[AZA]
I 235/99 Ge
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Weber Peter
Urteil vom 3. April 2000
in Sachen
P.________, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue EdmondVaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin, und Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne A.- Die 1949 geborene österreichische Staatsangehörige P.________, wohnhaft in Österreich, arbeitete in den Jahren 1990 bis 1995 in der Schweiz als Grenzgängerin und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die AHV/IV. Am 11. Dezember 1995 meldete sie sich wegen eines Rückenleidens bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (PVA) in S._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle St. Gallen zog diverse medizinische Unterlagen bei, so u.a. die zuhanden der PVA erstellten Gutachten der Dres. med. S.________, Orthopäde (vom 10. Februar 1996) und T.________, prakt.
Arzt, (vom 14. Februar 1996), die Berichte der behandelnden Ärzte, Dres. med. W.________, Facharzt für Orthopädie, (vom
8. Mai 1996) und Z.________, Gemeindearzt, (vom 8. Januar 1997), das zuhanden des Landesgerichts X.________ erstellte orthopädische Gesamtgutachten von Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie (vom 22. Juli 1996, ergänzt am 20. September 1996) und ein von der Verwaltung selbst in Auftrag gegebenes Gutachten von Dr.
med. N.________, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH (vom 1. April 1997). Zudem holte sie einen Arbeitgeberbericht der Firma Y.________ AG, (vom 25. Oktober 1996)
ein, wo die Versicherte seit 1. Januar 1990 als Montagearbeiterin angestellt war. Gestützt auf diese Unterlagen lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens durch die IV-Stelle St. Gallen das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Juni 1997 ab.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 24. Februar 1999 ab, unter Überweisung der Akten zur Prüfung des neuen Gesuchs vom 5. November 1998 an die Verwaltung.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersucht P.________ um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente und Überprüfung der medizinischen Gutachten, mit der Begründung, dass Dr. med. N.________ für sie nicht ausschliesslich massgebend sei.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland beantragt Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels rechtsgenüglichem Antrag und Begründung. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Mit Eingabe vom 16. Juni 1999 macht die Versicherte geltend, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei einzutreten. Am 21. Juli 1999 reicht sie einen ärztlichen Bericht des Landeskrankenhauses X.________ (vom 14. Juli 1999)
ein.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).
Entgegen der Auffassung der IV-Stelle vermag die Eingabe der Beschwerdeführerin - zumal diese nicht rechtskundig vertreten ist - den Anforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde sehr wohl zu genügen, enthält sie doch, wie dem vorstehenden Sachverhalt zu entnehmen ist, einen konkreten Antrag wie auch eine sinngemässe Begründung, nämlich die einer mangelhaften Beweiswürdigung. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mithin einzutreten.
2.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 4 in Verbindung mit Art. 2 und 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967 richtig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als österreichische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat wie eine Schweizer Bürgerin, sofern sie mindestens zur Hälfte invalid ist (BGE 121 V 269 ff. Erw. 5 und 6). Die Eidgenössische Rekurskommission hat sodann die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff, den Umfang und die Entstehung des Rentenanspruches (Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1ter IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG), die zusätzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (Art. 36 Abs. 1 IVG und Art. 6 IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Feststellung, dass die Gewährung von Versicherungsleistungen durch ein Versicherungsorgan des Heimatlandes die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nach schweizerischem Recht nicht präjudiziert (ZAK 1989 S. 320 Erw. 2). Richtig sind ferner die Ausführungen über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie zum Beweiswert von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
3.- Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente und mithin die Frage, ob sie bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 1997 während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen ist und die Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf der Wartezeit weiterhin mindestens 50 % betragen hat.
Nicht zu berücksichtigen ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, die mit Eingabe vom 5. November 1998 geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes, da gemäss ständiger Rechtsprechung der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1a mit Hinweisen). Das Gleiche gilt für den im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht des Landeskrankenhauses X.________ vom 14. Juli 1999.
4.- a) Im angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz aufgrund der medizinischen Aktenlage von einer grundsätzlich übereinstimmenden ärztlichen Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgegangen und hat festgestellt, dass Abweichungen lediglich in der Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit und mithin in der Gewichtung der Auswirkungen der diagnostizierten Beschwerden bestünden, was nicht zu beanstanden ist. In Würdigung der Aktenlage hat sie sich in der Folge bezüglich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Einschätzung von Dr. med. N.________ angeschlossen mit der Begründung, dass diese jüngeren Datums und damit aktueller sei und die von der Beschwerdeführerin konkret zu verrichtenden Tätigkeiten an ihrer letzten Arbeitsstelle berücksichtige. Gestützt darauf hat sie erwogen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 30. November 1995 zu 30 % arbeitsunfähig gewesen sei und eine Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zu laufen begonnen habe. Bei deren Ablauf nach einem Jahr habe die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in der Eichung von Armaturen nach wie vor 30 % betragen. Diese Leistungsfähigkeit habe sich zumindest bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli (recte Juni) 1997 nicht geändert, so dass bis zu diesem Zeitpunkt keine während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe und somit keine rentenberechtigende Invalidität von mindestens der Hälfte eingetreten sei.
b) Diesen Erwägungen kann aus folgenden Gründen nicht beigepflichtet werden. Die medizinische Aktenlage ergibt hinsichtlich der Frage der verbleibenden Arbeitsfähigkeit insgesamt ein unklares Bild. So vertraten die Dres. med.
Trippolt und Spiegel die Ansicht, dass der Beschwerdeführerin maximal noch leichte Arbeiten, welche in möglichst wechselnden Körperpositionen ausgeführt werden können, zumutbar seien, ohne sich konkret zum Umfang der verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu äussern. Demgegenüber kamen die behandelnden Ärzte Dres. med. Schauer und Zink zum Schluss, seit dem 30. November 1995 sei die Versicherte laufend zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gutachter des Landesgerichts Dr.
med. B.________ gab an, sie könne nur noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung und in geschlossenen Räumen während täglich vier Stunden und unter Einschaltung von längeren als den üblichen Pausen verrichten. Bei dieser Ausgangslage kann im Rahmen einer rechtskonformen Beweiswürdigung (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) nicht einfach auf das Gutachten von Dr. med. N.________ vom
1. April 1997 abgestellt werden, zumal dieses selbst unklar und hinsichtlich der Frage der verbleibenden Arbeitsfähigkeit äusserst knapp gehalten ist. Entgegen der Vorinstanz ergibt sich daraus nicht eindeutig, dass die Beschwerdeführerin seit dem 30. November 1995 lediglich zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Vielmehr hält der Arzt ausdrücklich fest, dass die Versicherte seit dem
30. November 1995 bis heute 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Aus seiner Sicht sei sie als Hilfsarbeiterin, die Eichungen von Armaturen vornehme, zu 30 % arbeitsunfähig.
Auf welchen Zeitraum sich seine Einschätzung genau bezieht, ist nicht ersichtlich. Ausserdem ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit, auf welche sich die konkrete Einschätzung von Dr. med. N.________ bezieht, nach November 1995 nicht mehr aufgenommen hat und sie danach angeblich auch keine andere Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat. Wie und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin angesichts ihres Gesundheitszustandes zumutbarerweise noch tätig sein kann, darf mithin nicht an dieser einzigen Beschäftigungsmöglichkeit gemessen werden.
Diese Verweisungstätigkeit ist zu eng, als dass sie allein zur Bestimmung der beruflichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin verwendet werden könnte.
5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der bestehenden widersprüchlichen medizinischen Aktenlage die verbleibende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht schlüssig beurteilt werden kann. Die Sache wird daher an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie die erforderlichen Abklärungen treffe und anschliessend allenfalls nach Durchführung eines Einkommensvergleiches über den Rentenanspruch neu verfüge.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 24. Februar 1999 und die Verfügung vom 11. Juni 1997 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: