BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 78/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 09 569.8-43 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Häußler und Dipl.-Phys. Dr. Müller BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 23 N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. September 2005 aufgehoben und das Pa-tent DE 102 09 569 erteilt. Bezeichnung: Notsteuerset für Öl- und Gasfeuerungsanlagen Anmeldetag: 4. März 2002 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 2, eingegangen am 5. Dezember 2007; Beschreibung, Seiten 1 und 2, eingegangen am 5. Dezem-ber 2007, sowie Absatz 0007 bis 0029, gemäß Offenlegungsschrift 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, gemäß Offenlegungsschrift. 2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zu-rückgewiesen. G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse F 23 N des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die am 4. März 2002 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Not-steuerset für Öl- und Gasfeuerungsanlagen" durch Beschluss vom 7. Septem-ber 2005 zurückgewiesen. - 3 - Der Zurückweisung lagen die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 bis 5 zugrunde. Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass der Gegenstand des gel-tenden Patentanspruchs 1 im Hinblick auf die Druckschriften D1: DE 36 41 047 C2 und D2: DE 37 03 916 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Außerdem ist in dem Beschluss noch auf die Druckschrift D3: Installations- und Betriebsanleitung Guss - Niedertempe-ratur - Spezialkessel Typ G.GND1, Ferro Wärmetech-nik GmbH, die aus dem Internet stammt, hingewiesen worden. Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 6. Oktober 2005. Der Patentanmelder beantragt sinngemäß: den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 23 N des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 7. September 2005 aufzuhe-ben und mit den am 5. Dezember 2005 eingegangenen Patentan-sprüchen 1 und 2, der Beschreibung Seiten 1 und 2, ebenfalls ein-gegangen am 5. Dezember 2005, im Übrigen mit den Unterlagen - 4 - gemäß Offenlegungsschrift ein Patent zu erteilen, sowie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. Der danach geltende, mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 lautet: M1 Notsteuerset mit einem Überhitzungsschutzelement und ei-nem genormten Ersatz-Brenneranschlussstecker für eine Heizungsanlage zum Ersatz der im Schadensfall funktionell von der Heizungsanlage abgetrennten Heizungsregelanlage, M2 wobei die Heizungsanlage aus einem öl- oder gasbetriebe-nen Ofen mit einem Brenner besteht, der über einen genorm-ten Brenneranschlussstecker an die Heizungsregelanlage angeschlossen ist und temperaturabhängig angesteuert wird, M3 wobei das Notsteuerset über einen poldrehgeschützten Netz-stecker an eine Notstromquelle angeschlossen und über eine Schutzsicherung abgesichert wird, M4 wobei das über das ausgangsseitig mit dem Brenner über den Ersatz-Brenneranschlussstecker verbundene Überhit-zungsschutzelement im Schadensfall die Funktion der Hei-zungsregelanlage übernimmt, M5 und wobei das Überhitzungsschutzelement Umschaltkontak-te aufweist und über den Ersatz-Brenneranschlussstecker derart mit dem Brenner verbunden ist, dass der Brenner bei einer oberen Grenztemperatur ausgeschaltet und bei einer unteren Grenztemperatur eingeschaltet wird. - 5 - Hinsichtlich des auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentan-spruchs 2 wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde hat insofern Erfolg, als sie zur Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses und zur Erteilung des Patentes mit den geltenden Unterla-gen führt. Für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr besteht allerdings keine Veranlassung. 1. Die neuen Patentansprüche sind zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 geht auf den ursprünglichen Patentanspruch 1 sowie auf die Figuren 2 und 3 mit Be-schreibung zurück. Der geltende Patentanspruch 2 geht auf den ursprünglichen Patentanspruch 4 zurück. 2. Dem Anmeldungsgegenstand liegt gemäß der Beschreibungseinleitung, Sei-te 1, 4. Absatz, und Absatz 0013 der Offenlegungsschrift die Aufgabe zugrunde, ein Notsteuerset für Heizungsanlagen bereitzustellen, das mit einfachen Mitteln und kostengünstig im Fall von Ausfällen nach Betriebsstörungen die Wiederher-stellung der Betriebsfunktion einer Heizungsanlage gewährleistet. 3. Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt durch den Gegenstand mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1, der neu ist und auf einer erfinderischen Tätig-keit beruht. 3.1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 besitzt gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik die erforderliche Neuheit, denn keine der entge-gengehaltenen Druckschriften offenbart ein Notsteuerset, das alle im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale aufweist. Weder die Druckschrift D1 noch die Druckschrift D2 enthalten das Merkmal M3, wonach das Notsteuerset an - 6 - eine Notstromquelle angeschlossen wird. Zudem betreffen sie keine Heizungsan-lagen (Merkmal M1), sondern Haushalts-Gasbacköfen. Aus der Druckschrift D3 ist lediglich eine handelsübliche Heizungsanlage bekannt, die kein Notsteuerset hat. Dementsprechend kann die vom Beschwerdeführer auf-geworfene Frage, ob diese Entgegenhaltung vorveröffentlicht ist, offen bleiben. 3.2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer er-finderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, einem mit der Entwicklung und Wartung von Heizungsanlagen befassten, berufserfahrenen Anlagenmechani-ker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik. Denn weder die Druckschrift D1, noch die Druckschrift D2 vermögen ihm das Merkmal M3 nahezulegen. Bei der Er-findung wird zur Realisierung des Notbetriebs das Notsteuerset an eine Notstrom-quelle angeschlossen, wohingegen beim Stand der Technik nach den Druckschrif-ten D1 und D2 der Notbetrieb ohne eigene Notstromquelle erfolgt. So lehrt die Entgegenhaltung D1 (vgl. die Figur und die Beschreibung Spalte 3, Zeile 12 bis Spalte 4, Zeile 64), den Notbetrieb eines Backofenbrenners (12) bei einem Stromausfall in der Weise sicher zu stellen, dass dem Backofenbren-ner (12) über eine Not-Leitung (17) Gas zugeführt und die Zündsicherung über ein Gasventil-Thermoelement (11) gewährleistet wird. Einen Hinweis dahingehend, ein von einer Notstromquelle versorgtes Notsteuerset vorzusehen, wie dies inso-weit im Merkmal M3 des geltenden Patentanspruchs 1 beansprucht wird, vermag die D1 dem Fachmann nicht zu geben. Auch beim Stand der Technik gemäß Druckschrift D2 (vgl. die Figur 1 und die Be-schreibung Spalte 4, Zeilen 41 bis 56) wird der Notbetrieb eines Backofenbren-ners (6) bei Stromausfall durch ein Thermoelement (10) sicher gestellt, welches den Magnetstrom für einen Magneten (9) liefert, welcher den Durchgangshahn (2) für die Gaszufuhr offen hält. Insofern liefert auch die Druckschrift D2 dem zustän-- 7 - digen Fachmann keinerlei Anregung in Richtung auf das Merkmal M3 des gelten-den Patentanspruchs 1. Die Druckschrift D3 weist ebenfalls kein Notsteuerset auf. Im Stand der Technik werden daher andere Wege beschritten, um einen Notbe-trieb zu gewährleisten. Der Fachmann hat demnach keinen Anlass, dort auch noch eine Notstromquelle für den Notbetrieb vorzusehen, durch die der Notbetrieb aufgehoben und der Normalbetrieb wieder aufgenommen würde. Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar und mit ihm der auf ihn zu-rückbezogene geltende Unteranspruch 2. 4. Der nicht begründete Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zu-rückzuweisen, da hierfür keine Rechtsgrundlage besteht. Die vorliegend mit Rechtsgrund (§ 73 Abs. 2 S. 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG, GebVerz Nr. 401 300) bezahlte Beschwerdegebühr ist verfallen, so dass sie nicht nach § 10 PatKostG zurückgefordert werden kann (vgl. bei Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, Rdn. 1 zu § 10). Billigkeitsgründe, die eine Rückerstattung nach § 80 Abs. 3 PatG ermöglichen würden, also derart gravierende Umstände wie z. B. schwere Verfahrensfehler im patentamtlichen Verfahren, auf Grund derer es unbillig erschiene, den Betroffenen mit der Gebühr zu belasten, sind vorliegend nicht erkennbar und sind vom Be-schwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden. Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Häußler Dr. Müller Pü
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