BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 72/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 19 578.1-35 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 6. Juli 2005 aufgehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Verfahren und Vorrichtung zur Positionierung ei-ner medizinischen Untersuchungseinrichtung Anmeldetag: 2. Mai 2002 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 18, eingegangen am 7. März 2008, 2 Seiten Beschreibung Sp. 1-4, gemäß Offenlegungsschrift und 1 Blatt Zeichnungen mit einer Figur gemäß Offenlegungsschrift. G r ü n d e I Die Patentanmeldung wurde am 2. Mai 2002 unter der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur Positionierung einer medizinischen Untersuchungseinrich-tung" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolg-te am 20. November 2003. Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 6. Juli 2005 die An-meldung unter Verweis auf den Bescheid vom 3. April 2003 zurückgewiesen, wo-nach die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 gegenüber dem durch die Druckschriften D1 WO 98/04194 A1 und D2 US 6 205 411 B1 ver-körperten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. - 3 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verfolgt ihre Patentanmeldung auf der Grundlage der am 7. März 2008 einge-gangenen Patentansprüche 1 bis 18 weiter. Der geltende Patentanspruch 1 lautet (mit Merkmalsgliederung): M1 Verfahren zur Positionierung einer medizinischen Untersu-chungseinrichtung relativ zu einem menschlichen oder tieri-schen Körper, dadurch gekennzeichnet, M2 dass man zwei durch ein Gelenk miteinander verbundene Teile des Körpers relativ zueinander bewegt, M3 die Bahnkurve der Bewegungen misst, M4 aus diesen Messdaten die Lage von Gelenkkoordinaten des Gelenkes im Raum bestimmt M5 und die Untersuchungseinrichtung relativ zu den so be-stimmten Gelenkkoordinaten in vorgegebener Weise posi-tioniert. Der nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 11 lautet (mit Merkmalsgliede-rung): N1 Vorrichtung zur Positionierung einer medizinischen Unter-suchungseinrichtung relativ zu einem menschlichen oder tierischen Körper, gekennzeichnet durch N2 mindestens ein an einem von zwei durch ein Gelenk (5; 6) miteinander verbundenen Teilen (2, 3; 3, 4) des Körpers festgelegtes Markierelement (7, 8, 9), N3 dessen Bewegung im Raum durch ein Navigationssys-tem (11) messbar ist, - 4 - N4 durch eine dem Navigationssystem (11) zugeordnete Da-tenverarbeitungsanlage (13), N5 die aus den der Bewegung des Markierelementes (7, 8, 9), welches dieses bei einer Bewegung der durch das Ge-lenk (5; 6) verbundenen Teile (2, 3; 3, 4) des Körpers er-fährt, entsprechend den Messdaten die Lage von Gelenk-koordinaten des Gelenkes (5; 6) im Raum bestimmt, N6 und durch ein Markierelement (15) an der Untersuchungs-einrichtung (14), dessen Position im Raum mittels des Navi-gationssystems (11) bestimmbar ist. Die Anmelderin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den mit Schriftsatz vom 7. März 2008 eingereichten neuen Patentansprüchen 1 bis 18, im Übrigen wie Offenlegungsschrift, zu erteilen. Wegen der abhängigen Unteransprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn das Verfahren ge-mäß Anspruch 1 und die Vorrichtung gemäß Anspruch 11 sind neu und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die weiteren Unteransprüche betreffen vorteil-hafte Ausgestaltungen der unabhängigen Ansprüche und die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen. - 5 - Die Erfindung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Positionierung einer medizinischen Untersuchungsvorrichtung relativ zu einem menschlichen oder tieri-schen Körper. Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, eine möglichst genaue und einfach vorzunehmende Positionierung einer medizinischen Untersuchungsvorrichtung relativ zu einem zu untersuchenden Körper zu ermögli-chen (siehe Offenlegungsschrift, Absatz [0006, 0017]). Fachmann auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung derartiger Untersu-chungseinrichtungen, bei denen es sich beispielsweise um Röntgengeräte han-deln kann, ist ein Dipl.-Physiker mit entsprechender Berufserfahrung in Medizin-technik. Die neuen Ansprüche sind zulässig. Gegenüber den ursprünglich eingereichten Ansprüchen wurden lediglich die Ansprüche 1, 2, 3, 12 und 13 redaktionell geän-dert. Aus der Druckschrift D1 (siehe insbesondere die Fig. 1 bis 2a mit zugehöriger Be-schreibung) ist als nächstkommender Stand der Technik in Übereinstimmung mit der Merkmalsgruppe M1 des Anspruchs 1 ein Verfahren zur Positionierung einer medizinischen Untersuchungseinrichtung relativ zu einem menschlichen Körper bekannt (siehe Titel). Der Körper eines Patienten wird dabei auf einem Untersu-chungstisch (couch 25) relativ zu einer Bestrahlungsvorrichtung für Tumoren (sie-he high energy radiation 15) verschoben (siehe Fig. 1 und Seite 5, Zeile 12 bis Seite 6, Zeile 3). Dabei werden am Körper (patient 43) angebrachte Marken (fidu-cials 471, 472 und 473) mit Kameras (video cameras 491, 492, 493) beobachtet und in Übereinstimmung mit auf den Körper projezierten Laserpunkten (impingement points 451, 452, 453) gebracht (siehe Fig. 2 und 2a und Anspruch 1). Die Bestimmung von Gelenkkoordinaten eines Gelenks des Patientenkörpers ge-mäß den Merkmalsgruppen M2 bis M5 des Anspruchs 1 ist aus der Druck-schrift D1 somit nicht bekannt. - 6 - Aus der Druckschrift D1 mag zwar ein mit an einem Körper angebrachten Markie-rungen arbeitendes Navigationssystem mit Datenverarbeitungsanlage gemäß den Merkmalsgruppen N1 bis N4 des nebengeordneten Anspruchs 11 bekannt sein (siehe Fig. 1). Wie sich aus den Ausführungen zum Anspruch 1 ergibt, ist aus der Druckschrift D1 jedoch keine Vorrichtung bekannt, die eine Datenverarbeitungsan-lage gemäß den Merkmalsgruppen N5 und N6 des nebengeordneten An-spruchs 11 aufweist. Aus der Druckschrift D2 (siehe insbesondere die Fig. 1 bis 3 mit zugehöriger Be-schreibung) ist eine Vorrichtung zur Planung und Durchführung von Implantatio-nen von künstlichen Gelenken, insbesondere von Hüftgelenken, bekannt. Dabei werden Computermodelle der Gelenke des Patienten und der Implantate erstellt (siehe Fig. 2, pre-operative procedure 50), um damit Simulationen durchführen und die Position der Implantate optimieren zu können. Aus der D2 ist ebenfalls be-kannt, während der Operation (siehe intra-operative procedure 60 in Spalte 11, Zeilen 11 bis 25) die chirurgischen Werkzeuge, die Knochen und die Implantate mit Markierungen zu versehen und mit einem Navigationssystem zu verfolgen (siehe Spalte 6, Zeilen 40 bis 43 und Fig. 3, 3a und 11a). Jedoch ist aus der D2 weder ein Verfahren zur Positionierung einer Untersuchungseinrichtung (lediglich von chirurgischen Instrumenten und Implantaten) gemäß Merkmalsgruppe M1 noch ein Verfahren zur Bestimmung einer Gelenkposition gemäß den Merkmals-gruppen M2 bis M5 bekannt. Entsprechend ist aus der Druckschrift D2 zumindest auch keine Vorrichtung be-kannt, die eine Datenverarbeitungsanlage gemäß den Merkmalsgruppen N5 und N6 des nebengeordneten Anspruchs 11 aufweist. Da weder die Druckschriften D1 und D2 noch das allgemeine Fachwissen Anre-gungen zu diesen Merkmalen geben, beruht das Verfahren nach Anspruch 1 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist somit patentfähig. - 7 - Da auch die Merkmale in den Merkmalsgruppen N5 und N6 dem Fachmann aus den Druckschrift D1 und D2 weder bekannt noch nahe gelegt sind, ist die Vorrich-tung gemäß Anspruch 11 ebenfalls patentfähig. Auch die auf die gewährbaren nebengeordneten Ansprüche 1 und 11 zurückbezo-genen Unteransprüche sowie die übrigen Anmeldeunterlagen genügen den an sie zu stellenden Anforderungen. Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und das Patent zu erteilen. Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Bernhart Pü
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