BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 12/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 2. Oktober 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 100 17 283.0-53 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meinel als Vorsitzendem sowie des Richters Lokys, der Richterin Martens und des Richters Dr. Häußler beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - Gründe I Die vorliegende Patentanmeldung ist mit der Bezeichnung „Verfahren zur Schwin-gungsdämpfung von Rohbauteilen, an welchen Montageteile befestigt sind sowie Montage“ am 6. April 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Aufgrund der im Prüfungsverfahren ermittelten Entgegenhaltung 1) deutsche Patentschrift 197 39 778 wurde die Anmeldung von der Prüfungsstelle für Klasse G 10 K des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluß vom 7. November 2001 zurückgewiesen, weil gegenüber diesem Stand der Technik das Verfahren gemäß dem weiterver-folgten ursprünglichen Patentanspruch 1 bzw der Gegenstand gemäß dem - ebenfalls weiterverfolgten – ursprünglichen Patentanspruch 9 nicht neu seien, vgl den angefochtenen Beschluß Seite 4, Abs 1 bis 3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. In der mündlichen Verhandlung überreicht die Anmelderin neue Patentansprü-che 1 bis 8 und vertritt die Auffassung, daß das Verfahren nach dem Anspruch 1 bzw der Gegenstand nach dem Anspruch 5 durch die Entgegenhaltung 1), auch in Verbindung mit dem von der Anmelderin selbst genannten Stand der Technik ge-mäß dem - 3 - 2) deutschen Gebrauchsmuster 87 04 117 und der 3) deutschen Patentschrift 44 10 723, nicht patenthindernd getroffen seien. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der Ansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung, zu erteilen. Die geltenden Patentansprüche 1 und 5 haben folgenden Wortlaut: „1. Verfahren zur Schwingungsdämpfung von Rohbauteilen, an welchen Montageteile flächig angeordnet werden unter Zuhil-fenahme eines viskoelastischen Belags, dadurch gekennzeichnet, daß im Bereich der Anlagefläche (1) des Montageteils (2) an dem Rohbauteil (3) der viskoelastische Belag (4) angeordnet wird, und daß der viskoelastische Belag (4) durch das Montage-teil (2) an das Rohbauteil (3) angepreßt wird, daß die Spannkraft auf den viskoelastischen Belag (4) durch das Eigengewicht und/oder die Eigenspannungskraft der Halterung (5) des Montageteils (2) aufgebracht wird, daß der viskoelastische Belag (4) an dem Montageteil (2) an-geordnet wird, daß als Rohbauteil (3) ein Blech im Bereich eines Kabelka-nals einer Fahrzeug-, insbesondere einer Kfz-Karosserie, oder dass als Montageteil (2) ein Halter eines Steuergeräts gewählt wird. - 4 - 5. Montageteil zum Anbau an einer Rohbaustruktur, dadurch gekennzeichnet, daß das Montageteil (2) im Bereich seiner Anlagefläche (1) mit einem viskoelastischen Belag (4) versehen ist; daß die Länge (D) der Halterung (5) des Montageteils (2) zwischen dem Rohbauteil (3) und dem Montageteil (2) gerin-ger als die Schichtdicke des viskoelastischen Belags (4) im entspannten Zustand ist; daß das Rohbauteil (3) ein Blech im Bereich eines Kabelka-nals einer Fahrzeug-, insbesondere einer Kfz-Karosserie ist; daß das Montageteil (2) ein Halter eines Steuergeräts ist“. Zu den Unteransprüchen 2 bis 4 und 6 bis 8 und bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die Beschwerde ist zulässig, jedoch mußte ihr der Erfolg versagt bleiben. 1) Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Schwingungsdämpfung von Rohbauteilen, an welchen Montageteile befestigt sind, unter Zuhilfenahme eines viskoelastischen Belags sowie ein entsprechendes Montageteil. Ausweislich der geltenden Beschreibung (S 1 Abs 2) werden schwingungsbeauf-schlagte Rohbaustrukturen, insbesondere von Kfz-Karosserien zur Reduzierung der Schallabstrahlung und zur Bedämpfung von Vibrationen an deren Oberfläche mit viskoelastischen Materialien belegt. Der verfügbare Bauraum für derartige Be-läge nimmt bei der Entwicklung neuer Pkw-Baureihen stetig ab, so daß übliche schallisolierende Folien wegen ihres höheren Massenaufwandes nicht mehr ein-gesetzt werden können. - 5 - Daher liegt der Patentanmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine körperschalldämpfende Maßnahme für ein mit einem Montageteil beauf-schlagtes Rohbauteil zu realisieren, die in kosten- und massengünstiger Weise auch bei einem geringen zur Verfügung stehenden freien Bauraum umsetzbar ist, vgl ursprüngliche Beschreibung Seite 1, le Abs bis Seite 2, Abs 1. Diese Aufgabe wird durch das Verfahren gemäß Anspruch 1 bzw durch das Mon-tageteil gemäß Anspruch 5 gelöst. Hierbei kommt es wesentlich darauf an, daß das Montageteil an seiner dem Rohbauteil zugewandten Anlagefläche flächig mit einem viskoelastischen Belag versehen wird und dieser mittels des Montageteils, sei es durch dessen Eigengewicht oder durch eine Einspannungskraft, an das Rohbauteil angepresst wird, wobei als Rohbauteil ein Blech im Bereich eines Ka-belkanals einer Fahrzeugkarosserie oder als Montageteil ein Halter eines Steuer-geräts verwendet wird. In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin noch den Vorteil her-vorgehoben, daß mit diesem Verfahren bzw mit dem beanspruchten Montageteil trotz beengter Verhältnisse innerhalb der Kfz-Karosserie unzugängliche Montage-teile zur Schalldämmung genutzt werden können. 2) Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Der geltende Verfahrensanspruch 1 geht auf die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 3 sowie 7 und 8 zurück. Die gelten-den Unteransprüche 2 bis 4 sind inhaltsgleich mit den ursprünglichen Unteran-sprüchen 4 bis 6. Der geltende Gegenstandsanspruch 5 findet seine inhaltliche Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 9, 10, 14 und 15. Die weiteren Unteran-sprüche 6 bis 8 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 11 bis 13. 3) Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verfahren nach dem geltenden An-spruch 1 neu ist, weil es auf jeden Fall nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruht und daher nicht patentfähig ist, vgl BGH GRUR 1991, 120, 121 II. 1. – „Elastische Bandage“. - 6 - Als zuständiger Fachmann ist – den zutreffenden Angaben der Beschwerdeführe-rin nach – ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von Verfahren zur Schwin-gungsdämpfung bzw Schalldämmung befaßter Diplom-Physiker oder Diplom-Inge-nieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Universitäts- oder Fachhochschulab-schluß anzusehen, der auch über Kenntnisse der Montageabläufe im Kraftfahr-zeugbau verfügt. Die Entgegenhaltung 1) betrifft ein Montageteil (vibrationsdämpfendes und schall-absorbierendes Teil), das insbesondere für die Verwendung in Kraftfahrzeugen ausgebildet ist, um Vibrationen von Rohbauteilen (wie Motoren oder dgl.) zu dämpfen und den Schall zu absorbieren, wodurch der aus den Fahrzeugen ent-weichende Lärm verringert wird, vgl dort die Beschreibung Seite 2, Abs 1. Als wei-tere Rohbauteile (vibrierende Bestandteile von Kfz) werden dort neben Motoren beispielhaft noch Abgas- und Ansaugrohre, Armaturenbretter, Ölwannen, Fahr-zeugteile oder dgl. genannt, vgl dort insbesondere Seite 3, Zn 53 bis 56. Als Montageteile sind dort ein steifes Teil, auf dessen dem Rohbauteil (dem vibrie-renden Bereich) zugewandter Oberfläche ein viskoelastischer Belag (Schaumkör-per) auflaminiert ist, sowie Hilfseinrichtungen, wie Lüfter, Lichtmaschine, Rohrlei-tungen und andere verschiedene Teile genannt, zwischen denen und dem jeweili-gen Rohbauteil ein viskoelastischer Belag (Schaumkörper) eingebracht ist, vgl dort die Ansprüche 1, 2 und 4 iVm dem ersten und vierten Gegenstand des vibrations-dämpfenden und schallabsorbierenden Teils gemäß Beschreibung Seite 3, Zn 33 bis 36 und Zn 47 bis 52. Mit dem Montageteil ist auch ein inhaltsgleiches Verfahren zur Schwingungs-dämpfung von Rohbauteilen in der Entgegenhaltung 1) mitoffenbart. Speziell offenbart diese Entgegenhaltung anhand der Ausführungsbeispiele ge-mäß den Figuren 1 bis 3 ein Verfahren zur Schwingungsdämpfung von Rohbautei-len (Ölwanne gemäß Fig 1; Motor 40 gemäß Figuren 2 und 3), an denen Montage-- 7 - teile (steifes Teil laut den Ansprüchen 1, 2; Ölwannenabdeckung 1, 2 gemäß Fi-gur 1; Hilfseinrichtungen gemäß Figur 2, wie Lüfter, Lichtmaschine, Rohrleitungen usw; Motorabdeckung 41 gemäß Figur 3) flächig angeordnet werden, wobei an dem Montageteil (Substrat bzw steifes Teil 1) im Bereich dessen Anlagefläche an dem Rohbauteil der viskoelastische Belag (Schaumkörper 2, 3, 5) angeordnet ist und an das Rohbauteil angepresst wird, vgl dort die Ansprüche 1, 2 und 4 sowie die Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung gemäß Seite 6, le Abs bis Sei-te 7, Abs 4 und Seite 11, Abs 4 bis 7. Die im Patentanspruch 1 gelehrte Verspannung des viskoelastischen Belags (2, 3, 5) ergibt sich für den zuständigen Fachmann ebenfalls ohne weiteres aus der Ent-gegenhaltung 1) aufgrund dreier Aspekte: Würde der viskoelastische Belag (2, 5) gemäß den Figuren 1 und 3 lediglich lose und unverspannt zwischen dem Rohbauteil (Ölwanne, Motor 40) angeordnet wer-den, so könnte sich aufgrund von Vibrationen des Rohbauteils zwischen diesem und dem viskoelastischen Belag Pfade bilden, durch die der Schall entweichen könnte und somit die Schalldämmung ineffektiv werden würde. Zum anderen wird der viskoelastische Belag (Schaumkörper 3), der sich gemäß Figur 2 zwischen dem Rohbauteil (Motor 40) und dem über dem Motor angeord-neten Montageteil (Hilfseinrichtung) befindet, von dem Eigengewicht dieses Mon-tageteils gegen das Rohbauteil (40) gepreßt. Und schließlich muß der gemäß Figur 2 zwischen dem Montageteil (Lichtmaschi-ne) und Rohbauteil (Motor 40) angeordnete viskoelastische Belag (Schaumkör-per 3) unter Vorspannung stehen, da ansonsten beim Spannen des zugehörigen Keilriemens der viskoelastische Belag (3) seine schalldämmende Funktion ein-büßen würde. - 8 - Was die gemäß Patentanspruch 1 vorgesehene Auswahl eines bestimmten Roh-bauteils als ein Blech im Bereich eines Kfz-Kabelkanals oder eines bestimmten Montageteils als ein Halter eines Steuergerätes anbetrifft, so muß festgestellt wer-den, daß speziell auch im Kraftfahrzeug-Bereich der Schallschutz systematisch verfolgt und realisiert werden muß, um alle möglichen Schallquellen zu dämpfen und Schallausbreitungswege zu unterbinden, da ansonsten bereits getroffene Schallschutzmaßnahmen zunichte gemacht werden würden. Nachdem in der Entgegenhaltung 1) – wie dargelegt – beispielhaft auch Kfz-Arma-turenbretter als Objekte von Schalldämpfungsmaßnahmen explizit angesprochen sind, liegt es für den Fachmann – aufgrund der vorstehend angesprochenen Systematik des umfassenden Schallschutzes – nahe, auch Befestigungsbleche von zum Armaturenbrett führenden Kabelkanälen in die Schallschutzmaßnahmen einzubeziehen. Gleiches gilt für die Auswahl eines Steuergerätehalters als Montageteil. Nach den vorstehenden Ausführungen mag das Verfahren nach dem Patentan-spruch 1 neu sein, jedoch beruht es nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zu-ständigen Fachmanns. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 ist somit nicht patentfähig. Wegen der Äquivalenz der Merkmale des Verfahrens zur Schwingungsdämpfung von Rohbauteilen gemäß Patentanspruch 1 und des Montageteils zum Anbau an einer Rohbaustruktur gemäß Patentanspruch 5, ist auch dieses Montageteil nicht patentfähig. Mit den Ansprüchen 1 und 5 fallen auch die darauf zurückbezogenen Unteran-sprüche 2 bis 4 bzw 6 bis 8, zumal auch diese einen eigenständigen erfinderi-schen Gehalt nicht erkennen lassen. - 9 - Somit mußte die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen werden. Dr. Meinel Lokys Martens Dr. Häußler Ko
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