BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 75/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am20. Oktober 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 101 96 896.5-55…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys. Dr. Müller als Vorsitzendem sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Ing. Veit und der Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 11. August 2008 aufgehoben und das Patent DE 101 96 896 erteilt.Bezeichnung: Wirbel-Blasenentfernungs- und Kühlsystem für elektromagnetischen Schockwellengenerator für Li-thotripterAnmeldetag: 2. November 2001.Die Priorität der Anmeldung in China (Az: 00119099.7) vom 6. November 2000 ist in Anspruch genommen.Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:Patentansprüche 1 bis 6, überreicht als Hilfsantrag in der mündli-chen Verhandlung vom 20. Oktober 2011,Beschreibung, Seiten 1 bis 7, gemäß Offenlegungsschrift,2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß Offenlegungsschrift,Figuren 3 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2011.- 3 -G r ü n d eIDie Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 101 96 896.5-55 hat den PCT-An-meldetag vom 2. November 2001 und nimmt die Priorität der chinesischen Anmel-dung (Az: 00119099.7) vom 6. November 2000 in Anspruch. Die Bezeichnung lau-tet "Wirbel-Blasenentfernungs- und Kühlsystem für elektromagnetischen Schock-wellengenerator für Lithotripter". Die internationale Anmeldung wurde am 4. Juli 2002 veröffentlicht, die Offenlegung der deutschen Übersetzung erfolgte am 30. Oktober 2003.Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat die Anmeldung durch Beschluss vom 11. August 2008 zurückgewiesen.Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften genannt:D1 US 5 879 314 AD2 DE 41 20 259 A1.Im Zurückweisungsbeschluss hat die Prüfungsstelle zur Begründung ausgeführt, dass der Anspruch 1 vom 14. Juli 2008 unzulässig erweitert sei.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelder, die ihre Pa-tentanmeldung auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen mit der Eingabe vom 25. Mai 2011 (Hauptantrag), hilfsweise mit den Patentansprü-chen 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2011 weiterverfolgen.- 4 -Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene Pa-tentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:M1 Wirbel-Blasenentfernungs- und Kühlsystem für einen elektro-magnetischen Schockwellengenerator für einen Lithotripter, mit:M2 einem Wasserkissen (17) mit einem Kammerkörper (27), wo-bei der Kammerkörper (27) mit Wasser gefüllt ist;M3 einem im Inneren des Kammerkörpers (27) angeordneten Metalldiaphragma (14);M4 mindestens einer ersten Wasserdüse (22),M5 die konfiguriert ist, um Wasser derart in den Kammerkör-per (27) einzuleiten, dass ein Wirbel durch das durch die ers-te Wasserdüse (22) eingeleitete Wasser in dem Kammerkör-per (27) erzeugt wird, wobei Blasen von einer Oberfläche des Metalldiaphragmas (14) entfernt und zur Mitte des Kam-merkörpers (27) gezwungen werden; undM6 mindestens ein Wasseransaugrohr (23), das in der Mitte des Kammerkörpers (27) angeordnet ist,M7 um Wasser und Blasen aus dem Kammerkörper (27) abzu-führen;M8 wobei der Kammerkörper (27) einen runden Querschnitt auf-weist,M9 und die erste Wasserdüse (22) die Form eines mit dem Kam-merkörper (27) konzentrischen Bogens hat, um Wasser ent-lang der Innenwand des Kammerkörpers (27) zu sprühen, um mit dem Wasseransaugrohr (23) zusammen einen Wirbel zu erzeugen.- 5 -Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene Pa-tentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:N1 Wirbel-Blasenentfernungs- und Kühlsystem für einen elektro-magnetischen Schockwellengenerator für einen Lithotripter, mit:N2 einem Wasserkissen (17) mit einem Kammerkörper (27), wo-bei der Kammerkörper (27) mit Wasser gefüllt ist;N3 einem im Inneren des Kammerkörpers (27) angeordneten Metalldiaphragma (14); undN4 einer an der Rückseite des Metalldiaphragmas (14) angeord-neten Spule (13);N5 wobei der vor dem Metalldiaphragma (14) angeordnete Kam-merkörper (27) einen kreisförmigen Querschnitt hat undN6 wobei mindestens eine erste Wasserdüse (22) an der Seiten-wand des Kammerkörpers (27) angeordnet ist undN7 ein Wasseransaugrohr (23) an der Mitte des Kammerkör-pers (27) angeordnet ist,N8 wobei die erste Wasserdüse (22) und das Wasseransaug-rohr (23) mit einem Umlaufsystem kommunizieren, undN9 wobei die erste Wasserdüse (22) die Form eines mit dem Kammerkörper (27) konzentrischen Bogens hat, um Wasser entlang der Innenwand des Kammerkörpers (27) zu sprühen, um mit dem Wasseransaugrohr (23) zusammen einen Wirbel zu erzeugen,N10 um erwärmtes Wasser und Blasen wegzutransportieren, in der Mitte zu konzentrieren und durch das Wasseransaug-rohr (23) abzusaugen.- 6 -Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 6, 8 und 9 und des nebenge-ordneten Anspruchs 7 gemäß Hauptantrag und der Unteransprüche 2 bis 6 ge-mäß Hilfsantrag wird auf den Akteninhalt verwiesen.Die Anmelder beantragen,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 11. August 2008 aufzuheben und das Patent DE 101 96 896 zu erteilen mit den Patentansprü-chen 1 bis 9 vom 25. Mai 2011,im Übrigen mit den Unterlagen gemäß Offenlegungsschrift,hilfsweise mitden in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprü-chen 1 bis 6,der Beschreibung Seiten 1 bis 7 gemäß Offenlegungsschrift, und der Zeichnung, Figuren 1 und 2 gemäß Offenlegungsschrift und 3 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.IIDie zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung gemäß Hilfsantrag führt. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 gemäß Hauptantrag durch die ursprüngliche Offenbarung nicht gedeckt und somit unzulässig erweitert (§ 38 PatG), nicht jedoch der Gegenstand des Pa-tentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag. Dieser ist auch neu gegenüber dem entge-- 7 -gengehaltenen Stand der Technik (§ 3 PatG) und ergibt sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4 PatG).1.Die Erfindung betrifft einen Lithotripter zum Zertrümmern von Steinen in einem menschlichen Körper (siehe Offenlegungsschrift S. 1 Z. 10 - 12).In der Beschreibungseinleitung ist dargelegt, dass während einer Sitzung zur Steinzertrümmerung mittels eines herkömmlichen Schock- oder Stoßwellen-Litho-tripters mit einem elektromagnetischen Schockwellengenerator die Hochspan-nungspulsentladung mehrere hundert- oder sogar tausendmal wiederholt werden muss, um Steine im menschlichen Körper vollständig zu zertrümmern. Infolgedes-sen wird in der Spule eine große Wärmemenge erzeugt. Wenn die Wärme nicht unverzüglich abgeleitet wird, wird das Metalldiaphragma sich erweichen, destabil und knittern, so dass die Spule überhitzt und zerstört wird. Die Wechselwirkung zwischen der Schockwelle und dem Wasser wird zu Kavitation führen, so dass Blasen im Wasser erzeugt werden. Die Blasen werden am Metalldiaphragma an-haften, wodurch die Wärmeableitung noch schlechter wird. Außerdem werden sich, wenn Blasen durch die Wechselwirkung mit den Schockwellen zusammenfal-len, Mikro-Jets bilden, die das Metalldiaphragma beschädigen können (siehe Of-fenlegungsschrift S. 2 Z. 1-14).Nach den weiteren Angaben in der Beschreibungseinleitung wird auf dem Fachge-biet häufig die in Fig. 5 der Offenlegungsschrift dargestellte Konfiguration verwen-det, wobei ein Metalldiaphragma unter einem Kammerkörper angeordnet ist. Auf diese Weise werden die am Metalldiaphragma anhaftenden Blasen sich durch die Wirkung der Auftriebskraft nach oben bewegen, und gleichzeitig wird auch das er-wärmte Wasser kontinuierlich aufsteigen, wodurch eine Fluidzirkulation im Kam-merkörper erzeugt wird. Weil die Schockwellenquelle jedoch vollständig im unte-ren Teil angeordnet ist, ist es für Ärzte unbequem, sie während der Behandlung zu bewegen oder zu positionieren (siehe Offenlegungsschrift S. 2 Z. 17-27).- 8 -Daher ist es gemäß Beschreibung eine Aufgabe der Erfindung, ein Wirbel-Blasen-entfernungs- und Kühlsystem für einen elektromagnetischen Schockwellengenera-tor für einen Lithotripter bereitzustellen, das in der Lage ist, die an einem Metall-diaphragma anhaftenden Blasen automatisch zu entfernen und die im Metalldia-phragma erzeugte Wärme unverzüglich abzuleiten (siehe Offenlegungsschrift S. 2 Z. 28-34).2. HauptantragDer Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist unzulässig erwei-tert.Es kann dahin stehen, ob ein Wirbel-Blasenentfernungs- und Kühlsystem, bei dem die im ursprünglichen Anspruch 1 vorhandenen Merkmale bezüglich der Spule und des Umlaufsystems gestrichen wurden, ursprünglich als zur Erfindung gehö-rend offenbart ist. Denn bereits das Merkmal M6, wonach das Wirbel-Blasenent-fernungs- und Kühlsystem "mindestens ein Wasseransaugrohr (23), das in der Mitte des Kammerkörpers (27) angeordnet ist", aufweist, lässt sich den ursprüngli-chen Unterlagen nicht entnehmen.In den ursprünglichen Unterlagen ist lediglich offenbart, dass gemäß Fig. 1 einWasseransaugrohr 23 zum kontinuierlichen Ansaugen von Wasser an der Mitte des Kammerkörpers 27 angeordnet ist und die erste Wasserdüse 22 und das Wasseransaugrohr 23 mit einem Umlaufsystem kommunizieren (vgl. Offenle-gungsschrift S. 5 Z. 26-29, Fig. 1). Auch in Fig. 2 und der zugehörigen Beschrei-bung ist lediglich von einem Wasseransaugrohr 23 die Rede (vgl. Offenlegungs-schrift S. 6 Z. 12-15, Fig. 2). Ebenso ist auch im Umlaufsystem nach Fig. 3 nur ei-ne Wasserableitung im Kammerkörper 27 vorhanden (vgl. Offenlegungsschrift S. 6 Z. 16-34, Fig. 3). Damit ist an keiner Stelle der ursprünglichen Unterlagen mehr als ein Wasseransaugrohr offenbart.- 9 -Im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist mit Merkmal M6 auch die Alternativebeansprucht, dass mehr als ein Wasseransaugrohr vorhanden ist. Dies geht aus den ursprünglichen Unterlagen nicht hervor.3. HilfsantragADie Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag finden dagegen eine ausreichen-de Stütze in der ursprünglichen Offenbarung.Die Merkmale N1, N3 bis N8 des Patentanspruchs 1 entsprechen den Merkmalen des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1. Das Merkmal N2 des Patentan-spruchs 1 ist ebenfalls dem ursprünglichen Patentanspruch 1 zu entnehmen, wo-bei auf Grundlage der Beschreibung S. 5 Z. 17-19 präzisiert ist, dass der Kammer-körper mit Wasser gefüllt ist. Das Merkmal N9 ist auf S. 6 Z. 2-11 der Offenle-gungsschrift, das Merkmal N10 auf S. 7 Z. 4-8 der Offenlegungsschrift als zur Er-findung gehörend offenbart.Die Merkmale der Gegenstände der Unteransprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag er-geben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 3, 4, 6 und 7. Der Unteran-spruch 6 gründet auf den ursprünglichen Anspruch 4 und den Angaben auf S. 6 Z. 8-11 der Offenlegungsschrift.B.Die zweifelsohne gewerblich anwendbare Vorrichtung gemäß dem An-spruch 1 nach Hilfsantrag ist neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, des hier zuständigen Fachmanns, eines Dipl.-Physikers mit lang-jähriger Erfahrung in der Entwicklung von Lithotriptern.- 10 -Aus der Druckschrift D1 ist ein Wirbel-Blasenentfernungs- und Kühlsystem für ei-nen Schockwellengenerator eines Lithotripters ("ultrasonic medical transducer") bekannt (vgl. D1 Sp. 5 Z. 3-6, Sp. 6 Z. 34-45) [= teilweise Merkmal N1]. In dem Li-thotripter nach der Druckschrift D1 werden die Stoßwellen piezoelektrisch erzeugt, jedoch besteht auch hier das Problem der Blasenbildung an der Oberfläche des Kammerkörpers.Die Vorrichtung nach der Druckschrift D1 besitzt ein Wasserkissen (flexible mem-brane 38) mit einem Kammerkörper (reservoir 32), wobei der Kammerkörper 32 mit Wasser gefüllt ist (vgl. D1 Sp. 5 Z. 46 ff.: "A reservoir 32 is provided for contai-ning a fluid conductive medium 34 between the front mass 28 and a body sur-face 36 of the patient 12 ...". ) [= Merkmal N2];Im Innern des Kammerkörpers 32 befindet sich eine Oberfläche (surface area 72). (vgl. D1 Fig. 2, Sp. 6 Z. 19-27: "The flow management means is defined by a sur-face area 72 of the front mass 28 ...") [= teilweise Merkmal N3]. Da die Stoßwel-lenerzeugung nicht elektromagnetisch erfolgt, ist diese Oberfläche nicht notwendi-gerweise ein Metalldiaphragma und auch eine Spule ist nicht dahinter vorhanden [Merkmal N4].Dass der Kammerkörper einen kreisförmigen Querschnitt hat [Merkmal N5], ist der Druckschrift D1 nicht explizit zu entnehmen.An der Seite des Kammerkörpers 32 ist eine Wasserdüse (bores 98) angeordnet (vgl. D1 Fig. 2, Sp. 6 Z. 58-61: "the front mass 28 may include one or more bo-res 98 therethrough for directing the inward flow of medium 34 into the reservoir boundary 82 as shown.") [= Merkmal N6] und an der Innenfläche des Kammerkör-pers 32 in der Mitte der Oberfläche 72 befindet sich ein Wasseransaugrohr (outlet means 74) (vgl. D1 Fig. 2, Sp. 6 Z. 27-29: "the surface area 72 includes outlet means 74 for removing fluid conductive medium from the reservoir") [= teilweise Merkmal N7], wobei die erste Wasserdüse (98) und das Wasseransaugrohr (74) - 11 -mit einem Umlaufsystem (120, 66) kommunizieren (vgl. Fig. 2, Fig. 3, Sp. 6 Z. 53-65) [= Merkmal N8].Unabhängig von der Frage, ob der Fachmann aufgrund seines Fachwissens und der Darstellung in Figur 2 einen kreisförmigen Querschnitt des Kammerkörpers er-gänzt, ist aber eine Wasserdüse, die die Form eines mit dem Kammerkörper kon-zentrischen Bogens hat, um Wasser entlang der Innenwand des Kammerkörpers zu sprühen, um mit dem Wasseransaugrohr zusammen einen Wirbel zu erzeugen, um erwärmtes Wasser und Blasen wegzutransportieren, in der Mitte zu konzen-trieren und durch das Wasseransaugrohr abzusaugen [Merkmale N9, N10] in der Druckschrift D1 nicht offenbart.In der Vorrichtung nach Druckschrift D1 strömt das Wasser direkt mittels der Boh-rungen 98 in den Kammerkörper 32. Eine Richtung entlang der Innenwand wird dadurch nicht erzeugt, sondern die Strömung verläuft in Richtung der Mitte des Kammerkörpers (vgl. D1 Fig. 2 arrow 99).Die Druckschrift D2 zeigt ein Blasenentfernungs- und Kühlsystem für einen elek-tromagnetischen Schockwellengenerator (elektromagnetische Stoßwellenquelle) für einen Lithotripter (vgl. D2 Sp. 4 Z. 36 f., Sp. 6 Z. 15-22) [= Merkmal N1].Es weist ein Wasserkissen (Koppelkissen 3) mit einem Kammerkörper (Gehäu-se 1) auf (vgl. D2 Fig. 1), wobei der Kammerkörper mit Wasser gefüllt ist (vgl. D2Sp. 4 Z. 62-67: "Um die erzeugten ebenen Stoßwellen ... fokussieren zu können, ist im Wasser innerhalb des Gehäuses 1 eine mit 10 bezeichnete akustische Sam-mellinse zwischen der Stoßwellenquelle 2 und dem Koppelkissen 3 angeordnet") [= Merkmal N2].Im Inneren des Kammerkörpers befindet sich ein Metalldiaphragma (kreisringför-mige Membran 5) (vgl. D2 Sp. 4 Z. 38-41: "Die Stoßwellenquelle 2 weist eine ebe-ne kreisringförmige Membran 5 auf", Fig. 1) [= Merkmal N3] und an der Rückseite dieses Metalldiaphragmas (5) ist eine Spule (Flächenspule 6) angeordnet (vgl. D2Sp. 4 Z. 41-47: "Der anderen Seite der aus einem elektrisch leitenden Werkstoff - 12 -gebildeten Membran 5 gegenüberliegend, ist eine Flächenspule 6 mit spiralförmig angeordneten Windungen vorgesehen", Fig. 1) [= Merkmal N4].Der vor dem Metalldiaphragma (5) angeordnete Kammerkörper hat aufgrund der kreisringförmigen Form des Metalldiaphragmas einen kreisförmigen Querschnitt (vgl. D2 Sp. 4 Z. 38-41) [= Merkmal N5].An der Seitenwand des Kammerkörpers sind eine Wasserdüse (Zulaufleitung 16) [= Merkmal N6] und ein Wasseransaugrohr (Ablaufleitung 17) angeordnet [= teil-weise Merkmal N7] (vgl. D2 Fig. 1, Sp. 5 Z. 24-31: "...ist der Stoßwellengenerator über eine Zulaufleitung 16 und eine Ablaufleitung 17 an einen Flüssigkeitskreislauf angeschlossen"). Das Wasseransaugrohr befindet sich jedoch nicht an der Mitte des Kammerkörpers, sondern wie in der Vorrichtung nach der Druckschrift D1 an der Innenfläche des Kammerkörpers.Die Wasserdüse (Zulaufleitung 16) und das Wasseransaugrohr (Ablaufleitung 17) kommunizieren mit einem Umlaufsystem (Flüssigkeitskreislauf 20, 19, 18) (vgl. D2Sp. 5 Z. 24-31, Fig. 1) [= Merkmal N8].Die Erzeugung von Wirbeln über tangentiales Einströmen mittels einer Wasserdü-se, die die Form eines mit dem Kammerkörper konzentrischen Bogens hat, ist ebenfalls aus der D2 nicht bekannt. Damit sind auch die Merkmale N9 und N10der D2 nicht entnehmbar.Diese Merkmale werden durch die Druckschriften D1 und D2 auch nicht nahe ge-legt.Zwar ist es – wie auch die Druckschriften D1 und D2 zeigen - grundsätzlich be-kannt, erwärmtes Wasser und Blasen im Kammerkörper mittels einer Fluidströ-mung zu entfernen (vgl. D1 Sp. 6 Z. 35 – 45, D2 Sp. 5 Z. 24 – 30). In der Vorrich-tung nach der Druckschrift D1 ist jedoch eine bogenförmige Oberfläche (surface area 72) vorgesehen, entlang der die im Kammerkörper befindlichen Blasen auf-steigen. Die aus den Einlassöffnungen 98 einströmende Flüssigkeit erzeugt eine - 13 -Strömung (arrow 99) in die Mitte des Kammerkörpers nach oben in Richtung der Auslassöffnung (74). Ein tangentiales Einströmen an der bogenförmigen Oberflä-che 72 ist nicht dargestellt und auch nicht erforderlich, da diese Oberfläche auf-grund des anderen Erzeugungsprinzips mittels eines piezoelektrischen Elements nicht gekühlt werden muss.In der Druckschrift D2 wird zwar ebenfalls ein Flüssigkeitskreislauf verwendet, die-ser dient jedoch im Wesentlichen zur Abfuhr der anfallenden Verlustwärme, wobei zusätzlich eine Entgasungsvorrichtung im Kreislauf vorgesehen ist (vgl. D2 Sp. 5 Z. 24 – 30). Zur Entfernung der im Kammerkörper befindlichen Blasen ist eine Ent-lüftungsöffnung 24 mit einer mikroporösen Membran vorhanden (vgl. D2 Sp. 5 Z. 39 – 43). Wenn der Stoßwellengenerator geeignet räumlich verstellt wird, gelan-gen die Blasen aufgrund ihres Auftriebs zur Entlüftungsöffnung 24 und entweichen (vgl. D2 Sp. 5 Z. 39 – 57).In beiden Vorrichtungen werden somit die Blasen mittels Auftriebskraft gesammelt und über eine Ablauföffnung bzw. Entlüftungsöffnung entfernt. Damit unterschei-det sich der Stand der Technik nach den Druckschriften D1 und D2 vom Gegen-stand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag grundsätzlich aufgrund des Entgasungs-prinzips. Dem Fachmann fehlt jeglicher Hinweis, ein anderes Entgasungsprinzip zu verwenden.Das Wasser in tangentialer Richtung einzuleiten, um damit zusammen mit der Ab-laufleitung einen Wirbel zu erzeugen und das erwärmte Wasser und Blasen mit Hilfe dieses Wirbels abzutransportieren, ergibt ein vorteilhaftes Zusammenwirken, da somit eine Entlüftung auch unabhängig von der räumlichen Lage des Kammer-körpers ermöglicht wird.Solches lag nach Ansicht des Senats auch nicht im Griffbereich des zuständigen Fachmanns.- 14 -Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann daher nicht in na-he liegender Weise aus dem Stand der Technik.C. Die Unteransprüche 2 bis 6 sind mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag ge-währbar.Die Unteransprüche 2 bis 6 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des An-spruchs 1, und die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen.Dr. Müller Baumgärtner Veit ZimmererPü
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