BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 9/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Januar 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 103 45 664.3-34 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Häußler, Kätker und Dipl.-Ing. Bernhart beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse H 01 B des Patentamts vom 9. Dezem-ber 2004 aufgehoben und das Patent erteilt. BPatG 154 08.05 - 2 - Bezeichnung: Leiter für flüssigkeitsgekühlte Wicklungen Anmeldetag: 25. September 2003 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1-9, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2008 Beschreibung Seite 1-7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2008 1 Blatt Zeichnung Figur 1, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 10. Januar 2008. G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 25. September 2003 mit der Bezeichnung "Leiter für flüssigkeitsgekühlte Wicklungen" eingereichte Patentanmeldung durch Beschluss vom 9. Dezem-ber 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass der im Patentanspruch 1 beanspruchte Leiter angesichts des aus der Entgegenhaltung E1 DE-AS 1 287 684 bekannten Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. - 3 - Zum Stand der Technik sind im Prüfungsverfahren ferner noch die beiden Entge-genhaltungen E2 EP 0 746 861 B1 und E3 DE 299 14 596 U1 in Betracht gezogen worden, wobei die E3 prioritätsbegründend für die in der Be-schreibung erläuterte EP 1 079 500 A1 ist. Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verfolgt ihr Schutzbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreich-ten Patentansprüchen 1 bis 9 weiter und vertritt die Auffassung, dass der Gegen-stand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik patentfähig sei. Die Anmelderin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Pa-tentansprüche 1 bis 9 und Beschreibungsseiten 1 bis 7 sowie der Zeichnung Figur 1 zu erteilen. Der Patentanspruch 1 lautet, mit einer Merkmalsgliederung versehen: M1 Leiter für flüssigkeitsgekühlte Wicklungen, M1a insbesondere für Transformatorwicklungen, M2 mit einer den Leiter als ganzen umgebenden isolierenden Ummantelung, M3 wobei zumindest eine Lage der Ummantelung den Leiter vollständig abdeckend umgibt, - 4 - dadurch gekennzeichnet, M3a dass eine äußerste Lage (3) M3b von mindestens zwei Lagen (2, 3) der Ummantelung M3c durch ein an einem Rand in regelmäßigen Abständen so eingeschnittenes Band gebildet ist, M3d dass sich an dem Rand abstehende Fähnchen bilden. Der auf einen Transformator oder eine Drosselspule gerichtete, nebengeordnete Anspruch 8 lautet: Flüssigkeitsgekühlter Transformator oder flüssigkeitsgekühlte Drosselspule enthaltend mindestens eine Wicklung aus einem Lei-ter nach einem der Ansprüche 1 bis 7. Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 7 und 9 sowie hinsichtlich weiterer Einzel-heiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nach Neufassung des unabhängi-gen Patentanspruchs 1 im Beschwerdeverfahren begründet. Der in diesem An-spruch beanspruchten Lehre stehen Schutzhindernisse nicht entgegen. Der Pa-tentanspruch hält sich insbesondere im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung (§ 38 PatG) und sein Gegenstand wird vom nachgewiesenen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 und § 4 PatG). 1. Der Patentanspruch 1 ist zulässig, denn er stützt sich in den Merkmalen [M1] bis [M3] auf den ursprünglichen Anspruch 1, in den Merkmalen [M3a] bis [M3d] auf Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 5, wobei die ursprüngliche äußere Lage (der Ummantelung) in äußerste Lage geändert ist. Sofern die Ummantelung mehr als zwei Lagen aufweist ("mindestens zwei Lagen"), ist damit in einem sinn-- 5 - voll verstandenen Patentanspruch 1 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass nur die äußerste Lage gemäß den Merkmalen [M3c] bis [M3d] gestaltet ist (weitere Lagen wären gegebenenfalls als Zwischenlage zu bezeichnen). Der Anspruch 8 ist zulässig, denn er geht auf den ursprünglichen Anspruch 13 zu-rück. Die Unteransprüche 2 bis 7 und 9 gehen - in dieser Reihenfolge - auf die ur-sprünglichen Unteransprüche 4, 6 und 9 bis 12 und 14 zurück, wobei in den Unter-ansprüchen 2 bis 4 ebenfalls eine äußerste Lage (anstatt einer äußeren) angege-ben ist. Damit sind auch sämtliche Unteransprüche durch die ursprüngliche Offen-barung gedeckt und damit zulässig. 2. Nach der geltenden Beschreibung (S. 1, Abs. 1) betrifft die vorliegende Anmel-dung einen Leiter für flüssigkeitsgekühlte Wicklungen, insbesondere für Transfor-mator- oder Drosselspulenwicklungen sowie einen entsprechenden flüssigkeitsge-kühlten Transformator und eine flüssigkeitsgekühlte Drosselspule. Die Anmelderin führt weiter aus (Beschreibung S. 1, Absätze 2 und 3), dass bei ei-ner aus einem gattungsgemäßen Leiter (E1) gebildeten Wicklung eines ölgefüllten Transformators die durch ohmsche Verluste im Leiter anfallende Wärme über die am Leiter anliegende isolierende Ummantelung abzuführen ist. Die dabei auftre-tende Temperaturdifferenz zwischen dem Leiter und der in Kühlkanälen fließen-den Kühlflüssigkeit ist eine bestimmende Größe für die zu wählenden Abmessun-gen des Leiters und der entsprechenden Wicklung. Für eine hinreichend gute Küh-lung weisen, wie weiter dargelegt, Wicklungen nach dem Stand der Technik grö-ßere Abmessungen auf, als es wünschenswert wäre. Aus den Entgegenhaltun-gen E2 und E3 bekannte Leiter für Transformatorwicklungen sind zwar mit einer perforierten oder netzartigen Ummantelung versehen, sodass die Kühlflüssigkeit durch die Ummantelung hindurchströmen und einzelne Teilleiter für eine bessere Kühlwirkung umströmen kann, jedoch geht damit eine deutlich schlechtere Isolie-rung einher. Solche Leiter seien daher nur für relativ kleine Spannungen bis zu et-wa 25 kV geeignet. - 6 - Daran orientiert sich die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe, einen Leiter für flüssigkeitsgekühlte Wicklungen zu entwickeln, der eine verbesserte Kühlung auch bei einem Betrieb mit höheren Spannungen erlaubt und damit eine Ausführung entsprechender elektrischer Geräte mit geringeren Abmessungen ermöglicht (Be-schreibung S. 2, Abs. 2). Diese Aufgabe wird durch einen Leiter gemäß Patentanspruch 1 sowie durch ei-nen Transformator oder eine Drosselspule gemäß Anspruch 8 gelöst. Die äußere Lage der Ummantelung ist dazu durch ein an einem Rand in regelmä-ßigen Abständen so eingeschnittenes Band gebildet, dass sich an dem Rand ab-stehende Fähnchen bilden. Dieser Maßnahme liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die abstehenden Fähnchen im Hinblick auf eine gute Kühlwirkung die Strömung der Kühlflüssigkeit in ge-wünschter Weise durch den mit ihnen verursachten Verwirbelungseffekt beeinflus-sen (Beschreibung S. 3, Abs. 1 und S. 4 Abs. 1). 3. Der - zweifelsohne gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) - Leiter für flüssigkeitsge-kühlte Wicklungen gemäß dem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des zuständigen Durchschnitts-fachmannes, der als ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Starkstromtechnik mit einschlägiger Berufserfahrung bei der Isolation und Ummantelung starkstromfüh-render Leiter zu definieren ist. 3.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigt, wie es aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zu ersehen ist, einen Leiter für flüssigkeitsgekühlte Wicklungen mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen. - 7 - 3.2 Die Entgegenhaltung E1, die den nächstkommenden Stand der Technik reprä-sentiert, vermag dem zuständigen Fachmann den anmeldungsgemäßen Leiter weder für sich, noch in einer Zusammenschau mit den weiteren im Verfahren be-findlichen Druckschriften nahezulegen. Der Entgegenhaltung E1 (vgl. insbesonde-re die Figuren 1 und 2 mit der dazugehörigen Beschreibung in Spalte 3) lässt sich ein Leiter (-bündel) 1 für elektrische Maschinen entnehmen, der mit einer den Lei-ter 1 als ganzen umgebenden isolierenden Ummantelung versehen ist, wobei eine Lage - gebildet von einem überlappend gewickelten Isolierband 3 - den Leiter voll-ständig abdeckend umgibt ([M1] bis [M3]). Zudem weist die Ummantelung mit ei-nem um das Isolierband 3 nicht überlappend gewickelten Festigungsband 4 und einem weiteren überlappend gewickelten Isolierband 5 mit ebenfalls nicht überlap-pend gewickeltem weiteren Festigungsband 6 (als äußerste Lage) weitere Lagen auf ([M3a] bis [M3b]). Ein Hinweis darauf, dass es bei dem bekannten Leiter von Vorteil sein könnte, das weitere Festigungsband 6 als äußerste Lage an einem Rand in regelmäßigen Ab-ständen so einzuschneiden, dass sich an dem Rand abstehende Fähnchen bilden, wie es in den Merkmalen [M3c] und [M3d] des Anspruchs 1 beansprucht ist, um damit einen besonders guten Verwirbelungseffekt verbunden mit einer verbesser-ten Kühlung zu erzielen, kann der Entgegenhaltung E1 nicht entnommen werden. Eine Anregung zu einer solchen Maßnahme erhält der Fachmann aber auch nicht unter Einbeziehung des weiteren im Verfahren befindlichen Standes der Technik. Aus der einen Mehrfachparallelleiter für Wicklungen elektrischer Maschinen, ins-besondere Transformatoren betreffenden Entgegenhaltung E2 ist lediglich be-kannt, den Leiter mit einem großmaschigen Webband 4 mit einer Maschenweite von mindestens 2 mm im Quadrat zu umbändern (vgl. Anspruch 1 und die Figu-ren 1 und 3). - 8 - Bei dem Mehrfachparallelleiter für Wicklungen elektrischer Geräte und Maschinen aus Entgegenhaltung E3 besteht die Umwickelung des Leiters aus einem mit Per-forationen bzw. Löchern 9 versehenen Band, 8, um eine gute Kühlung zu erzielen (vgl. Anspruch 1 und Seite 3, Abs. 4 sowie die Figuren 2 und 3). Insofern vermögen auch die Entgegenhaltungen E2 und E3 dem Fachmann keine Anregung dahingehend zu vermitteln, den aus Entgegenhaltung E1 bekannten Leiter im Sinne der anmeldungsgemäßen Lehre zu modifizieren. Der Leiter für flüssigkeitsgekühlte Wicklungen gemäß dem Patentanspruch 1 ist nach alledem patentfähig. 3.3 Die Unteransprüche 2 bis 7 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Leiters nach Anspruch 1. Ihre Patentfähigkeit wird von derje-nigen des Gegenstandes des Hauptanspruchs mitgetragen. 3.4 Die Patentfähigkeit des auf einen flüssigkeitsgekühlten Transformator oder ei-ne Drosselspule gerichteten Anspruchs 8 wird durch die vorstehend im Zusam-menhang mit dem beanspruchten Leiter dargelegten, ersichtlich auch hier zutref-fenden Gründen getragen. Damit ist auch der darauf bezogene Unteranspruch 9 patentfähig. 4. Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen hin-sichtlich des Standes der Technik, von dem die Erfindung ausgeht. - 9 - Das Patent war daher wie beschlossen zu erteilen. Dr. Winterfeldt Richter Dr. Häußler ist wegen Abordnung an das DPMA an der Unterschrift gehindert. Dr. Winterfeldt Kätker Bernhart Pü
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