BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 1/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. April 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 196 09 425.9-34 … hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und Dipl.-Phys. Lokys BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 11. März 1996 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Ein-preßstift“ durch Beschluß vom 3. August 1999 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß der Gegenstand des ursprünglichen Patentan-spruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach dem deutschen Gebrauchs-muster 92 02 318 nicht neu sei. Zum Stand der Technik ist gemäß einer handschriftlichen Telefonnotiz der Prü-fungsstelle vom 21. Juli 1999 - festgehalten auf dem Schriftsatz der Anmelderin vom 7. Juli 1999 - zudem die Literaturstelle „Markt & Technik“, Nr. 26 vom 26. Juni 1987, Seiten 55 und 56 in Betracht gezogen worden. Außerdem sind von der Anmelderin mit Schriftsatz vom 7. Juli 1999 Kopien der Normblätter nach DIN 41611 Teil 5 vom September 1984 und nach IEC 352-5 vom September 1995 als Beleg für den in der Beschreibungseinleitung angegebenen Stand der Technik vorgelegt worden. Gegen den vorgenannten Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die ordnungsgemäß geladene, zur mündlichen Verhandlung jedoch - wie mit Te-lefax vom 17. April 2002 angekündigt - nicht erschienene Anmelderin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 3. August 1999 aufzuheben und das Patent 196 09 425 auf der Grundlage der ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 6 zu erteilen. - 3 - Die geltenden ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 6 lauten (nach Korrektur ei-nes offensichtlichen Schreibfehlers im Anspruch 1): „1. Einpreßstift zum Einpressen in eine Bohrung, wobei der Einpreßstift mittels einer Preßpassung zur Herstellung eines elektrischen Kontakts mit den Wandungen der Bohrung in Verbindung tritt, und der Einpreßstift einen zylindrischen Bereich und einen daran anschließenden angefasten konischen Teil auf-weist im Bereich seines einen Endes, und diese Teile bei Einpressung in die Bohrung hineinragen bzw. teilweise wieder herausragen, dadurch gekennzeichnet, daß die Länge (1) des zylindrischen Bereichs (4) des Einpreßstifts (2) gegenüber der normierten Länge (3) dieses zylindrischen Bereichs (4) signifikant verkürzt ist. 2. Einpreßstift nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Verkürzung derart ist, daß die Länge (1) des zylindrischen Bereichs (4) des Einpreßstifts (2) im eingepreßten Zustand kürzer ist als die zylindrische Länge (5) der Bohrung (6). 3. Einpreßstift nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß sich eine verbleibende freie Restfläche (7) der Bohrung (6) bei eingepreßtem Einpreßstift (2) ergibt, die so groß ist, daß sich keine metallische Spanbildung (8), bestehend aus einem Abrieb von Einpreßstift (2) und/oder Bohrung (6) außerhalb der Bohrung (6) ergibt. 4. Einpreßstift nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Einpreßstift (2) in eine mit einer - 4 - metallischen Beschichtung (10) versehene Bohrung (6) einpreßbar ist. 5. Einpreßstift nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die metallische Beschichtung (10) der Bohrung (6) aus Kupfer und/oder einer Legierung aus Zinn und Blei besteht. 6. Einpreßstift nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Bohrung (6) bzw. die metallische Beschichtung (10) im Bereich des einen Endes des Einpreßstifts (2) angesenkt ist.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der Einpreßstift zum Einpres-sen in eine Bohrung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig. 1. Gegen die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche 1 bis 6 bestehen inso-fern keine Bedenken, als es sich hierbei um die ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 6 handelt. Denn soweit die Anmelderin vorgeschlagen hat, aus dem Anspruch 1 (Zeile 14) das Wort „signifikant“ zur Klarstellung zu streichen (Schriftsatz vom 26. Januar 1998, Seite 2, letzter Absatz), hat sie dabei gleichwohl an den ur-sprünglichen Patentansprüchen 1 bis 6 festgehalten. 2. Nach den Angaben in der Beschreibung (Seite 1, Absatz 1 bis Seite 2, Absatz 2) wird im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 von einem Einpreßstift zum Einpressen in eine Bohrung ausgegangen, wie er aus den Normblättern nach DIN 41611 Teil 5 (Bild 1 auf Seite 2) bzw. IEC 352-5 (Bild 1 auf Seite 4) bekannt ist. - 5 - Als nachteilig wird von der Anmelderin angesehen, daß beim Einpressen dieses bekannten Einpreßstiftes durch den Abrieb zwischen dem Einpreßstift und der metallisch beschichteten Bohrung Metallspäne entstehen, die bei benachbarten Bauteilen zu unkontrollierbaren Fehlverbindungen führen können, wenn sie bei Vi-brationen oder bei der Demontage des Einpreßstiftes abreißen (Beschreibung, Seite 1, letzter Absatz bis Seite 2, Absatz 1 iVm den Figuren 1 bis 3 nebst der da-zugehörigen Beschreibung auf Seite 4, Absatz 1 bis Seite 5, Zeile 1). Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Pro-blem die Aufgabe zugrunde, eine Einpreßtechnik in Anlehnung an das standardi-sierte, genormte Fertigungs- und Montageverfahren gemäß den vorgenannten Normblättern anzugeben, die eine hinreichende Gewähr dafür bietet, daß es zu keiner Spanbildung kommt, oder zumindest, daß bei einem eventuellen Restspan dieser unter gar keinen Umständen abreißen kann (Beschreibungsseite 2, Ab-satz 2). Diese Aufgabe soll bei einem gattungsgemäßen Einpreßstift zum Einpressen in eine Bohrung mit dem Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentan-spruchs 1 gelöst werden, wonach die Länge des zylindrischen Bereichs des Ein-preßstifts gegenüber der normierten Länge dieses zylindrischen Bereichs signifi-kant verkürzt ist. Dieses Merkmal ist zwar insofern unbestimmt, als die Länge des zylindrischen Be-reichs in den genannten Normblättern nicht festgelegt - d.h. normiert - ist, womit auch die durch den Patentanspruch 1 gelehrte signifikante Verkürzung der nor-mierten Länge des zylindrischen Bereichs undefiniert bleibt. Gemäß der zur Erläu-terung und Auslegung des Patentanspruchs 1 heranzuziehenden Beschreibung (BGH GRUR 1986, 803, 805 liSp Abs 2 - „Formstein; BGH GRUR 2001, 232 Leit-satz 233 reSp - „Brieflocher“ mwNachw.) ist die normierte Länge (3) des zylindri-schen Bereichs (4) des Einpreßstiftes (2) jedoch dahingehend definiert, daß sie größer als die Länge der Bohrung (6) ist (Figuren 1 bis 3 nebst der dazugehörigen - 6 - Beschreibung auf Seite 4, Absatz 4 bis Seite 5, Zeile 1), wobei der angefaste konische Teil (3) und ein benachbarter Teil des zylindrischen Bereichs (4) des in die Bohrung (6) eingepreßten Einpreßstiftes (2) dann unter Spanbildung (8) aus der Bohrung (6) herausragen. Gemäß dem Ausführungsbeispiel der Erfindung (Fig. 4 nebst der dazugehörigen Beschreibung auf Seite 5, Absatz 1) soll der zylindrische Bereich (4) des Einpreßstiftes (2) demgegenüber derart verkürzt sein, daß er - insoweit entsprechend dem geltenden Patentanspruch 2 - im eingepreß-ten Zustand kürzer als die Länge der Bohrung (6) ist. Der Einpreßstift (2) mit im Sinne des geltenden Patentanspruchs 2 verkürztem zylindrischen Bereich (4) kann jedoch ersichtlich auch so tief in die Bohrung (6) eingepreßt werden, daß er - entsprechend dem normierten Einpreßstift (2) in Fig. 3 - mit dem angefasten koni-schen Teil (3) und einem benachbarten Teil des zylindrischen Bereichs (4) unter Spanbildung (8) aus der Bohrung (6) herausragt. Für die Lösung der vorstehenden Aufgabe ist daher letztlich das wohlverstandene Merkmal des geltenden Patentan-spruchs 3 entscheidend, wonach sich bei eingepreßtem Einpreßstift (2) vor dem zylindrischen Bereich (4) des Einpreßstiftes (2) eine verbleibende freie Restfläche (7) der Bohrung (6) ergeben soll, die so groß ist, daß sich keine metallische Span-bildung (8) bestehend aus einem Abrieb von Einpreßstift (2) und/oder Bohrung (6) außerhalb der Bohrung (6) ergibt (vgl. hierzu auch die Beschreibungsseite 2, Ab-satz 4 und Seite 5, Absatz 1). Zur Auslegung der im Patentanspruch 1 verwendeten Begriffe „zylindrisch“ bzw. „konisch“ ist auf die vorgenannten Normblätter zu verweisen, wonach die eigentli-che Einpreßzone und der daran anschließende angefaste Teil von Einpreßstiften nicht annähernd einen kreisrunden Querschnitt aufweisen (vgl. das Normblatt IEC 352-5, Seite 15, Bild 9 bzw. Seite 16, Bild 10). Insbesondere gilt dies auch für die in den Figuren 1 bis 4 der Anmeldungsunterlagen dargestellten Einpreßstifte mit geschlitzter Einpreßzone, deren Querschnitt ausweislich der eingangs genannten Druckschrift „Markt & Technik“ (Seite 55, Bild 1) die Form eines länglichen Vie-lecks hat. - 7 - 3. Der Einpreßstift zum Einpressen in eine Bohrung nach dem - wie vorstehend auszulegenden - Patentanspruch 1 ist zwar gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu und auch gewerblich anwendbar; er beruht jedoch gegen-über dem eingangs genannten Stand der Technik nach „Markt & Technik“ und IEC 352-5 vom September 1995 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständi-gen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit elektrischen Einpreßverbindun-gen befaßter berufserfahrener Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluß zu definieren ist. Die sich mit der Einpreß-Verbindungstechnik befassende Druckschrift „Markt & Technik“ offenbart einen Einpreßstift zum Einpressen in eine Bohrung, der - nach der Terminologie des Oberbegriffs des geltenden Patentanspruchs 1 - mittels ei-ner Preßpassung zur Herstellung eines elektrischen Kontakts mit den Wandungen der Bohrung in Verbindung tritt und im Bereich seines einen Endes einen zylindri-schen Bereich und einen daran anschließenden angefasten Teil aufweist, wobei diese Teile bei Einpressung in die Bohrung hineinragen bzw. teilweise wieder herausragen (Seite 55, Bild 2 nebst der dazugehörigen Beschreibung, insbeson-dere Seite 56, Spalte 1, letzter Absatz bis Spalte 2). In dieser Druckschrift ist zu-dem auch bereits das dem Anmeldungsgegenstand zugrundeliegende Problem der Spanbildung erkannt worden (Seite 55, Bild 2 (links) mit der dazugehörigen Legende iVm Seite 56, Spalte 2, viertletzte Zeile bis Spalte 3, Zeile 2). Zur Lösung dieses Problems ist dabei - insoweit entsprechend der Lehre des geltenden Pa-tentanspruchs 3 - auch schon bei eingepreßtem Einpreßstift vor dem zylindrischen Bereich des Einpreßstiftes eine verbleibende freie Restfläche der Bohrung vorgesehen worden, die so groß ist, daß sich keine metallische Spanbildung be-stehend aus einem Abrieb von Einpreßstift und/oder Bohrung außerhalb der Boh-rung ergibt (Seite 55, Bild 2 (rechts) mit der dazugehörigen Legende). In der Druckschrift „Markt & Technik“ findet sich zwar kein Hinweis auf das Längenverhältnis zwischen dem zylindrischen Teil des Einpreßstiftes und der Boh-rung, jedoch entnimmt der Fachmann den Normblättern nach IEC 352-5 vom Sep- - 8 - tember 1995 (Seite 4, Bild 1 rechts bzw. Seite 18, Bild 11), daß ein Einpreßstift, dessen zylindrischer Bereich (Einpreßbereich) kürzer als die Bohrung ist, so eingepreßt wird, daß vor dem zylindrischen Teil des Einpreßstiftes eine freie Rest-fläche der Bohrung verbleibt. Mithin beruht es nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn der Fachmann bei dem bekannten gattungsgemäßen Einpreßstift nach der Druckschrift „Markt & Technik“ zur Erzielung bzw. Gewährleistung der freien Restfläche der Bohrung einen Einpreßstift vorsieht, bei dem die Länge des zylindrischen Bereichs im ein-gepreßtem Zustand kürzer als die Länge der Bohrung ist, d.h. im Sinne des wohl-verstandenen geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber der normierten Länge dieses zylindrischen Bereichs signifikant verkürzt ist. Der Einpreßstift zum Einpressen in eine Bohrung nach dem - wie vorstehend auszu-legenden - geltenden Patentanspruch 1 ist demnach mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. 4. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die darauf zurückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 bis 6. Einen selbständigen erfinderischen Gehalt dieser Unteransprüche hat die Anmelderin im übrigen auch nicht geltend gemacht (vgl. BGH GRUR 1997, 120 amtlicher Leitsatz - „Elektrisches Speicherheizgerät“). Dr. Beyer Dr. Gottschalk Knoll LokysNa
Full & Egal Universal Law Academy