BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT21 W (pat) 86/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am30. Juli 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 102 58 556.3-51…hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek sowie des Richters k. A. Dipl.-Ing. Veit- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eIDie Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 102 58 556.3-51 wurde am 14. De-zember 2002 unter der Bezeichnung "Verfahren zum Herstellen einer orthopädi-schen Stütze" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenle-gung erfolgte am 15. Juli 2004.Die Prüfungsstelle hat folgende Druckschriften ermittelt:D1 DE 38 04 321 A1D2 DE 1 491 209 AD3 DE 33 04 537 A1D4 DE 1 790 894 UD5 DE 1 037 920 BD6 DE 87 00 681 U1.Die Anmelder haben am 29. Oktober 2003 neue Patentansprüche 1 und 2 einge-reicht.Patentanspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) lautet danach wie folgt:M1 Verfahren zum Herstellen einer orthopädischen Stütze aus ei-nem Kunststoff mit durch einen Faserwerkstoff verstärkten Be-reichen- 3 -M2 unter Verwendung eines der Form der Stütze entsprechenden Formwerkzeugs, gekennzeichnet durchM3 Einlegen eines Fasergewirks in die Zone des Formwerkzeugs, die dem mit größerer Festigkeit auszubildenden Bereich der Stütze entspricht, undM4 Einbringen des aufschäumend aushärtenden Werkstoffs in den durch das Formwerkzeug gebildeten Raum unter Tränken des Fasergewirks.Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 F des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 15. September 2005 die Anmeldung zurückgewiesen, da das Verfahren gemäß dem Anspruch 1 gegenüber der Kombination der Druck-schrift D3 mit einer der Druckschriften D4-D6 nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit beruhe.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders zu 1), die er aber nicht begründet hat.Er beantragt sinngemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle über die Zurückwei-sung vom 15. September 2005 aufzuheben und das Patent mit den dem Zurück-weisungsbeschluss der Prüfungsstelle zugrundeliegenden Unterlagen zu erteilen.Beide Anmelder sind, wie schriftlich angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung als weitere Entgegenhaltung die im parallelen europäischen Verfahren im Recherchebericht mit "X" bewerteteD7 DE 1 504 269 Ain das Verfahren eingeführt.- 4 -Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.IIDie Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn das Verfahren ge-mäß Patentanspruch 1 ist im Hinblick auf den Stand der Technik gemäß den Ent-gegenhaltungen D2 und D7 nicht patentfähig.1. Die Ansprüche vom 29. Oktober 2003 sind zulässig. Der neue Anspruch 1 ist bis auf das aus dem ursprünglichen Anspruch 3 aufgenommene Merkmal "aus ei-nem Kunststoff" inhaltsgleich mit dem ursprünglichen Anspruch 1. Der auf den neuen Anspruch 1 rückbezogene geltende Unteranspruch 2 ist mit dem ursprüngli-chen Unteranspruch 2 identisch.2. Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Herstellung einer orthopädischen Stütze zu schaffen, das es auf einfache Weise ermöglicht, Bereiche mit unterschiedlicher Festigkeit bei geringem Eigengewicht der Stütze auszubilden (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0004]).3. Das zur Lösung dieser Aufgabe vorgeschlagene Verfahren nach Anspruch 1 mag zwar neu sein, es beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da es sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß der Druck-schrift D2 und D7 in Verbindung mit dem Wissen und Können des zuständigen Fachmanns ergibt, eines Orthopädietechnikers mit Fachschulausbildung, der ent-sprechende Berufserfahrung bei der Herstellung von orthopädischen Stützen hat.Aus der D2 ist ein Verfahren zur Herstellung einer als Fußstütze dienenden Schuheinlage (vgl. Bezeichnung) bekannt, die eine orthopädische Stütze im Sinne des Anspruchs 1 ist. Die aus der D2 bekannte Schuheinlage wird aus einem durch Glasfasergewebe verstärkten thermoplastischen Kunststoff hergestellt (vgl. Be-schreibung, Seite 1, erster Absatz). Dabei können gezielt Verstärkungen in be-- 5 -stimmten Bereichen der Schuheinlage, bspw. im Längsgewölbe, eingebettet wer-den (vgl. Beschreibung, Seite 5, vorletzter Absatz). Somit ist aus der D2 ein Ver-fahren gemäß dem Merkmal M1 bekannt.Bei der Herstellung der aus der D2 bekannten Schuheinlage wird ein Formwerk-zeug verwendet, das aus zwei Teilen besteht. Zum Einen aus einem Gipsmodell 3 eines Fußes, das mit einer im erwärmten Zustand verformbaren Folie 1a überzo-gen wird (vgl. die Fig. 2 i. V. m. der Beschreibung, Seite 2, letzter Absatz, bis Sei-te 3, erster Absatz). Zum Anderen aus einer weiteren ebenfalls mit dem - zwi-schenzeitlich mit Glasfasergeweben 6 überzogenen - Gipsmodell des Fußes vor-geformten Folie 1b (vgl. die Fig. 4 i. V. m. der Beschreibung, Seite 3, letzter Ab-satz, bis Seite 4, erster Absatz). Das beim aus der D2 bekannten Verfahren ver-wendete Formwerkzeug entspricht somit in Übereinstimmung mit dem Merk-mal M2 der Form der Schuheinlage (= Stütze).Zur Verstärkung der Schuheinlage werden bei dem aus der D2 bekannten Verfah-ren über das mit der Folie 1a überzogene Modell (= Formwerkzeug) Zuschnitte aus Glasfasern 6 gelegt (vgl. den Anspruch 2 und die Fig. 3). Die Schuheinlage kann durch das Einbringen zusätzlicher Glasfaserzuschnitte an bestimmten Stel-len (= Zone), bspw. im Längsgewölbe, versteift (= größere Festigkeit) werden (vgl. Anspruch 3). Auch Zuschnitte von Gewirken aus Glasfasern können verwendet werden (vgl. Beschreibung, Seite 1, erster Absatz). Somit ist auch das Merk-mal M3 aus der D2 bekannt.Im letzten Verfahrensschritt M4 unterscheidet sich das Verfahren nach Anspruch 1 von dem aus der D2 bekannten lediglich dadurch, dass beim beanspruchten Ver-fahren ein aufschäumend aushärtender Werkstoff anstelle von Gießharz in den durch das Formwerkzeug gebildeten Raum eingebracht wird.- 6 -Bei dem aus der D2 bekannten Verfahren wird Gießharz auf das mit Glasfaserge-weben bzw. Gewirken beschichtete Modell aufgegossen. Danach wird die vorge-formte Folie (1b) wieder über das Modell geführt, so dass das Gießharz letztend-lich in den durch die beiden Teile des Formwerkzeugs gebildeten Raum unter Tränken des Glasfasergewebes bzw. Gewirks eingebracht wird (vgl. Beschrei-bung, Seite 4, zweiter Absatz).Da die aus der D2 bekannte, als Fußstütze dienende Schuheinlage aus Gießharz hergestellt wird, das mit Glasfasergewebe bzw. Gewirken aus Glasfasern verstärkt ist (vgl. D2 a. a. O.), ist sie naturgemäß fest und schwer. Das Gehen mit solchen festen und schweren Schuheinlagen wird oft als unangenehm, bei der Bildung von Druckstellen sogar als schmerzhaft, empfunden. Der zuständige Fachmann ist da-her von sich aus bestrebt, nach Möglichkeiten zu suchen, um für den Benutzer an-genehmere und leichtere Schuheinlagen mit orthopädischer Stützwirkung herstel-len zu können, wie es zum Teil auch schon als Aufgabe von den Anmeldern ange-geben ist.Er wird hierbei auf die D7 stoßen, die die Verwendung von aufschäumend aushär-tender Paste bei der Herstellung von bspw. mit einem Vlies verstärkten Fußbett-sohlen zeigt. Aus dieser Entgegenhaltung ist ein Verfahren zur Herstellung von fa-serverstärkten Schaumstoffgegenständen, bspw. Fußbettsohlen, bekannt (vgl. Seite 1, erster Absatz). Fußbettsohlen werden auf die Laufsohle eines Schuhes gelegt. Es ist allgemein bekannt, dass an die Anatomie des Fußes angepasste Fußbettsohlen eine abstützende Wirkung auf den Fuß haben. Fußbettsohlen sind daher bei entsprechender anatomischer Formgebung orthopädische Stützen. So-mit ist ein Verfahren gemäß dem Merkmal M1 aus der D7 bekannt.Bei dem aus der D7 bekannten Verfahren wird ein zweiteiliges Formwerkzeug in Schuhsohlenform, bestehend aus einer Matrize und Patrize, verwendet (vgl. die Fig. 3) [entspricht dem Merkmal M2].- 7 -Zur Steigerung der Festigkeit wird in die Matrize ein genadeltes Vlies eingelegt (vgl. die Fig. 2) [entspricht einem Teil des Merkmals M3].Anschließend wird auf das Vlies in der Matrize eine schaumfähige Paste gegos-sen, die zum Teil auch in das Vlies einsinkt und dieses somit tränkt. Dann wird die Matrize mit der Patrize verschlossen. Beim Aufschäumen der Paste in der ge-schlossenen Form verteilt sich der entstehende Schaum gleichmäßig innerhalb des Vlieses. Nach einer gewissen Zeit, in der Regel wenn der Schaum ausgehär-tet ist, kann man die fertige Sohle der Form entnehmen (vgl. Anspruch 1 und die Fig. 3 und 4 i. V. m. der Beschreibung ab Seite 3, letzter Absatz, bis Seite 4, vor-letzter Absatz) [entspricht dem Merkmal M4].Diese Fußbettsohlen aus Schaumstoff ermöglichen ein weicheres Gehen (vgl. in der D7: Seite 1, letzter Absatz) und sind naturgemäß leichter als Schuheinlagen aus Gießharz. Für den Fachmann ist es deshalb nahe liegend, bei dem Verfahren zur Herstellung einer als Fußstütze dienenden Schuheinlage nach Druck-schrift D2, zum Erzielen eines geringeren Gewichts und eines höheren Tragekom-forts der Schuheinlage, ebenfalls aufschäumend aushärtende Paste zu verwen-den. Damit ist der Fachmann aber bereits, ohne erfinderisch tätig zu werden beim Verfahren nach Anspruch 1 angelangt.4. Der Unteranspruch 2 teilt schon aus formalen Gründen das Schicksal des nicht gewährbaren Anspruchs 1 (BGH GRUR 1997, 120 ff. - elektrisches Speicherheiz-gerät; GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II). Darüber hi-naus ist das im geltenden Unteranspruch 2 angegebene Merkmal "dass die Stütze eine Schuheinlage ist" aus der Druckschrift D2 (vgl. Bezeichnung) bekannt.Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek VeitPr/Pü
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