BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 8/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. Januar 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 26 978.5-35 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I Die Patentanmeldung wurde am 14. Juni 1999 unter der Bezeichnung "Verfahren zum Positionieren einer Zielstruktur im Isozentrum eines C-Bogens einer Röntgen-einrichtung sowie Röntgengerät zur Durchführung des Verfahrens" beim Deut-schen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 4. Ja-nuar 2001. Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 25. September 2002 die Anmeldung wegen mangelnder Patentfähigkeit zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "Verfahren zum Positionieren einer Zielstruktur im Isozentrum eines C-Bogens einer Röntgeneinrichtung, an dem eine Strah-lungsquelle und ein Strahlungsempfänger für die Aufnahme von Strahlungsbildern vorgesehen sind, wobei in einer ersten Stel-lung des C-Bogens der Verlauf der Senkrechten zwischen Strahlungsquelle und Strahlungsempfänger bezüglich eines in einem Koordinatensystem in x-, y- und z-Richtung verfahrbaren Lagerungstischs anhand der Lage der Zielstruktur in wenigs-tens zwei in zwei unterschiedlichen Tischhöhenstellungen auf-genommenen Strahlungsbildern und der bildbezogenen Positi-onskoordinaten des Lagerungstischs bestimmt wird, wonach der C-Bogen in eine zweite Stellung gebracht wird, in welcher wenigstens ein Strahlungsbild aufgenommen wird, in dem die Zielstruktur sichtbar ist, wobei deren Lage sowie die bildbezo-- 3 - genen Positionskoordinaten des Lagerungstischs erfasst wer-den, wonach die Zielstruktur durch Verfahren des Lagerungs-tischs unter Berücksichtigung ihrer Lage und des Verlaufs der Senkrechten in das Isozentrum bewegt wird." Für den Wortlaut des nebengeordneten Anspruchs 8 sowie der jeweiligen Unter-ansprüche 2 bis 7 und 9 bis 11 wird auf die Akten verwiesen. Dem Anmeldungsgegenstand liegt das Problem zugrunde, ein Verfahren anzuge-ben, das ein einfacheres und schnelleres Positionieren der C-Struktur ermöglicht (Beschreibung S 2, Z 5-7, eingegangen am 14. Juni 1999). Im Verfahren befindet sich folgende Druckschrift: (1) US 5 291 540 Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinde-risch. Sie führt dazu aus, dass die Druckschrift (1) ein Röntgendiagnostikgerät be-schreibe, dessen Strahlungsquelle und Strahlungsempfänger um ein Isozentrum verstellbar seien, wobei mit Hilfe besonderer Maßnahmen sichergestellt werde, dass bei bestimmten Verstellbewegungen das Isozentrum ortsfest bleibe. Demge-genüber werde beim Anmeldungsgegenstand für eine erste Stellung des C-Bo-gens der Verlauf der Senkrechten zwischen Strahlungsquelle und Strahlungs-empfänger bezüglich eines tischbezogenen Koordinatensystems mit Hilfe zweier bei unterschiedlichen Höhenstellungen des Lagerungstisches aufgenommener Strahlungsbilder ermittelt, in denen jeweils eine in dem Isozentrum der Röntgen-einrichtung zu positionierende Zielstruktur abgebildet sei. Hierdurch werde die La-ge der Zielstruktur im Bezug auf die bildbezogenen Positionskoordinaten des La-gerungstisches bestimmt. Mit Hilfe einer weiteren Aufnahme bei einer zweiten Stellung des C-Bogens werde der Lagerungstisch schließlich so verstellt, dass - 4 - sich die Zielstruktur im Isozentrum befinde. Eine derartige Vorgehensweise sei aus der Druckschrift (1) nicht bekannt. Die Anmelderin, die - wie schriftlich angekündigt - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, stellt sinngemäß den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage der geltenden Unterlagen, Patentansprüche 1 bis 11, Beschreibungsseiten 2 bis 11, zwei Blatt Zeichnungen Fig. 1 bis 3C, jeweils eingegangen am Anmeldetag, sowie Be-schreibungsseite 1, eingegangen am 14. Juni 2000, zu erteilen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn der Gegen-stand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Es kann dahinstehen bleiben, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu ist, denn er beruht nicht auf einer erfinde-rischen Tätigkeit. Der nach Merkmalen gegliederte Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut: a) Verfahren zum Positionieren einer Zielstruktur im Isozen-trum eines C-Bogens einer Röntgeneinrichtung, b) an dem eine Strahlungsquelle und c) ein Strahlungsempfänger für die Aufnahme von Strahlungs-bildern vorgesehen sind, - 5 - d) wobei in einer ersten Stellung des C-Bogens der Verlauf der Senkrechten zwischen Strahlungsquelle und Strah-lungsempfänger bezüglich eines in einem Koordinatensys-tem in x-, y-, und z-Richtung verfahrbaren Lagerungstischs anhand der Lage der Zielstruktur in wenigstens zwei in zwei unterschiedlichen Tischhöhenstellungen aufgenommenen Strahlungsbildern und der bildbezogenen Positionskoordi-naten des Lagerungstischs bestimmt wird, e) wonach der C-Bogen in eine zweite Stellung gebracht wird, f) in welcher wenigstens ein Strahlungsbild aufgenommen wird, in dem die Zielstruktur sichtbar ist, g) wobei deren Lage sowie die bildbezogenen Positionskoordi-naten des Lagerungstischs erfasst werden, h) wonach die Zielstruktur durch Verfahren des Lagerungs-tischs unter Berücksichtigung ihrer Lage und des Verlaufs der Senkrechten in das Isozentrum bewegt wird. Aus der Druckschrift (1) ist ein Verfahren zum Positionieren (genauer zum Ver-bleib) einer Zielstruktur im Isozentrum eines C-Bogens einer Röntgeneinrichtung bekannt, an der eine Strahlungsquelle 16 und ein Strahlungsempfänger 18 für die Aufnahme von Strahlungsbildern vorgesehen sind (vgl Fig 1 iVm der Zusammen-fassung; entspricht Merkmal a) bis c)). Die auf einem Lagerungstisch angeordnete Zielstruktur befindet sich dabei bereits im Isozentrum. Bei Drehung und gleichzeiti-ger Verschiebung des C-Bogens in einer horizontalen Ebene gewährleistet dieses Verfahren, dass die Zielstruktur auch nach der räumlichen Verschiebung des ge-samten C-Bogens im Isozentrum verbleibt (vgl ua Sp 1, Z 34ff). Die erstmalige Po-sitionierung der Zielstruktur im Isozentrum wird in der Druckschrift (1) nicht weiter erwähnt. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass es sich hierbei um einen dem Fachmann, einem Diplomphysiker oder Diplomingenieur mit langjähriger Tä-tigkeit auf dem Gebiet der Entwicklung von Röntgenarbeitsplätzen, wohl vertrau-ten Vorgang handelt. - 6 - So ist es, unabhängig von der Aufnahmeart, in jedem Fall erforderlich, die Ziel-struktur in die Position der Senkrechten zwischen Strahlungsquelle und Strah-lungsempfänger zu bringen, denn nur in dieser Position können gute Aufnahmen erzielt werden. Hierzu erzeugt man eine erste Aufnahme, um die Position der Ziel-struktur bezüglich der Senkrechten zwischen Strahlungsquelle und Strahlungs-empfänger zu bestimmen. Damit kann für eine bestimmte räumliche Position des Lagerungstisches und eine bestimmte Position des C-Bogens die Zielstruktur ge-nau auf der Senkrechten angeordnet werden. Ändert man eine dieser oder beide Positionen, so wird die Zielstruktur wieder aus der Senkrechten herauswandern. Um für beliebige Bewegungen von Lagerungstisch und C-Bogen die Positionie-rung der Zielstruktur stets auf der Senkrechten zu halten, ist es erforderlich, die räumliche Beziehung der beiden Bezugssysteme Lagerungstisch auf der einen und C-Bogen auf der anderen Seite zu kennen. Hierzu sind, wie dem Fachmann wohl bekannt ist, drei voneinander unabhängige Messpunkte erforderlich. Die oben angesprochene, erste Aufnahme, mit deren Hilfe die Zielstruktur in die Posi-tion der Senkrechten geschoben wird, stellt dabei den ersten Messpunkt dar. Da-mit ist aber noch keine Information über den räumlichen Verlauf der Senkrechten bekannt. Hierzu ist eine weitere Messung bzw. weitere Aufnahme mit einem ande-ren Abstand der Zielstruktur von der Strahlungsquelle bzw. dem Strahlungsemp-fänger (also beispielsweise einer zweiten Tischhöhenstellung) erforderlich. An-hand dieser beiden Positionen kann der räumliche Verlauf der Senkrechten für die ausgewählte C-Bogen-Stellung genau bestimmt werden (entspricht Merkmal d)). Es ist damit möglich, die Zielstruktur für jeden Abstand von der Strahlungsquelle bzw. dem Strahlungsempfänger genau auf der Senkrechten zu platzieren. Aber es kann mit diesen Aufnahmen noch nicht das Isozentrum, also das Drehzentrum, des C-Bogens bestimmt werden. Dies ist erst möglich, wenn der C-Bogen in eine neue Position gebracht wird (entspricht Merkmal e)) und eine erneute Aufnahme durchgeführt wird (entspricht Merkmal f)). Jetzt kann bei Kenntnis des Verlaufs der Senkrechten aus der ersten Position des C-Bogens und der Position auf der Senk-rechten in der zweiten C-Bogen-Position der Schnittpunkt beider Senkrechten, al-- 7 - so die räumliche Position des Isozentrums, errechnet werden und die Zielstruktur in diesem Isozentrum platziert werden (entspricht Merkmal g) und h)). Dieses dem Fachmann wohl vertraute Verfahren angewandt auf den aus der Druckschrift (1) bekannten C-Bogen führt auf naheliegende Weise zum Gegen-stand des Patentanspruchs 1. Der Anspruch 1 ist daher nicht gewährbar. Mit dem Patentanspruch 1 fallen aus formalen Gründen (Antragsgrundsatz) auch die übrigen Patentansprüche 2 bis 11, da nur über die Anmeldung im ganzen ent-schieden werden kann. Dr. Winterfeldt Klosterhuber Dr. Franz Dr. Strößner Be
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