. Die geltenden Unterlagen erfüllen alle Voraussetzungen für die Erteilung des nachgesuchten Patents: - 6 - Die neu eingereichten Patentansprüche sind zulässig; sie sind aus den ursprüng-lichen Unterlagen herleitbar. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Unteransprüche betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen dieses Gegenstandes im Rahmen der zu lösenden Aufgabe und auch die Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Der Patentanspruch 1 beruht auf dem ursprünglichen Patentanspruch 1 in Verbindung mit den ursprünglichen Pa-tentansprüchen 3, 4 und 7 sowie der Beschreibung; bez. der Einkoppelkondensa-toren s zB S 5 Text-Abs 2, bez. Rampengenerator und Spitzenwertdetektor die Beschreibung zu den Figuren 1a, 1b und 1c, bez. des Stromasymmetriesensors S 3 Abs 1 und die Beschreibung zu Fig 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der in Betracht gezogenen Druckschriften beschreibt die Vereinigung eines Impedanzsensors und eines Stromasymmetriesensors in einer Einrichtung zur Überwachung von zweiteiligen Neutralelektroden bei der HF-Chirurgie. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch erfinderisch. Ein Stromasymme-triesensor für den genannten Zweck ist für sich lediglich aus (1) als bekannt nach-gewiesen. Bei dieser bekannten Anordnung werden die auf den Leitungen zu den beiden Teilelektroden fließenden HF-Ströme getrennt mittels (Durchsteck-Ring-kern-)Stromwandlern 18, 24 erfaßt, gleichgerichtet (28, 30) und danach logisch verknüpft (32). Mit dieser Druckschrift wird der Stromasymmetriesensor als Ersatz für die als be-kannt angegebene Impedanzmessung vorgeschlagen, um die Nachteile der mit der letztgenannten Meßmethode verbundenen Verwendung eines (hochfrequen-ten) Patientenhilfsstromes zu vermeiden. - 7 - In Verbindung mit Fig 5 dieser Druckschrift ist nun zwar eine Schaltung beschrie-ben, die eine an sich bekannte Gleichstromüberwachung (das entspricht einer Überwachung der Übergangsimpedanz) auch einer geteilten Neutralelektrode er-möglicht. Ein direkter Hinweis, dies mit der im übrigen beschriebenen Stromasym-metrieüberwachung zu kombinieren, ist hier jedoch nicht zu finden. Aus den Druckschriften (2), (3) und (4) sind allein unterschiedliche Ausgestaltun-gen von Impedanzsensoren bekannt, welchen ein Generator zur Erzeugung eines (hochfrequenten) "Patientenhilfsstromes", ein Übertrager zur Beaufschlagung der geteilten Elektroden mit diesem Hilfsstrom und eine Detektoranordnung zur Ge-winnung eines für die Übergangsimpedanz (genauer die Summe der Übergangs-impedanzen der beiden Teilelektroden) repräsentativen Signals gemeinsam ist. Der für den Fachmann ohne weiteres erkennbare, diesen Impedanzsensoren ge-meinsame Mangel, daß sie nicht in der Lage sind, die Übergangsimpedanzen der Teilflächen getrennt zu erfassen und zu bewerten, und der für ihn ebenso erkenn-bare Mangel der Stromasymmetriesensoren, keine Aussage über die Größe der Übergangsimpedanz liefern zu können, mag es ihm noch nahelegen, für eine op-timale Überwachung der Neutralelektrode beide Methoden zu kombinieren. Für die im Vorliegenden in diesem Zusammenhang beanspruchte Ausgestaltung ins-besondere des Impedanzsensors gibt es in diesem Stand der Technik jedoch keine Anregung. Die Druckschrift (4) befaßt sich zwar mit dem Problem, das entsteht, wenn bei dem bereits erwähnten üblichen Aufbau der Impedanzsensoren die Zuleitung des (chirurgischen) HF-Stroms zu den Teilelektroden wie beim Anmeldungsgegen-stand über zwei Koppelkondensatoren erfolgt. Diese bilden nämlich mit der Se-kundärwicklung des Koppeltransformators für den Patientenhilfsstrom und den Elektrodenteilflächen einen insbesondere durch diese Elektroden veränderlichen Resonanzkreis, dessen Signalantwort bezüglich des gewünschten ohmschen - 8 - Übergangswiderstandes verfälscht ist, wenn die Frequenz des Patientenhilfsstro-mes nicht mit der Resonanzfrequenz dieses Resonanzkreises übereinstimmt. Zur Lösung dieses Problems wird in (4) aber die Verwendung eines VCO in Verbindung mit einer PLL-Schaltung zur Nachführung und Stabilisierung der Fre-quenz des Patientenhilfsstroms vorgeschlagen. Diese PLL-Schaltung ist vergleichsweise aufwendig, wie von der Anmelderin zu-recht geltend gemacht, sowohl hinsichtlich ihrer elektrischen Eigenschaften als auch hinsichtlich der Kosten der zur Realisierung erforderlichen Baugruppen. Demgegenüber löst die Anmelderin dieses Problem in vom Aufwand her überra-schend einfacher Weise durch die Verwendung eines von einem Rampengenera-tor gesteuerten VCO, dessen Frequenz den möglichen Bereich der Resonanzfre-quenz des genannten Koppel-/Resonanzkreises überstreicht, in Verbindung mit einem Spitzenwertdetektor, beruhend auf der Erkenntnis, daß im Augenblick der Resonanz die Spannung am Resonanzkreis bzw. am Koppeltransformator ein Maximum ist und exakt - nur - den ohmschen Widerstand des Resonanzkreises, d.h. hier im wesentlichen nur den gesuchten Übergangswiderstand repräsentiert. Für diese Lösung gibt es auch in den Druckschriften (2) und (3) keine Anregung. Der Impedanzsensor nach (3) weist zwar ebenfalls den oben beschriebenen Re-sonanzkreis auf, das damit verbundene Problem ist dort jedoch nicht angespro-chen, und eine Lösung dazu ist weder beschrieben noch erkennbar, auch wenn der Hilfsoszillator für den Patientenhilfsstrom nach der Fig 3 eine durchstimmbare Schwingspule aufweist. Beim Impedanzsensor nach (2) trifft das in (4) angesprochene und auf eine be-stimmte Art und Weise gelöste Problem nicht auf, weil die (chirurgische) HF nicht über Einkoppelkondensatoren, sondern über eine Mittenanzapfung der Sekundär-- 9 - spule des Koppeltransformators für den Patientenhilfsstrom auf die Elektrodenteil-flächen übertragen wird. Dr. Hechtfischer Dr. Franz Haaß Dr. Kraus Ju/prö
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