BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 9/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. Februar 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 25 395.1-35 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 25. September 2002 aufgehoben und das Patent erteilt. - 2 - Bezeichnung: Verfahren zum Betrieb eines Computertomographie (CT)-Geräts Anmeldetag: 2. Juni 1999 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2004, Beschreibung Seite 1 bis 3, 3a, 4 bis 16, überreicht in der mündli-chen Verhandlung vom 17. Februar 2004, 4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, eingegangen am 2. Juni 1999. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung wurde am 2. Juni 1999 unter der Bezeichnung „Verfahren zum Betrieb eines Computertomographie(CT)-Gerätes“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 14. Dezember 2000. Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 25. September 2002 die Anmeldung auf Grund mangelnder Patentfähigkeit des Gegenstandes nach Anspruch 1 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die geltenden, in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 6 lauten: - 3 - "1. Verfahren zum Betrieb eines Computertomographie (CT)-Ge-räts, welches eine um eine Systemachse verlagerbare, Röntgen-strahlenquelle, ein ein flächenhaftes Array von in wenigstens im wesentlichen quer zur Richtung der Systemachse verlaufenden Zeilen und in Spalten angeordneten Detektorelementen umfassen-des Detektorsystem zur Aufnahme der von der Röntgenstrahlen-quelle ausgehenden Röntgenstrahlung und eine Lagerungsvor-richtung für ein Untersuchungsobjekt aufweist, wobei die Röntgen-strahlenquelle zur Durchführung einer Volumenabtastung des Un-tersuchungsobjekts um die Systemachse verlagert wird und wobei die Erzeugung eines Röntgenschattenbildes sowie wenigstens ei-nes Schnittbildes des Untersuchungsobjekts mittels folgender Ver-fahrensschritte erfolgt: a) Durchführung einer Volumenabtastung, b) Extraktion der zu einer gewünschten Projektionsrichtung gehöri-gen Daten aus von mehreren Zeilen des Detektorsystems bei der Volumenabtastung gelieferten Daten, c) Rekonstruktion des Röntgenschattenbildes auf Basis der extra-hierten Daten, und d) Rekonstruktion des Schnittbildes auf Basis der bei der Volumenabtastung gewonnenen Daten, wobei für die Rekonstruktion des Schnittbildes die Daten mehrerer Zeilen des Detektorsystems zusammengefasst werden und die Ex-traktion der Daten für das Röntgenschattenbild vor der Zusam-menfassung der Daten für die Rekonstruktion des Schnittbildes er-folgt. - 4 - 2. Verfahren nach Anspruch 1, bei welchem die Volumenabtastung in Form einer Spiralabtastung erfolgt, zu deren Durchführung die Lagerungsvorrichtung einerseits und die Röntgenstrahlenquelle und das Detektorsystem andererseits bei Verlagerung der Röntgen-strahlenquelle um die Systemachse wenigstens im wesentlichen in Richtung der Systemachse relativ zueinander verschiebbar sind. 3. Verfahren nach Anspruch 1, bei welchem bei der Durchführung der Volumenabtastung die Lagerungsvorrichtung einerseits und das Detektorsystem und die Röntgenstrahlenquelle andererseits in Richtung der Systemachse eine feste Position relativ zueinander einnehmen. 4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, bei dem die Daten in Fächergeometrie gewonnen werden, auf Parallelgeometrie um-gerechnet und die zur Rekonstruktion des Röntgenschattenbildes erforderlichen Daten nach Umrechnung auf Parallelgeometrie ext-rahiert werden. 5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, bei dem Daten be-züglich der gewünschten Projektionsrichtung und einer zu dieser um 180° versetzten Projektionsrichtung extrahiert und zur Rekon-struktion des Röntgenschattenbildes der gewünschten Projektions-richtung herangezogen werden. 6. Verfahren nach einer der Ansprüche 1 bis 5, für ein CT-Gerät, dessen Detektorsystem Zeilen von Detektorelementen unterschied-licher Breite aufweist, bei dem für den Fall, dass Daten von Zeilen mit Detektorelementen unterschiedlicher Breite extrahiert werden, die extrahierten Daten vor der Rekonstruktion des Röntgenschat-- 5 - tenbildes in scheinbar mittels eines Detektorsystems mit äquidis-tanten Zeilen gleichbreiter Detektorelemente gewonnene Daten umgerechnet werden." Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zum Be-trieb eines Computertomographie(CT)-Gerätes so auszubilden, dass die Voraus-setzungen gegeben sind, um auch auf Basis einer bei ungünstigen Betriebspara-metern durchgeführten Spiralabtastung Röntgenschattenbilder hoher Qualität er-zeugen zu können (Beschreibung überreicht in der mündlichen Verhandlung Seite 2, letzte Zeile bis S. 3, erster Absatz). Im Verfahren befinden sich folgende Druckschriften: (1) DE 198 00 946 A1 (2) DE 197 11 963 A1 (3) EP 0 531 993 B1 Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinde-risch. Sie führt dazu aus, dass bei dem in der Druckschrift (1) beschriebenen Ver-fahren zum Betrieb eines Computertomographie(CT)-Geräts nur der Hinweis ge-geben werde, ein Volumen-CT-Gerät auch für die Erzeugung von Schattenbildern einzusetzen. Auf welche Weise die Daten für die Schnittbilder und die Schattenbil-der gewonnen und verarbeitet werden, werde in dieser Druckschrift nicht ausge-führt. Aber auch die beiden vorveröffentlichten Druckschriften (2) und (3) können die erfinderische Tätigkeit des Gegenstandes nach Anspruch 1 nicht in Frage stellen, da sich in keiner dieser Schriften eine Anregung finde, für die Rekonstruk-tion des Schnittbildes die Daten mehrerer Zeilen des Detektorsystems zusam-menzufassen und die Extraktion der Daten für das Röntgenschattenbild vor der Zusammenfassung der Daten für die Rekonstruktion des Schattenbildes durchzu-führen. - 6 - Die Anmelderin stellt den Antrag: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (6 An-sprüche, Beschreibung S. 1 bis 16) sowie mit den ursprünglich eingereichten 4 Blatt Zeichnungen, Fig. 1 bis 5, zu erteilen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Unteransprüche betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstands nach Anspruch 1 und die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen. Die Patentansprüche sind formal zulässig. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 4 und 5 offenbart und die Ansprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2, 3, 6 bis 8. Der gewerblich anwendbare Gegenstand nach Anspruch 1 ist neu, denn aus den im Verfahren befindlichen Druckschriften (1) bis (3) ist kein Verfahren zum Betrieb eines Computertomographie(CT)-Gerätes zu entnehmen, bei dem für die Rekon-struktion des Schnittbildes die Daten mehrerer Zeilen des Detektorsystems zu-sammengefasst werden und die Extraktion der Daten für das Röntgenschattenbild vor der Zusammenfassung der Daten für die Rekonstruktion des Schnittbildes er-folgt. Speziell in der älteren Anmeldung nach (1), die bei der Beurteilung der erfin-derischen Tätigkeit außer Betracht bleiben muss, wird nur ausgeführt, dass ein CT-Gerät mit einem Detektorarray aus Zeilen und Spalten auch für die Erzeugung von Schattenbildern geeignet ist (vgl. Sp. 2, Z. 63-67). Diese Formulierung lässt offen, ob die Daten für die Schichtbilder und die Röntgenschattenbilder in einem - 7 - Durchlauf gewonnen werden (entspricht der Vorgehensweise beim Anmeldungs-gegenstand) oder in zwei völlig getrennten Durchläufen. Zudem wird in (1) kein Weg gewiesen, in welcher Form die gemessenen Daten weiterverarbeitet werden, um die Schicht- bzw. Röntgenschattenbilder zu erzeugen. Dem Gegenstand des Anspruchs 1 liegt auch eine erfinderische Tätigkeit zugrunde. Die Druckschrift (1) ist eine ältere Anmeldung im Sinne von § 3 Abs 2 PatG und ist bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht zu ziehen; vgl § 4 Satz 2 PatG. Aus der Druckschrift (3) ist ein Computertomographiegerät (CT) bekannt, welches eine um eine Systemachse verlagerbare Röntgenstrahlenquelle, ein eindimensio-nales Array mit einem im wesentlichen quer zur Richtung der Systemachse ver-laufende Detektorelemente umfassenden Detektorsystem zur Aufnahme der von der Röntgenstrahlenquelle ausgehenden Röntgenstrahlung und eine Lagerungs-vorrichtung für ein Untersuchungsobjekt aufweist (vgl. Fig. 2 und 3 in Verbindung mit Sp. 4, Z. 16-32). Dabei wird die Röntgenstrahlenquelle zur Durchführung der Volumenabtastung des Untersuchungsobjekts um die Systemachse verlagert (vgl. Sp. 4, Z. 37-42). Der Betrieb dieses CT-Geräts erfolgt dabei zur gleichzeitigen Er-zeugung eines Röntgenschattenbildes nach folgenden Verfahrensschritten: Es wird eine Volumenabtastung durchgeführt, aus der das Schichtbild rekonstruiert wird (vgl. Sp. 4, Z. 16-26). Zu gewünschten Projektionsrichtungen gehörige Daten werden aus den vom Detektorsystem bei der Volumenabtastung gelieferten Daten extrahiert (vgl. Sp. 4, Z. 43 bis Sp. 5, Z. 5) und aus diesen extrahierten Daten wird das Röntgenschattenbild erzeugt (vgl. Sp. 5, Z. 19-23). Der Gegenstand nach Anspruch 1 unterscheidet sich von dem aus der Druck-schrift (3) bekannten Verfahren sowohl in der Verwendung eines flächenhaften und somit aus Zeilen und Spalten zusammengesetzten Detektorarrays wie auch - 8 - der speziellen Rekonstruktion des Schnittbildes durch Zusammenfassung der Daten mehrerer Zeilen und der Extraktion der Daten für das Röntgenschattenbild vor dieser Zusammenfassung. Da in (3) die Verwendung eines zweidimensionalen Detektorarrays nicht angeregt ist, können dieser Druckschrift auch keine Hinweise auf eine Zusammenfassung von mehreren Zeilen für die Rekonstruktion des Schnittbildes entnommen werden, und es fehlt somit jede Basis, für die Erzeugung des Röntgenschattenbildes ausschließlich die Daten vor dieser Zusammenfas-sung zu extrahieren. In der Druckschrift (2) wird ein Verfahren zur Bildrekonstruktion für einen Compu-tertomographen mit Mehrzeilendetektoren im Spiralbetrieb beschrieben. Dabei wird zunächst für alle Zeilen des Detektors unabhängig eine Uminterpolation von Fächer- auf Paralleldaten vorgenommen. Mit diesen Paralleldaten lässt sich ein Bild rekonstruieren, indem man jeden Strahl mit einem Gewicht zum jeweiligen Bild beitragen lässt, das vom jeweiligen Abstand des Strahls zur Bildebene ab-hängt (vgl. die Zusammenfassung). Anregungen dieses Verfahren auch zur Er-zeugung von Schattenbildern heranzuziehen, werden in der Druckschrift (2) nicht gegeben. Selbst bei einer Zusammenschau der Druckschriften (2) und (3) wird dem Fach-mann, einem Diplomphysiker oder Diplomingenieur der Fachrichtung Elektro-technik mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Verfahren zum Betrieb von Computertomographie(CT)-Geräten, nur der Weg gewiesen, anstelle eines linearen Arrays ein zweidimensionales Array vorzusehen. Weitergehende Anre-gungen, für die Rekonstruktion des Schnittbildes die Daten mehrerer Zeilen zu-sammenzufassen und für die Erzeugung des Röntgenschattenbildes entspre-chende Daten vor dieser Zusammenfassung zu extrahieren, ergeben sich auch bei dieser Zusammenschau nicht. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist demnach aus dem bekannt geworde-nen Stand der Technik nicht nahegelegt. - 9 - Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 enthalten vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Anspruch 1 und sind zusammen mit diesem ebenfalls gewährbar. Dr. Winterfeldt Klosterhuber Dr. Franz Dr. Strößner Pr
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