BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 71/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 3. Januar 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 103 56 966.9-51 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 3. Januar 2008 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler als Vorsitzendem sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. M. Müller BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse G 03 F des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die am 5. Dezember 2003 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren zum Erstellen einer Steueranweisung für ein Maskenschreibgerät" durch Beschluss vom 31. März 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass der Gegenstand des ur-sprünglich eingereichten Patentanspruchs 1 durch den Stand der Technik gemäß der vorveröffentlichten Druckschrift D1: US 2002/0157068 A1 neuheitsschädlich getroffen werde. Im Prüfungsverfahren war außerdem noch die Druckschrift D2: DE 198 18 840 A1 entgegengehalten worden. Gegen den oben genannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelde-rin. - 3 - Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden Patentan-spruchs 1 sowohl neu sei wie auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Anmelderin stellte den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 03 F des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 31. März 2005 aufzuheben und das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 4, der Beschreibung S. 2/8 bis S. 5/8 und den Figuren 1A, 1B, und 2, jeweils gemäß Offenlegungsschrift, zu erteilen, hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag, einge-gangen am 30. November 2005, im Übrigen mit den Unterlagen gemäß Offenlegungsschrift, weiter hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung über-reichten Ansprüchen 1 bis 3, im Übrigen mit den Unterlagen ge-mäß Offenlegungsschrift. Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene Pa-tentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: M1 Verfahren zum Erstellen einer Steueranweisung für ein Maskenschreibgerät zur Bildung einer Struktur auf einer Photomaske, umfassend die Schritte: M2 Bereitstellen einer Vielzahl von Schaltungsmustern (A - F, 10, 12, 14), welche jeweils eine Ebene einer oder mehrere integrierter Schaltungen repräsentieren, M3 Bilden einer Platzierungszuordnung, mit welcher jedes der Schaltungsmuster in einem gemeinsamen Koordinatensys-tem positioniert wird, - 4 - M4 Berechnen (60) eines gemeinsamen Musters (A’) aus der Vielzahl von Schaltungsmustern (A - F, 10, 12, 14) anhand der Platzierungszuordnung, M5 Umwandeln des gemeinsamen Musters (A’) in eine Steuer-anweisung für das Maskenschreibgerät, so dass das ge-meinsame Muster (A’) als Struktur auf der Photomaske ab-gebildet werden kann, dadurch gekennzeichnet, dass M6a) wenigstens eines der Schaltungsmuster (A - F, 10, 12, 14) in einem ersten hierarchischen Datenformat bereitgestellt wird, M7b) die Platzierungszuordnung anhand der in dem hierarchi-schen Datenformat gespeicherten Schaltungsmuster gebil-det wird, und M8c) der Schritt des Berechnens in einem hierarchischen Pro-zess ausgeführt wird, wobei das berechnete gemeinsame Muster (A’) in dem ersten oder einem weiteren hierarchi-schen Datenformat ausgegeben wird. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 weist zusätzlich zu den Merkmalen M1 bis M8 noch folgendes Merkmal auf: M9d) nach dem Schritt des Berechnens (60) und der Ausgabe des gemeinsamen Musters (A’) und vor dem Umwandeln in die Steueranweisung die Strukturelemente der Musterteile in dem gemeinsamen Muster (A’) zur Korrektur eines Abbil-- 5 - dungs- oder Prozesseffektes in dem hierarchischen Pro-zess angepasst werden. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentan-spruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass die Merkmale M2 und M9 folgenden Wortlaut haben: M2a Bereitstellen einer Vielzahl von Schaltungsmustern (A - F, 10, 12, 14), welche jeweils eine vollständige Ebene mehre-rer integrierter Schaltungen repräsentieren, M9ad) nach dem Schritt des Berechnens (60) und der Ausgabe des gemeinsamen Musters (A’) und vor dem Umwandeln in die Steueranweisung die Strukturelemente der Musterteile in dem gemeinsamen Muster (A’) zur Korrektur eines Abbil-dungs- oder Prozesseffektes in dem hierarchischen Pro-zess angepasst werden, wobei Gruppen der Schaltungs-muster innerhalb des hierarchischen Dateiformats für sich änderbar sind. Bezüglich der Unteransprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das in den Patentansprüchen 1 ge-mäß Haupt- und erstem Hilfsantrag Beanspruchte ist gegenüber dem Stand der Technik nicht neu. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem zweiten Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Leistung. - 6 - Dem Anmeldungsgegenstand liegt gemäß Absatz [0009] der Offenlegungsschrift die Aufgabe zugrunde, das Verfahren des Bildens einer Steueranweisung über die Schritte des Fracturings, des Smashings und des Umwandeln des im Smashing gebildeten Musters in eine Steueranweisung so zu verbessern, dass beträchtlich geringere Rechenzeiten und damit eine Effizienzsteigerung des Maskenherstel-lungsprozesses erreicht wird. Der hier zuständige Fachmann ist ein auf dem Gebiet des CAD - Designs tätiger berufserfahrener Diplom - Ingenieur mit Programmierkenntnissen. 1. Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag fehlt die erforder-liche Neuheit. Denn aus der Druckschrift D1 (vgl. die Figur 1 mit Beschreibung und den Patent-anspruch 1) ist ein Verfahren zum Erstellen einer Steueranweisung für ein Mas-kenschreibgerät (mask writing tool 16) zur Bildung einer Struktur auf einer Photo-maske bekannt (Merkmal M1), das folgende Schritte umfasst: Bereitstellen einer Vielzahl von Schaltungsmustern (vgl. Figur 3A, Absatz [0027], [0028], Polygone P10 bis P18 in verschiedenen Zellen A bis C und T, wobei Poly-gone lediglich beispielhaft erwähnt werden und für den Fachmann jedoch klar ist, dass es sich auch um integrierte Schaltungen (IC) handeln kann), welche jeweils eine Ebene einer oder mehrerer integrierter Schaltungen (IC) repräsentieren (Merkmal M2), Bilden einer Platzierungszuordnung, mit welcher jedes der Schaltungsmuster in ei-nem gemeinsamen Koordinatensystem positioniert wird (vgl. Absatz [0009] "The computer then creates a jobdeck for the mask or reticle writing tool that includes all placements on the mask of the modified cells and the one ore more additional cells") Merkmal M3), Berechnen eines gemeinsamen Musters aus der Vielzahl von Schaltungsmustern anhand der Platzierungszuordnung (vgl. Absatz [0009], [0030], [0031], [0032], [0050], [0051]) (Merkmal M4), - 7 - Umwandeln des gemeinsamen Musters in eine Steueranweisung für das Masken-schreibgerät (16), so dass das gemeinsame Muster als Struktur auf der Photo-maske (photolithographic mask) abgebildet werden kann (vgl. die Figur 1 mit Be-schreibung, Absatz [0051] und den Patentanspruch 1) (Merkmal M5), wobei wenigstens eines der Schaltungsmuster in einem hierarchischen Datenformat (hie-rarchical data structure) bereitgestellt wird (vgl. die Figuren 2A und 2B mit Be-schreibung Absatz [0024], [0025] und [0026]) (Merkmal M6), die Platzierungszuordnung anhand der in dem hierarchischen Datenformat gespei-cherten Schaltungsmuster gebildet wird (vgl. Absatz [0032]) (Merkmal M7), und der Schritt des Berechnens in einem hierarchischen Prozess ausgeführt wird, wo-bei das berechnete gemeinsame Muster in einem hierarchischen Datenformat ausgegeben wird (vgl. Absatz [0025] bis [0031] und Absatz [0047] bis [0051], hier wird das berechnete gemeinsame Muster mit sich wiederholenden A-Zellen mit Hilfe eines Computerprogramms in einem hierarchischen Datenformat ausgege-ben) (Merkmal M8). Damit sind bereits alle Merkmale des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 ge-mäß Hauptantrag aus der Druckschrift D1 bekannt. 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist ebenfalls nicht neu, denn das zusätzlich gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Merkmal M9, "dass nach dem Schritt des Berechnens und der Aus-gabe des gemeinsamen Musters und vor dem Umwandeln in die Steueranweisung die Strukturelemente der Musterteile in dem gemeinsamen Muster zur Korrektur eines Abbildungs- oder Prozesseffektes in dem hierarchischen Prozess angepasst werden", ist ebenfalls bereits aus der Druckschrift D1 bekannt (vgl. Absatz [0005] bis [0007]). - 8 - 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. So ist das zusätzlich zum Patenanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 in der Merkmals-gruppe M2a beanspruchte Merkmal, wonach die Schaltungsmuster jeweils eine vollständige Ebene mehrerer integrierter Schaltungen repräsentieren, ebenfalls aus der Druckschrift D1 bekannt, da auch hier die Schaltungsmuster (Polygo-ne P10 bis P18 in verschiedenen Zellen A bis C und T, vgl. die Figuren 3A und 3E, die, wie bereits oben ausgeführt wurde, für den Fachmann auch integrierte Schal-tungen sein können) jeweils eine vollständige Ebene mehrerer integrierter Schal-tungen (IC) darstellen. Das außerdem zusätzlich zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 in der Merk-malsgruppe M9a beanspruchte Merkmal, wonach Gruppen der Schaltungsmuster innerhalb des hierarchischen Dateiformats für sich änderbar sind, ist für den Fach-mann naheliegend, da ein hierarchisches Dateiformat gerade gleichartige Schal-tungsmuster in einer Hierarchieebene zusammenfasst, um sie gemeinsam bear-beiten bzw. ändern zu können. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich somit in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach D1. Auch die Argumente der Anmelderin, wonach es sich beim Anmeldungsgegen-stand im Unterschied zum Stand der Technik nach D1 um eine Vielzahl verschie-dener Schaltungen handle, konnte den Senat nicht überzeugen, da dies durch das Vorhandensein mehrerer integrierter Schaltungen (IC) auch beim Stand der Tech-nik nach Druckschrift D1 der Fall ist (vgl. die Figuren 2A, 3A und 3E und Ab-satz [0026, 0027]). - 9 - 4. Nach alledem liegt ein gewährbarer Patentanspruch 1 nicht vor. Damit fallen auch die untergeordneten Patentansprüche (BGH GRUR 1997, 120 ff. - elektri-sches Speicherheizgerät; GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfah-ren II). Die Beschwerde der Anmelderin ist daher zurückzuweisen. Dr. Häußler Bäumgärtner Dr. Morawek Dr. Müller Pü
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