BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 8/13 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 23. April 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 44 233.9-54 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2013 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb, des Rich-ters Dipl.-Phys. Dr. Müller und der Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 199 44 233 wurde am 15. September 1999 unter der Bezeichnung „Abstandshalter und Brennelement für einen Siedewasserkernreaktor“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemel-det. Die Offenlegung erfolgte am 30. März 2000. Die Prüfungsstelle für Klasse G 21 C hat die Anmeldung am 3. September 2009 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 sich in naheliegender Wei-se aus dem Stand der Technik ergebe. Auch der nebengeordnete Anspruch 17 enthalte nicht Erfinderisches. In der Patentanmeldung werden als Stand der Technik benannt: SE 503 776 C2 US 5 440 599 A. Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften genannt: D1 DE 40 13 397 A1 D2 EP 181 264 B1. - 3 - Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelde-rin, die ihr Patentbegehren auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 17 vom 4. Juni 2010 als Hauptantrag, der Patentansprüche 1 bis 14 gemäß erstem Hilfs-antrag vom 4. Juni 2010 mit Änderung im Patentanspruch 1 vom 4. April 2013 und der Patentansprüche 1 bis 13 gemäß zweitem Hilfsantrag vom 4. April 2013 mit Änderung im Patentanspruch 1 vom 19. April 2013 weiterverfolgt. Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: M1 Abstandshalter (14) für einen Siedewasserkernreaktor M2 mit einer Vielzahl von Zellen (16) zum Halten paralleler lang-gestreckter Elemente (12), M2a welche sich durch die Zellen erstrecken, M2b oder welche Zellen (16) eine Durchführung der genannten langgestreckten Elemente durch die Zellen ermöglichen, M3a wobei eine Vielzahl von Strömungskanälen (18) zwischen den Zellen (16) vorhanden ist, welche Strömungskanäle das Durchströmen eines Kühlmittels erlauben, M2c wobei die langgestreckten Elemente (12) sich im wesentli-chen in vertikaler Richtung erstrecken und M3b der Strom des Kühlmittels im wesentlichen in vertikaler Rich-tung nach oben erfolgt, M4 und welcher Abstandshalter eine Vielzahl von Ablenkglie-dern (22) hat, die so angeordnet sind, daß der Strom des Kühlmittels abgelenkt wird, dadurch gekennzeichnet, M5 daß in mindestens einer Mehrzahl der genannten Strö-mungskanäle nur ein einziges Ablenkglied (22) vorhanden ist, - 4 - M6 wobei die einzige Schaufel (24) des Ablenkgliedes (22) sich in einer Richtung von einer Zelle (16) aus in den benachbar-ten Strömungskanal (18) erstreckt und M7 die Schaufel gegenüber einer vertikalen Ebene (26) geneigt ist und M8 der obere Teil der Schaufel (24) breiter als ihr unterer Teil ist. Daran schließen sich die geltenden Unteransprüche 2 bis 15 nach Hauptantrag an. Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 16 nach Hauptantrag lautet: Brennelement (10) für einen Siedewasserkernreaktor, dadurch gekennzeichnet, daß das Brennelement (10) eine Mehr-zahl von Abstandshaltern (14) gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche enthält. Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 17 nach Hauptantrag lautet: Brennelement (10) für einen Siedewasserkernreaktor, welches mindestens einen Strömungskanal hat, beispielsweise über einen sogenannten Teillängen-Stab, durch welchen Strömungskanal ein Kühlmittel hauptsächlich in vertikaler Richtung aufwärts zu strö-men vermag, wobei mindestens ein Ablenkglied (22) in dem Strö-mungskanal angeordnet ist, um den Strom des Kühlmittels abzu-lenken, dadurch gekennzeichnet, daß in ein und derselben Höhe des Strömungskanals nur ein einziges Ablenkglied (22) mit nur einer einziger Schaufel (24) vorhanden ist, welche Schaufel sich in einer Richtung in den Strömungskanal erstreckt, wobei die Schau-fel (24) gegenüber einer vertikalen Ebene geneigt ist und wobei - 5 - die Schaufel (24) einen oberen Teil hat, der breiten als ihr unterer Teil ist. Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß erstem Hilfsan-trag lautet (Unterschiede zum Anspruch 1 nach Hauptantrag unterstrichen): M1 Abstandshalter (14) für einen Siedewasserkernreaktor M2 mit einer Vielzahl von Zellen (16) zum Halten paralleler lang-gestreckter Elemente (12), M2a welche sich durch die Zellen erstrecken, M2b oder welche Zellen (16) eine Durchführung der genannten langgestreckten Elemente durch die Zellen ermöglichen, M3a wobei eine Vielzahl von Strömungskanälen (18) zwischen den Zellen (16) vorhanden ist, welche Strömungskanäle das Durchströmen eines Kühlmittels erlauben, M2c wobei die langgestreckten Elemente (12) sich im wesentli-chen in vertikaler Richtung erstrecken und M3b der Strom des Kühlmittels im wesentlichen in vertikaler Rich-tung nach oben erfolgt, M4 und welcher Abstandshalter eine Vielzahl von Ablenkglie-dern (22) hat, die so angeordnet sind, daß der Strom des Kühlmittels abgelenkt wird, dadurch gekennzeichnet, M5 daß in mindestens einer Mehrzahl der genannten Strö-mungskanäle nur ein einziges Ablenkglied (22) vorhanden ist, M6 wobei die einzige Schaufel (24) des Ablenkgliedes (22) sich in einer Richtung von einer Zelle (16) aus in den benachbar-ten Strömungskanal (18) erstreckt M7 daß die Schaufel gegenüber einer vertikalen Ebene (26) ge-neigt ist und, - 6 - M8 daß der obere Teil der Schaufel (24) breiter als ihr unterer Teil ist M9 und daß sich die Schaufel in vertikaler Richtung weder bis nennenswert über noch bis nennenswert unter die Zel-len (16) erstreckt. Daran schließen sich die geltenden Unteransprüche 2 bis 13 gemäß erstem Hilfs-antrag an. Der nebengeordnete Patentanspruch 14 gemäß erstem Hilfsantrag lautet: Brennelement (10) für einen Siedewasserkernreaktor, dadurch gekennzeichnet, daß das Brennelement (10) eine Mehr-zahl von Abstandshaltern (14) gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche enthält. Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß zweitem Hilfsan-trag lautet (Unterschiede zum Anspruch 1 gemäß erstem Hilfsantrag unterstri-chen): M1 Abstandshalter (14) für einen Siedewasserkernreaktor M2 mit einer Vielzahl von Zellen (16) zum Halten paralleler lang-gestreckter Elemente (12), M2a welche sich durch die Zellen erstrecken, M2b oder welche Zellen (16) eine Durchführung der genannten langgestreckten Elemente durch die Zellen ermöglichen, M3a wobei eine Vielzahl von Strömungskanälen (18) zwischen den Zellen (16) vorhanden ist, welche Strömungskanäle das Durchströmen eines Kühlmittels erlauben, M2c wobei die langgestreckten Elemente (12) sich im wesentli-chen in vertikaler Richtung erstrecken und - 7 - M3b der Strom des Kühlmittels im wesentlichen in vertikaler Rich-tung nach oben erfolgt, M4 und welcher Abstandshalter eine Vielzahl von Ablenkglie-dern (22) hat, die so angeordnet sind, daß der Strom des Kühlmittels abgelenkt wird, dadurch gekennzeichnet, M5 daß in mindestens einer Mehrzahl der genannten Strö-mungskanäle nur ein einziges Ablenkglied (22) vorhanden ist, M6' wobei die einzige Schaufel (24) des Ablenkgliedes (22) sich in einer Richtung von einer Zelle (16) aus in den benachbar-ten Strömungskanal (18) in Richtung zur Mitte des Strö-munqskanal (18) und bis etwa zur Mitte des Strömungska-nal (18) erstreckt, M7 daß die Schaufel gegenüber einer vertikalen Ebene (26) ge-neigt ist, M8 daß der obere Teil der Schaufel (24) breiter als ihr unterer Teil ist M9 und daß sich die Schaufel in vertikaler Richtung weder bis nennenswert über noch bis nennenswert unter die Zel-len (16) erstreckt. Daran schließen sich die geltenden Unteransprüche 2 bis 12 gemäß zweitem Hilfsantrag an. - 8 - Der nebengeordnete Patentanspruch 13 gemäß zweitem Hilfsantrag lautet: Brennelement (10) für einen Siedewasserkernreaktor, dadurch gekennzeichnet, daß das Brennelement (10) eine Mehr-zahl von Abstandshaltern (14) gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche enthält. Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Anmelderin beantragt zuletzt lt. Schriftsatz vom 19. April 2013, den angefoch-tenen Beschluss aufzuheben und die Erteilung des Patents zu beschließen gemäß Hauptantrag auf der Grundlage der Ansprüche 1 bis 17 vom 4. Juni 2010 gemäß Hauptantrag und der Beschreibung und Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift mit der Maßgabe, dass der Text in Spalte 2, Zeile 24 der Offenlegungsschrift durch den Beschreibungsteil vom 19. April 2013 und der Text in Spalte 2, Zeile 32 bis 42 der Offenlegungsschrift durch den Beschreibungsteil vom 4. April 2013 ersetzt wird, hilfsweise gemäß erstem Hilfsantrag auf der Grundlage der Ansprüche 1 bis 14 vom 4. Juni 2010 gemäß erstem Hilfsan-trag mit der Maßgabe, dass im Anspruch 1, Zeile 21 das Wort „und“ gestrichen wird und der übrigen Unterlagen gemäß Hauptantrag, - 9 - falls der Senat die Auffassung vertreten sollte, dass die Zeile 25 des Anspruchs 1 das zweimal vorkommende Wort „nennenswert“ den Anspruch unklar macht, so soll sinngemäß die Streichung die-ses Wortes an einer oder beiden Stellen vorgenommen werden, weiter hilfsweise gemäß zweitem Hilfsantrag auf der Grundlage der Ansprüche 1 bis 13 vom 4. April 2013 gemäß zweitem Hilfsan-trag mit der Maßgabe, dass im Anspruch 1, Zeile 23, das Wort „und“ gestrichen wird und der übrigen Unterlagen gemäß Hauptantrag und das Verfahren ins schriftliche Verfahren überzuleiten. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristge-recht eingelegt (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 PatG). Die Beschwerde hat jedoch in der Sa-che keinen Erfolg, denn die Verfahren der Patentansprüche 1 sind in den Fassun-gen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen im Hinblick auf den Stand der Tech-nik nicht patentfähig, da sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. 1. Die Erfindung betrifft laut Beschreibungseinleitung einen Abstandshalter für einen Siedewasserkernreaktor mit einer Vielzahl von Zellen zum Halten paralleler lang-gestreckter Elemente, welche sich durch die Zellen erstrecken, oder welche Zellen eine Durchführung der genannten langgestreckten Elemente durch die Zellen er-möglichen, wobei eine Vielzahl von Strömungskanälen zum Durchströmen eines Kühlmittels zwischen den Zellen vorhanden ist. Die langgestreckten Elemente er-strecken sich im Wesentlichen in vertikaler Richtung und der Strom des Kühlmit-- 10 - tels erfolgt im Wesentlichen in vertikaler Richtung nach oben. Dabei sind die Viel-zahl von Ablenkgliedern des Abstandshalters so angeordnet, dass der Strom des Kühlmittels abgelenkt wird. Die Erfindung bezieht sich auch auf ein Brennelement für einen Siedewasserkernreaktor (siehe Offenlegungsschrift Sp. 1, Z. 3-20). Ein Siedewasserreaktor enthält mehrere Brennelemente, die aus einer Anzahl von langgestreckten Brennstäben bestehen. Um die Brennstäbe in ihrer Position und in vorbestimmten Abständen voneinander zu halten, besitzt das Brennelement Ab-standshalter, die aus einer Vielzahl von Zellen zum Halten langgestreckter Ele-mente, beispielsweise Brennstäbe oder Führungsrohre für Steuerstäbe, aufgebaut sind. Zwischen den Zellen erstreckt sich eine Anzahl von Strömungskanälen, die dem Strom eines Kühlmittels, gewöhnlich Wasser, den Durchtritt ermöglichen. Die Brennelemente sind normalerweise vertikal in einem Siedewasserkernreaktor an-geordnet. Somit sind auch die Brennstäbe vertikal angeordnet. Das Brennelement ist an beiden Enden offen, so dass das Kühlmittel durch das Brennelement strö-men kann. Das Kühlmittel fließt dabei gewöhnlich nach oben (aufwärts) (vgl. Of-fenlegungsschrift Sp. 1, Z. 33-55). In einem Siedewasserreaktor wird Dampf dicht an den Brennstäben erzeugt. Da-durch wird die Kühlung der Brennstäbe verschlechtert. Um die Kühlung zu verbes-sern, ist es nach der Beschreibungseinleitung bereits bekannt, den Abstandshalter mit einer Anzahl von Ablenkgliedern zu versehen, die so angeordnet sind, dass der Strom des Kühlmittels abgelenkt wird. Beispielsweise zeige die schwedische Patentschrift SE-C2-503 776 eine Anzahl von Ablenkgliedern, die derart angeord-net sind, dass sie von den Zellen umgeben sind und in axialer Richtung getrennt sind, um mindestens einen Teil des Kühlmittelstromes Schritt für Schritt abzulen-ken und zu den Brennstäben zu leiten. Die Ablenkglieder sind zentral in den Strö-mungskanälen angeordnet, haben eine fast dreieckige Gestalt und sind in ihrem oberen Teil schmaler (vgl. Offenlegungsschrift Sp. 1, Z. 56 - Sp. 2, Z. 2). - 11 - In der Beschreibungseinleitung ist weiter angegeben, dass bei bereits bekannten Abstandshaltern mit Ablenkgliedern die Ablenkglieder eine relativ unkontrollierte Turbulenz in dem Kühlmittelstrom verursachen. Diese Turbulenz kann zu einem unerwünschten relativ hohen Druckverlust im Reaktor führen (vgl. Offenlegungs-schrift Sp. 2, Z. 27-31). Vor diesem Hintergrund liegt der vorliegenden Erfindung die in der Patentanmel-dung angegebene Aufgabe zugrunde, eine verbesserte kontrollierte Ablenkung des Kühlmittels zu den Brennstäben zu erreichen und die unerwünschte Bildung von Turbulenzen zu vermeiden, welche die Kühlung beeinträchtigen können und welche einen Druckverlust indem Siedewasserreaktor verursachen (vgl. Offenle-gungsschrift Sp. 2, Z. 46-51). Gelöst werden soll diese Aufgabe durch die kennzeichnenden Merkmale von An-spruch 1 sowie die nebengeordneten Ansprüche 16 und 17 gemäß dem Hauptan-trag, hilfsweise gemäß Anspruch 1 sowie dem nebengeordneten Anspruch 14 des ersten Hilfsantrages, weiter hilfsweise gemäß Anspruch 1 sowie dem nebengeord-neten Anspruch 12 des zweiten Hilfsantrages. 2. Es kann dahinstehen, ob die Patentansprüche 1 in der Fassung des Hauptantrags und der Hilfsanträge zulässig sind, denn die Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach dem Haupt- und den Hilfsanträgen beruhen gegenüber dem Stand der Tech-nik gemäß der Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 12 - 2a. Die Vorrichtung nach Patentanspruch gemäß Hauptantrag ergibt sich in nahe lie-gender Weise aus dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D1, in Verbin-dung mit dem Wissen und Können des Fachmanns, einem berufserfahrenem Dipl.-Physiker mit vertieften Kenntnissen auf dem Gebiet der Leichtwasserreakto-ren, insbesondere der Konstruktion von deren Brennelementen mit Blick auf neut-ronenphysikalische und thermodynamische Auslegung. Denn aus der Druckschrift D1 ist bereits ein Abstandshalter (Distanzhalter 2, 2A, 2B) für einen Siedewasserkernreaktor SWR bekannt (vgl. D1 Sp. 5, Z. 32-45) [= Merkmal M1], der eine Vielzahl von Zellen (11) zum Halten oder Durchführen paralleler langgestreckter Elemente (Brennstäbe 1) besitzt (vgl. D1 Sp. 5, Z. 32-45, Fig. 9 und 10) [= Merkmal M2]. Dabei erstrecken sich die langgestreckten Ele-mente (1) im Wesentlichen in vertikaler Richtung durch die Zellen (vgl. D1 Sp. 5, Z. 32-50) [= Merkmale M2a, M2b, M2c]. Weiter ist eine Vielzahl von Strömungskanälen (Zwischenraum) zwischen den Zel-len (11) vorhanden, welche das Durchströmen eines Kühlmittels erlauben, wobei der Strom des Kühlmittels im Wesentlichen in vertikaler Richtung nach oben er-folgt (vgl. D1 Fig. 9, 13 mit Beschreibung) [= Merkmale M3a, M3b]. Die Abstandshalter in den Strömungskanälen sind in unterschiedlichen Ausfüh-rungsführungsformen (Typ 2, 2A, 2B, Spiralleitfahnen) beschrieben (vgl. D1 Fig. 1 bis 8). Ein Abstandshalter vom Typ 2, 2A, 2B besitzt eine Vielzahl von Ablenkglie-dern (Leitfahnen 3, 3A, 3B), die so angeordnet sind, dass der Strom des Kühlmit-tels abgelenkt wird (vgl. D1 Sp. 5, Z. 53-55, Fig. 1 bis 7 mit zugehöriger Beschrei-bung) [= Merkmal M4]. - 13 - Dabei dient die Leitfahne (3, 3A, 3B) als Schaufel gemäß dem Streitpatent, es be-steht eine Übereinstimmung von Ablenkglied und Schaufel. Das Ablenkglied be-sitzt damit auch nur eine einzige Schaufel. Die Schaufel (Leitfahne 3, 3A, 3B) er-streckt sich dabei in einer Richtung von einer Zelle (11) aus in den benachbarten Strömungskanal (vgl. D1 Fig. 1 bis 7) [= Merkmal M6]. In den Figuren 2 und 4 ist auch gezeigt, dass die Schaufel (3, 3A) gegenüber einer vertikalen Ebene geneigt ist und der obere Teil der Schaufel (3, 3A) breiter als ihr unterer Teil ist (vgl. D1 Fig. 2, 4) [= Merkmale M7, M8]. Damit unterscheidet sich der beanspruchte Abstandshalter vom Stand der Technik lediglich darin, dass im Strömungskanal in mindestens einer Mehrzahl der ge-nannten Strömungskanäle nur ein einziges Ablenkglied vorhanden ist [Merk-mal M5]. Stellt sich der Fachmann nun die Aufgabe, eine verbesserte kontrollierte Ablen-kung des Kühlmittels zu den Brennstäben zu erreichen und die unerwünschte Bil-dung von Turbulenzen zu vermeiden, welche die Kühlung beeinträchtigen können und welche einen Druckverlust in dem Siedewasserreaktor verursachen, so wird er an den Ablenkgliedern ansetzen, die maßgeblich am Strömungsverhalten der Kühlflüssigkeit beteiligt sind. Ansatzpunkte zur Optimierung für den Fachmann sind hierbei die Form und Anzahl der Ablenkglieder. Bezüglich der Anzahl der Ablenkglieder findet der Fachmann eine Variante mit nur einem Ablenkglied im Strömungskanal bereits in der Druckschrift D1. So zeigt die Fig. 8 einen Abstandshalter, der zu einer besonders starken Wirbelbildung führt (vgl. D1 Sp. 7, Z. 44-50) und damit eine gute Kühlleistung bietet. Das Ablenkglied besteht aus einer einzigen Spiral-Leitfahne. - 14 - Weiter erhält er aus der Sp. 7, Z. 56 ff. auch den Hinweis, die Anzahl der Ablenk-glieder im Strömungskanal zu variieren, abhängig von der Position im Reaktor und damit der zu erzielenden Wirkung (Vermeidung von Turbulenzen oder Erzeugung von Wirbeln): „Insbesondere wird bevorzugt, ein normales Distanzhalterelement ohne Leitfahnen an einer unteren Stufe der Brennstäbe vorzusehen, wo die Druck-verluste ein wesentlicher in Betracht zu ziehender Faktor sind, während ein Dis-tanzhalterelement mit Leitfahnen an einer oberen Stufe der Brennstäbe angeord-net wird, wo die Erzeugung von Wirbeln ein wichtigerer Faktor ist.“ So wird beispielsweise vorgeschlagen (vgl. D1 Sp. 7, Z. 64 ff.), ein normales Dis-tanzhalterelement ohne Leitfahnen an einer unteren Stufe der Brennstäbe, ein Distanzhalterelement mit Leitfahnen vom Typ 2 oder 2A (Fig. 1 bis 4) an einer Zwi-schenstufe der Brennstäbe und ein Distanzhalterelement entweder vom Typ 2B (Fig. 5 bis 6) oder von dem mit Spiral-Leitfahnen versehenen Typ (Fig. 8) an einer oberen Stufe der Brennstäbe anzuordnen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann der Fachmann hier durch-aus die Anregung entnehmen, von einer symmetrischen Anordnung mit vier Ab-lenkgliedern abzuweichen. Dies folgt auch aus der Aussage in der Beschreibung Sp. 5, Z. 65, dass die Anzahl Leitfahnen 3 an einer Zelle 11 „je nach der Lage der Zelle 11 in der Zellenmatrix änderbar“ ist, was nach Auffassung des Senats auf-grund der oben angesprochenen Austauschbarkeit je nach Einsatzort nicht nur für Ablenkglieder nach dem Typ aus Fig. 7, sondern auch für alle anderen in Ablenk-glieder zutrifft. - 15 - Durch diese Ausführungsform erkennt der Fachmann, dass auch ein einziges Ab-lenkglied im Strömungskanal ausreichend sein kann und er damit bei Bedarf von einer symmetrischen Anordnung der Ablenkglieder abweichen sollte [Merk-mal M5]. Überträgt der Fachmann diese technische Lehre im Rahmen orientieren-der Versuche auf das Ausführungsbeispiel mit der Schaufel nach Typ 2 oder 2A (Fig. 2 bis 4), so braucht er lediglich im Rahmen fachmännischen Handelns die aus der D1 bereits bekannte Zellen mit jeweils nur einer einzigen Schaufel (Eck-zellen) zu verwenden und diese zu einem Abstandshalter zusammenzusetzen (vgl. Sp. 5, Z. 67 bis Sp. 6, Z. 2 und Fig. 7, Eckzelle links oben). Mit diesen Überlegungen ist der Fachmann bereits beim Gegenstand nach An-spruch 1 angelangt; dieser ergibt sich daher in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik aus der Druckschrift D1 und dem Fachkönnen des zuständigen Fachmanns. 2b. Der Abstandshalter nach Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß erstem Hilfsan-trag weist gegenüber der Fassung nach Hauptantrag folgendes zusätzliche Merk-mal auf: M9 und daß sich die Schaufel in vertikaler Richtung weder bis nennenswert über noch bis nennenswert unter die Zellen (16) er-streckt. Dabei ist die Anmelderin auch mit einer Streichung des Begriffs „nennenswert“ einverstanden. - 16 - Beide Fassungen des Gegenstandes nach Hilfsantrag 1 sind nicht patentfähig, da bereits die eingeschränkte Fassung des Merkmals M9 nach Streichung des Be-griffs „nennenswert“ aus der Druckschrift D1 bekannt ist. So sind in der Druck-schrift D1 in der Fig. 2 Schaufeln dargestellt, die sich in vertikaler Richtung weder bis über noch bis unter die Zellen (11) erstrecken. Mit den Ausführungen zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags ergibt sich somit, dass auch der Abstandhalter nach dem Pa-tentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags nicht auf einer erfinderischen Tä-tigkeit beruht. 2c. im Patentanspruch 1 nach dem zweiten Hilfsantrag wurde folgendes Merkmal hin-zugefügt: M6 wobei die einzige Schaufel (24) des Ablenkgliedes (22) sich in einer Richtung von einer Zelle (16) aus in den benachbar-ten Strömungskanal (18) in Richtung zur Mitte des Strö-mungskanal (18) und bis etwa zur Mitte des Strömungska-nal (18) erstreckt, In der Druckschrift D1 sind Schaufeln (Fig. 5, 6, 7) offenbart, die sich jeweils in Richtung zur Mitte des Strömungskanals erstrecken. Diese erstrecken sich nicht bis zur Mitte des Strömungskanals. Weiter ist in Fig. 8 ein Ablenkglied offenbart, das sich über die Mitte des Strömungskanals erstreckt (vgl. D1 Fig. 8). Der Fachmann, der anstatt vier Schaufeln nur eine Schaufel im Strömungskanal verwendet, wird im Rahmen fachmännischen Handelns die Vergrößerung der ver-bleibenden einzigen Schaufel vornehmen und mittels orientierender Versuche auch eine Erstreckung bis etwa zur Mitte des Strömungskanals in Betracht ziehen. - 17 - Die Vorrichtungen gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und den Hilfs-anträgen beruhen somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. 3. Mit den nicht gewährbaren Patentansprüchen 1 in den beantragten Fassungen fal-len aufgrund der Antragsbindung auch die Unteransprüche und die nebengeord-nete Patentansprüche in den verschiedenen Anspruchsfassungen (vgl. BGH, GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel). Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch ihre Gegenstände nicht patentfähig sind. Dr. Häußler Hartlieb Dr. Müller Zimmerer Pü
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