[AZA]
I 226/99 Ge
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Urteil vom 15. Mai 2000
in Sachen
P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
S.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, Aarau, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau A.- Mit vier Verfügungen vom 19. Dezember 1997 sprach die IV-Stelle Aargau P.________ ab 1. April 1995 eine halbe Invalidenrente zu.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. März 1998, mit welcher P.________ sinngemäss die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen liess, schrieb das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. Mai 1998 als gegenstandslos geworden von der Kontrolle ab, nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 1998 die angefochtenen Verfügungen lite pendente aufgehoben und weitere Abklärungen angekündigt hatte. Auf die Beschwerde vom 18. Juni 1998, mit welcher P.________ die Aufhebung der Verfügung vom 22. Mai 1998 beantragen liess, trat das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 11. August 1998 nicht ein.
P.________ liess mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
17. August 1998 die Aufhebung des Entscheids des Versicherungsgerichts vom 26. Mai 1998 sowie die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen und mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
24. September 1998 die Aufhebung des Entscheids des Versicherungsgerichts vom 11. August 1998 sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Entscheidung beantragen.
Mit Urteil vom 17. Dezember 1998 hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 26. Mai 1998 in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. August 1998 auf und wies die Sache an das Versicherungsgericht zurück, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre. Gleichzeitig wies es die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. September 1998 ab.
B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess daraufhin die Beschwerde vom 26. März 1998 mit Entscheid vom 2. März 1999 in dem Sinne gut, dass die Verfügungen der IV-Stelle vom 19. Dezember 1997 aufgehoben wurden und die Sache zu weitergehenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ beantragen, es sei der Entscheid vom 2. März 1999 insoweit aufzuheben, als in Ziff. 1 festgehalten werde, dass die Verfügungen der IV-Stelle vom 19. Dezember 1997 aufgehoben werden. Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids sollte seiner Meinung nach wie folgt gefasst sein: Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zu weitergehenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wird.
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 2. März 1999 die Verfügungen der IV-Stelle, mit welchen dem Versicherten ab 1. April 1995 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war, aufgehoben und die Sache zu weitergehenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. - Der Beschwerdeführer rügt nun, dass diese Verfügungen vollumfänglich aufgehoben worden sind. Er habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren den Streitgegenstand dahingehend eingeschränkt, dass die Verfügungen insoweit nicht angefochten würden, als ihm damit eine halbe Rente zugesprochen werde.
Mit der vollständigen Aufhebung habe eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes stattgefunden. Er sei dadurch schlechter gestellt worden, weil mit der gänzlichen Aufhebung auch der Anspruch auf eine halbe Rente dahingefallen sei. Da es sich dabei um eine reformatio in peius handle, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, ihm eine Frist anzusetzen um die Beschwerde zurückzuziehen.
2.- a) Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
b) Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 414 Erw. 1b).
3.- a) In BGE 125 V 413 hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht in Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung weiter zur begrifflichen Umschreibung des Streitgegenstandes und seiner Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand geäussert. Dabei führte es aus, Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildeten, formell betrachtet, Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse. Streitgegenstand bilde demgegenüber das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das (erst- oder zweitinstanzliche) Gericht gezogene Rechtsverhältnis.
Nach dieser Umschreibung beziehen sich Anfechtungsund Streitgegenstand auf eines oder mehrere materielle Rechtsverhältnisse. Streitgegenstand ist mithin nicht der beschwerdeweise beanstandete "Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses" (so noch BGE 110 V 51 Erw. 3c, 112 V 99 Erw. 1a, 117 V 295 Erw. 2a und 122 V 244 Erw. 2a ["partie du rapport juridique déterminé par la décision litigieuse"]). Vielmehr erfolgt die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Bezieht sich also die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. Sache des Gerichts bleibt es, im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des materiellrechtlichen Kontextes, des massgeblichen Verfügungsinhaltes und der, in Anbetracht der Beschwerde, konkreten Verfahrenslage zu entscheiden, was den zu beurteilenden Streitgegenstand bildet und ob allenfalls die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Prozesses über den Streit- oder sogar den Anfechtungsgegenstand hinaus erfüllt sind (BGE 125 V 415 Erw. 2a mit Hinweisen).
b) Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind demzufolge die bestimmenden Elemente ("Teilaspekte", "aspects", vgl. BGE 110 V 51 Erw. 3c und 122 V 244 Erw. 2a) des oder der verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisse. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar. Sie können folgerichtig erst als rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V 416 Erw. 2b mit Hinweisen).
c) Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente prüft im Übrigen die Beschwerdeinstanz nur, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 125 V 417 Erw. 2c mit Hinweisen).
d) Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente wird ein im Wesentlichen durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet. Werden, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz prüft vielmehr von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen und nimmt allenfalls selber zusätzliche Abklärungen vor (oder veranlasst solche), unter den in Erw. 3c in fine hievor eben erwähnten Voraussetzungen.
Diese Grundsätze gelten auch bei der revisionsweisen Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente (Art. 41 IVG und Art. 87 ff. IVV). Wird beispielsweise eine halbe auf eine ganze Rente heraufgesetzt und beantragt der Versicherte schon ab einem früheren als dem in der Verfügung festgelegten Zeitpunkt die Erhöhung der Rente, hat der Richter gegebenenfalls, insbesondere wenn dies die Gegenpartei oder weitere Verfahrensbeteiligte verlangen, auch den bisher nicht in Frage gestellten Anspruch auf eine ganze Rente in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 125 V 417 Erw. 2d mit Hinweisen).
e) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass keine unzulässige Ausdehnung des Verfahrens vorliegt. Wird einer versicherten Person verfügungsweise eine halbe Rente zugesprochen und beantragt diese beschwerdeweise die Zusprechung einer ganzen, wächst die unbestrittene halbe Rente nicht in Teilrechtskraft. Vielmehr unterliegt der Rentenanspruch als solcher insgesamt (Anspruchsberechtigung, Höhe und Beginn einer allfälligen Leistung) der uneingeschränkten richterlichen Überprüfung. Dieser Streitgegenstand bleibt bei einer Rückweisung an die Verwaltung zu weitergehenden Abklärungen der gleiche. Die Aufhebung der Verfügungen ist somit vorliegend zu Recht erfolgt.
4.- Ebenfalls unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe unzulässigerweise eine reformatio in peius vorgenommen, indem sie die Verfügungen vom 19. Dezember 1997 vollumfänglich aufgehoben habe. Von einer reformatio in peius kann nur gesprochen werden, wenn die urteilende Instanz selber einen reformatorischen Entscheid fällt. Die blosse Möglichkeit einer Schlechterstellung der beschwerdeführenden Partei infolge Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder der angefochtenen Verfügung verbunden mit Rückweisung zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Beurteilung der Sache gilt gemäss ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, von welcher abzuweichen kein Anlass besteht, nicht als reformatio in peius (ARV 1995 Nr. 23 S. 138 Erw. 3a mit Hinweis auf ZAK 1988 S. 615 Erw. 2b). Das Vorgehen der Vorinstanz ist demzufolge nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 15. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: