BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 77/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am1. Dezember 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 101 01 795.2-54…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Dr. Kortbein, Dipl.-Phys. Dr. Müller und Dipl.-Ing. Veit- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die Anmelderin hat am 17. Januar 2001 ein Patent mit der Bezeichnung "Blink-leuchte, insbesondere vordere Blinkleuchte, für Kraftfahrzeuge" beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Die Offenlegung erfolgte am 18. Juli 2002.Im Prüfungsverfahren sind die DruckschriftenD1 DE 698 00 971 T2D2 DE 87 09 913 U1D3 EP 1 022 510 A2 undD4 DE 298 11 330 U1in Betracht gezogen worden, wobei die Druckschrift D1 nach dem Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung veröffentlicht wurde.Die Prüfungsstelle für Klasse F 21 S hat mit Beschluss vom 7. November 2008 die Anmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 30. Juni 2008 zurückgewiesen, nachdem die Anmelderin um Entscheidung nach Aktenlage gebeten hatte. Dem Beschluss lagen die mit Eingabe vom 6. November 2007 eingereichten Patentan-sprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 zugrunde. In dem in Bezug genommenen Bescheid vom 30. Juni 2008 ist sinngemäß ausge-führt, dass die Gegenstände der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsan-trägen 1 und 2 in Anbetracht der Druckschriften D1 und D2 nicht auf einer erfinde-rischen Tätigkeit beruhen.- 3 -Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihr Pa-tentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung als Hauptantrag eingereich-ten Patentansprüchen 1 bis 6, hilfsweise mit den am 8. Mai 2009 als Hauptantrag eingereichten Patentansprüchen 1 bis 6 (jetzt Hilfsantrag 1), weiter hilfsweise mit den am 8. Mai 2009 als 1. Hilfsantrag eingereichten Patentansprüchen 1 bis 6 (jetzt Hilfsantrag 2), weiter hilfsweise mit den am 8. Mai 2009 als 2. Hilfsantrag eingereichten Patentansprüchen 1 bis 6 (jetzt Hilfsantrag 3) weiterverfolgt.Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet danach wie folgt (Merkmalsglie-derung hinzugefügt):M1 Blinkleuchte, insbesondere vordere Blinkleuchte, für Kraft-fahrzeugeM2 mit wenigstens einer Lichtquelle (10), die zur Erzeugung des Blinklichts dient,M3 und mit einer eine Lichtaustrittsöffnung der Blinkleuchte ab-deckenden lichtdurchlässigen, farblosen Scheibe (12),M4 wobei die Blinkleuchte wenigstens eine weitere Lichtquel-le (20) aufweist,M4a die zur Erzeugung eines Begrenzungslichts dient,dadurch gekennzeichnet,M5a dass zumindest in einem Teil des Strahlengangs des von der wenigstens einen zur Erzeugung des Blinklichts dienen-den Lichtquelle (10) ausgesandten Lichts M5b zwischen dieser und der Abdeckscheibe (12)M5c wenigstens ein quer zur Lichtaustrittsrichtung (13) der Blink-leuchte verlaufendesM5d zumindest teilweise lichtdurchlässiges Lichtleitelement (22) angeordnet ist,- 4 -M5e durch das von der wenigstens einen zur Erzeugung des Blinklichts dienenden Lichtquelle (10) ausgesandtes Licht hindurchtritt,M6a dass von der wenigstens einen weiteren zur Erzeugung des Begrenzungslichts dienenden Lichtquelle (20) ausgesand-tes Licht quer zur Lichtaustrittsrichtung (13) der Blinkleuchte in das Lichtleitelement (22) eingekoppelt wird undM6b über den Verlauf des Lichtleitelements (22) aus diesem in Lichtaustrittsrichtung (13) der Blinkleuchte austritt.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet gegliedert (Unterschiede ge-genüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag durch Unterstreichung bzw. Durch-streichung gekennzeichnet):M1’ Blinkleuchte, insbesondere vordere Blinkleuchte, für Kraft-fahrzeugeM2 mit wenigstens einer Lichtquelle (10), die zur Erzeugung des Blinklichts dient,M5d’ wobei die Blinkleuchte ein zumindest teilweise lichtdurch-lässiges Lichtleitelement (22) aufweist,M5a’ das zumindest in einem Teil des Strahlengangs des von der wenigstens einen zur Erzeugung des Blinklichts dienenden Lichtquelle (10) ausgesandten Lichts angeordnet ist undM5c’ quer zur Lichtaustrittsrichtung (13) der Blinkleuchte verläuft,M5e’ wobei durch das Lichtleitelement (22) von der wenigstens einen zur Erzeugung des Blinklichts dienenden Lichtquel-le (10) ausgesandtes Licht hindurchtritt,M4’ und wobei die Blinkleuchte wenigstens eine weitere Licht-quelle (20) aufweistM6a’ und von der wenigstens einen weiteren Lichtquelle (20) ausgesandtes Licht quer zur Lichtaustrittsrichtung (13) der - 5 -Blinkleuchte in das Lichtleitelement (22) eingekoppelt wird undM6b über den Verlauf des Lichtleitelements (22) aus diesem in Lichtaustrittsrichtung (13) der Blinkleuchte austritt,dadurch gekennzeichnet,M3’ dass die Blinkleuchte eine eine Lichtaustrittsöffnung der Blinkleuchte abdeckende lichtdurchlässige, farblose Schei-be (12) aufweist,M5b’ wobei das Lichtleitelement (22) zwischen der wenigstens ei-nen zur Erzeugung des Blinklichts dienenden Lichtquel-le (10) und der Abdeckscheibe (12) angeordnet ist undM4a’ die wenigstens eine weitere Lichtquelle (20) zur Erzeugung eines Begrenzungslichts dient.Die Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3 lauten jeweils geglie-dert (Unterschiede gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch Unter-streichung hervorgehoben):Hilfsantrag 2M1’ Blinkleuchte für KraftfahrzeugeM2 mit wenigstens einer Lichtquelle (10), die zur Erzeugung des Blinklichts dient,M5d’ wobei die Blinkleuchte ein zumindest teilweise lichtdurch-lässiges Lichtleitelement (22) aufweist,M5a’ das zumindest in einem Teil des Strahlengangs des von der wenigstens einen zur Erzeugung des Blinklichts dienenden Lichtquelle (10) ausgesandten Lichts angeordnet ist undM5c’ quer zur Lichtaustrittsrichtung (13) der Blinkleuchte verläuft,- 6 -M5e’ wobei durch das Lichtleitelement (22) von der wenigstens einen zur Erzeugung des Blinklichts dienenden Lichtquel-le (10) ausgesandtes Licht hindurchtritt,M4’ und wobei die Blinkleuchte wenigstens eine weitere Licht-quelle (20) aufweistM6a’ und von der wenigstens einen weiteren Lichtquelle (20) ausgesandtes Licht quer zur Lichtaustrittsrichtung (13) der Blinkleuchte in das Lichtleitelement (22) eingekoppelt wird undM6b über den Verlauf des Lichtleitelements (22) aus diesem in Lichtaustrittsrichtung (13) der Blinkleuchte austritt,dadurch gekennzeichnet,M3’ dass die Blinkleuchte eine eine Lichtaustrittsöffnung der Blinkleuchte abdeckende lichtdurchlässige, farblose Schei-be (12) aufweist,M5b’ wobei das Lichtleitelement (22) zwischen der wenigstens ei-nen zur Erzeugung des Blinklichts dienenden Lichtquel-le (10) und der Abdeckscheibe (12) angeordnet ist,M4a’ die wenigstens eine weitere Lichtquelle (20) zur Erzeugung eines Begrenzungslichts dientM8 und in das Lichtleitelement (22) eingekoppeltes Licht sich durch Totalreflexion an Begrenzungsflächen des Lichtleit-elements (22) in einer Ausbreitungsrichtung (26) im wesent-lichen quer zur Lichtaustrittsrichtung (13) der Blinkleuchte ausbreitet.- 7 -Hilfsantrag 3M1’ Blinkleuchte für KraftfahrzeugeM2 mit wenigstens einer Lichtquelle (10), die zur Erzeugung des Blinklichts dient, M5d’ wobei die Blinkleuchte ein zumindest teilweise lichtdurch-lässiges Lichtleitelement (22) aufweist,M5a’ das zumindest in einem Teil des Strahlengangs des von der wenigstens einen zur Erzeugung des Blinklichts dienenden Lichtquelle (10) ausgesandten Lichts angeordnet ist undM5c’ quer zur Lichtaustrittsrichtung (13) der Blinkleuchte verläuft,M5e’ wobei durch das Lichtleitelement (22) von der wenigstens einen zur Erzeugung des Blinklichts dienenden Lichtquel-le (10) ausgesandtes Licht hindurchtritt,M4’ und wobei die Blinkleuchte wenigstens eine weitere Licht-quelle (20) aufweistM6a’ und von der wenigstens einen weiteren Lichtquelle (20) ausgesandtes Licht quer zur Lichtaustrittsrichtung (13) der Blinkleuchte in das Lichtleitelement (22) eingekoppelt wird undM6b über den Verlauf des Lichtleitelements (22) aus diesem in Lichtaustrittsrichtung (13) der Blinkleuchte austritt,dadurch gekennzeichnet,M3’ dass die Blinkleuchte eine eine Lichtaustrittsöffnung der Blinkleuchte abdeckende lichtdurchlässige, farblose Schei-be (12) aufweist,M5b’ wobei das Lichtleitelement (22) zwischen der wenigstens ei-nen zur Erzeugung des Blinklichts dienenden Lichtquel-le (10) und der Abdeckscheibe (12) angeordnet ist,- 8 -M7a und dass ein Glaskolben (11) der wenigstens einen zur Er-zeugung des Blinklichts dienenden Lichtquelle (10) gelb oder orange gefärbt ist oderM7b eine entsprechende farbige Beschichtung aufweist oderM7c alternativ in einem Strahlengang des von der wenigstens ei-nen zur Erzeugung des Blinklichts dienenden Lichtquel-le (10) ausgesandten Lichts zwischen der wenigstens einen zur Erzeugung des Blinklichts dienenden Lichtquelle (10) und dem Lichtleitelement (22) ein Farbfilter (15) angeordnet ist,M4a’ wobei die wenigstens eine weitere Lichtquelle (20) zur Er-zeugung eines Begrenzungslichts dient.Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 6 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 wird auf die Akte verwiesen.Der Senat hat die Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung noch auf die DruckschriftD1A WO 99/15827 A1hingewiesen, die ein vor dem Anmeldetag der Patentanmeldung veröffentlichtes Mitglied der Patentfamilie der Druckschrift D1 ist.- 9 -Die Anmelderin beantragt,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 21 S des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 7. November 2008 aufzuhe-ben und das Patent DE 101 01 795 mit den am 1. Dezember 2011 in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 6,hilfsweise das Patent mit den am 8. Mai 2009 eingegangenen Pa-tentansprüchen 1 bis 6 gemäß Hauptantrag (jetzt Hilfsantrag 1),weiter hilfsweise das Patent mit den am 8. Mai 2009 eingegange-nen Patentansprüchen 1 bis 6 gemäß erstem Hilfsantrag (jetzt Hilfsantrag 2)und weiter hilfsweise das Patent mit den am 8. Mai 2009 einge-gangenen Patentansprüchen 1 bis 6 gemäß zweitem Hilfsantrag (jetzt Hilfsantrag 3) zu erteilen,übrige Unterlagen gemäß Offenlegungsschrift.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags sowie der Hilfsanträge 1 bis 3 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit in Anbetracht der Druckschrif-ten D1A und D2.1. Die Patentanmeldung betrifft eine Blinkleuchte, insbesondere eine vordere Blinkleuchte, für Kraftfahrzeuge (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0001]).- 10 -Laut Beschreibung der Anmeldung ist eine Blinkleuchte für Fahrzeuge aus der Of-fenlegungsschrift DE 196 24 244 A1 bekannt. Diese Blinkleuchte weist eine Licht-quelle zur Erzeugung des Blinklichts und eine die Lichtaustrittsöffnung der Blink-leuchte abdeckende lichtdurchlässige, farblose Scheibe auf. Bei Kraftfahrzeugen sei in gesetzlichen Regelungen vorgeschrieben, dass diese außerdem Begren-zungsleuchten aufweisen müssten, um die Breite des Kraftfahrzeugs zu markie-ren. Üblicherweise werde die Funktion des Begrenzungslichts durch eine separate Begrenzungsleuchte oder durch die Anordnung einer weiteren Lichtquelle zur Er-zeugung des Begrenzungslichts in einem Scheinwerfer erfüllt. Dies ist beispiels-weise in der Offenlegungsschrift DE 41 12 194 A1 vorgesehen. Nachteilig hierbei sei, dass durch die Nutzung des Scheinwerfers zur Erzeugung des Begrenzungs-lichts neben dessen eigentlicher Lichtfunktion, wie bspw. der Erzeugung des Ab-blendlichts oder Fernlichts, dieser für seine eigentliche Lichtfunktion wegen des re-duzierten Bauraums bzw. der zuwiderlaufenden optischen Anforderungen für die Erzeugung des Begrenzungslichts nicht optimal ausgelegt werden kann (vgl. Abs. [0002]).Wie in der Beschreibung weiter ausgeführt ist, hat die erfindungsgemäße Blink-leuchte gegenüber dem vorgenannten Stand der Technik den Vorteil, dass diese zugleich zur Erzeugung des Begrenzungslichts dient. Dazu ist ein Lichtleitelement vorgesehen, durch das einerseits das von einer Lichtquelle für das Blinklicht aus-gesandte Licht hindurchtreten kann und andererseits das von einer weiteren Licht-quelle zur Erzeugung des Begrenzungslichts ausgesandte Licht auf die Lichtaus-trittsfläche der Blinkleuchte verteilt wird. Auf diese Weise können die beiden Funk-tionen Blinklicht und Begrenzungslicht mit einer Leuchte erfüllt werden (vgl. Abs. [0003]).Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung objektiv die Aufgabe zugrunde, eine ein Blink- und ein Begrenzungslicht kombinierende Kraftfahrzeugleuchte anzuge-ben, mit der die optischen Anforderungen der unterschiedlichen Lichtfunktionen erfüllt werden und die wenig Bauraum benötigt.- 11 -2. Die Patentansprüche gemäß Hauptantrag sowie der Hilfsanträge 1 bis 3 sind zulässig, denn ihre Gegenstände sind in den am Anmeldetag eingereichten Unter-lagen als zur Erfindung gehörend offenbart.Der Anspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich vom ursprünglichen An-spruch 1 lediglich dadurch, dass die Angabe "dadurch gekennzeichnet" nunmehr nach dem Merkmal M4a eingefügt ist.Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist unter Umordnung der Merkmale und Strei-chung der fakultativen Angabe "insbesondere vordere Blinkleuchte" (Merkmal M1’) aus dem ursprünglichen Anspruch 1 hervorgegangen.In den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist noch das Merkmal M8 aufgenommen, wonach in das Lichtleitelement (22) eingekoppeltes Licht sich durch Totalreflexion an Begrenzungsflächen des Lichtleitelements (22) in einer Ausbreitungsrich-tung (26) im wesentlichen quer zur Lichtaustrittsrichtung (13) der Blinkleuchte aus-breitet. Dieses zusätzliche Merkmal ist in der ursprünglichen Beschreibung ab Sei-te 4, Zeile 33 bis Seite 5, Zeile 3 offenbart.Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfs-antrag 1 durch die zusätzlich aufgenommenen Merkmale M7a bis M7c, wonach ein Glaskolben (11) der wenigstens einen zur Erzeugung des Blinklichts dienen-den Lichtquelle (10) gelb oder orange gefärbt ist oder eine entsprechende farbige Beschichtung aufweist oder alternativ in einem Strahlengang des von der wenigs-tens einen zur Erzeugung des Blinklichts dienenden Lichtquelle (10) ausgesand-ten Lichts zwischen der wenigstens einen zur Erzeugung des Blinklichts dienen-den Lichtquelle (10) und dem Lichtleitelement (22) ein Farbfilter (15) angeordnet ist. Diese Merkmale sind in der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 3, Zei-len 17 bis 25 i. V. m. der Figur 1 offenbart.- 12 -Die Unteransprüche 2 bis 6 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3 stim-men in dieser Reihenfolge mit den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 6 überein.3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sowohl in der Fassung des Hauptantrags als auch der Hilfsanträge 1 bis 3 beruht in Anbetracht der Druckschriften D1A und D2nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des hier zuständigen Fachmanns, eines Fachhochschulingenieurs der Fachrichtung technische Optik mit Erfahrung in der Entwicklung von Scheinwerfern und Leuchten für Kraftfahrzeuge.3.1. Anspruch 1 nach HauptantragDie Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, dass der Fachmann bei der sich stellenden Aufgabe, eine verbesserte Blink- und Be-grenzungslicht kombinierende Kraftfahrzeugleuchte zu entwickeln, nicht von der Druckschrift D1A, sondern vielmehr von der Gebrauchsmusterschrift D2 ausgehen würde. In der D1A sei an keiner Stelle beschrieben, dass zwei Lichtquellen kombi-niert werden sollen, um zwei Lichtfunktionen, wie bspw. Blink- und Begrenzungs-licht, zu erhalten. Dies sei auch gar nicht möglich, da die in der Figur 2 der Druck-schrift D1A gezeigte Abdeckscheibe (24) farbig sei. Mit dieser farbigen Abdeck-scheibe könne eine Leuchte nur einfarbiges Licht abstrahlen. Der Fachmann hatte daher keine Veranlassung, von der D1A auszugehen. Die Gebrauchsmuster-schrift D2 hingegen zeige eine Signalleuchte mit Blink- und Begrenzungslichtfunk-tion und sei daher als nächstliegender Stand der Technik anzusehen, von dem der Fachmann ausginge.Dem kann nicht gefolgt werden. Der Senat sieht die sich dem Fachmann aufgrund des ihm bekannten Standes der Technik stellende Aufgabe darin, eine Kraftfahr-zeugleuchte mit Blink- und Begrenzungslichtfunktion anzugeben, mit der die opti-schen Anforderungen der unterschiedlichen Lichtfunktionen erfüllt werden und die nur wenig Bauraum benötigt. In Anbetracht dieser Aufgabe hatte der Fachmann Veranlassung von der Druckschrift D1A auszugehen und nicht von der Ge-- 13 -brauchsmusterschrift D2. Denn mit der in der D1A beschriebenen optischen Vor-richtung ist es bereits möglich, Licht hoher und niedriger Intensität zu kombinieren (vgl. den Abschnitt "Summary of the Invention" auf Seite 2) und aufgrund der or-thogonale Anordnung der zu kombinierenden Lichtquellen (vgl. die Figur 2: light sources 26, 34) auch mit einem geringen Bauraum auszukommen. Dagegen zeigt die D2 eine Signalleuchte für ein Fahrzeug, die wegen der hintereinander ange-ordneten Glühlampen (16, 27) für das Blink- bzw. Begrenzungslicht einen verhält-nismäßig großen Bauraum benötigt. Darüber hinaus ist in der D1A angegeben, dass die mit hoher Intensität abstrahlende Lichtquelle (light source 34) auch als Blinklicht für eine Kraftfahrzeugleuchte verwendet werden kann (vgl. Seite 6, Zei-len 7 bis 11: "... turn signals for automobile signal lamps"). Zwar ist in der Druck-schrift D1A keine konkrete Lichtfunktion für die mit niedriger Intensität abstrahlen-de weitere Lichtquelle (light source 26) genannt. Da für eine Lichtfunktion bei einer Kraftfahrzeugleuchte in der Regel aber nur eine einzige Lichtquelle benötigt wird, ist es für den Fachmann selbstverständlich, dass mit zwei vorhandenen Lichtquel-len (light sources 26, 34) auch zwei Lichtfunktionen realisiert werden können. Zu-dem ist die farbige Ausgestaltung der Abdeckscheibe bei der in der D1A gezeigten optischen Anordnung nur optional (vgl. Seite 6, Zeilen 12 bis 14: "Cover mem-ber 24 may comprise a colored translucent lens ..."). Der Fachmann wird selbst-verständlich die Farbe der Abdeckscheibe (24) an die Farbe der gewünschten Lichtfunktionen anpassen und bei verschiedenfarbigen Lichtfunktionen auch eine farblose Abdeckscheibe vorsehen. Bei der Suche im Stand der Technik nach Lö-sungsvorschlägen für die sich ihm gestellte Aufgabe, hatte der Fachmann somit Veranlassung von der Druckschrift D1A auszugehen.Aus dieser Druckschrift ist eine Leuchtenanordnung mit einem optischen Körper (separation optics structure 10) bekannt, der Licht hoher und niedriger Intensität kombiniert (vgl. die Figur 1 mit Beschreibung auf Seite 3, Zeilen 14 bis 23), und die u. a. als Blinkleuchte für Kraftfahrzeuge verwendet werden kann ("... turn sig-nals for automobile signal lamps"; vgl. Seite 6, Zeilen 7 bis 11) [= Merkmal M1]. Wie die Figur 2 der D1A zeigt, verfügt diese Leuchtenanordnung über eine Licht-- 14 -quelle (light source 34), die zur Erzeugung des Blinklichts dient (vgl. Seite 6, Zei-len 7 bis 11) [= Merkmal M2], und eine lichtdurchlässige (translucent) Abdeck-scheibe ("cover member 24" bzw. "lens cover 24"), die direkt auf der Frontseite (front surface 22) des optischen Körpers (10) angebracht ist (vgl. Seite 4, Zeilen 6 bis 9) und die die Lichtaustrittsöffnung (light 28, 38) abdeckt [= Merkmal M3 ohne "farblos"], sowie eine weitere Lichtquelle (light source 26; vgl. ab Seite 4, Zeile 13 bis Seite 6, Zeile 16) [= Merkmal M4]. Zwar ist in der Druckschrift D1A nicht ange-geben, welche Funktion die weitere Lichtquelle (light source 26) hat. Für den Fachmann liegt es jedoch auf der Hand, diese über den optischen Körper (optics structure 10) mit schwacher Intensität (vgl. Seite 5, Zeilen 2 und 3: "… relatively low intensity light distribution") abstrahlende Lichtquelle (26) als Begrenzungslicht einzusetzen, da hierfür in der Regel Licht geringerer Leuchtstärke erforderlich ist [= Merkmal M4a]. Eine Anregung, das Licht der weiteren Lichtquelle (light sour-ce 26) als Begrenzungslicht zu verwenden, erhält der Fachmann auch aus der Ge-brauchsmusterschrift D2. Dort ist eine Blink- (Glühlampe 16) und Begrenzungslicht (Glühlampe 27) kombinierende Signalleuchte für Kraftfahrzeuge gezeigt (vgl. die einzige Figur mit Beschreibung). Bei der Verwendung der weiteren Lichtquelle (D1A: light source 26) als Begrenzungslicht wird der Fachmann die Farbe der Ab-deckscheibe (24) selbstverständlich entsprechend den amtlichen Vorschriften wählen. In Deutschland ist vorne am Fahrzeug weißes Licht als Begrenzungs-bzw. Standlicht vorgeschrieben. Der Fachmann wird daher für eine verschieden-farbiges Blink- und Begrenzungslicht kombinierende Signalleuchte vorne am Fahr-zeug selbstverständlich eine farblose Abdeckscheibe (cover member 24) vorsehen [= restliches Merkmal M3], zumal die in der D1A beschriebene farbige Ausgestal-tung der Abdeckscheibe (24) nur optional ist (vgl. Seite 6, Zeilen 12 bis 14: "Cover member 24 may comprise a colored translucent lens ...").- 15 -Bei der aus der Druckschrift D1A bekannten Leuchtenanordnung (vgl. die Figur 2) ist zumindest in einem Teil des Strahlengangs des von der einen zur Erzeugung des Blinklichts dienenden Lichtquelle (light source 34) ausgesandten Lichts [= Merkmal M5a], zwischen dieser und der Abdeckscheibe (cover member 24) [= Merkmal M5b], ein quer zur Lichtaustrittsrichtung (light 38) der Blinkleuchte verlau-fender [= Merkmal M5c], zumindest teilweise lichtdurchlässiger optischer Körper (separation optics structure 10; vgl. Seite 3, Zeilen 14 bis 17) angeordnet, in dem sich in Längsrichtung das Licht der weiteren Lichtquelle (light source 26) ausbrei-tet (vgl. Seite 4, Zeilen 13 bis 18) und der daher ein Lichtleitelement darstellt [= Merkmal M5d]. Durch dieses Lichtleitelement (10) tritt das von der zur Erzeugung des Blinklichts dienenden Lichtquelle (light source 34) ausgesandte Licht (light 38) hindurch (vgl. Figur 2) [= Merkmal M5e]. Das von der weiteren zur Erzeugung des Begrenzungslichts dienenden Lichtquelle (26) ausgesandte Licht (light 28) wird quer zur Lichtaustrittsrichtung (light 38) der Blinkleuchte in das Lichtleitele-ment (10) eingekoppelt [= Merkmal M6a] und tritt über den Verlauf des Lichtleitele-ments (10) aus diesem in Lichtaustrittsrichtung der Blinkleuchte aus (light 28; vgl. die Figur 2 mit Beschreibung auf Seite 4, Zeilen 13 bis 22) [= Merkmal M6b].Damit ist der Fachmann aber bereits in naheliegender Weise beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag angelangt.3.2. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag lediglich durch die Streichung der fakultativen Angabe "insbesondere vordere Blickleuchte" (Merkmal M1’) und durch eine geänderte Reihenfolge der Merkmale sowie dadurch bedingte redaktionelle Änderungen in den mit einem Apostroph gekennzeichneten Merkmalen (Merkmale M3’, M4’, M4a’, M5a’, M5b’, M5c’, M5d’, M5e’ und M6a’). Inhaltlich stimmen die beiden Ansprüche überein. Für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag gelten daher die vorstehenden Ausführungen zum Anspruch 1 nach Hauptantrag in analoger Weise. Der Fachmann gelangt so-- 16 -mit in Anbetracht der Druckschriften D1A und D2 auf naheliegende Weise auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag.3.3. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2Dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Anspruch 1 nach Haupt-antrag bzw. Hilfsantrag 1 das Merkmal M8 hinzugefügt, wonach in das Lichtleitele-ment (22) eingekoppeltes Licht sich durch Totalreflexion an Begrenzungsflächen des Lichtleitelements (22) in einer Ausbreitungsrichtung (26) im wesentlichen quer zur Lichtaustrittsrichtung (13) der Blinkleuchte ausbreitet.Die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Meinung der Anmelderin, dass in der Druckschrift D1A kein Lichtleiter im Sinne der vorliegenden Patentanmel-dung offenbart sei, da dort das von der weiteren Lichtquelle (26) ausgestrahlte Licht mittels einer Sammellinse (32) parallelisiert werde, bevor es in den optischen Körper (10) eintrete, wodurch es sich längs des optischen Körpers (10) ohne To-talreflexion ausbreite, was auch durch die in der Figur 2 der D1A gezeigte Paralle-lität der Lichtstrahlen (28) in dem optischen Körper (10) verdeutlicht werde, greift nicht durch.Die Figur 2 in der Druckschrift D1A zeigt nach Überzeugung des Senats lediglich das Prinzip, auf dem die Kombination des von den beiden orthogonal angeordne-ten Lichtquellen (light source 26, 34) ausgesandten Lichts (light 28, 38) beruht (vgl. die Figurenbeschreibung ab Seite 4, Zeile 13 bis Seite 5, Zeile 7 und auf Sei-te 6, Zeilen 3 bis 9). Der dort gezeigte Strahlengang des von der weiteren Licht-quelle (light source 26) ausgesandten Lichts ist daher nur schematisch dargestellt, was auch durch die Lichtstrahlen 29 zum Ausdruck kommt, die gegenüber den pa-rallelen Lichtstrahlen 28 schräg verlaufend gezeichnet sind. Wie in jedem optisch transparenten Körper, der von einem optisch dünneren Medium umgeben ist, brei-tet sich das Licht in dem in der Figur 2 abgebildeten optischen Körper (optics structure 10) in Längsrichtung durch Totalreflexion aus, solange ein vom Brech-- 17 -zahlverhältnis des optischen Körpers (10) und des ihn umgebenden Mediums ab-hängiger Winkel (sog. Grenzwinkel), unter dem der Lichtstrahl auf die Grenzfläche trifft, nicht überschritten wird. Dies ist eine physikalische Gesetzmäßigkeit, die selbstverständlich auch für den in der Figur 2 gezeigten optischen Körper (optics structure 10) gilt, der bevorzugt aus Kunststoff besteht (vgl. Seite 4, Zeilen 1 bis 3) und bei Anordnung in einer Leuchte von Luft umgeben ist, die eine geringere opti-sche Dichte als Kunststoff aufweist. Im Übrigen wird auch bei dem in der vorlie-genden Patentanmeldung beschriebenen Ausführungsbeispiel das Licht der weite-ren Lichtquelle 20 über eine Linse 42, die als Sammellinse gezeichnet ist (vgl. die Figur 1), in das Lichtleitelement 22 eingekoppelt (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0012]). Außerdem kann nach den dem Fachmann bekannten Gesetzen der Optik nur das Licht einer theoretischen punktförmigen Lichtquelle durch eine Sam-mellinse in völlig parallele Lichtstrahlen ausgerichtet werden. Bei Verwendung rea-ler Lichtquellen (bspw. Glühlampen, Leuchtdioden), wie sie in der vorliegenden Patentanmeldung und in der Druckschrift D1A beschrieben sind (vgl. Offenle-gungsschrift, Abs. [0008]; Druckschrift D1A, Seite 4, Zeilen 13 und 14), ergibt sich somit keine vollständig parallele Ausrichtung der Lichtstrahlen. Bei der in der Fi-gur 2 der D1A gezeigten Anordnung breiten sich die Lichtstrahlen (28, 29) daher nicht, wie lediglich schematisch anhand der Lichtstrahlen 28 dargestellt, alle paral-lel zueinander aus, sondern teilweise auch schräg zueinander (wie bspw. anhand der Lichtstahlen 29 gezeigt). Folglich breitet sich das in den optischen Körper (op-tics structure 10) eingekoppelte Licht der weiteren Lichtquelle (light source 26), wie im Merkmal M8 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beansprucht, durch Total-reflexion an Begrenzungsflächen des optischen Körpers (10) in einer Ausbrei-tungsrichtung im Wesentlichen quer zur Lichtaustrittsrichtung (light 38) der Blink-leuchte aus, solange es nicht durch Abschrägungen (facets 20) aus dem opti-schen Körpers (10) herausreflektiert wird (vgl. Seite 4, Zeilen 13 bis 22). Der in der Figur 2 gezeigte optische Körper (10) ist daher selbstverständlich als Lichtleiter im Sinne der vorliegenden Patentanmeldung anzusehen.- 18 -Der Fachmann gelangt somit in Anbetracht der Druckschriften D1A und D2 auf na-heliegende Weise auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.3.4. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3In den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 sind gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 noch die Merkmale M7a bis M7c aufgenommen, wonach ein Glaskolben (11) der wenigstens einen zur Erzeugung des Blinklichts dienenden Lichtquelle (10) gelb oder orange gefärbt ist oder eine entsprechende farbige Beschichtung aufweist oder alternativ in einem Strahlengang des von der wenigstens einen zur Erzeugung des Blinklichts dienenden Lichtquelle (10) ausge-sandten Lichts zwischen der wenigstens einen zur Erzeugung des Blinklichts die-nenden Lichtquelle (10) und dem Lichtleitelement (22) ein Farbfilter (15) angeord-net ist.Bei einer kombinierten Blink- und Begrenzungsleuchte den Glaskolben der Licht-quelle für das Blinklicht gelb oder orange einzufärben oder mit einer entsprechend farbigen Beschichtung zu versehen (Merkmale M7a und M7b), ist eine Selbstver-ständlichkeit und dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns zuzurechnen, wie es bspw. durch die Druckschrift D4 belegt ist (vgl. Seite 3, Zeilen 6 bis 16). Auch die alternative Anordnung eines Farbfilters in dem Strahlengang der Lichtquelle für das Blinklicht, um ein Licht entsprechender Farbe (gelb oder orange für Blinklicht) zu erzeugen (Merkmal M7c), ist dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns zu-zurechnen, wie es bspw. durch die Druckschrift D2 belegt ist (Farbfilter 21; vgl. Seite 2, letzter Abs. i. V. m. der einzigen Figur). Damit gelangt der Fachmann in Anbetracht der Druckschriften D1A und D2 i. V. m. seinem allgemeinen Fachwis-sen auf naheliegende Weise auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfs-antrag 3.- 19 -4. Mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 3 fallen aufgrund der Antragsbindung auch die jeweili-gen Unteransprüche 2 bis 6 (vgl. BGH, GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel).Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch ihre Gegenstän-de nicht patentfähig sind. Denn die in ihnen angegebenen Merkmale sind dem all-gemeinen Fachwissen des Fachmanns zuzurechnen bzw. aus der Druck-schrift D1A bekannt. Vgl. in der Druckschrift D1A zum- Unteranspruch 2: die Figuren 3 bis 6 mit Beschreibung ab Sei-te 6, Zeile 17 bis Seite 8, Zeile 11: concave surfaces 40, convex surfaces 41, combination of convex surfaces 42 and concave surfaces 44, Fresnel surfaces 46;- Unteranspruch 3: die Figur 2 mit Beschreibung ab Seite 4, Zei-le 13 bis Seite 5, Zeile 3: redirecting facets 20;- Unteranspruch 5: die Figur 2 mit Beschreibung auf Seite 5, Zei-len 16 bis 19: coupling optics 32 (= Linse), light-gathering re-flective cone 33 (= Reflektor);- Unteranspruch 6: die Beschreibung auf Seite 6, Zeilen 14 bis 16: "Lens cover 24 may also include diffusive elements to further scatter the light ...".Dr. Winterfeldt Dr. Kortbein Dr. Müller VeitPü
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