BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 84/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am25. November 2008…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 103 60 852.4-35…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eIDie Patentanmeldung wurde am 21. Dezember 2003 unter der Bezeichnung "Vor-richtung zum Fixieren eines Knochendeckels am Schädel" beim Deutschen Pa-tent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 21. Juli 2005.Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 10. August 2005 die Anmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 5. November 2004 zurückge-wiesen, wonach in den Ansprüchen unklar sei, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.Der Anmelder verfolgt seine Patentanmeldung auf der Grundlage der am 5. Au-gust 2008 eingegangenen Patentansprüche 1 bis 4 weiter.Der geltende Patentanspruch 1 lautet (mit Merkmalsgliederung):M1 Vorrichtung zum Verbinden von Knochendeckel mit dem übri-gen Schädelknochen in einer Schädelöffnung,M2 gekennzeichnet durch Reibungs- und/oder Formschluss der Vorrichtung an bzw. in der Schnittfläche am Knochendeckel und/oder an bzw. in der Schnittfläche am Schädelknochen, wobei- 3 -M3 in den Schnittflächen des Sägespaltes (11) Schlitze (30,31) vorgesehen sind und Federn (32, 36, 37, 40, 41, 44, 45, 50, 51, 52) zumindest in die Schlitze greifen oderBolzen (55,62) in dem Sägespalt (11) vorgesehen sind, die mit Scheiben (56,63) oder Armen in die Schlitze (30,31) greifen.Im Anspruch 1 wurde in Merkmalsgruppe M3 der offensichtliche Schreibfehler "Schrieben" durch "Scheiben" ersetzt.Im Verfahren befinden sich folgende Druckschriften:D1 WO 03/024342 A1D2 DE 199 07 354 A1D3 EP 1 224 911 A1D4 DE 102 05 912 A1D5 DE 198 59 916 A1D6 WO 99/34745 A1D7 US 6 168 596 B1D8 DE 202 18 213 U1D9 DE 296 14 922 U1 undD10 DE 196 03 887 C2.Der Anmelder ist, wie schriftlich angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.Der Anmelder stellt sinngemäß den Antrag,den angefochtenen Beschluss aufzuheben unddas Patent mit den am 5. August 2008 eingereichten Unterlagen zu erteilen.- 4 -Wegen der abhängigen Unteransprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.IIDie Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn die Vorrichtung des Anspruchs 1 ist im Hinblick auf den Stand der Technik nicht mehr neu.Die neuen Ansprüche sind zulässig. Die Merkmale im Anspruch 1 sind in den ur-sprünglichen Ansprüchen 1 und 12 offenbart und die Merkmale der Unteransprü-che 2 bis 4 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 15 bis 17 offenbart.Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Fixieren eines Knochendeckels am Schädel eines Patienten. Damit soll ein aus dem Schädelknochen heraus gesäg-ter Knochendeckel nach einem entsprechenden medizinischen Eingriff in das Loch im Schädelknochen wieder eingesetzt und am Schädel fixiert werden, um dort wie-der anwachsen zu können.Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, eine einfache und si-chere Fixierung zu schaffen (siehe Offenlegungsschrift, Absatz [0008]).Die im Patentanspruch 1 zur Lösung dieser Aufgabe vorgeschlagene Vorrichtung ist nicht mehr neu, da sämtliche Merkmale aus der Druckschrift D4 oder D6 be-kannt sind.Sachpatente sind durch die räumlich-körperlichen Merkmale ihrer Gegenstände gekennzeichnet und werden von Zweck, Wirkungs- und Funktionsangaben nicht eingeschränkt, wenn diese keine unmittelbare Auswirkung auf die räumlich-körper-liche Ausgestaltung eines Konstruktionselementes haben (siehe BGH GRUR 1979, 149 - Schießbolzen, Leitsatz und BGH GRUR 1991, 436 - Befesti-gungsvorrichtung II, Leitsatz 3).- 5 -Mit dem Anspruch 1 wird als Vorrichtung zum Verbinden eines Knochendeckels mit dem übrigen Schädelknochen in einer Schädelöffnung (Merkmal M1) lediglich gemäß Merkmalsgruppe M3 eine Feder oder ein Bolzen mit Scheiben oder Armen beansprucht. Die Schnittflächen am Knochendeckel oder am Schädelknochen, die gemäß Merkmalsgruppe M3 mit Schlitzen versehen sind, haben keine Auswirkung auf die räumlich-körperliche Ausgestaltung der Federn oder Bolzen. Entsprechend bildet auch die Art der Halterung der Federn oder Bolzen durch Reibungs- oder Formschluss am Knochendeckel oder Schädelknochen gemäß Merkmalsgrup-pe M2 die beanspruchten Federn oder Bolzen nicht weiter aus.Aus der Druckschrift D4 ist eine Vorrichtung zum Verbinden von einem Knochen-deckel mit dem übrigen Schädelknochen in einer Schädelöffnung bekannt (siehe Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung), die einen Bolzen (siehe Fig. 3 Sechs-kant 32, 34) mit Scheibe (Platte 30) aufweist.Aus der Druckschrift D6 ist eine Vorrichtung zum Verbinden von einem Knochen-deckel mit dem übrigen Schädelknochen in einer Schädelöffnung bekannt (siehe Abstract), die eine Feder (spring clip 10) aufweist.Der Gegenstand nach dem Anspruch 1 ist somit nicht neu.Im Hinblick auf die Antragsbindung (vgl. BGH GRUR 1997, 120 ff. - elektrisches Speicherheizgerät; GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II) fallen mit dem Patentanspruch 1 auch die Patentansprüche 2 bis 4, deren Merk-male die Federn oder Bolzen im Übrigen ebenfalls nicht weiter ausbilden.Die durch die Formulierung des Anspruchs 1 zum Ausdruck gebrachte Verwen-dung einer Verbindungsvorrichtung am Schädel eines Patienten wäre bei einer entsprechenden eindeutigen Formulierung des Anspruchs 1 ein Verfahrensan-spruch zur chirurgischen Behandlung des menschlichen Körpers. Diese Verfahren sind aber gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 2 vom Patentschutz ausgeschlossen, so dass ein - 6 -auf die genannte Verwendung gerichteter, neuer Patentanspruch 1 ebenfalls nicht gewährbar wäre.Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek BernhartPü
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