BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 14/99 (Aktenzeichen) Verkündet am 3. Februar 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 39 31 262.3-33 … hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Beyer, des Richters Dr. Gottschalk, der Richterin Tronser sowie des Richters Dipl.-Phys. Lokys BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle für Klasse H 01 L - vom 16. Dezember 1998 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 L des Deutschen Patentamts hat die vorlie-gende, am 19. September 1989 mit der Bezeichnung "Monolithisch integrierte LED-Anordnung in Zeilenform" eingereichte Patentanmeldung durch Beschluß vom 16. Dezember 1998 aus den Gründen des Bescheids vom 4. Mai 1998 ge-mäß § 48 PatG zurückgewiesen. In dem genannten Bescheid ist ausgeführt, daß zeilenförmige LED-Anordnungen mit den Merkmalen nach dem ursprünglichen Patentanspruch 1 der Anmeldung aus jeder der Druckschriften - US-Patentschrift 4 689 694 bzw. - japanische Offenlegungsschrift 61-228972 mit dazugehörigem eng-lischsprachigen Patent Abstract of Japan bekannt seien, weshalb der ursprüngliche Patentanspruch 1 keine geeignete Grundlage für eine Patenterteilung darstelle. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verfolgt ihr Schutzbegehren mit den am 22. Januar 1999 eingereichten Pa-tentansprüchen 1 bis 6 weiter und vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des - 3 - neugefaßten Patentanspruchs 1 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik, einschließlich der im Prüfungsverfahren weiter in Betracht gezogenen US-Patentschrift 4 777 516, patentfähig sei. In der mündlichen Verhandlung ist seitens des Senats noch die Druckschrift "Elektronik", Heft 2 vom 20. Januar 1989, Seiten 64 bis 68, F.M. Steranka et al "Rote LEDs mit wesentlich verbessertem Wirkungsgrad" ins Verfahren eingeführt worden. Die ordnungsgemäß geladene, zur mündlichen Verhandlung jedoch nicht er-schienene Anmelderin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beschluß des Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle für Klasse H 01 L - vom 16. Dezember 1998 aufzuheben und das Patent 39 31 262 auf der Grundlage der mit Schriftsatz am 22. Januar 1999 eingereichten Patentansprüche 1 bis 6 zu er-teilen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "Lichtemissionsdioden (LED)-Anordnung, bei der eine Vielzahl, voneinander unabhängiger Lichtemissionsdioden in Zeilenform Leuchtpunkte bildend in einem Halbleiterchip monolithisch in-tegriert sind, die über elektrische Leitungen mit einer Ansteuer-schaltungen verbunden sind, und bei der die Leuchtpunkte (L) durch die elektrischen Leitungen (S, Z) jeweils in Zeilengruppen und Spaltengruppen zusammengefaßt in Matrixform geschaltet und im Multiplexbetrieb ansteuerbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß auf einer semiisolierenden GaAs-Scheibe als Substrat ausgebildet ist, auf dem eine GaAsP-Leuchtschicht aufgebracht und darin die leuchtende Fläche der - 4 - Leuchtpunkte (L) durch p-Dotierung erzeugt ist, daß die Spaltenbereiche als dotierte Bereiche im semiisolierenden Substrat oder als ausgeätzte Mesabereiche hergestellt sind und daß die Kontaktierung der p-Schicht und Verdrahtung in Zeilengruppen auf der Vorderseite erfolgt." Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 6 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Lichtemissionsdioden-An-ordnung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die geltenden Patentansprüche 1 bis 6 mit ih-ren Merkmalen in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend of-fenbart sind, denn die Beschwerde der Anmelderin kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil die beanspruchte Lehre gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (vgl hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 li Sp Abs 3 - "Elastische Bandage). 2. Die Patentanmeldung geht im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 von einer - ebenfalls insbesondere für Kopierer bzw. Drucker bestimmten - zei-lenförmigen Lichtemissionsdioden-Anordnung aus, wie sie beispielsweise aus der eingangs genannten US-Patentschrift 4 689 694 bekannt ist (vgl dort die Fig 1, 2 und 4 nebst der dazugehörigen Beschreibung). Bei dieser bekannten gattungsge-mäßen Lichtemissionsdioden-Anordnung sind - in der Terminologie des Oberbe-griffs des geltenden Patentanspruchs 1 - insbesondere auch die Lichtemissions-dioden bereits durch die elektrischen Leitungen jeweils in Zeilengruppen und in Spaltengruppen zusammengefaßt in Matrixform geschaltet (vgl hierzu die Zeilen-leitungen (Z1 bis ZM) und die Spaltenleitungen (S1 bis SN) des zur Erläuterung - 5 - des geltenden Patentanspruchs 1 heranzuziehenden Ausführungsbeispiels nach Fig 2 der vorliegenden Anmeldung mit den Zeilenleitungen (D1 bis D64) und Spal-tenleitungen (B1 bis B64) nach Fig 1 der US-Patentschrift 4 689 694). Zwar ist in dieser Entgegenhaltung nicht explizit angegeben, daß die Lichtemissionsdioden in einem Halbleiterchip monolithisch integriert sind, jedoch ist dies für den Fachmann selbstverständlich. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, gehört dieses Merkmal zudem zum expliziten Offenbarungsgehalt einer anderen - ebenfalls eine zeilenförmige Lichtemissionsdioden-Anordnung für Kopierer bzw. Drucker betreffenden - Entgegenhaltung (vgl die US-Patentschrift 4 777 516, Ab-stract iVm Sp 1, Abs 1, 2 und 5). Ausgehend von einem Stand der Technik, bei dem jeder Lichtemissionsdiode noch separate Zuleitungen zugeordnet sind, was nachteiligerweise eine geringe Ausbeute mit sich bringt bzw. eine aufwendige Nacharbeit beim Kontaktieren er-fordert (ursprüngliche Beschreibung, S 1, Abs 3), liegt dem Anmeldungsgegen-stand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, diese Nachteile zu vermei-den und eine monolithisch integrierte LED-Anordnung in Zeilenform zu schaffen, die mit einer wesentlich geringeren Anzahl von Draht- bzw. Kontaktverbindungen zur Ansteuerung der Leuchtpunkte auskommt (vgl die Beschreibung, S 1, Abs 4). Diese Aufgabe wird jedoch bereits mit der bekannten gattungsgemäßen Licht-emissionsdioden-Anordnung nach der US-Patentschrift 4 689 694 gelöst. Denn bei dieser sind - wie dargelegt - die Lichtemissionsdioden auch bereits durch die elektrischen Leitungen in Zeilengruppen und in Spaltengruppen zusammengefaßt in Matrixform geschaltet, wodurch sich die Anzahl der erforderlichen Leitun-- 6 - gen wie beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 verringert (vgl hierzu die Fig 2 der vorliegenden Anmeldung mit der Fig 1 der US-Patentschrift 4 689 694). Mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentan-spruchs 1 soll nach den Angaben der Anmelderin (Beschwerdebegründung vom 21. Januar 1999, S 1, le Abs bis S 2, Abs 2) demgegenüber daher eine Kontaktie-rung der Zeilengruppen und der Spaltengruppen der Lichtemissionsdioden aus-schließlich von der Vorderseite - dh von der Lichtemissionsseite - des Chips her ermöglicht werden (vgl hierzu auch die Ausführungsbeispiele nach den Fig 3 bzw 4 der Anmeldungsunterlagen). 3. Die Lichtemissionsdioden-Anordnung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist zwar gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu und auch ge-werblich anwendbar; sie beruht jedoch gegenüber dem eingangs genannten Stand der Technik nach den US-Patentschriften 4 689 694 und 4 777 516 sowie der seitens des Senats in der mündlichen Verhandlung eingeführten Druckschrift "Elektronik" (zum Anspruch auf rechtliches Gehör bei freiwillig nicht erschienener Partei vgl BGH BlPMZ 1992, 496, 498 re Sp vorle Abs - "Entsorgungsverfahren"; Schulte PatG 5. Aufl vor § 35 Rdn 74) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung und Herstellung monolithisch integrierter LED-Anordnungen befaßter, berufserfahrener Physiker oder Ingenieur der Fachrichtung Halbleitertechnik mit Universitäts-ausbildung zu definieren ist. Die sich mit der monolithischen Integration lichtemittierender Halbleiterbauele-mente und dazugehöriger Ansteuerschaltungen (driver electronics) auf einem Halbleitersubstrat befassende US-Patentschrift 4 777 516 offenbart - ausgehend von einem auf beiden Seiten des Halbleiterchips elektrisch kontaktierbaren Halb-leiterlaser (Prior Art gemäß Fig 2) - eine zeilenförmige Lichtemissionsdioden-An-ordnung für einen Kopierer (vgl das Abstract sowie Sp 1, Abs 1 und 2 iVm der - 7 - Fig 3 nebst der dazugehörigen Beschreibung in Sp 4, Abs 3 bis 6), bei der die gruppenweise zu Moduln zusammengefaßten monolithisch integrierten Lichtemis-sionsdioden (10) gleichfalls von beiden Seiten des Halbleiterchips her elektrisch kontaktiert sind (vgl die Fig 4 und 5 nebst der dazugehörigen Beschreibung in Sp 4, le Abs bis Sp 5, Abs 5). Andererseits zeigt die US-Patentschrift 4 777 516 (Prior Art nach Fig 1), daß ein Halbleiterlaser alternativ auch ausschließlich von der Vorderseite des Halbleiter-chips her elektrisch kontaktierbar ist, wobei dann ein semiisolierendes GaAs-Sub-strat (Semi Insulating GaAs) vorzusehen ist, das auf der Vorderseite mit einem dotierten Bereich (n-GaAs) versehen ist, und der Halbleiterlaser (Schichtenfolge auf der li S der Fig 1) in der Weise auf dem dotierten Bereich (n-GaAs) auszubil-den ist, daß dieser die eine und eine auf der Vorderseite des Halbleiterlasers auf-gebrachte Metallschicht (Metal) die andere Zuleitung des Halbleiterlasers bilden. Bei sinngemäßer Anwendung dieser vorderseitigen Kontaktierungsart auf die be-kannte gattungsgemäße Lichtemissionsdioden-Anordnung nach der US-Patent-schrift 4 689 694 gelangt der Fachmann aber bereits zu einer Lichtemissionsdi-oden-Anordnung, von der sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung nur noch dadurch unterscheidet, daß bei ihm die Lichtemissionsdioden speziell aus einer GaAsP-Leuchtschicht und einer darin durch p-Dotierung erzeugten leuchtenden Fläche bestehen. Dieser Aufbau der Lichtemissionsdioden ist dem Fachmann indessen durch die sich mit roten LEDs mit wesentlich verbessertem Wirkungsgrad befassende Druckschrift "Elektronik" nahegelegt, ausweislich der eine Lichtemissionsdiode bestehend aus einer auf ein n-GaAs-Substrat aufgebrachten n-GaAsP-Schicht und einem darin erzeugten p-dotierten Bereich mit vorderseitigem Al-Kontakt eine typische - dh übliche - LED-Struktur aufweist (vgl das Bild 1 auf S 64 nebst der dazugehörigen Legende). - 8 - Die Lichtemissionsdioden-Anordnung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist demnach mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. 4. Mit dem Patentanspruch 1 fallen die darauf zurückbezogenen geltenden Un-teransprüche 2 bis 6. Einen selbständigen erfinderischen Gehalt dieser Unteran-sprüche hat die Anmelderin im übrigen auch nicht geltend gemacht (vgl BGH GRUR 1997, 120 amtlicher Leitsatz - "Elektrisches Speicherheizgerät"). Dr. Beyer Dr. Gottschalk Tronser Lokys be
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