BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 74/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Mai 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 197 00 270.6-35 hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Hechtfischer sowie der Richterin Dr. Franz und der Richter Dipl.-Ing. Haaß und Dipl.-Phys. Dr. Kraus BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Juni 1999 wird im Umfang der nach Ausscheidung verbliebenen Stammanmeldung zurückgewie-sen. G r ü n d e I Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Handstück für ein multifunktionales endoskopisches Operationsgerät sowie ein derartiges Operationsgerät" ist am 7. Januar 1997 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden. Mit Beschluß vom 7. Juni 1999 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B die An-meldung aus den Gründen des Erstbescheids zurückgewiesen, in welchem die Anmeldung unter Hinweis auf die Vielzahl von unterschiedliche Gegenstände be-treffenden, nebengeordneten Patentansprüchen als uneinheitlich und der Gegen-stand des Patentanspruchs 1 als durch den Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen bezeichnet worden war. Die Prüfungsstelle hat als Stand der Technik folgende Druckschriften genannt: (1) EP 0 624 344 A2 (2) WO 94/22 378 A1 (3) WO 93/15 850 A1. - 3 - Gegen den Beschluß der Prüfungsstelle hat die Anmelderin Beschwerde einge-legt. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin die Ausscheidung der Gegen-stände der ursprünglichen Patentansprüche 13-38 erklärt und dazu neue Patent-ansprüche 1-38 und eine Quittung über die Zahlung der für die Ausscheidungsan-meldung fälligen Gebühren vorgelegt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der Stammanmeldung stellt die An-melderin den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und auf den in der Stammanmeldung verbliebenen Teil mit den in der mündli-chen Verhandlung eingegangenen Ansprüchen 1 bis 10, der in der mündlichen Verhandlung überreichten Beschreibungs-einleitung, der ursprünglichen Figurenbeschreibung S 14-19, den ursprünglichen 4 Blatt Zeichnungen, Fig 1 bis 9, ein Pa-tent zu erteilen. Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 lautet: "Handstück für ein multifunktionales endoskopisches Operati-onsgerät mit - einem Anschlußmittel, das an einem Ende des Hand-stücks angeordnet ist und das mit elektrischen Leitungen, Flüssigkeitszu- und abflußleitungen, verbindbar ist, - einer Sonotrode, - einem Gehäuse und - mindestens einer Schalteinrichtung gekennzeichnet durch die Kombination folgender Merkmale: - 4 - - es ist ein einziges Anschlußmittel vorgesehen, an dem sämtliche Anschlüsse des einen Endes der elektrischen Leitungen, der Flüssigkeitszu- und abflußleitungen ange-bracht sind, - sämtliche elektrischen Leitungen, Flüssigkeitszu- und ab-flußleitungen sind in einen einzigen Kabelmantel einge-bracht, und - die Schalteinrichtung weist einen Schalter bzw. einen Schaltkreis und mindestens ein Betätigungselement auf, das zur Vermeidung eines mechanischen Kontaktes mit dem Schalter bzw. Schaltkreis Informationen vom Betäti-gungselement magnetisch, induktiv, elektromagnetisch, optisch und/oder akustisch zum Schalter bzw. Schaltkreis übermittelt." Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt gemäß der neuen Beschreibungs-einleitung (S 3 le Abs ff) die Aufgabe zugrunde, ein kompaktes und sicheres Handstück anzugeben, das die Nachteile des Standes der Technik vermeidet und einfach in der Handhabung und trotzdem stabil ist und dessen Gehäuse möglichst wenig Durchbrüche aufweist. Als Nachteile des Standes der Technik sind in der Beschreibung angegeben, daß das Handstück nach der US-PS 5 312 329, die der Druckschrift (2) entspricht, ei-nen aufgesetzten Schalterblock mit einer störenden separaten Zuleitung aufweise, und daß integrierte Schalter zumindest zusätzliche Kabeldurchführungen erforder-ten. Die Anmelderin führt dazu noch aus, daß solche Handstücke zum Schutz der Pie-zoschwinger der Sonotroden-Anordnung vor höheren Temperaturen bevorzugt flüssig sterilisiert werden sollten und deshalb ein dichtes Gehäuse mit möglichst wenig Durchbrüchen anzustreben sei. Dies werde mit den im Patentanspruch 1 - 5 - angegebenen Maßnahmen erreicht. Dazu gebe es im Stand der Technik keine An-regung. II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie ist jedoch im Rahmen der nach der Ausscheidung verbliebenen Stammanmeldung nicht begründet. Der Gegen-stand des aus der Zusammenfassung der ursprünglichen Patentansprüche 1-3 hervorgegangenen und somit zulässigen neuen Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus (3) ist ein Handstück für ein multifunktionales endoskopisches Operationsge-rät bekannt, mit - einem Anschlußmittel, dem Buchsenteil einer Kupplung, das an einem Ende des Handstücks angeordnet ist und das, über den Steckerteil 118 der Kupp-lung, mit elektrischen Leitungen 117 zur Energiezufuhr für die HF-Koagula-tionselektrode und für die Piezo-Ultraschallerzeuger, und Flüssigkeitszu- und abflußleitungen 127, 128 verbindbar ist, - einer Sonotrode, - einem Gehäuse 110 und - einer Schalteinrichtung, dem Schaltermodul 129 mit den Schaltern 130. Dieses bekannte Handstück zeichnet sich darüber hinaus noch dadurch aus, daß - die Kupplung, und hier insbesondere deren Steckerteil das einzige Anschluß-mittel ist, an dem sämtliche Anschlüsse des einen Endes der elektrischen Lei-tungen und der Flüssigkeitszu- und abflußleitungen angebracht sind, und daß - sämtliche elektrische Leitungen und Flüssigkeitszu- und abflußleitungen in ei-nen einzigen Kabelmantel 120 eingebracht sind (s dazu insbesondere S 11 Z 25-27 u 32 ff – S 12 Z 9). - 6 - Die Schalter 130 des Schaltmoduls 129 sind bei diesem bekannten Handstück elektrisch mit einer Schaltkreisplatine im Handstück verbunden (s S 13 Z 4-6). Im wesentlichen baugleich mit dem Handstück nach (3) ist das aus Druck-schrift (2) bekannte Handstück derselben Anmelderin (vgl hier die Abb des Steckerteils der Kupplung in Fig 2), bei welchem allerdings das Schaltermodul mit den Schaltern 39 auf das Gehäuse des Handstücks aufsteckbar ist und über ein am Gehäuse anliegendes Bandkabel 49 mit dem Steckerteil der Kupplung verbun-den ist. Sowohl das Handstück nach (3) wie auch das nach (2) ist getrennt von den An-schlußleitungen problemlos flüssig zu sterilisieren (s. z.B. (3) S 12 Z 8/9). Demgegenüber verbleibt beim Handstück nach dem vorliegenden Patentan-spruch 1 somit lediglich als neu, daß die Schalteinrichtung einen Schalter bzw. ei-nen Schaltkreis und mindestens ein Betätigungselement aufweist, das zur Vermei-dung eines mechanischen Kontaktes mit dem Schalter bzw. Schaltkreis Informa-tionen vom Betätigungselement magnetisch, induktiv, elektromagnetisch, optisch oder akustisch zum Schalter bzw. Schaltkreis übermittelt. Solche hinsichtlich der Übertragung der Schaltfunktion kontaktlosen Schalteran-ordnungen sind jedoch nach Kenntnis des Senats seit langem in vielerlei Anwen-dungen bekannt und üblich und auch für den im vorliegenden zuständigen Fach-mann hinsichtlich ihrer Vor- und Nachteile als bekannt und geläufig vorauszuset-zen. - 7 - Eine derartige Schalteranordnung bei dem aus Druckschrift (3) bekannten Hand-stück vorzusehen ist naheliegend, wenn das aufsteckbare Schaltermodul mit sei-nem Anschlußkabel nach (2) als störend empfunden und als störanfällig angese-hen wird und/oder auch zusätzliche Leiterdurchführungen ins Gehäuse vom Schaltermodul zur Schaltplatine im Gehäuse nach (3) mechanisch und konstruktiv unerwünscht sind. Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar. Mit ihm sind auch die auf ihn zu-rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 nicht gewährbar. Dr. Hechtfischer Dr. Franz Haaß Dr. Kraus Ko
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