BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 86/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. April 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 38 19 731.6-33 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer sowie der Richterin Dr. Franz, der Richter Dipl.-Ing. Haaß und Dipl.-Phys. Dr. Kraus BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse H01S des Deutschen Patentamts vom 1. Oktober 1999 aufgehoben und das Patent erteilt. B e z e i c h n u n g : Vorionisierungseinrichtung für einen Gasentladungslaser A n m e l d e t a g : 9. Juni 1988. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 und 2, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 10. April 2001 Beschreibung Seite 1, 2, 2a, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 10. April 2001 und S 3, 4, 5 eingegangen am 9. Juni 1988 2 Blatt Zeichnungen Figur 1 bis 6 eingegangen am 9. Juni 1988. - 3 - Gründe I. Die am 9. Juni 1988 unter der Bezeichnung "Vorionisierungseinrichtung für einen Gasentladungslaser" beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung P 38 19 731.6 wurde von der Prüfungsstelle für Klasse H01S durch Beschluß vom 1. Oktober 1999 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die bean-tragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (zwei Patentansprüche, Beschreibung, Seiten 1, 2, 2a) sowie mit der Beschreibung, Seiten 3 bis 5, und 2 Blatt Zeichnungen, Fig 1 bis 6, gemäß den ursprünglichen Unterlagen zu erteilen. Die Patentansprüche 1 und 2 haben folgenden Wortlaut: 1. Vorionisierungseinrichtung für einen Gasentladungslaser mit ei-nem Bügel (26) aus elektrisch leitfähigem Material und einer an dem Bügel befestigten Vorionisierungsleiste (20) aus elektrisch leitfähigem Material, wobei der Bügel (26) U-förmig ist und die Vorionisierungsleiste (20) die freien Enden der Schenkel des U-förmigen Bügels (26) verbindet, während der Bügel (26) in seinem Bodenbereich mit Löchern (28) zur Aufnahme von Vorionisie-rungsstiften (18) versehen ist, und wobei der Bügel (26) aus einem leicht zu bearbeitenden Material besteht und die Vorionisierungs-leiste (20) aus einem anderen schwer zu bearbeitenden Material. - 4 - 2. Vorionisierungseinrichtung gemäß Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß für den Bügel folgende leicht zu bearbeitende Materialien vorge-sehen sind: Cu, Cu-Legierungen, insbesondere CuZn37, CuBe2, CuA128, CuNi30Mn1Fe; sowie Al, Al-Legierungen, insbesondere AlCuMgl, AlMg3; weiterhin Ni, Ni-Legierungen; sowie Edelstähle und daß für die Vorionisierungsleiste (20) folgende andere, schwer zu bearbeitende Materialien vorgesehen sind: NiCr19Nb, CuNi30Mn, NiCu30F; Al-Chrom-Legierungen; insbesondere CrAl255; Ti, W, WCu, MoCu30, WNi, WNiFe, ZrO2, CuCr, Ta, Nb, W/10Ti, Ni/Cr2, Co/Cr2, Ti/Al2, Ta/Al2, WC und TiC. Es wurden folgende Druckschriften in Betracht gezogen: 1) DE 26 58 881 A1 2) DE 25 46 293 A1 3) FR 25 64 253 A2 4) IEEE Journal of Quantum Electronics, vol. QE-19, 1983, S. 815 bis 820 5) E.A. Brandes (Ed.) “Smithells Metals Reference Book”, Butter-worth & Co. Ltd., London, 1983, S. 23-1 bis 23-8 6) DE 32 40 359 A1. Die Anmelderin erklärt, die in den ursprünglichen Unterlagen einleitend als be-kannt beschriebene Vorionisierungseinrichtung (vgl DE 38 19 731 A1, Sp. 1, Z. 21 bis 31) sei nicht zum Stand der Technik zu rechnen, da diese Angaben auf inter-nen Kenntnissen der Anmelderin beruhten. Sie seien deshalb bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands nach Patentanspruch 1 nicht zu berücksich-tigen. Durch den druckschriftlich belegten Stand der Technik werde der Gegen-stand nach Patentanspruch 1 nicht nahegelegt. Denn die Druckschriften 1 bis 3, die als einzige Vorionisierungseinrichtungen für Gasentladungslaser beträfen, - 5 - würden keine Anregung geben, als Gegenelektrode zu einer aus Vorionisierungs-stiften bestehenden Elektrode eine Vorionisierungsleiste vorzusehen, die an den freien Enden der Schenkel eines U–förmigen Bügels befestigt sei, der in seinem Bodenbereich Löcher zur Aufnahme der Vorionisierungsstifte aufweise. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn der Gegenstand gemäß Patentan-spruch 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der auf ihn zurück-bezogene Patentanspruch 2 betrifft eine nicht selbstverständliche Ausgestaltung des Gegenstands nach Patentanspruch 1. Die übrigen Unterlagen erfüllen insge-samt die für eine Patenterteilung an sie zu stellenden Anforderungen. 1. Die Patentansprüche 1 und 2 sind zulässig. Die Merkmale gemäß Patentanspruch 1 finden ihre Stütze im ursprünglichen Pa-tentanspruch und in der ursprünglichen Beschreibung, Seite 4, 2. Abs. iVm Fig 2 bezüglich der konkreten Ausbildung des Bügels und der Befestigung der Vorioni-sierungsleiste am Bügel, sowie S. 4, 3. Abs bezüglich der Bearbeitbarkeit des je-weiligen Materials für den Bügel und die Vorionisierungsleiste. Die Merkmale gemäß Patentanspruch 2 sind in der ursprünglichen Beschreibung, Seite 5, 1. und 2. Abs, als erfindungswesentlich offenbart. 2. Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 ist neu und beruht auf einer erfinde-rischen Tätigkeit. Die in den Anmeldeunterlagen einleitend als bekannt beschriebene, einen Vorioni-sierungsbügel mit integrierter Vorionisierungsleiste aufweisende Vorionisierungs-einrichtung für einen Gasentladungslaser (vgl S. 1, letzter Abs. und S. 2, 1. Abs. bzw DE 38 19 731 A1, Sp. 1, Z. 21 bis 31) ist weder druckschriftlich noch sonst - 6 - wie als Stand der Technik belegbar, sondern beruht allein auf dem Wissen der Anmelderin, wie der Vertreter der Anmelderin erklärt hat. Da es sich somit nicht um einen objektiv gegebenen Stand der Technik handelt, muß diese Vorionisie-rungseinrichtung bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands nach Patentanspruch 1 außer Betracht bleiben. Die Druckschriften 1 und 2 betreffen jeweils ein Elektrodensystem für einen Gas-entladungslaser, das eine Anode (10) und zwei der Anode gegenüberliegende, von einem Isolator (3) getragene Elektrodengruppen (1, 2) aufweist. Die erste, als Kathode für die Hauptentladung dienende Elektrodengruppe besteht aus im Ab-stand parallel zueinander verlaufenden, über Stützen mit dem Isolator verbunde-nen, länglichen Elektroden (1), die unter sich elektrisch verbunden sind. Die zweite, als Kathode für die Vorentladung bzw Vorionisierung dienende. Elektro-dengruppe ist aus abwechselnd mit den länglichen Elektroden (1) der ersten Elektrodengruppe und parallel zu ihnen angeordneten Stiftreihen (2) gebildet, wo-bei alle Stifte untereinander elektrisch verbunden sind. Die beiden Elektroden-gruppen gemeinsame Gegenelektrode ist eine plattenförmige Elektrode (Anode 10), (vgl Druckschrift 1 und 2, jeweils Patentanspruch 1 sowie Fig 1 mit Beschrei-bung). Wenn, wie aus der Druckschrift 3 bekannt, für die Vor- und Hauptentladungsein-richtung eines Gasentladungslasers getrennte Gegenelektroden verwendet wer-den sollen, so daß für die Vor - und Hauptentladung jeweils eigene Elektroden-paare (22, 23; 28, 29) zur Verfügung stehen (vgl die einzige Figur der Druck-schrift 3 mit zugehöriger Beschreibung), liegt es nahe, statt einer plattenförmigen Elektrode eine Vorionisierungsleiste als Gegenelektrode für jeweils in einer Reihe angeordnete Vorionisierungsstifte vorzusehen. Hingegen gibt der Stand der Tech-nik gemäß den Druckschriften 1 bis 3 keine Anregung, als Halterung für die Vorio-nisierungsleiste einen elektrisch leitenden, U–förmigen Bügel zu verwenden, der die Vorionisierungsleiste zwischen den freien Enden der Schenkel des Bügels aufnimmt und der in seinem Bodenbereich Löcher aufweist, durch die sich die Vo-- 7 - rionisierungstifte in den Bügel erstrecken, wenn dieser auf einer die Vorionisie-rungstifte tragenden Grundplatte befestigt ist. Denn in den Druckschriften 1 und 2 finden sich keine Angaben zur Halterung der Gegenelektrode (Anode 10). Die Fig. 1 und 2 der Druckschrift 1 bzw die Fig 1 der Druckschrift 2 zeigen lediglich schematisch die Gegenelektrode (10) ohne jede Halterung. Bei der aus Druck-schrift 3 bekannten Vorionisierungseinrichtung stehen sich zwei steg - oder lei-stenförmige Elektroden (28, 29) in einem Abstand d gegenüber, wobei die Elek-troden unmittelbar an den gegenüberliegenden Wänden (26, 27) des Gasentla-dungsraums befestigt sind (vgl die einzige Figur mit Beschreibung). Die beanspruchte Halterung ist auch nicht durch den Stand der Technik gemäß den Druckschriften 4 bis 6 nahegelegt. Denn diese Druckschriften betreffen weder Vorionisierungseinrichtungen noch Halterungen für Elektroden solcher Einrichtun-gen. Die Druckschrift 4 befaßt sich mit Untersuchungen verschiedener Materialien hinsichtlich ihrer Eignung als Material für eine Kathode eines CO2 - Lasers (vgl Tab. 1), während die Druckschrift 5 eine Vielzahl von harten Sintermetallen und deren Eigenschaften auflistet. Die Druckschrift 6 beschreibt eine Elektrode für Laseranregungslampen, die sich aus einem Trägerkörper (3) und einem Elektrodenkörper (2) zusammensetzt, wo-bei der Trägerkörper aus einem Material, z.B. Nickel, besteht, das leichter zu be-arbeiten ist als das Material, zB Wolfram, aus dem der Elektrodenkörper gefertigt ist (vgl die einzige Figur mit Beschreibung, insbesondere S. 5, 2. Abs. sowie S. 4, 3. Abs). Diese Druckschrift gibt allenfalls dahingehend eine Anregung, für den u-förmigen Bügel ein leicht zu bearbeitendes Material und für die Vorionisierungs-leiste ein schwerer zu bearbeitendes Material zu wählen, wie dies im Patentan-spruch 1 als weiteres Merkmal der beanspruchten Vorionisierungseinrichtung an-gegeben ist. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ergibt sich somit nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik und ist deshalb patentfähig. - 8 - Der Patentanspruch 1 ist gewährbar. Damit ist auch der auf Patentanspruch 1 zu-rückbezogene Patentanspruch 2 gewährbar, der eine nicht selbstverständliche Ausgestaltung des Gegenstands nach Patentanspruch 1 betrifft. Dr. Hechtfischer Dr. Franz Haaß Dr. Kraus prö
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