BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 85/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am24. Mai 2012…B E S C H L U S SIn der Einspruchsbeschwerdesache…- 2 -betreffend das Patent 10 2005 001 897hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2012 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb, des Richters Dipl.-Ing. Veit und der Richterin Dipl.-Phys. Zimmererbeschlossen:Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 1.52 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. März 2009 aufgehoben.Das Patent 10 2005 001 897 wird mit folgenden Unterlagen be-schränkt aufrechterhalten:Bezeichnung: Ultraschallmessanordnung für den Einbau an einem Einrohranschlussstück in einer Rohrleitung.Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 3, eingereicht in der mündlichen VerhandlungBeschreibung, Seiten 2 - 5, gemäß Patentschrift1 Blatt Zeichnungen Figuren 1 und 2, gemäß Patentschrift.Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.- 3 -G r ü n d eI Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2005 001 897.1-52 wurde am 14. Januar 2005 unter der Bezeichnung "Ultraschallmessanordnung für den Ein-bau an einem Einrohranschlussstück in einer Rohrleitung" beim Deutschen Pa-tent- und Markenamt angemeldet. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolg-te am 5. Oktober 2006.Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2006 Einspruch erhoben.Die Einsprechende hat mangelnde Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit geltend gemacht.Zum Stand der Technik hat die Einsprechende auf die DruckschriftD1 DE 102 35 034 A1neben den bereits im Prüfungsverfahren genannten DruckschriftenD2 DE 101 03 745 A1,D3 EP 1 106 975 A2 undD4 EP 1 020 711 A1verwiesen.- 4 -Weiter hat die Einsprechende noch die DruckschriftenD5 DE 29 24 561 B1,D6 US 4 850 220,D7 DE 195 33 814 A1,D8 DE 10 2004 028 215 A1,D9 DD 285 637 A5 undD10 EP 1 067 366 A1genannt.Die Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit dem in der Anhörung vom 20. März 2009 verkündeten Beschluss den Einspruch als zulässig erachtet und das Patent aufrechterhalten.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 19. Mai 2009.Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) macht mangelnde Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit geltend und verweist zusätzlich auf die DruckschriftD11 DE 197 29 473 A1.Sie beantragt,den Beschluss der Patentabteilung 1.52 des Deutschen Patent-und Markenamts vom 20. März 2009 aufzuheben und das Patent 10 2005 001 897 zu widerrufen.- 5 -Die Patentinhaberin beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen,hilfsweise unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 1- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 2- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 3 eingereicht in der mündlichen Verhandlung- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 4,- Hilfsanträge 1, 2, 4 jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 21. Mai 2012- übrige Unterlagen jeweils wie erteilt.Der mit Gliederungspunkten versehene, erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) lautet:M1 Ultraschallmessanordnung (1) für den Einbau an einem Ein-rohranschlussstück (9) für ein strömendes Medium in einer RohrleitungM2 mit einem eingangsseitigen Anschlusselement (11) und ei-nem ausgangsseitigen Anschlusselement (12)M3 sowie einem Anschlusselement (13) für die Ultraschallmess-anordnung (1), die eine Ultraschallmessstrecke (8) umfasst,dadurch gekennzeichnet, dassM4 ein Ultraschallsignal (6) von einer ersten Abstrahlfläche bzw. Empfangsfläche (16a) einer Ultraschallwandleranordnung (5) entlang einer ersten Wandseite einer Strömungstrenn-- 6 -wand (2) der Ultraschallmessstrecke zu einem Umlenkspie-gel (7) aussendbar ist,M5 dass dieses Ultraschallsignal (6) auf eine zweite Wandseite dieser Strömungstrennwand (2) umlenkbar ist,M6 dass die Ultraschallwandleranordnung (5) eine zweite Ab-strahlfläche bzw. Empfangsfläche (16b) aufweist, mit der das ausgesandte Ultraschallsignal (6) empfangbar ist, undM7 dass ein Zulaufkanal (14) zur Einleitung des strömenden Me-diums in die Ultraschallmessstrecke (8) unmittelbar an der Ultraschallwandleranordnung (5) undM8 ein Ablaufkanal (15) zur Ausleitung des strömenden Me-diums aus der Ultraschallmessstrecke (8) unmittelbar an der Ultraschallwandleranordnung (5) vorgesehen sind.Bezüglich der erteilten Unteransprüche 2 bis 9 wird auf die Streitpatentschrift ver-wiesen.Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lau-tet (Unterschiede zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unterstrichen bzw. durchgestrichen):M1 Ultraschallmessanordnung (1) für den Einbau an einem Ein-rohranschlussstück (9) für ein strömendes Medium in einer RohrleitungM2 mit einem eingangsseitigen Anschlusselement (11) und ei-nem ausgangsseitigen Anschlusselement (12)M3 sowie einem Anschlusselement (13) für die Ultraschallmess-anordnung (1), die eine Ultraschallmessstrecke (8) umfasst,- 7 -wobeiM4 ein Ultraschallsignal (6) von einer ersten Abstrahlfläche bzw. Empfangsfläche (16a) einer Ultraschallwandleranordnung (5) entlang einer ersten Wandseite einer Strömungstrenn-wand (2) der Ultraschallmessstrecke zu einem Umlenkspie-gel (7) aussendbar ist,M5 dass dieses Ultraschallsignal (6) auf eine zweite Wandseite dieser Strömungstrennwand (2) umlenkbar ist,M6 dass die Ultraschallwandleranordnung (5) eine zweite Ab-strahlfläche bzw. Empfangsfläche (16b) aufweist, mit der das ausgesandte Ultraschallsignal (6) empfangbar ist,M7 dass ein Zulaufkanal (14) zur Einleitung des strömenden Me-diums in die Ultraschallmessstrecke (8) unmittelbar an der Ultraschallwandleranordnung (5) undM8 ein Ablaufkanal (15) zur Ausleitung des strömenden Me-diums aus der Ultraschallmessstrecke (8) unmittelbar an der Ultraschallwandleranordnung (5) vorgesehen sind,M9 und lediglich ein Schallkopfgehäuse mit der Ultraschallwand-leranordnung (5) vorgesehen ist.Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lau-tet (Unterschiede zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unter- bzw. durchge-strichen):M1 Ultraschallmessanordnung (1) für den Einbau an einem Ein-rohranschlussstück (9) für ein strömendes Medium in einer RohrleitungM2 mit einem eingangsseitigen Anschlusselement (11) und ei-nem ausgangsseitigen Anschlusselement (12)- 8 -M3 sowie einem Anschlusselement (13) für die Ultraschall-messanordnung (1), die eine Ultraschallmessstrecke (8) umfasst,wobeiM4’ ein Ultraschallsignal (6) von einer ersten Abstrahlfläche bzw. Empfangsfläche (16a) einer einzigen Ultraschallwand-leranordnung (5) entlang einer ersten Wandseite einer Strö-mungstrennwand (2) der Ultraschallmessstrecke zu einem Umlenkspiegel (7) aussendbar ist,M5 dass dieses Ultraschallsignal (6) auf eine zweite Wandseite dieser Strömungstrennwand (2) umlenkbar ist,M6 dass die Ultraschallwandleranordnung (5) eine zweite Ab-strahlfläche bzw. Empfangsfläche (16b) aufweist, mit der das ausgesandte Ultraschallsignal (6) empfangbar ist,M7 dass ein Zulaufkanal (14) zur Einleitung des strömenden Mediums in die Ultraschallmessstrecke (8) unmittelbar an der Ultraschallwandleranordnung (5) undM8 ein Ablaufkanal (15) zur Ausleitung des strömenden Me-diums aus der Ultraschallmessstrecke (8) unmittelbar an der Ultraschallwandleranordnung (5) vorgesehen sind,M9 lediglich ein Schallkopfgehäuse mit der Ultraschallwandler-anordnung (5) vorgesehen ist, undM10a die Ultraschallwandleranordnung (5) mit einem einzigen An-schluss zur Ultraschallmessstrecke (8) versehen ist undM10b die Ultraschallmessstrecke (8) einmal dichtend verschließt.- 9 -Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 mit eingefügter Gliederung lautet (Un-terschiede zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unter- bzw. durchgestrichen):M1 Ultraschallmessanordnung (1) für den Einbau an einem Ein-rohranschlussstück (9) für ein strömendes Medium in einer RohrleitungM2 mit einem eingangsseitigen Anschlusselement (11) und ei-nem ausgangsseitigen Anschlusselement (12)M3 sowie einem Anschlusselement (13) für die Ultraschall-messanordnung (1), die eine Ultraschallmessstrecke (8) umfasst,wobei M4 ein Ultraschallsignal (6) von einer ersten Abstrahlfläche bzw. Empfangsfläche (16a) einer Ultraschallwandleranord-nung (5) entlang einer ersten Wandseite einer Strömungs-trennwand (2) der Ultraschallmessstrecke zu einem Um-lenkspiegel (7) aussendbar ist,M5 dass dieses Ultraschallsignal (6) auf eine zweite Wandseite dieser Strömungstrennwand (2) umlenkbar ist,M6 dass die Ultraschallwandleranordnung (5) eine zweite Ab-strahlfläche bzw. Empfangsfläche (16b) aufweist, mit der das ausgesandte Ultraschallsignal (6) empfangbar ist,M7 dass ein Zulaufkanal (14) zur Einleitung des strömenden Mediums in die Ultraschallmessstrecke (8) unmittelbar an der Ultraschallwandleranordnung (5) undM8 ein Ablaufkanal (15) zur Ausleitung des strömenden Me-diums aus der Ultraschallmessstrecke (8) unmittelbar an der Ultraschallwandleranordnung (5) vorgesehen sind,M11 und die Ultraschallmessstrecke (8) senkrecht zu einem Ein-lassrohr (18) und zu einem Auslassrohr (19) des Einrohran-schlussstücks (9) angeordnet ist- 10 -M12 und in einem Gehäuse mantelartig von dem Zulaufka-nal (14) und dem Ablaufkanal (15) umgeben ist.Hinsichtlich der Patentansprüche nach Hilfsantrag 4 und der Unteransprüche 2 bis 9 gemäß Hilfsantrag 1, der Unteransprüche 2 bis 9 gemäß Hilfsantrag 2, der Un-teransprüche 2 bis 8 gemäß Hilfsantrag 3 wird auf den Akteninhalt verwiesen.IIDie zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur beschränkten Aufrechterhal-tung des Streitpatents nach Hilfsantrag 3 führt, da sich der Gegenstand des Streit-patents in den jeweils verteidigten Fassungen nach Hauptantrag und den Hilfsan-trägen 1 und 2 als nicht patentfähig erweist.1.Die seitens des Senats von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung des Ein-spruchsvorbringens hat ergeben, dass der Einspruch zulässig ist. Denn der auf mangelnde Patentfähigkeit gestützte Einspruch ist innerhalb der gesetzlichen Ein-spruchsfrist gemäß § 59 Abs. 1 PatG ausreichend substantiiert worden. Die Zuläs-sigkeit des Einspruchs ist im Übrigen von der Patentinhaberin nicht bestritten wor-den.2.Die Erfindung betrifft eine Ultraschallmessanordnung für den Einbau an einem Einrohranschlussstück für ein strömendes Medium in einer Rohrleitung mit einem eingangsseitigen Anschlusselement und einem ausgangsseitigen Anschlussele-ment sowie einem Anschlusselement für die Ultraschallmessanordnung (siehe Streitpatent Abs. [0001]).- 11 -Gemäß den Angaben in der Streitpatentschrift funktionieren Ultraschallmessan-ordnungen für die Verbrauchsmessung von Wasser, Wärme bzw. Kälte nach dem Laufzeitdifferenzprinzip. Für eine genaue Messung ist dabei grundsätzlich von Be-deutung, dass die Ultraschallmessstrecke zumindest eine entsprechende Weglän-ge aufweist, um ausgesendete Ultraschallsignale und empfangene Ultraschallsig-nale mittels geeigneter Auswerteelektronik identifizieren zu können (siehe Streit-patent Abs. [0002]).Die Streitpatentschrift verweist als Stand der Technik auf die DE 101 03 745 A1 [= D2], die eine Ultraschallmessanordnung für den Einbau an einem Einrohran-schlussstück in einer Rohrleitung zeigt (siehe Streitpatent Abs. [0004]).Vor diesem Hintergrund liegt dem Patentgegenstand die Aufgabe zugrunde, eine Ultraschallmessanordnung dahingehend weiter zu entwickeln, dass mit ihr eine gegenüber dem Stand der Technik genauere Messung der Fliessgeschwindigkeit eines Mediums erfolgen kann und diese Ultraschallmessanordnung in ihrem ge-samten Aufbau zu vereinfachen (siehe Streitpatent Abs. [0008]).3.Der Begriff "Ultraschallwandleranordnung" in Merkmal M4 bedarf näherer Erörte-rung.Es ist nach dem maßgeblichen Verständnis des zuständigen Fachmanns, eines Fachhochschulingenieurs für Messtechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung insbe-sondere in der Entwicklung von Ultraschallmessgeräten zur Verbrauchsmessung eines strömenden Mediums, zu beurteilen, was als Gegenstand des Patentan-spruchs 1 in der jeweils verteidigten Fassung und durch das Streitpatent unter Schutz gestellt ist.- 12 -Bei dem Begriff "Ultraschallwandleranordnung" handelt es sich nach dem Wortlaut um eine Anordnung von einem oder - entgegen der Auffassung der Patentinhabe-rin - auch von mehreren Ultraschallwandlern. Der Begriff "Anordnung" bedeutet ei-ne Zusammenstellung in einer bestimmten Ordnung. Damit müssen die Ultra-schallwandler lediglich in einer bestimmten, nicht näher festgelegten, örtlichen Re-lation angeordnet sein.Die Beschreibung und die Ausführungsbeispiele des Patents schränken einen wei-ter zu verstehenden Sinngehalt der Patentansprüche nicht auf diese Ausführungs-formen ein (vgl. BGH X ZR 131/02, 12. Dezember 2006 - Schussfädentransport). Eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinn einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts) der Patentansprüche ist generell nicht zulässig.Selbst bei Auslegung des Patentanspruchs mittels der Beschreibung folgt die Ver-wendung eines einzigen Ultraschallwandlers nicht zwingend. Der Absatz [0005] des Streitpatents, sagt lediglich aus, dass die Anordnung nach der Druckschrift D2"mit zwei Ultraschallwandlern beidseits einer Ultraschallmessstrecke als aufwen-dig" angesehen wird. Im Übrigen können auch die Signalelektroden (5a) und (5b) mit den zugehörigen Abstrahl- und Empfangsflächen nach dem Streitpatent als je-weils ein Ultraschallwandler aufgefasst werden (vgl. Streitpatent Fig. 2).4. Hauptantrag und Hilfsanträge 1 und 24.1Es kann dahinstehen, ob die Patentansprüche 1 bis 9 gemäß dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sind und ob ihre Gegenstände den Schutzbereich des Patents erweitern. Die Gegen-stände der jeweiligen Patentansprüche 1 sind jedenfalls nicht patentfähig.- 13 -4.2Die Gegenstände nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung (Hauptantrag) und in der Fassung des Hilfsantrags 1 umfassen jeweils den Gegenstand des en-ger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, trifft dies auch für den jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 zu.4.3Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht nicht auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, da er sich für den Fach-mann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß der Druck-schrift D1 in Verbindung mit dem Wissen und Können des Fachmanns ergibt.Aus der Druckschrift D1 ist eine Ultraschallmessanordnung (Durchflussmesser 1) den für den Einbau an einem Einrohranschlussstück für ein strömendes Medium in einer Rohrleitung bekannt (vgl. D1 Abs. [0001]: "Durchflussmesser …mit mindes-tens einem Ultraschallwandler", Abs. [0013]: "Die Ein- und Auslaufgeometrie ist demnach so gestaltet, dass sie für eine Montage auf einem Einrohr-Anschluß-Stück-Gehäuse ausgelegt ist", Fig. 5) [= Merkmal M1].Sie besitzt ein eingangsseitiges Anschlusselement (Einlaßkanal 3) und ein aus-gangsseitiges Anschlusselement (Auslasskanal 4) (vgl. D1 Abs. [0047], Fig. 5, 6) [= Merkmal M2].Die Messkapsel der Ultraschallmessanordnung mit der Ultraschallmessstrecke (Meßkanal 2) ist auf einem einseitig offenen Anschlussbereich der Anschlussar-matur montierbar bzw. demontierbar (vgl. D1 Abs. [0059], Fig. 5, 6). Die An-schlussarmatur stellt somit ein Anschlusselement dar (vgl. D1 Abs. [0059]) [= Merkmal M3].- 14 -Das Ultraschallsignal (6) ist von einer ersten Abstrahlfläche bzw. Empfangsfläche eines Ultraschallwandlers (5) entlang einer ersten Wandseite einer Strömungs-trennwand (vgl. D1 Fig. 5 mit fett schwarz gezeichnete Spirale um Auslasska-nal (4)) der Ultraschallmessstrecke zu einem Umlenkspiegel (Spiegel 8, 10) aus-sendbar (vgl. D1 Fig. 5, Abs. [0045]). Die beiden Ultraschallwandler (5) stellen nach den obigen Ausführungen eine einzige Ultraschallwandleranordnung dar, da sie in einer bestimmten örtlichen Relation angeordnet sind [= Merkmale M4/M4'].Das Ultraschallsignal (6) wird auf die Innenseite der spiralförmigen Strömungs-trennwand und damit auf eine zweite Wandseite dieser Strömungstrennwand um-gelenkt (vgl. D1 Fig. 5) [= Merkmal M5].Weiter ist ein Ultraschallwandler (5) als Teil der Ultraschallwandleranordnung mit einer zweiten Abstrahlfläche bzw. Empfangsfläche vorhanden, mit der das ausge-sandte Ultraschallsignal (6) empfangbar ist (vgl. D1 Fig. 5 i. V. m. Fig. 1). Damit ist auch das Merkmal M6 aus der Druckschrift D1 bekannt.Dabei sind der Zulaufkanal (Einlaßkanal 3) zur Einleitung des strömenden Me-diums in die Ultraschallmessstrecke (2) und der Ablaufkanal (Auslasskanal 4) zur Ausleitung des strömenden Mediums aus der Ultraschallmessstrecke (2) jeweils unmittelbar an dem jeweiligen Ultraschallwandler (5) vorgesehen. Da die Ultra-schallwandler (5) eine einzige Ultraschallwandleranordnung darstellen, sind damit auch der Zulaufkanal (3) und der Ablaufkanal (4) unmittelbar an der Ultraschall-wandleranordnung vorgesehen [= Merkmale M7 und M8]. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Einlaufkanal am Spiegel 10 mündet und sich damit ein weite-res Element im Schallweg zwischen Schallwandler und Zulaufkanal befindet, da nicht der Schallweg für die Unmittelbarkeit, sondern der räumlich Abstand relevant ist, und sich diesbezüglich keine Elemente zwischen der Ultraschallwandleranord-nung und dem Zu- bzw. Ablaufkanal befinden.- 15 -Die Ultraschallwandler (5) sind im Deckel des Durchflussmessers untergebracht bzw. integriert (vgl. D1 Abs. [0016] Fig. 5, 6). Dieser Deckel stellt damit ein Schall-kopfgehäuse dar [= Merkmal M9].Ein Deckel wirkt als Verschluss einer Vorrichtung und hat daher auch lediglich ei-nen einzigen Anschluss zur Vorrichtung. Daher hat auch die im Deckel integrierte Ultraschallwandleranordnung nach der Druckschrift D1 lediglich einen einzigen Anschluss zur Ultraschallmessstrecke (2) [= Merkmal M10a].In der Druckschrift D1 ist nicht angegeben, wie und ob der Deckel abgedichtet ist. Der Fachmann wird im Rahmen fachmännischen Handels z. B. um die Ultraschall-wandler warten zu können, den Deckel abnehmbar ausbilden. Dabei ist es selbst-verständlich erforderlich, dass der Deckel im Messbetrieb an der Anschlussstelle zumindest einmal dichtend verschlossen ist [= Merkmal M10b].Damit ist der Fachmann aber auf naheliegende Weise beim Gegenstand des An-spruchs 1 nach Hilfsantrag 2 angelangt.5. Hilfsantrag 35.1Die verteidigten Patentansprüche nach Hilfsantrag 3 finden eine ausreichende Stütze in der ursprünglichen Offenbarung und erweitern den Schutzbereich des Streitpatents nicht.So geht der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 auf die ursprüng-lichen Patentansprüche 1, 2, 4 und 5 und die ursprünglichen Unterlagen, Be-schreibung S. 4 Abs. [0012] zurück.Die Patentansprüche 2 bis 8 nach Hilfsantrag 3 gehen auf die ursprünglichen Pa-tentansprüche 3 und 6 bis 11 zurück.- 16 -Die Änderungen stellen auch eine Beschränkung des Gegenstandes des Streitpa-tents dar.5.2Die zweifelsohne gewerblich anwendbare Vorrichtung gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Zwar ist das Merkmal M11 bei der Vorrichtung nach der Druckschrift D1 gleichfalls gegeben, da die Ultraschallmessstrecke (2) senkrecht zu einem Einlassrohr (3) und zu einem Auslassrohr (4) des Einrohranschlussstücks angeordnet ist (vgl. D1Fig. 5, 6), jedoch ist diese Ultraschallmessstrecke (2) nicht mantelartig vom Zu-laufkanal und Ablaufkanal umgeben.Für eine derartige Anordnung des Zu- und Ablaufkanals um die Ultraschallmess-strecke erhält der Fachmann auch keine Anregung, da in der Vorrichtung nach der Druckschrift D1 aufgrund der Anordnung der Ultraschallsensoren im Deckel auf dieser Seite keine Zu- und Ablaufleitungen möglich sind und daher ein mantelarti-ges Umschließen mit einem gleichzeitigen senkrechten Ein- und Auslass nicht möglich ist.Eine Anregung, die Ultraschallmessstrecke mantelartig von dem Zulaufkanal und dem Ablaufkanal zu umgeben [Merkmal M12], ist keiner der im Verfahren befindli-chen Druckschriften zu entnehmen.Auch die von der Einsprechenden vorgetragene Kombination der Druckschrif-ten D2 und D5 führt nicht zum Gegenstand nach Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3.Fraglich ist bereits, ob der Fachmann die Lehre nach den Druckschriften D2 und D5 kombinieren würde.- 17 -In der Druckschrift D2 wird darauf hingewiesen, dass die Anschlussarmatur senk-recht zum Durchflussmesser angeordnet werden kann [Merkmal M11], wenn die Bauhöhe keine Rolle spielt (vgl. D2 Abs. [0007]). Ist die Bauhöhe irrelevant, hat der Fachmann jedoch auch keinen Anlass, die Lehre der Druckschrift D5 heranzu-ziehen, die eine möglichst kleine Messanordnung lehrt (vgl. D5 Sp. 2 Z. 67 - Sp. 3 Z. 4). Insofern wird der Fachmann davon abgehalten, diese beiden Lehren zu kombinieren.Doch selbst wenn der Fachmann die Lehre nach den Druckschriften D2 und D5kombinieren würde, gelangt er nicht zur Vorrichtung nach Anspruch 1 in der Fas-sung des Hilfsantrags 3.Möchte der Fachmann die Anschlussarmatur der Druckschrift D2 senkrecht zum Durchflußmesser nach der Druckschrift D5 verbinden, so sind weitere Schritte not-wendig, da die Messvorrichtung nach der Druckschrift D5 aufgrund der Anordnung der Zu- und Ablaufleitungen auf entgegengesetzten Seiten nicht für den Einbau in eine Einrohranschlussarmatur nach der Druckschrift D2 geeignet ist.Selbst wenn der Fachmann diese nicht kompatiblen Anschlüsse verbindet, so ge-langt er nicht zu einem mantelartigen Umschließen der Ultraschallmessstrecke vom Zulaufkanal und Ablaufkanal [Merkmal M12], da in der Druckschrift D5 die Messstrecke nicht mantelartig vom Zu- und Ablauf umgeben ist.Aus dem weiteren im Verfahren befindlichen Stand der Technik erhält der Fach-mann keinen Hinweis, die Ultraschallmessstrecke mantelartig mit dem Zulaufkanal und Ablaufkanal zu umgeben, da in keiner dieser Druckschriften ein mantelartiges Umschließen angesprochen ist. Diese Druckschriften haben in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt.Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ergibt sich für den Fach-mann daher nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik.- 18 -5.3Die Unteransprüche 2 bis 8 in der Fassung des Hilfsantrags 3 sind mit dem Pa-tentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 patentfähig.Die Unteransprüche 2 bis 8 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegen-standes nach Anspruch 1; die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen.6. Hilfsantrag 4Da bereits die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 8 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 gewährbar waren, bedurfte es keiner Beurteilung der Patentfähigkeit des Hilfsantrags 4.Dr. Häußler Hartlieb Veit ZimmererPü
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