BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 17. Juni 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2004 038 848.2-55 21 W (pat) 75/05 Verkündet am t sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeld- 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 22. Juli 2005 aufgehoben und das Patent DE 10 2004 038 848 erteilt. Bezeichnung: Stoßwellenkopf mit einer Einrichtung zur Kon-trolle der Lage seines Fokus Anmeldetag: 10. August 2004 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 12, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 17. Juni 2008 Beschreibung, Seiten 1 bis 3, 4, 4a, 5, 5a, 6 und 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2008 2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2008. G r ü n d e I Die Patentanmeldung wurde am 10. August 2004 unter der Bezeichnung "Einrich-tung zur Kontrolle der Lage des Fokus eines Stoßwellenkopfes" beim Deutschen - 3 - Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 23. Fe-bruar 2006. Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat die Anmeldung mit Beschluss vom 22. Juli 2005 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegen-über dem Stand der Technik nicht neu sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihre Patentanmeldung in der mündlichen Verhandlung neu gefasst und neue Patentan-sprüche 1 bis 12 mit angepasster Beschreibung eingereicht hat. Der geltende Patentanspruch 1 lautet mit einer Merkmalsgliederung versehen: M1 Stoßwellenkopf (1) mit einer M2 Einrichtung zur Kontrolle der Lage seines Fokus mit einem medizinischen Bildgebungssystem, M3 mit einem auf eine akustische Linse (2) des Stoßwellen-kopfes (1) unmittelbar aufsetzbaren und in einer vorbe-stimmten Position fixierbaren Traggestell (6), M4 an dem ortsfest ein im Bildgebungssystem abbildbarer Marker (24) angeordnet ist, M5 dessen Position bei fixiertem Traggestell (6) mit der Lage des Fokus übereinstimmt. Im Prüfungsverfahren wurde die Druckschrift D1 DE 40 03 350 C1 genannt. Von dem Senat wurde noch die Druckschrift - 4 - D2 DE 43 00 740 C1 in das Verfahren eingeführt. Die Anmelderin stellt den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 22. Juli 2005 aufzuheben und das Patent DE 10 2004 038 848 zu erteilen mit den Patentansprüchen 1 bis 12, der Beschreibung, Seiten 1 bis 3, 4, 4a, 5, 5a, 6 und 7, sowie mit der Zeichnung, Figuren 1 und 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2008. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II 1. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn der - zwei-felsohne gewerblich anwendbare - Stoßwellenkopf gemäß Anspruch 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die weiteren Unteransprüche betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Anspruchs 1 und die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen. 2. Die neuen Ansprüche sind zulässig. Die Merkmale im neuen Anspruch 1 ergeben sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1 unter Voranstellen des "Stoß-wellenkopfes" als eigenständigem Merkmal. Dass die zunächst beanspruchte Ein-richtung zur Kontrolle der Lage des Fokus eines Stoßwellenkopfes Teil dieses Stoßwellenkopfes ist, ist u. a. auf S. 2, Z. 1 bis 14 der ursprünglichen Unterlagen - 5 - offenbart. Die Unteransprüche entsprechen - abgesehen von der Bezugnahme auf einen Stoßwellenkopf - den ursprünglichen Unteransprüchen 2 bis 12. 3. Die Erfindung betrifft einen Stoßwellenkopf mit einer Einrichtung zur Kontrolle der Lage seines Fokus. Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, eine Einrichtung zur Kontrolle der Lage des Fokus eines Stoßwellenkopfes anzu-geben, die systembedingt eine möglichst geringe Anzahl von fehlerverursachen-den Toleranzen aufweist (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0003]). 4. Zur Lösung dieser Aufgabe wird beim Anmeldungsgegenstand ein Tragge-stell unmittelbar auf eine akustische Linse und somit auf das die Lage des Fokus der Ultraschallstoßwelle bestimmende Bauteil des Stoßwellenkopfes aufgesetzt. Dadurch wird systembedingt die Anzahl der Bauteile zwischen der die Fokuslage bestimmenden Linse und dem Marker reduziert. Die entsprechend der Anzahl der Bauteile sich ergebende Summe der unvermeidbaren fertigungstechnischen Tole-ranzen, die zu einer Abweichung der Position des Markers von der tatsächlichen Lage des Fokus führen können, verringert sich somit (siehe Absatz [0004]). Der in Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand ist neu. Keine der im Verfah-ren befindlichen Druckschriften offenbart sämtliche patentgemäßen Merkmale. Aus der Druckschrift D1 (siehe insbesondere die Fig. 1 mit zugehöriger Beschrei-bung) ist ein Stoßwellenkopf TE bekannt (Merkmal M1), mit einer Einrichtung zur Kontrolle der Lage des Fokus des Stoßwellenkopfes mit einem medizinischen Bildgebungssystem RR, BV (Merkmal M2), mit einem auf dem Stoßwellenkopf unmittelbar aufsetzbaren und in einer vorbestimmten Position fixierbaren Tragge-stell T, an dem ortsfest ein im Bildgebungssystem abbildbarer Marker K angeord-net ist (Merkmal M4), dessen Position bei fixiertem Traggestell mit der Lage des Fokus übereinstimmt (Merkmal M5, siehe Spalte 2, Zeilen 22 bis 26). - 6 - Im Unterschied zum Anmeldungsgegenstand ist bei dem Gegenstand der Druck-schrift D1 das Traggestell auf dem Gehäuse des Stoßwellenkopfes und nicht auf einer akustischen Linse aufgesetzt, wie es im Merkmal M3 beansprucht ist. Aus der Druckschrift D2 (siehe insbesondere die Fig. 1 und 8 mit zugehöriger Beschreibung) ist ein Stoßwellenkopf (elektroakustischer Wandler 4) bekannt (Merkmal M1), mit einer Einrichtung zur Kontrolle der Lage seines Fokus mit einem medizinischen Bildgebungssystem 9, 10 (Merkmal M2). An dem elektro-akustischen Wandler ist ein Teleskop 29 angebracht (siehe Fig. 8), an dem ein im Bildgebungssystem abbildbarer Marker 22 verfahrbar angeordnet ist, dessen Posi-tion bei ausgefahrenem Teleskop mit der Lage des Fokus übereinstimmt (Merk-mal M5, siehe Spalte 3, Zeile 47 bis Spalte 4, Zeile 6). Im Unterschied zum Anmeldungsgegenstand ist bei dem Gegenstand der Druck-schrift D2 das Teleskop nicht gemäß Merkmalsgruppe M3 auf einer Linse, son-dern auf dem aus kalottenförmig angeordneten piezoelektrischen Elementen bestehenden Wandler 4 angebracht (siehe Spalte 6, Zeilen 14 bis 16). Auch unter der Annahme, dass dieser Wandler durch die Anordnung der piezoelekrischen Elemente einen Fokus 6 für die Ultraschallwellen erzeugt und somit auch die Funktion einer Linse hat, so ist das Teleskop 29 jedoch nicht gemäß Merkmals-gruppe M3 auf diesem Wandler aufsetzbar und in einer vorbestimmten Position fixierbar. Unter diesen Merkmalen ist gemäß der Anmeldung eine jederzeit lösbare Anbringung eines Traggestells an der Linse zu verstehen, da das Traggestell nach der Kontrolle des Fokus selbstverständlich vor der Anwendung des Stoßwellen-kopfes entfernt werden muss. Über die Anbringung des Teleskops wird in der Druckschrift D2 lediglich offenbart, dass es innerhalb des Wandlers oder nahe am Wandler "vorgesehen" ist (siehe Spalte 3, Zeile 68 bis Spalte 4, Zeile 6). Da der Marker bei der Anwendung des Stoßwellenkopfes durch das Einfahren des Tele-skops entfernt wird (siehe auch Spalte 7, Zeilen 61 bis 67), ergibt sich aus der Offenbarung der Druckschrift D2 eine feste Anordnung des Teleskops am Wandler und keine unmittelbar aufsetzbare und fixierbare Anbringung des Teleskops am - 7 - Wandler gemäß Merkmalsgruppe M3. Da der Marker 22 an dem Teleskop 29 verfahrbar ist, ist auch keine ortsfeste Anordnung des Markers an einem Tragge-stell gemäß Merkmalsgruppe M4 offenbart. Da mit dem Anmeldungsgegenstand Fehlausrichtungen durch möglichst wenige Bauteile vermieden werden sollen (siehe Absatz [0004]) ist unter der ortsfesten Anordnung des Markers eine gegen-über dem Traggestell feste und damit nicht verstellbare Anordnung zu verstehen, die durch das verstellbare Teleskop in der Druckschrift D2 nicht gegeben ist. Es ist nicht ersichtlich, was den Fachmann veranlassen sollte, von dieser bekannten Teleskopanordnung abzugehen. 5. Da somit aus keiner der Druckschriften zumindest die Merkmale der Merk-malsgruppe M3 bekannt sind, kann auch eine Zusammenschau dieser Druck-schriften dem Fachmann, einem Dipl.-Physiker mit entsprechender Berufserfah-rung auf dem Gebiet der Medizintechnik, den Anmeldungsgegenstand nicht nahe legen. Auch das allgemeine Fachwissen gibt keine entsprechende Anregung. Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar und die Unteransprüche 2 bis 12 werden von dessen Patentfähigkeit mitgetragen. Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Bernhart Fa
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