BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 82/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. März 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung P 42 12 924.9-42 hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter Dipl.-Ing. Haaß und Dipl.-Phys. Dr. Kraus BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G 02 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Juni 1999 aufgehoben und das Patent erteilt. B e z e i c h n u n g : Stereomikroskop A n m e l d e t a g : 21. April 1992. Die Prioritäten der Anmeldungen in Japan vom 23. Juli 1991, 31. Oktober 1991, 20. November 1991, 12. Dezember 1991 sind in Anspruch genommen. (Aktenzeichen der Erstanmeldungen: JP 3-182319, JP 3-286562, JP 3-304933, JP 3-328779). Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentanspruch, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2001 Reinschrift, eingegangen am 19. Februar 2001 Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2001 Reinschrift S 1-6, eingegangen am 19. Februar 2001 3 Blatt Zeichnungen, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 13. Februar 2001 3 Blatt Reinzeichnungen, Fig 1A, 1B, 1C, 2-6, eingegangen am 19. Februar 2001. - 3 - G r ü n d e I. Die am 21. April 1992 unter der Bezeichnung "Stereomikroskop" beim Deutschen Patentamt eingereichte und am 28. Januar 1993 offengelegte Patentanmeldung P 42 12 924.9, für die vier japanische Prioritäten vom 23.7.1991 (JP 3-182319), 31.10.1991 (JP 3-286562), 20.11.1991 (JP 3-304933) und 12.12.1991 (JP 3-328779) in Anspruch genommen sind, wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 02 B durch Beschluß vom 8. Juni 1999 mit der Begründung zurückge-wiesen, der Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1, eingegangen am 11. März 1999, beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die bean-tragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (ein Patentanspruch, Beschreibung, 3 Blatt Zeichnungen) zu erteilen. Der einzige Patentanspruch hat folgenden Wortlaut: 1. Stereomikroskop 1.1 mit einem einzigen Objektiv (211) unendlicher Bild-weite; 1.2 mit einem nachgeschalteten, afokalen, variablen Ver-größerungssystem (212), dessen optische Achse mit derjenigen des Objektivs zusammenfällt; - 4 - 1.3 wobei das Objektiv (211) und das Vergrößerungssy-stem (212) in einem Mikroskop-Gehäuse angeordnet sind; 1.4 mit zwei am Mikroskop-Gehäuse drehbar angeordne-ten Binokulartuben; 1.5 wobei die Binokulartuben um die optische Achse des Objektivs und des Vergrößerungssystems ver-schwenkbar sind; 1.6 jeder Binokulartubus umfaßt zwei Abbildungslin-sen (257) zur Erzeugung zweier Teilbilder und zwei Okulare (259), wobei jeder Linse (257) ein Oku-lar (259) zur Betrachtung des betreffenden Teilbildes zugeordnet ist, sowie einen im Strahlengang nach dem afokalen Vergrößerungssystem angeordneten Strahlteiler (254, 264); 1.7 der Strahlteiler (254, 264) ist jeweils in einem ersten Abschnitt des betreffenden Binokulartubus angeord-net; 1.8 der Strahlteiler (264) des zweiten Binokulartubus ist dem Strahlteiler (254) des ersten Binokulartubus nachgeschaltet, so daß dessen transmittierter Teil-strahl zum Strahlteiler des zweiten Binokulartubus gelangt; 1.9 die Binokulartuben weisen jeweils einen zweiten Abschnitt (256a, 260; 266a, 262) auf, in dem die Abbildungslinsen (257) und die Okulare (259) ange-ordnet sind; 1.10 der zweite Abschnitt eines jeden Binokulartubus ist um die Strahlachse des am jeweiligen Strahlteilers reflek-tierten Strahlenbündels (254, 264) verdrehbar. - 5 - Es wurden folgende Druckschriften in Betracht gezogen: 1) DE 3333471 A1 2) DE 35 23 639 C2 3) DE 1 846 379 U 4) DD 290 064 A5 5) DE 41 23 279 A1 (ältere Anmeldung) 6) DE 38 33 876 A1. Die Anmelderin hält den Gegenstand gemäß dem einzigen Patentanspruch für patentfähig, da er gegenüber jedem der aus der älteren Anmeldung (Druck-schrift 5) sowie aus den übrigen Druckschriften bekannten Stereomikroskopen neu sei und der Stand der Technik gemäß den vorveröffentlichten Druckschriften keine Anregung gebe, bei einem Stereomikroskop, das ein einziges Objektiv unendlicher Bildweite, zwei um die optische Achse des Objektivs verschwenkbare Binokulartu-ben und zwei die Apertur des Objektivs teilende Abbildungslinsen (Tubuslinsen) in jedem Binokulartubus aufweise, im Strahlengang nach dem Objektiv nur ein für alle durch die Aperturteilung sich ergebenden Teilstrahlenbündel gemeinsames, afokales, variables Vergrößerungssystem anzuordnen. II. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und begründet, denn der Gegenstand gemäß dem einzigen Patentanspruch ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die für eine Patenterteilung an sie zu stellenden Anforderungen. 1. Der Patentanspruch ist zulässig. Der Patentanspruch ist auf ein in der ursprünglichen Fig 34 dargestelltes Stereo-mikroskop gerichtet, das bezüglich der im Patentanspruch aufgeführten Merk-male 1.1 bis 1.5 und dem Merkmal 1.6, ausgenommen die Strahlteiler, mit dem in - 6 - der ursprünglichen Fig 11 gezeigten Stereomikroskop übereinstimmt, so daß diese Merkmale sich auf die ursprüngliche Beschreibung der Fig 11 stützen (vgl DE 42 12 924 A1, Sp. 10, Z. 37 bis 63). Die Strahlteiler sowie die übrigen Merk-male 1.7 bis 1.10 finden sich in der ursprünglichen Beschreibung der Fig 34 (vgl DE 42 12 924 A1, Sp. 20, Z. 52 bis Sp. 21, Z. 21). Somit sind alle im Patentan-spruch angegebenen Merkmale ursprünglich als erfindungswesentlich offenbart. 2. Der Gegenstand gemäß dem einzigen Patentanspruch ist neu. Keine der Druckschriften 1 bis 6 zeigt ein Stereomikroskop mit sämtlichen im Patentanspruch angegebenen Merkmalen. Aus der eine ältere Anmeldung betreffenden Druckschrift 5 ist ein Stereomikro-skop mit einem einzigen Objektiv (21) unendlicher Bildweite und einem nachge-schalteten, afokalen, variablen Vergrößerungssystem (22) bekannt, dessen opti-sche Achse mit derjenigen des Objektivs zusammenfällt. Objektiv und Vergröße-rungssystem sind in einem Mikroskopgehäuse angeordnet, an dem zwei Binoku-lartuben für zwei Betrachter drehbar angeordnet sind. Jeder Binokulartubus weist zwei Okulare (41 bzw 43) auf. Die Apertur des Objektivs wird durch drei Abbil-dungslinsen (37a,b,c) geteilt, wobei der ersten Abbildungslinse (37a) ein Strahl-teiler (38a) nachgeordnet ist, so daß das dieser Abbildungslinse zugeordnete erste Teilstrahlenbündel aufgeteilt wird und in jedem Binokulartubus ein erstes Teilbild entsteht. Durch die zweite Abbildungslinse (37b) ergibt sich ein zweites Teilstrah-lenbündel und ein zweites Teilbild in dem einen Binokulartubus, während durch die dritte Abbildungslinse (37c) ein weiteres Teilstrahlenbündel und ein zweites Teilbild in dem anderen Binokulartubus entsteht. Die beiden Binokulartuben mit der jeweils zugehörigen zweiten bzw dritten Abbildungslinse (37b,c) drehen sich um die optische Achse der ersten Abbildungslinse (37a), die nicht mit der opti-schen Achse des Objektivs und des Vergrößerungssystems zusammenfällt (vgl S. 5, Z. 19 bis 45, insbesondere Z. 28 bis 33 sowie Fig 12 bis 14). Von diesem Stereomikroskop unterscheidet sich das mit dem Patentanspruch beanspruchte Stereomikroskop bereits dadurch, daß in jedem Binokulartubus zwei Abbildungslinsen angeordnet und wie der Binokulartubus um die optische Achse - 7 - des Objektivs und des Vergrößerungssystems verschwenkbar sind und daß ein Strahlteiler im Strahlengang nach dem Vergrößerungssystem und vor den Abbil-dungslinsen angeordnet ist (vgl Merkmale 1.5 bis 1.7 und 1.9). Die Druckschrift 2 beschreibt ein Stereomikroskop mit zwei Binokulartuben, bei dem einem Objektiv (1) vier afokale, variable Vergrößerungssysteme (2, 2´) nach-geordnet sind, durch die die Pupillenteilung erfolgt, so daß jedem Teilstrahlenbün-del ein Vergrößerungssystem zugeordnet ist (vgl Fig 1A und 2 mit Beschreibung). Jede der Druckschriften 1 und 3 betrifft ein Operationsmikroskop, das aus zwei Stereomikroskopen mit jeweils einem Objektiv, einem nachgeordneten Vergröße-rungswechsler und einem Binokulartubus besteht, die über einen den Objektiven vorgeschalteten Strahlteiler optisch-mechanisch gekoppelt sind (vgl Fig 1 in Druckschrift 1 und Fig 2 in Druckschrift 3 mit zugehöriger Beschreibung). Das aus Druckschrift 6 bekannte Stereomikroskop weist einen dem Objektiv nach-geordneten Strahlteiler (4) und zwei Beobachtertuben (3a,b) mit jeweils einem Vergrößerungssystem (2a,b) und einem Binokular (7a,b) auf (vgl Fig 1 mit Beschreibung). Das Stereomikroskop nach dem Patentanspruch unterscheidet sich von jedem dieser Mikroskope schon dadurch, daß es nur ein einziges, dem Objektiv nachge-ordnetes, afokales Vergrößerungssystem aufweist. Die Druckschrift 4 betrifft ein Mikroskop mit einem Mikroskopgehäuse (4), in dem ein Objektiv (2) mit unendlicher Bildweite und ein afokales Vergrößerungssy-stem (3) angeordnet sind. Am Mikroskopgehäuse sind zwei Binokulartuben (9) mit jeweils einer einzigen Abbildungslinse (10) und zwei Okularen (12, 12´) drehbar befestigt (vgl Fig 3 mit Beschreibung). Von diesem Mikroskop unterscheidet sich das Stereomikroskop nach dem Patent-anspruch bereits dadurch, daß jeder Binokulartubus zwei Abbildungslinsen umfaßt. - 8 - 3. Der Gegenstand gemäß dem Patentanspruch beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn das beanspruchte Stereomikroskop ergibt sich nicht in nahe-liegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften 1 bis 4 und 6. Die Druckschrift 5 als ältere Anmeldung bleibt außer Betracht. Die Druckschrift 2 betrifft ein Stereomikroskop mit einem Objektiv (1) unendlicher Bildweite und zwei Binokulartuben. Jeder Binokulartubus umfaßt zwei Okulare (4; 4´) und zwei nicht eigens erwähnte Tubuslinsen, die zusammen mit dem Objektiv zwei Teilbilder, - ein linkes und ein rechtes Bild -, eines Objekts aus zwei unter-schiedlichen Richtungen erzeugen, von denen das linke Bild durch das linke Oku-lar vom linken Auge und das rechte Bild durch das rechte Okular vom rechten Auge eines Betrachters gesehen und somit das Objekt räumlich wahrgenommen wird. Mit der durch die Tubuslinsen bewirkten Aperturteilung des Objektivs erge-ben sich vier Teilstrahlenbündel. Jedes Bündel geht durch ein eigenes, dem Objektiv nachgeordnetes, afokales, variables Vergrößerungssystem (2, 2´), des-sen optische Achse nicht mit der des Objektivs zusammenfällt. Einer der Binoku-lartuben ist um die optische Achse des Objektivs verschwenkbar, wobei die bei-den, den Teilstrahlenbündeln in diesem Binokulartubus zugeordneten Vergröße-rungssysteme ebenfalls mitverschwenkt werden (vgl Fig 2 iVm Fig 1A und zuge-hörige Beschreibung). Da diese Druckschrift nur die Lehre vermittelt, in jedem Teilstrahlengang ein afo-kales, variables Vergrößerungssystem vorzusehen, kann sie keine Anregung geben, zur Verringerung des baulichen Aufwands (vgl die der Anmeldung zugrun-deliegende Aufgabe) davon abzugehen und ein einziges, für alle Teilstrahlenbün-del gemeinsames, afokales, variables Vergrößerungssystem zu verwenden sowie in einem ortsfesten Mikroskopgehäuse das Vergrößerungssystem nach dem Objektiv derart anzuordnen, daß die optische Achse des Vergrößerungssystems mit der des Objektivs zusammenfällt, und am Mikroskopgehäuse die beiden, jeweils zwei Abbildungslinsen und Okulare umfassenden Binokulare um die gemeinsame optische Achse des Objektivs und Vergrößerungssystems ver-schwenkbar zu befestigen (vgl Patentanspruch, Merkmale 1.2, bis 1.6). - 9 - Die Druckschrift 4 führt von einem auf dem Prinzip der Aperturteilung des Objek-tivs beruhenden Stereomikroskop weg, da diese Druckschrift lehrt, anstelle eines solchen Stereomikroskops ein binokulares Mikroskop zu verwenden, bei dem ein Objektiv (2) unendlicher Bildweite und eine Abbildungslinse (10), zwischen denen ein afokales variables Vergrößerungssystem (3) angeordnet ist, ein einziges reel-les Zwischenbild erzeugen, das durch zwei Okulare (12, 12´) betrachtet werden kann. Es sind zwei Binokulartuben (9) mit jeweils einer Abbildungslinse (10) und zwei Okularen (12,12´) an einem das Objektiv und das Vergrößerungssystem auf-nehmenden Mikroskopgehäuse (4) um die gemeinsame optische Achse des Objektivs und Vergrößerungssystems verschwenkbar befestigt, und das aus dem Vergrößerungssystem austretende, parallele Abbildungsstrahlenbündel wird mit-tels eines Strahlteilers (7.2) in jeweils ein Parallelstrahlenbündel für jeden Binoku-lartubus aufgeteilt. Um mit einem derartigen Mikroskop ein Objekt räumlich wahr-nehmen zu können, ist eine Zusatzeinrichtung erforderlich, die aus zwei Beleuch-tungssystemen (15 bis 18; 15´ bis 18´) zur bidirektionalen Beleuchtung des Objekts und Verschlußelementen (13,13´) vor den Okularen besteht, über die jeweils das linke Okularbild dem ersten Beleuchtungssystem (15 bis 18) und das rechte Okularbild dem zweiten Beleuchtungssystem (15´ bis 18´) zugeordnet wer-den, indem die Verschlußelemente zusammen mit den Beleuchtungssystemen wechselweise mit einer oberhalb der Flimmer-Verschmelzungsfrequenz liegenden Frequenz betrieben werden (vgl Fig 3 mit Beschreibung sowie S. 1, den mit "Cha-rakteristik des bekannten Standes der Technik" überschriebenen Absatz). Dieser Stand der Technik kann demnach keine Anregung geben, wie das aus Druckschrift 2 bekannte Stereomikroskop zur Lösung der anmeldungsgemäßen Aufgabe abzuändern ist. Dies gilt auch für den Stand der Technik gemäß den Druckschriften 1, 3 und 6. Denn, wie bereits unter II.2. dargelegt, betreffen diese Druckschriften ebenfalls auf dem Prinzip der Aperturteilung des Objektivs beruhende Stereomikroskope mit zwei Binokulartuben. In jedem Binokulartubus ist ein Vergrößerungssystem und zwar in jedem Teilstrahlengang angeordnet, wie der Fig 4 der Druckschrift 3 ent-nehmbar ist, wohingegen die Druckschriften 1 und 6 diese Anordnung nicht eigens - 10 - erwähnen, weil sie allgemein üblich ist. Dieser Stand der Technik geht somit hin-sichtlich der Anordnung der Vergrößerungssysteme nicht über das hinaus, was bereits der Druckschrift 2 entnehmbar ist. Dr. Hechtfischer Dr. Franz Haaß Dr. Kraus Fa
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