BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 73/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am19. Juli 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 10 2005 056 275…- 2 -…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2011 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt und der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müllerbeschlossen:Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. September 2008 aufgehoben.Das Patent DE 10 2005 056 275 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:Bezeichnung: Operationstisch mit einer Patientenlagerungs-plattePatentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 16. Juni 2011 als Hauptantrag,redaktionell angepasste Beschreibung, Seiten 1 bis 10, überreicht in der Anhörung vom 17. September 2008 vor der Patentabtei-lung 45,4 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 7, gemäß Patentschrift.Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.- 3 -G r ü n d eIAuf die am 14. November 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-reichte Patentanmeldung ist das Patent DE 10 2005 056 275 mit der Bezeichnung "Patientenlagerungsplatte sowie Operationstisch mit einer Patientenlagerungsplat-te" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 2. August 2007 erfolgt.Gegen das Patent hat die Firma M… GmbH & Co. KG, K… Straße inR…, mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2007, eingegangen beim Deut-schen Patent- und Markenamt am selben Tag, Einspruch eingelegt. Die Einspre-chende hat mangelnde Patentfähigkeit, insbesondere mangelnde Neuheit geltend gemacht.Zum Stand der Technik verweist die Einsprechende auf die DruckschriftenD1: DE 197 51 320 A1D2: CH 423 093D3: Prospekt der STIERLEIN-MAQUET AG: Operationstisch-System für Mikrochirurgie 1122, ohne DatumD4: FR 2 472 932 A1D5: DE 6933708 UD6: DE 20 2004 020 081 U1 undD7: US 6 681 423 B2D8: EP 0 625 348 A1 undD9: US 5 655 238 A.- 4 -Im Prüfungsverfahren war außer den Druckschriften D1, D7 und D9 noch die DruckschriftD11: DE 297 13 904 U1in Betracht gezogen worden.Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten und hat in der Anhörung vom 17. September 2008 das Patent beschränkt vertei-digt.Mit Beschluss vom 17. September 2008 hat die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 8 gemäß Hauptantrag vom 17. September 2008 beschränkt aufrecht erhalten.Gegen diesen ihr am 31. Oktober 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die Be-schwerde der Einsprechenden vom 11. November 2008, mit der sie den vollstän-digen Widerruf des Patents erreichen möchte.Mit der Beschwerdebegründung vom 6. Juli 2009 hat die Einsprechende noch die DruckschriftD10: DE 667 190 Ceingereicht.Die Beschwerdeführerin beantragt,den Beschluss der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. September 2008 aufzuheben und das Patent DE 10 2005 056 275 in vollem Umfang zu widerrufen.- 5 -Die Beschwerdegegnerin beantragt,die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Pa-tent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag vom 16. Juni 2011 beschränkt aufrecht erhalten wird,hilfsweise,die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Pa-tent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag vom 16. Juni 2011 beschränkt aufrechterhalten wird, wobei das Wort "parallel" in Zeile 7 des Anspruchs 1 durch das Wort "senk-recht" ersetzt wird,im Übrigen jeweils mit der in der Anhörung vor der Patentabtei-lung 45 am 17. September 2008 überreichten redaktionell ange-passten Beschreibung, sowie mit der erteilten Zeichnung.Der mit Gliederungspunkten versehene geltende Patentanspruch 1 gemäß Haupt-antrag lautet:M1 Operationstisch mit einer Patientenlagerungsplatte und ei-ner Operationstischsäule,M2 wobei die PatientenlagerungsplatteM2a ein Lagerteil zur Lagerung eines Patienten,M2b ein Verbindungsglied zum lösbaren Verbinden der Patien-tenlagerungsplatte mit der Operationstischsäule sowie- 6 -M2c einen zwischen dem Lagerteil und dem Verbindungsglied angeordneten Schwenkmechanismus umfasst zum Ver-schwenken der Patientenlagerungsplatte um mindestens ei-ne senkrecht zur Längsrichtung der Patientenlagerungsplat-te ausgerichtete Plattenschwenkachse,dadurch gekennzeichnet,M3 dass die Operationstischsäule (20) einen um mindestens ei-ne Säulenschwenkachse (34) verschwenkbaren Säulen-kopf (19) aufweist, mit dem die Patientenlagerungsplat-te (10; 40) verbunden ist,M4 wobei die Säulenschwenkachse (34) parallel zur Platten-schwenkachse (30) ausgerichtet ist undM5a wobei durch den verschwenkbaren Säulenkopf (19) ein ers-ter Verschwenkbereich für die Patientenlagerungsplat-te (10; 40) sichergestellt istM5b und durch den Einsatz des Schwenkmechanismus (28; 42) ein weiterer Schwenkbereich bereitgestellt ist,M5c wobei sich die beiden Schwenkbereiche addieren.Hinsichtlich der geltenden Unteransprüche 2 bis 8 gemäß Hauptantrag sowie we-gen des Hilfsantrags und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt ver-wiesen.- 7 -II1. Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu einer weiter beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents führt. Denn nach dem Ergebnis der mündli-chen Verhandlung steht der im Verfahren befindliche Stand der Technik dem Ge-genstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag vom 19. Juli 2011 nicht ent-gegen.2. Die Seitens des Senats von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung des Ein-spruchsvorbringens hat ergeben, dass der Einspruch zulässig ist. Denn der auf mangelnde Patentfähigkeit gestützte Einspruch ist innerhalb der gesetzlichen Ein-spruchsfrist im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ausreichend substantiiert wor-den. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen von der Einsprechenden nicht bestritten worden.3. Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 8 finden eine ausreichende Stütze in der ursprünglichen Offenbarung und erweitern den Schutzbereich des Streitpatents nicht.So geht der geltende Patentanspruch 1 auf die erteilten Patentansprüche 1 und 9 und die Absätze [0020], [0031] und [0032] der Streitpatentschrift zurück.Die Patentansprüche 2 bis 8 gehen auf die erteilten Patentansprüche 2 bis 8 zu-rück.Der erteilte Patentanspruch 1 geht auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 und 2 zurück und die erteilten Patentansprüche 2 bis 9 auf die ursprünglichen Patent-ansprüche 3 bis 10.- 8 -4. Die Erfindung betrifft einen Operationstisch mit einer Patientenlagerungsplatte mit einem Lagerteil zur Lagerung eines Patienten und mit einem Verbindungsglied zum lösbaren Verbinden der Patientenlagerungsplatte mit einer Operationssäule, die einen um mindestens eine Schwenkachse verschwenkbaren Säulenkopf auf-weist (vgl. die Absätze [0001] und [0002] der Streitpatentschrift).Wie in der Beschreibungseinleitung weiter ausgeführt ist, kann auf der von der Pa-tientenlagerungsplatte ausgebildeten Lagerfläche ein Patient zuverlässig gelagert werden für therapeutische Behandlungen und chirurgische Eingriffe und auch für diagnostische Verfahren. In vielen Fällen ist es wünschenswert, wenn der Patient während einer Operation eine geneigte oder gekippte Stellung einnimmt derart, dass die Patientenlagerungsplatte um eine quer zur Längsachse der Platte ausge-richtete Schwenkachse (sogenannte Trendelenburg-Stellung) oder um eine paral-lel zur Längsrichtung der Platte ausgerichtete Schwenkachse (sogenannte Kann-tung) geneigt ist. Hierzu sind Operationstischsäulen bekannt, deren Säulenkopf um mindestens eine horizontale Schwenkachse verschwenkt werden kann. Die Patientenlagerungsplatte kann auf den Säulenkopf aufgesetzt und mittels des Säulenkopfes in die gewünschte Trendelenburg-Stellung oder Kantung überführt werden. Der hierzu erzielbare Schwenkbereich ist allerdings beschränkt (vgl. Ab-satz [0003] der Streitpatentschrift).Dem Streitpatent liegt somit die Aufgabe zugrunde, eine Patientenlagerungsplatte der eingangs genannten Art derart weiterzubilden, dass sie um einen größeren Bereich verschwenkt oder verkippt werden kann (vgl. Absatz [0006]).5. Im Hinblick auf den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weist der Ge-genstand des geltenden Patentanspruchs 1 die erforderliche Neuheit auf und be-ruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, einem mit der Entwicklung von Operationstischen befassten berufserfahrener Medizin-techniker.- 9 -Den nächstkommenden Stand der Technik stellt die Druckschrift D10 dar, da nur aus dieser zwei Schwenkmechanismen bekannt sind, die sich addieren, und die einerseits an der Patientenlagerungsplatte und andererseits an der Operations-tischsäule vorgesehen sind.So ist aus der Druckschrift D10 (vgl. Seite 1, Zeilen 1 bis 4) ein Operationstisch mit einer Patientenlagerungsplatte (Tischplatte) und einer (vgl. die Figur 1 mit Be-schreibung, Tragsäule 2) Operationstischsäule (= Merkmal M1) bekannt,wobei die Patientenlagerungsplatte (vgl. die Figuren 1 und 2 mit Beschreibung)ein Lagerteil (Sitzplatte 7, Beinplatten 8, Platten 9 als Rückenlehne, Kopfhalter 10) zur Lagerung eines Patienten (= Merkmal M2a),ein Verbindungsglied (Rahmen 5) zum Verbinden der Patientenlagerungsplatte mit der Operationstischsäule (Tragsäule 2) (= Merkmal M2b bis auf eine lösbare Ver-bindung) sowieeinen zwischen dem Lagerteil (Platten 7, 8, 9, 10) und dem Verbindungsglied (Rahmen 5) angeordneten Schwenkmechanismus (Hubspindel 11, Zahnstan-gen 15) umfasst zum (vgl. die Figuren 28 bis 30) Verschwenken der Patientenla-gerungsplatte um mindestens eine senkrecht zur Längsrichtung der Patientenlage-rungsplatte ausgerichtete Plattenschwenkachse (= Merkmal M2c).Die Operationstischsäule (vgl. die Figur 1 mit Beschreibung, Tragsäule 2) weist ei-nen um mindestens eine Säulenschwenkachse (Querachse 4) verschwenkbaren Säulenkopf (Längsträger 3) auf, mit dem die Patientenlagerungsplatte (auf dem Längsträger 3 ist der Rahmen 5 angeordnet auf dem die Lagerfläche mit den Plat-ten 7 bis 10 ruht) verbunden ist (= Merkmal M3),wobei die Säulenschwenkachse (Querachse 4) parallel (vgl. die Figuren 28 bis 30) zur Platten-Schwenkachse ausgerichtet ist (= Merkmal M4) undwobei durch den verschwenkbaren Säulenkopf (Längsträger 3) ein erster Ver-schwenkbereich für die Patientenlagerungsplatte (5, 7, 8, 9, 10) sichergestellt ist (= Merkmal M5a)und durch den Einsatz des Schwenkmechanismus (11, 15) ein weiterer Schwenk-bereich bereitgestellt ist (= Merkmal M5b),- 10 -wobei (vgl. die Figuren 28 bis 30, die Beschreibung Seite 3, Zeilen 114 bis 118, und den Anspruch 4) sich die beiden Schwenkbereiche addieren (= Merk-mal M5c).Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 unterscheidet sich vom aus der Druckschrift D10 bekannten Stand der Technik dadurch, dass die Verbindung zwischen der Patientenlagerungsplatte und der Operationstischsäule lösbar aus-gebildet ist, wie im Merkmal M2b beansprucht ist, wodurch eine räumliche Tren-nung der beiden Schwenkmechanismen erreicht wird.Eine derartige lösbare Verbindung ist aus der Druckschrift D10 nicht bekannt, da hier die Patientenlagerungsplatte untrennbar mit der Operationstischsäule verbun-den und somit nicht lösbar ist.Für eine lösbare Verbindung enthält die Druckschrift D10 keine Hinweise. Eine solche bietet sich für den Fachmann auch nicht an, da dafür eine Auftrennung des komplexen mechanischen Aufbaus und der beiden Schwenkmechanismen nötig wäre, der schwierig zu realisieren wenn nicht gar unmöglich wäre. Die dafür erfor-derlichen Umbaumaßnahmen wären sehr aufwändig, was der Fachmann jedochvermeiden wird. Auch gäbe es bei der Auftrennung voraussichtlich Probleme hin-sichtlich der einzuhaltenden Winkelstellungen der beiden Verschwenkmechanis-men, die immer genau parallel zueinander liegen sollen, was bei einer lösbaren Verbindung aber kaum einzuhalten ist.Auch die Druckschrift D2 vermag für eine lösbare Verbindung nach der Lehre des geltenden Anspruchs 1 keine Anregung zu geben.Der aus der Druckschrift D2 bekannte Operationstisch weist zwar ein Verbin-dungsglied auf (vgl. die Figuren 1 und 2 mit Beschreibung, Zapfen 15, Kegelboh-rung 24), mit der eine lösbare Verbindung der Patientenlagerungsplatte (Rücken-platte 11 mit Kopfplatte, Sitzplatte 12, Beinplatte 13) mit der Operationstischsäule - 11 -(Tischsäule 21) realisiert wird. Die beiden vorgesehenen Schwenkmechanismen (vgl. Seite 3, Zeilen 5 bis 21 und den Anspruch 4, Hauptverstelleinrichtungen) sind jedoch jeweils gemeinsam an der abnehmbaren Patientenlagerungsplatte (vgl. den Anspruch 4: die Verstelleinrichtungen sind vollzählig an der abhebbaren Lie-gefläche) oder in der Operationstischsäule (vgl. den Anspruch 4: die Hauptverstell-vorrichtungen sind im ortsfesten Unterteil untergebracht) vorgesehen. Eine räumli-che Trennung dieser beiden Verstelleinrichtungen bzw. Schwenkeinrichtungen ist in der Druckschrift D2 nicht vorgesehen und auch wegen der dafür nötigen auf-wendigen mechanischen Umbauten für den Fachmann ebenfalls nicht nahegelegt.Im Übrigen liegen die beiden Verschwenkbereiche bei der Druckschrift D2 nicht parallel sondern senkrecht zueinander und addieren sich somit nicht.Bei der Druckschrift D9 (vgl. die Figur 1 mit Beschreibung) sind ebenfalls die bei-den Schwenkbereiche gemeinsam in der Tragsäule (support column 16, upper end 20) bzw. in deren Ausleger angebracht (first support section 24 and second support section 26) und nicht voneinander trennbar.Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab und können, wie der Senat im Einzelnen überprüft hat, die Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag auch nicht in Frage stellen. Sie haben demzufolge in der mündlichen Verhandlung auch keine Rolle gespielt.Somit zeigt keine der genannten Druckschriften eine räumliche Auftrennung der Schwenkmechanismen oder legt diese nahe und damit auch keine lösbare Verbin-dung der Patientenlagerungsplatte mit der Operationstischsäule wenn diese je-weils einen Schwenkmechanismus aufweisen wie beim Gegenstand des gelten-den Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beansprucht ist.Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist somit patentfähig.- 12 -6. Mit dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag haben auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 gemäß Hauptantrag Bestand.Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Dr. MüllerPü
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