BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 8/12 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. Juni 2015 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2006 006 970.6-54 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2015 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb, des Rich-ters Dipl.-Ing. Univ. Schmidt-Bilkenroth und der Richterin Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2006 006 970.6 ist am 14. Februar 2006 mit der Bezeichnung „Mobiles Computersystem zur Routenpla-nung“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und am 30. August 2007 offengelegt worden. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2006 sind die Druckschriften D1 DE 103 23 457 A1 D2 DE 101 21 260 A1 D3 US 6 343 317 B1 D4 US 6 459 989 B1 D5 US 5 936 572 A D6 DE 103 50 108 A1 D7 DE 10 2004 014 001 A1 D8 DE 10 2005 014 299 A1 D9 WO 2001/086613 A2 in das Prüfungsverfahren eingeführt worden. In der ursprünglichen Beschreibung genannt sind noch die D10 DE 202 08 781 U1 D11 DE 103 24 198 A1. - 3 - In der Anhörung am 15. November 2011 hat die Prüfungsstelle für Klasse G 01 C die Anmeldung zurückgewiesen. Im Zurückweisungsbeschluss, der fälschlicher-weise vom 8. Dezember 2011 datiert, ist ausgeführt worden, dass der Gegenstand des in der Anhörung überreichten Hauptanspruchs von der Druckschrift D1 in Ver-bindung mit dem Fachwissen nahegelegt werde und damit auf keiner erfinderi-schen Tätigkeit beruhe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die in der mündlichen Ver-handlung vom 25. Juni 2015 beantragt hat, den angegriffenen Beschluss vom 15. November 2011 aufzuhe-ben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unter-lagen: - Patentanspruch 1, vom 15. November 2011 - Beschreibung, Seiten 1 bis 3, Bezugszeichenliste vom Anmeldetag - Zeichnung, Figur 1 vom Anmeldetag. Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: - 4 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II 1. Die Beschwerde der Anmelderin ist form- und fristgerecht erhoben worden und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn nach dem Ergeb-nis der mündlichen Verhandlung erweist sich der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 als nicht patentfähig. 2. Die Anmeldung betrifft ein mobiles Computersystem zur Routenplanung und Benutzerführung, insbesondere für touristische Zwecke zur Informationsvermitt-lung von Sehenswürdigkeiten (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0001]). Gemäß der Beschreibungseinleitung der Anmeldung ist aus der DE 202 08 781 U1 (D10) eine mobile Computereinrichtung zur Routenplanung be-kannt, die als Mobilfunkeinrichtung und/oder fest programmierte Computereinrich-tung ausgebildet ist. Diese Computereinrichtung weist eine Displayeinheit und/oder ein Sprachmodul auf, womit die in einer Speichereinrichtung abgespei-cherten optischen und/oder akustischen Informationen über Sehenswürdigkeiten wiedergegeben werden. Die Speichereinrichtung ist dabei über eine Schnittstelle und/oder einer Mobilfunkeinrichtung zwecks Abruf der Informationen wahlweise mit einer externen Informationsquelle oder mit einem Mobilfunknetz wie beispiels-weise einem UMTS-Netz verbunden (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0002]). Weiterhin bekannt sind auch ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Bereitstellung von Informationen im Fahrzeug nach der DE 103 24 198 A1 (D11), mit dem einem Fahrer und/oder Beifahrer, unter Minimierung des Bedienaufwandes, ein Maxi-mum an Informationen und Unterhaltung bereitgestellt wird. Die ausgewählten und in Dateien abgespeicherten Informationen werden dabei in Abhängigkeit des Ab-stands des Fahrzeugs zu nahe gelegenen Sehenswürdigkeiten, Tankstellen, Ver-kehrsstaus, Hotels oder dergleichen entsprechend ausgegeben. Dazu werden die - 5 - Informationsinhalte online über ein Mobilfunknetz bereitgestellt und geladen und die geografische Positionsbestimmung des Fahrzeugs erfolgt über das Fahrzeug-navigationssystem oder positionsbestimmende Mechanismen des Mobilfunknet-zes (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0003]). Nachteilig ist hierbei jedoch, dass die Anwendung des globalen Fahrzeugnaviga-tionssystemes oder der Dateien des Mobilfunknetzes zur Positionsbestimmung im Rahmen von Gebäudeführungen ungeeignet sind, so dass eine positionsbezoge-ne computergestützte Führung aufgrund von elektromagnetischen Abschirmungen durch Mauerwerk und Stahlträger zeitweise unmöglich werden kann. Die Abhän-gigkeit vom Mobilfunknetz innerhalb von Gebäuden ist bekanntlich ebenfalls nach-teilig. Die Genauigkeit der Informationsbereitstellung zu den ausgewählten Se-henswürdigkeiten hängt vom aktuellen Stand der im Internet oder über Mobilfunk-anbieter bereitgestellten Informationen ab (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0004]). Der Anmeldung liegt daher die Aufgabe (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0005]) zugrunde, ein mobiles Computersystem zur Routenplanung zu schaffen, dessen Informationsbereitstellung sowie positionsbezogene Führung gegenüber elektro-magnetischen Abschirmungen innerhalb von Gebäuden unanfällig ist, eine aktuel-le ortbezogene Informationsbereitstellung gewährleistet und universell innerhalb und außerhalb von Gebäuden einsetzbar ist. Als hier zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Elek-trotechnik an, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von mobilen Computersystemen zur Wiedergabe von ortsabhängigen Informationen verfügt und der bei Fragen zur drahtlosen Datenübertragung einen Spezialisten auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik hinzuzieht. - 6 - 3. Zur Lösung obiger Aufgabe sieht die Anmeldung gemäß dem geltenden Patent-anspruch 1 ein mobiles Computersystem mit folgenden Merkmalen vor (Gliede-rung hinzugefügt): M1 Mobiles Computersystem zur Routenplanung mit M2 einer die optischen und/oder akustischen Routen- und Stadt-führerinformationen enthaltenden Speichereinheit, M3 einer Displayeinheit zur optischen Wiedergabe der Informa-tionen und M4 einem zur akustischen Wiedergabe dienenden Sprachmodul und/oder einer Ohrhörereinrichtung sowie mit M5 einer Schnittstelle zur mobilfunktechnischen oder Busschnitt-stellen Verbindung zu den Informationsquellen für die Spei-chereinheit, M6 wobei das Computersystem auf mindestens ein globales Na-vigationssystem und auf mindestens ein regionales Naviga-tionssystem umschaltbar ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass M7 das Computersystem aus einer zentralen und mehreren die-sen zugeordneten Computereinrichtungen besteht, die über funktechnische Verbindungsbaugruppen miteinander verbun-den sind und - 7 - M8 die zentrale Computereinrichtung so ausgebildet ist, dass über diese alle zugeordneten Computereinrichtungen zur gleichzeitigen optischen und/oder akustischen Wiedergabe der Routen- und/oder Stadtführerinformationen funktech-nisch steuerbar sind, M9 zwecks Kommunikation zwischen der zentralen und den de-zentralen Computereinrichtungen sowie zur Ortung der de-zentralen Computereinrichtungen von sich ortsveränderli-chen Standorten aus. Zur näheren Erläuterung weist die Anmeldung ein Ausführungsbeispiel auf, das sich auf eine erfindungsgemäße Einrichtung richtet und dessen schematischer Aufbau in der einzigen Figur wiedergegeben ist (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0007]: „Nachfolgend soll die erfindungsgemäße Einrichtung anhand eines Ausführungsbeispieles näher erläutert werden. In der Zeichnung ist der schemati-sche Aufbau der Einrichtung wiedergegeben.“). Gemäß diesem Ausführungsbeispiel (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0008] in Verb. mit der Fig.) dient als Grund-baustein der Einrichtung ein PDA (Personal Digital Assistant) 1 mit einem Schreib-/Lesespeicher in Form einer Speicherkarte 2. Auf der Speicherkarte 2 sind einerseits die Informationen zu den Sehens-würdigkeiten und andererseits Ab-rufbefehle abgespeichert, die zum - 8 - Abruf weiterer Informationen über das Mobilfunknetz 3 dienen. Hierfür dient die Empfangseinheit 5 zum Empfang der Signale über das Mobilfunknetz 3. Ferner dient die Empfangseinheit 5 zum Empfang der Signale aus dem globalen Satelliten-Navigationssystem 4; zum Empfang der Signale innerhalb von Gebäu-den schaltet sich die Empfangseinheit 5 auf das im Gebäude befindliche regionale Navigationssystem 6 um. Die mobile Computereinrichtung und damit ihr Nutzer wird z. B. per WLAN Positioning oder RFID geortet. Verlässt der Nutzer das Ge-bäude, so schaltet sich automatisch die Empfangseinheit 5 auf den Empfang der Signale des globalen Navigationssystemes per Satellit (z. B. GPS) um. Störungen der Positionssignale und der Signale des Mobilfunks durch Gebäudeabschirmun-gen werden so vermieden. Über das regionale Navigationssystem 6 wird der Nut-zer nach Vorauswahl der zu betrachtenden Sehenswürdigkeiten über eine opti-sche und/oder akustische Wegbeschreibung vom jeweiligen momentanen Aufent-haltsort zur nächstgelegenen ausgewählten Sehenswürdigkeit geführt. Die Bilder einer Kamera 7 können mit den Informationen der Speicherkarte 2 ver-knüpft und die verknüpften Informationen im Schreib-/Lesespeicher 8 abgespei-chert und über eine dortige USB-Schnittstelle extern übertragen werden. 4. Da einerseits der Patentanspruch 1 ein Computersystem (Merkmal M1) betrifft, das aus einer zentralen und mehreren dieser zugeordneten Computereinrichtun-gen (diese sollen im Folgenden als die „mehreren dezentralen Computereinrich-tungen“ bezeichnet werden) besteht (Merkmal M7) und andererseits das Ausfüh-rungsbeispiel eine Einrichtung bzw. eine mobile Computereinrichtung beschreibt, sieht sich der Senat zu näheren Ausführungen dazu veranlasst, welches Ver-ständnis dem Patentanspruch 1 zugrunde zu legen ist. Im Rahmen der Auslegung sind der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Ge-samtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen. Die Bestimmung des Sinngehalts eines einzelnen Merkmals muss stets in diesem Kontext erfolgen. Für das Verständnis entschei-dend ist zumindest im Zweifel die Funktion, die das einzelne technische Merkmal - 9 - für sich und im Zusammenwirken mit den übrigen Merkmalen des Patentan-spruchs bei der Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolgs hat. Dabei sind Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen, die die technische Lehre des Pa-tentanspruchs erläutern und veranschaulichen. Dem Patentanspruch darf dabei nicht deshalb ein bestimmter Sinngehalt beigelegt werden, weil sein Gegenstand andernfalls gegenüber den Ursprungsunterlagen unzulässig erweitert wäre (BGH, GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum, 1. Leitsatz und Rn. 27). Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents er-fasst würde, kommt nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele führen, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deut-liche Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (BGH, GRUR 2015, 159 – Zugriffsrechte, 1. Leitsatz). Diesen Rechtsgrundsätzen folgend betrifft der Patentanspruch 1 ein „mobiles Computersystem“ (M1), das zunächst eine, optische und/oder akustische Informa-tionen enthaltende Speichereinheit (M2), eine Displayeinheit (M3), eine akusti-schen Wiedergabeeinheit (M4) und eine Schnittstelle zu Informationsquellen für die Speichereinheit (M5) umfasst („mit“). Gemäß M6 ist das Computersystem ausgebildet, dass es auf mindestens ein glo-bales Navigationssystem (4) und auf mindestens ein regionales Navigationssys-tem (6) umschalten kann. Unter Hinzunahme der Beschreibung (Abs. [0003], [0004], [0008] der Offenlegungsschrift) ist dies so zu verstehen, dass das Compu-tersystem in der Lage ist, eine Positionsbestimmung durchzuführen entweder (au-ßerhalb von Gebäuden) anhand eines globalen Navigationssystems (Satellitenna-vigationssystem GPS oder positionsbestimmende Mechanismen des Mobilfunk-- 10 - netzes GSM, UMTS) oder (innerhalb von Gebäuden) anhand eines regionalen im Sinne von lokalen Navigationssystems (Ortung mittels WLAN oder RFID). Gemäß M7 besteht das Computersystem nun aus einer zentralen und mehreren dieser zugeordneten Computereinrichtungen, die im Folgenden als die mehrere dezentrale Computereinrichtungen bezeichnet werden sollen. Für den verständi-gen Fachmann mag sich zunächst aus dem Wortlaut des Patentanspruchs ein Wi-derspruch dahingehend ergeben, dass das Computersystem einerseits gemäß den Merkmalen M2 bis M6 jeweils einfach vorhandene Einheiten umfasst, es an-dererseits gemäß Merkmal M7 aber aus einer zentralen und mehreren dezentra-len Computereinrichtungen „besteht“. Jedoch kann der Fachmann unter Hinzunahme der Beschreibung, hier also mit Blick auf das Ausführungsbeispiel gemäß Abs. [0008] und der Fig. der Offenle-gungsschrift, den Sinngehalt dieser Merkmale und ihr Zusammenwirken zweifels-ohne bestimmen. Dort ist nämlich ein PDA, der mit einer Speicherkarte 2 zur Be-reitstellung der Informationen zu den Sehenswürdigkeiten bestückt ist, als Grund-baustein einer Einrichtung beschrieben, die im weiteren Kontext „mobile Compu-tereinrichtung“ genannt wird. Offensichtlich zeigt die Fig. nicht ein aus mehreren Computereinrichtungen bestehendes System, sondern eine einzelne (Computer-) Einrichtung, die laut Beschreibung einem bestimmten Nutzer zugewiesen ist. Da-mit wird der Fachmann diese Computereinrichtung als eine der mehreren dezen-tralen Computereinrichtungen ansehen. Diese Sichtweise hat der Vertreter der An-melderin in der mündlichen Verhandlung auch als so gewollt und beabsichtigt be-stätigt. Dementsprechend sind die Merkmale M2 bis M5 so auszulegen, dass jede dezen-trale Computereinrichtung eine Speichereinheit (M2), eine Displayeinheit (M3), ei-ne akustische Wiedergabeeinheit (M4) und eine Schnittstelle (M5) aufweist. Dabei ist hinsichtlich des Merkmals M2 ergänzend zu berücksichtigen, dass mit Blick auf das Ausführungsbeispiel, wonach auf der Speicherkarte 2 des PDA 1 Abrufbefehle zum Abruf weiterer Informationen über das Mobilfunknetz 3 gespeichert sind, un-ter der im Merkmal M2 angesprochenen Speichereinheit auch ein von den dezen-tralen Computereinrichtungen abgesetzter Speicher fallen kann, der im Sinne ei-- 11 - nes Datenservers Informationen über eine mobilfunktechnische Schnittstelle ge-mäß Merkmal M5 bereitstellt. Folglich versteht der Fachmann das Merkmal M6 dann auch so, dass nicht das Computersystem als Ganzes, sondern jedenfalls jede dezentrale Computereinrich-tung für sich seine Position umschaltbar anhand eines globalen oder regionalen Navigationssystems bestimmen kann. Dagegen ergeben sich für die zentrale Computereinrichtung gemäß dem Merk-mal M7 aus den Anmeldungsunterlagen keine weitergehenden Einschränkungen, die einzuhalten wären. Auch wenn an einer Stelle der Beschreibung (siehe Abs. [0006]) von einer „zentralen mobilen Computereinrichtung“ die Rede ist, muss die zentrale Computereinrichtung nach M7 nicht zwingend mobil sein, da diese Angabe im Patentanspruch 1 nicht enthalten ist. Unter der zentralen Compu-tereinrichtung versteht der Fachmann also selbstverständlich einen beliebigen Rechner mit einer CPU und Speicher für Befehle/Programme und Daten sowie Schnittstellen zur Peripherie. Ferner sind gemäß M7 die Computereinrichtungen über funktechnische Verbin-dungsbaugruppen miteinander verbunden. Offen ist, wo die Verbindungsbaugrup-pen angeordnet sind; dass die Computereinrichtungen jeweils eine Verbindungs-baugruppe aufweisen, ist nicht offenbart (im Ausführungsbeispiel und in der Fig. ist keine Verbindungsbaugruppe angesprochen bzw. gezeigt) und die Computer-einrichtungen sind darauf nicht eingeschränkt. Offen und damit nicht weiter einge-schränkt ist ferner, ob alle dezentralen Computereinrichtungen jeweils nur mit der zentralen Computereinrichtung verbunden oder ob zusätzlich die dezentralen Computereinrichtungen auch untereinander verbunden sind. Durch die Zweckangabe „zur gleichzeitigen optischen und/oder akustischen Wie-dergabe der Routen- und/oder Stadtführerinformationen“ im Merkmal M8 müssen die dezentralen Computereinrichtungen geeignet sein, diese Informationen wie-derzugeben; dies führt zu der bereits oben vorgenommenen Auslegung derart, dass sie jeweils zumindest eine Displayeinheit und/oder eine akustische Wieder-gabeeinheit aufweisen, wobei die Wiedergabe über Funk von der zentralen Com-- 12 - putereinrichtung gesteuert wird. Dabei kommt dem Wort „gleichzeitig“ nur die Be-deutung zu, dass alle dezentralen Computereinrichtungen gleichzeitig Informatio-nen wiedergeben; die wiedergegebenen Informationen müssen aber nicht bei je-der dezentralen Computereinrichtung gleich sein, sondern können auch unter-schiedlich sein. Ferner wird durch das funktionale Merkmal „so ausgebildet ist, dass über diese al-le zugeordneten Computereinrichtungen … funktechnisch steuerbar sind“ im Merkmal M8 die zentrale Computereinrichtung nur insoweit eingeschränkt, dass sie über Funk die Wiedergabe aller dezentralen Computereinrichtungen beeinflus-sen kann. Die Art der Steuerung (direkte Übertragung der wiederzugebenden In-formationen/“Streaming“ oder Übertragung einer ID, anhand derer die in der de-zentralen Computereinheit gespeicherten Information für die Wiedergabe identifi-ziert wird oder auch nur Ein-/Ausschalten der Wiedergabe) ist nicht offenbart und daher nicht weiter eingeschränkt. Die Zweckangabe „zwecks Kommunikation zwischen der zentralen und den de-zentralen Computereinrichtungen“ im Merkmal M9 ergibt sich schon zwangsläufig aus Merkmal M7, wonach die Computereinrichtungen „über funktechnische Ver-bindungsbaugruppen miteinander verbunden sind“. Sie sagt weder über die Art der Kommunikation (Mensch ↔ Mensch, Maschine ↔ Maschine) noch darüber et-was aus, ob alle dezentralen Computereinrichtungen jeweils nur mit der zentralen Computereinrichtung kommunizieren oder ob zusätzlich die dezentralen Compu-tereinrichtungen auch untereinander kommunizieren. Im Ergebnis führt diese Zweckangabe zu keiner weiteren Einschränkung des Gegenstands des Patentan-spruchs. Schließlich ist noch die Zweckangabe „zur Ortung der dezentralen Computerein-richtungen von sich ortsveränderlichen Standorten aus“ im Merkmal M9 auszule-gen. Unter Hinzunahme der Beschreibung, hier des Ausführungsbeispiels gemäß Abs. [0008] der Offenlegungsschrift, ist diese Angabe so auszulegen, dass die de-zentralen Computereinrichtungen, wie eine davon in der Fig. gezeigt ist, in der La-ge sind, an sich veränderlichen Standorten ihre Position zu ermitteln und somit ei-- 13 - ne Ortung vornehmen. Denn im Ausführungsbeispiel heißt es hierzu nämlich: „Die mobile Computereinrichtung und damit ihr Nutzer wird z. B. per WLAN Positioning oder RFID geortet. Verlässt der Nutzer das Gebäude, so schaltet sich automatisch die Empfangseinheit 5 auf den Empfang der Signale des globalen Navigationssys-temes per Satellit (z. B. GPS) um“. Darüber hinaus könnte die Zweckangabe „zur Ortung der dezentralen Computer-einrichtungen von sich ortsveränderlichen Standorten aus“ im Merkmal M9 zusätz-lich aber auch derart ausgelegt werden, dass gemäß Abs. [0006] der Offenle-gungsschrift „vom Gruppenleiter eine Ortung der Gruppenmitglieder hergestellt werden kann“ bzw. dass „eine Ortung und Wegbeschreibung des Rückweges für einen Teilnehmer bei dessen Entfernen vom zentralen Ort des Leiters“ gegeben ist.“ Diese Auslegung führt jedoch im Unterschied zum Ausführungsbeispiel ge-mäß der Fig. und Abs. [0008] der Offenlegungsschrift zu einer anderen Ausfüh-rungsform der Erfindung. 5. Der Senat hat bereits Bedenken, ob der geltende Patentanspruch 1 zulässig ist. Unzweifelhaft setzt sich der Patentanspruch 1 hinsichtlich seiner Merkmale M1 bis M8 – abgesehen von rein sprachlichen Änderungen – aus dem ursprünglichen An-spruch 1 (Merkmale M1 bis M6) und aus dem ursprünglichen Anspruch 5 (Merk-male M7 und M8), der sich direkt auf den ursprünglichen Anspruch 1 rückbezogen hatte, zusammen, so dass er insoweit als offenbart anzusehen ist. Soweit obiger Auslegung folgend die Zweckangabe „zwecks Kommunikation zwi-schen der zentralen und den dezentralen Computereinrichtungen“ im Merkmal M9 den Patentanspruch nicht weiter einschränkt, kann auch diese als ursprungsoffen-bart angesehen werden. - 14 - Als bedenklich hinsichtlich ihrer Offenbarung erscheint aber die Zweckangabe „zur Ortung der dezentralen Computereinrichtungen von sich ortsveränderlichen Standorten aus“ im Merkmal M9. Da gemäß obiger Auslegung hierunter auch der Sinngehalt gemäß Abs. [0006] fällt, ergibt sich dadurch ein Gegenstand mit Merk-malen, die zum Einen im Ausführungsbeispiel gemäß Abs. [0008] und der Fig. und zum Anderen in einer anderen Ausführungsform gemäß Abs. [0006] beschrieben werden, die aber in ihrer Kombination in den Anmeldungsunterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung offenbart ist (BGH, GRUR 2009, 936 – Hei-zer, Leitsatz). Jedoch können die Bedenken zur Zulässigkeit des Patentanspruchs dahinstehen, denn sein Gegenstand ist nicht neu. 6. Der Gegenstand des Patentanspruchs wird von der Lehre der Druckschrift D1 neuheitsschädlich vorweggenommen. Diese betrifft ein Leit- und Kommunikationssystem (siehe Bezeichnung) und stellt sich die Aufgabe (siehe Abs. [0015]), dieses dahingehend weiterzubilden, dass das Auffinden von ortsfesten wie auch ortsveränderlichen Objekten möglich ist, die sich sowohl innerhalb und auch außerhalb von Gebäuden befinden können, und auch die Ausgabe von Informationen, die diese Objekte oder deren Umgebung be-treffen, an einen ortsungebundenen Nutzer gewährleistet ist [= Merkmal M1]. Bei diesem Leit- und Kommunikationssystem (siehe Patentanspruch 1; Fig.; Abs. [0038], [0039]) befinden sich an verschiedenen Orten innerhalb eines räumli-chen Koordinatensystems Objekte 1.1 bis 1.n, denen Objekt-Identifikationseinhei-ten 2.1 bis 2.n mit Identifikationscodes, die das jeweilige Objekt betreffen, zuge-ordnet sind. Weiter umfasst das Leit- und Kommunikationssystem gemäß der Fig. 1 (siehe Abs. [0041], Patentanspruch 1) Informationsträger 3.1 bis 3.k, auf de-nen Informationen gespeichert sind, die insbesondere die Eigenschaften der Ob-jekte 1.1 bis 1.n betreffen, was nach obiger Auslegung des Merkmals M2 als ab-gesetzter Speicher angesehen wird. - 15 - Ferner umfasst das Leit- und Kommunikationssystem (siehe Abs. [0042], Patent-anspruch 1) mindestens eine Kommunikationseinrichtung 4, die einem Nutzer zu-geordnet ist, der sich ebenfalls innerhalb des räumlichen Koordinatensystems be-findet. Dabei ist (siehe Ansprüche 13, 14; Abs. [0070] die Kommunikationseinrich-tung 4 mit Mitteln zur sinnlich, bevorzugt akustisch oder visuell wahrnehmbaren In-formationsausgabe ausgestattet [= Merkmal M3], kann als Handheld- oder Pocket-PC – hier liest der Fachmann selbstverständlich auch einen Arbeitsspeicher im Sinne des Merkmals M2 mit – ausgebildet sein und verfügt bevorzugt über eine Sprachein- und -ausgabe [= Merkmal M4]. Gemäß obiger Auslegung des Patentanspruchs 1 bestehen für die eine zentrale Computereinrichtung keine weitergehenden Einschränkungen. Insbesondere muss dieses nicht zwingend mobil sein, so dass die Einheit 3 in der Fig. mit den Informationsträgern 3.1 bis 3.k, in denen die die Objekte betreffenden Informatio-nen gespeichert sind, als die zentrale Computereinrichtung im Sinne des Merk-mals M7 mit dem abgesetzten Speicher im Sinne des Merkmals M2 aufgefasst werden kann. Demzufolge ist die mindestens eine Kommunikationseinrichtung 4 als eine der mehreren, der zentralen Computereinrichtung zugeordneten (dezen-tralen) Computereinrichtungen im Sinne des Merkmals M7 anzusehen. Jede Kommunikationseinrichtung 4 ist weiterhin (siehe Abs. [0043]) mit einem In-formationsabruf- und Informationssendemodul 4.3 ausgestattet, das zum Daten-austausch mit den Informationsträgern 3.1 bis 3.n dient. Damit stellt das Informa-tionssendemodul 4.3 der Kommunikationseinrichtung 4 eine funktechnische Ver-bindungsbaugruppe im Sinne des Merkmals M7 dar, die notwendigerweise und für den Fachmann zwingend erforderlich mit einer entsprechenden Schnittstelle auf Seiten der Einheit 3 verbunden ist [= Merkmal M5]. Schließlich ist (siehe Abs. [0046]; Fig.) die Kommunikationseinrichtung 4 mit ei-nem Positionsdatenerfassungsmodul 4.2.1 ausgestattet, das zur Kommunikation mit einem globalen Positionsgeber 5.1 vorgesehen ist. Dabei kann der globale Po-sitionsgeber 5.1 vorzugsweise als satellitengestütztes Ortungssystem, wie bei-spielsweise GPS, ausgebildet sein und über eine Anzahl Ortungssatelliten 5.1.1 bis 5.1.i verfügen. Vorteilhaft verfügt die Kommunikationseinrichtung 4 (siehe - 16 - Abs. [0049]) weiterhin über ein Positionsdatenerfassungsmodul 4.2.2, das zum Datenaustausch mit einem lokalen Positionsgeber 5.2 ausgebildet ist. Der lokale Positionsgeber 5.2 stellt beispielsweise Positionsdaten zur Verfügung, die auf Orte innerhalb eines begrenzten Geländes, an denen globale Positionsdaten nicht oder nur unzureichend verfügbar sind, oder auf Orte innerhalb eines Gebäudes bezo-gen sind, so dass (siehe Abs. [0053]) die Übernahme der Positionsdaten wahlwei-se von dem globalen Positionsgeber 5.1 oder dem lokalen Positionsgeber 5.2 oder gleichzeitig sowohl von dem globalen Positionsgeber 5.1 als auch dem lokalen Po-sitionsgeber 5.2 erfolgen kann [= Merkmal M6]. Wie bereits ausgeführt, weist jede der mehreren Kommunikationseinrichtungen 4 ein Informationsabruf- und –sendemodul 4.3 auf. So ist (siehe Abs. [0043], [0044]) es dem Nutzer der Kommunikationseinrichtung 4 bei entsprechender Zugangsbe-rechtigung mittels des Informationsabruf- und –sendemoduls 4.3 möglich, zu ei-nem oder mehreren der Objekte 1.1 bis 1.n, die durch den zugeordneten Identifi-kationscode bestimmt sind, Informationen von den Informationsträgern 3.1 bis 3.k abzurufen. Dabei sind neben Informationen über die Eigenschaften der Objekte, wie Koordinaten, Alter, Lebensdauer, Verfallsdatum, Umfang, Abmessungen, Ge-wicht, Volumen, Materialeigenschaften usw. beispielsweise auch Informationen über die Anzahl vorhandener gleichartiger Objekte abrufbar. Denkbar sind auch Routenpläne zum Auffinden dieser und weiterer Objekte. Da sich die Kommunika-tionseinrichtungen 4 innerhalb des räumlichen Koordinatensystems unabhängig voneinander bewegen, ist die, das zentrale Computersystem repräsentierende Einheit 3 jedenfalls geeignet, im Sinne des Merkmals M8 alle Kommunikationsein-richtungen 4 zur gleichzeitigen optischen und/oder akustischen Wiedergabe von Informationen zu steuern. Dabei ergibt sich zwangsläufig eine Kommunikation zwischen der Einheit 3 und den Kommunikationseinrichtungen 4, wobei die Kommunikationseinrichtungen 4 jeweils ihren ortsveränderlichen Standort aufgrund ihrer Positionsdatenerfas-sungsmodule 4.2.1 und 4.2.2 orten können. Überdies ist in der Druckschrift D1 auch vorgesehen (siehe Abs. [0033], [0048], [0064], [0065]), dass die Kommunika-tionseinrichtung 4 mit ihrem aktuellen Standort, d. h. also ihren Positionsdaten, - 17 - Routenpläne per Datenübertragung von einem Informationsträger herunterlädt; dazu zwingend muss die Kommunikationseinrichtung 4 ihre Positionsdaten an die Einheit 3 übermitteln und ist somit von ihr „ortbar“ [= Merkmal M9]. Damit nimmt das Leit- und Kommunikationssystem der Druckschrift D1 den Ge-genstand des Patentanspruchs 1 mit sämtlichen Merkmalen neuheitsschädlich vorweg. - 18 - III Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be-fangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge-reicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristab-lauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Dr. Häußler Hartlieb Schmidt-Bilkenroth Zimmerer Pü
Full & Egal Universal Law Academy