BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 76/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am22. März 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2006 006 567.0-54…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2012 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richterin Hartlieb, desRichters Dipl.-Ing. Veit und der Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die Anmelderin hat am 13. Februar 2006 ein Patent mit der Bezeichnung "Detek-toranordnung für die Therapie mit einem Ionenstrahl" beim Deutschen Patent- undMarkenamt angemeldet. Die Offenlegung erfolgte am 16. August 2007.Im Prüfungsverfahren sind die DruckschriftenD1 DE 199 07 207 A1D2 US 5 121 988D3 DE 102 29 428 A1D4 US 4 161 655 undD5 JP 8-146142 A (Abstract)in Betracht gezogen worden.Die Anmelderin hat mit Eingabe vom 30. Mai 2007, eingegangen am 6. Juni 2007neue Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag eingereicht.- 3 -Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 N hat mit Beschluss vom 5. Juni 2008 die An-meldung im Umfang der Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag zurückge-wiesen, und auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 6 und sonstigen Unter-lagen nach Hilfsantrag ein Patent erteilt. Zur Begründung der Zurückweisung desHauptantrags ist in dem Beschluss ausgeführt, dass der Gegenstand des Patent-anspruchs 1 nach Hauptantrag in Anbetracht der Druckschriften D1 und D2 nichtauf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der siedie Erteilung des Patents auf Grundlage der in der mündlichen Verhandlung vom22. März 2012 überreichten Patentansprüche 1 bis 6 begehrt.Der Senat hat die Anmelderin per E-Mail auf die weitere für die Beurteilung derPatentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes relevante DruckschriftD6 DE 40 18 859 A1hingewiesen.Die Anmelderin beantragt,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 N des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 5. Juni 2008 aufzuheben unddas Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:Patentansprüche 1 bis 6, eingereicht in der mündlichen Verhand-lung vom 22. März 2012,Beschreibung Seiten 1 bis 7, Figuren 3 und 4, eingereicht mitSchriftsatz vom 30. Mai 2007, sowie ursprüngliche Figuren 1 und2.- 4 -Der geltende Patentanspruch 1 lautet danach wie folgt (Merkmalsgliederung hin-zugefügt):M1 Detektoranordnung für die Therapie mit einem Ionen-strahl (2),M2 mit einem Detektor (10) zum Nachweis des Ionenstrahls (2),M3 der eine in einem Gehäuse (16) befindliche Detektorkam-mer (27) aufweist,M4 das mit einer Leiterplatte (26) versehen ist,M5 die einen außerhalb der Detektorkammer (27) befindlichenBereich aufweist,M6 der mit Baugruppen (28)M6a zum Digitalisieren undM6b zum Verarbeiten der vom Detektor (10) bereitgestelltenMesssignale undM6c zum Übertragen der verarbeiteten Messsignale (M) über einestandardisierte Schnittstelle (42) an eine externe Steuer- undAuswerteeinrichtung (44)(M6) bestückt ist.Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 6 wird auf die Anlage zum Protokollder mündlichen Verhandlung verwiesen.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn der Gegenstanddes geltenden Patentanspruchs 1 beruht in Anbetracht der Druckschriften D1 undD6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.- 5 -1. Die Anmeldung betrifft gemäß der Beschreibung (vgl. Offenlegungsschrift,Abs. [0001] - [0003]) eine Detektoranordnung für die Ionenstrahltherapie, bspw. zur Tumorbehandlung. Bei einer mit Ionenstrahlen arbeitenden Therapieeinrich-tung durchquert der Ionenstrahl auf seinem Weg zum Patienten ein Detektorsys-tem, das aus einer Mehrzahl von hintereinander angeordneten Detektoren 10 auf-gebaut ist (vgl. Offenlegungsschrift, Fig. 4). Das Detektorsystem umfasst Ionisa-tionskammern zur Bestimmung der Teilchenstrahldichte und ortsauflösende Pro-portionalzählrohre zur Messung der Lage, Richtung und lateralen Ausdehnung des Ionenstrahls. Die Detektoren bestehen aus einem gasdichten Gehäuse, in dem je nach Art des Detektors Zählelektroden oder Zähldrähte angeordnet sind. Ein orts-auflösendes Proportionalzählrohr enthält etwa 200 Elektroden, um den Ionenstrahl in lateraler Richtung hinreichend genau zu lokalisieren. Zum Auswerten der von ei-nem solchen ortsauflösenden Proportionalzählrohr bereitgestellten Messsignale werden dann die gleiche Anzahl von Signalleitungen benötigt, mit denen die Mess-signale zur Weiterverarbeitung an weitere Elektronikeinheiten, bspw. analoge Sig-nalverstärker, Analog-Digital-Wandler und Prozessoren weitergeleitet werden. Das Problem dabei sei, dass ein solcher Aufbau auf Grund der Vielzahl von Steckver-bindungen technisch aufwendig und fehleranfällig sei; vgl. Abs. [0003] der Offenle-gungsschrift.2. Der Patentanmeldung liegt daher die Aufgabe zugrunde, eine Detektoranord-nung für die Therapie mit einem Ionenstrahl anzugeben, mit der die vorstehend genannten Nachteile zu vermeiden sind (Abs. [0004]).3. Die geltenden Patentansprüche sind in den ursprünglichen Unterlagen offenbartund somit zulässig.- 6 -Der Anspruch 1 ist aus dem ursprünglichen Anspruch 1 unter Spezifizierung desDetektors (10) im Merkmal M2 als Detektor zum Nachweis des Ionenstrahls (2)hervorgegangen. Diese Hinzufügung ist in der urspr. Beschreibung ab Seite 1,Zeile 25 bis Seite 2, Zeile 4 i. V. m. der Figur 4 und Seite 4, Zeilen 30 bis 34i. V. m. der Figur 1 offenbart.Darüber hinaus ist in den Merkmalen M6a und M6c aufgenommen, dass die Bau-gruppen (28) neben dem Verarbeiten auch zum Digitalisieren der vom Detektorbereitgestellten Messsignale dienen, sowie zum Übertragen der verarbeitetenMesssignale (M) über eine standardisierte Schnittstelle (42) an eine externeSteuer- und Auswerteeinrichtung. Diese Hinzufügungen sind in der urspr. Be-schreibung auf Seite 3, Zeilen 1 bis 9 und auf Seite 6, Zeilen 13 bis 23 i. V. m. derFigur 3 offenbart.Die Unteransprüche 2 bis 6 stimmen in dieser Reihenfolge mit den ursprünglichenAnsprüchen 2 bis 6 überein.4. Die Detektoranordnung nach dem geltenden Patentanspruch 1 wird dem Fach-mann - einem Physiker mit Erfahrung in der Entwicklung von Detektoren zum Nachweis von ionisierender Strahlung, die in Therapie- bzw. Diagnoseeinrichtun-gen eingesetzt werden - durch die Druckschriften D1 und D6 i. V. m. seinem Wis-sen und Können nahegelegt.Aus der Druckschrift D1 ist eine Detektoranordnung in Form einer Ionisationskam-mer für Ionenstrahlen zur Überwachung und Steuerung einer Patientenbestrah-lung im Rahmen einer Tumortherapie bekannt (vgl. Seite 2, Zeilen 3, 4 und 25 bis 30) [= Merkmal M1], mit einem Detektor (Parallel-Platten-Ionisationskammer 8)zum Nachweis des Ionenstrahls (Ionenstrahl 1; vgl. die Figuren 1 und 2 mit Be-schreibung auf Seite 5, Zeilen 12 bis 63 und ab Seite 7, Zeile 66 bis Seite 8, Zei-le 58) [= Merkmal M2], der eine in einem Gehäuse (Kammergehäuse 2) befindli-che Detektorkammer (Kammervolumen 5, 12) aufweist [= Merkmal M3]. In diese - 7 -Detektorkammer sind neben der Zählanode 9 und den Kathodenplatten 10 noch Baugruppen zur Hochspannungsfilterung (Filterglied 31, T-Filter 35) und Sensoren (Sensorelement 39, Sensoren für Gasdruck 15 und Gastemperatur 16) eingebaut. Zudem können an die Detektorkammer (Ionisationskammer) [= Merkmal M5 (au-ßerhalb der Detektorkammer befindlicher Bereich)] Baugruppen (Summationselek-tronik) zum Verarbeiten (Summation) der vom Detektor bereitgestellten Messsig-nale angebaut werden (vgl. Seite 4, Zeilen 59 bis 61) [= Merkmale M6 und M6b]. Die an der Zählanode 9 entstehenden Messsignale und die Sensorsignale werden über in dem Gehäuserahmen 11 eingebaute elektrische Durchführungen 45 aus der Detektorkammer herausgeführt (vgl. die Figur 1 i. V. m. Seite 8, Zeilen 36 bis 38).Die Druckschrift D1 lässt offen, auf welche Weise die Summationselektronik an die Detektorkammer angebaut ist. Für den Fachmann liegt es jedoch auf der Hand, die Baugruppen für die Summationselektronik nicht in der Luft zu verdrahten, son-dern einfach auf einer Leiterplatte anzuordnen. Das ist das fachübliche Vorgehen des zuständigen Fachmanns. Um die Summationselektronik, wie in der D1 ange-geben (vgl. a. a. O.), an die Detektorkammer anzubauen, wird der Fachmann selbstverständlich diese Leiterplatte direkt an das Gehäuse der Detektorkammer anbauen [= Merkmal M4].Eine Anregung hierzu entnimmt der Fachmann überdies der Druckschrift D6. Zwarzeigt diese Druckschrift, wie die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung zutref-fend ausgeführt hat, einen Detektor für Ȗ-Strahlen (vgl. den Anspruch 1 und dieAbb. 7 mit Beschreibung in Spalte 4, Zeilen 7 bis 31), der u. a. für die Strahlenthe-rapie geeignet ist (vgl. ab Spalte 3, Zeile 64 bis Spalte 4, Zeile 1), und keinen Io-nenstrahldetektor. Dieser Detektor arbeitet aber ebenso wie ein Ionenstrahldetek-tor nach dem Prinzip eines Zählrohres für ionisierende Strahlung und ist als orts-auflösende Proportionalkammer aufgebaut (vgl. Spalte 2, Zeilen 2 bis 7). Ebensowie bei einem Ionenstrahldetektor sind bei dem bekannten Ȗ-Strahlen-DetektorAnoden und Kathoden in verschiedenen Ebenen (Ausleseebene AE, Kathoden-- 8 -ebene K) angeordnet (vgl. Abb. 7). Diese Ebenen werden durch Leiterplatten (ge-ätzte Platinen) gebildet, die das Gehäuse (Gasbehälter) des Detektors durchset-zen und auf denen sich innerhalb des Gehäuses die Drähte bzw. Streifen der Ano-den bzw. Kathoden befinden. Auf dem außerhalb der Detektorkammer befindli-chen Bereich der Leiterplatten (geätzte Platinen) sind Baugruppen (Auslesever-stärker VST) zum Verarbeiten (Verstärken) der vom Detektor bereitgestelltenMesssignale angeordnet. Dadurch können die Zuführungen zu den Baugruppen(Ausleseverstärker VST) ebenfalls in einfacher Weise durch geätzte Platinen her-gestellt werden (vgl. Spalte 4, Zeilen 20 und 21). Aufgrund seines Fachwissensweiß der zuständige Fachmann, dass mit der Anordnung von Verdrahtung (Zufüh-rungen) und Baugruppen auf einer gemeinsamen Platine ein kompakter Aufbaumit kurzen Leitungswegen und folglich einer hohen Störfestigkeit der zu übertra-genden Signale erzielt wird. Er wird diese Anregung daher aufgreifen und auch beidem aus der Druckschrift D1 bekannten Ionenstrahldetektor (Ionisationskam-mer 8) die an das Detektorgehäuse anzubauende Summationselektronik auf einer Leiterplatte anordnen, die an das Gehäuse angebaut ist [= Merkmal M4].Bei dem in der D6 gezeigten Detektor werden die analogen Messsignale zur wei-teren Verarbeitung mit Analog-Digital-Wandlern (ADCs) bzw. Diskriminatoren digi-talisiert (vgl. ab Spalte 2, Zeile 67 bis Spalte 3, Zeile 5). Der Fachmann weiß, dass digitale Signale unempfindlicher gegenüber Störungen und Einkopplungen sind als analoge Signale. Er wird daher auch diese Anregung aufgreifen und bei dem aus der Druckschrift D1 bekannten Ionenstrahldetektor weitere Baugruppen zum Digi-talisieren der analogen Messsignale auf der Leiterplatte vorsehen [= Merk-mal M6a]. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die Abb. 8 in der D6 die Ver-knüpfung von Anodensignalen aus verschiedenen Ausleseebenen zeigt, was nach der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Anmelderin nur dann zu realisieren sei, wenn die zugehörigen Logikgatter auf einer separaten Platine angeordnet sind und nicht auf den in der Abb. 7 dargestellten Platinen für die je-weiligen Ausleseebenen. Denn durch die in der Abb. 8 gezeigte aus ECL-Gattern aufgebaute Logik werden die Signale aus den verschiedenen Ebenen verknüpft, - 9 -nachdem sie durch Diskriminatoren in logische Signale umgewandelt worden sind (vgl. Spalte 4, Zeilen 32 bis 36). Die Signale aus den verschiedenen Ausleseebe-nen werden also bereits vor der in der Abb. 8 gezeigten Verknüpfung digitalisiert. Da digitale Signale störsicherer sind als analoge Signale, wird der Fachmann die-se Digitalisierung unmittelbar nach der Verstärkung und somit am einfachsten durch auf den jeweiligen Platinen der Ausleseebenen angeordnete Baugruppen durchführen. Außerdem besitzt der in den Figuren 1 und 2 der Druckschrift D1 ge-zeigte Detektor nur eine einzige Ausleseebene (Zählanode 9), wodurch eine Ver-knüpfung verschiedener Ausleseebenen entfällt. Der Fachmann wird daher bei diesem Detektor für alle Baugruppen nur eine Leiterplatte vorsehen.Gemäß der Druckschrift D1 werden die an der Zählanode 9 entstehenden Mess-signale von einer nachfolgenden Messelektronik registriert und ausgewertet (vgl. Seite 5, Zeilen 56 bis 59). Die D1 lässt dabei offen, wo die Auswertung der Mess-signale stattfindet. Üblicherweise erfolgt die Auswertung von Messsignalen und die Steuerung eines Detektors durch einen programmierbaren Prozessor (vgl. auch in der D6, ab Spalte 2, Zeile 67 bis Spalte 3, Zeile 3). Dem Fachmann ist be-kannt, dass digitale Signale störsicher über längere Leitungen übertragen werden können. Er wird daher die zuvor in der Summationselektronik verarbeiteten und - wie vorstehend dargelegt - digitalisierten Messsignale über Leitungen zu einem Auswerte- und Steuerrechner übertragen. Dabei liegt es für den Fachmann auf der Hand, eine übliche standardisierte Schnittstelle für die Übertragung der digitalen Signale zu verwenden, um den Mehraufwand einer Eigenentwicklung zu vermei-den. Für die Übertragung der Signale benötigt der Fachmann Baugruppen, bspw. in Form eines Steckers bzw. in Form von Sender- / Empfängerbausteinen für den ausgewählten Übertragungsstandard. Da der Fachmann - wie vorstehend darge-legt - bereits die Summationselektronik und die Baugruppen für die Digitalisierung auf einer gemeinsamen Leiterplatte anordnen wird, liegt es für ihn auf der Hand, auch die Baugruppen für die Übertragung der Messsignale über eine standardi-sierte Schnittstelle an eine externe Steuer- und Auswerteeinrichtung auf dieser - 10 -Leiterplatte anzuordnen [= Merkmal M6c], da dies den geringsten Aufwand für ihn bedeutet.Damit ist der Fachmann aber in naheliegender Weise beim Gegenstand des gel-tenden Patentanspruchs 1 angelangt.5. Mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 fallen aufgrund der Antragsbin-dung auch die abhängigen Ansprüche 2 bis 6 (vgl. BGH, GRUR 1983, 171- Schneidhaspel).Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch ihre Gegenstän-de nicht patentfähig sind.Dr. Winterfeldt Hartlieb Veit ZimmererPü
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