BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT23 W (pat) 17/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am30. September 2008…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 199 34 327.6-35…hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr. Tauchert, des Richters Lokys, der Richterin Dr. Hock und des Richters Maile- 2 -beschlossen:Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die Prüfungsstelle für Klasse G08C des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 21. Juli 1999 eingereichte Patentanmeldung mit der geltenden Bezeich-nung „Vorrichtung zur drahtlosen Datenübertragung von einem Kraftfahrzeug an eine Zentralstation zur Kostenbestimmung“ durch Beschluss vom 30. Januar 2004 nach § 48 PatG zurückgewiesen.In dem der Zurückweisung zugrundeliegenden Prüfungsbescheid vom 18. Juni 2003 ist unter Bezugnahme auf den im parallelen PCT-Verfahren ermit-telten Stand der Technik nach Druckschrift- DE 43 01 039 A1 (Druckschrift D1)ausgeführt, dass der Gegenstand des zum damaligen Zeitpunkt geltenden Patent-anspruchs 1, beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax am 23. Februar 2001 eingegangen, nicht patentfähig sei, weil sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhe.Da auch die dem Patentanspruch 1 nachgeordneten abhängigen Vorrichtungsan-sprüche 2 bis 10 keine zu einem patentfähigen Hauptanspruch führenden Merk-male enthielten, und sinngemäß auch die nebengeordneten Ansprüche 11 und 12 sowie der rückbezogene Anspruch 13 keine patentfähigen Gegenstände begrün-deten, könne daher eine Patenterteilung nicht in Aussicht gestellt werden; viel-mehr müsse mit einer Zurückweisung der Patentanmeldung gerechnet werden.- 3 -Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 8. März 2004 per Fax am Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde des Anmelders, welcher mit Schriftsatz vom 11. Februar 2008 - per Fax am selben Tag beim Bundespatentge-richt eingegangen - begründet wurde.In der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2008 überreicht der Anmelder einen neuen Satz Patentansprüche 1 bis 13 nach Hauptantrag sowie hilfsweise einen Satz Patentansprüche 1 bis 9, mit welchen das Schutzbegehren weiterver-folgt wird.Der Anmelder vertritt hierbei die Auffassung, dass die Vorrichtung zur drahtlosen Datenübertragung von einem Kraftfahrzeug an zumindest eine stationäre Emp-fangsstation gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag patentfähig sei. Ebenfalls patentfähig seien das selbständig beanspruchte Kraftfahrzeug mit einer die Startbereitschaft steuernden Bordelektronik nach Anspruch 11 wie auch das -ebenfalls selbständig beanspruchte - Verfahren zur individuellen Erfassung der Kosten einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug gemäß Anspruch 12.Zumindest jedoch sei das Verfahren zur individuellen Erfassung der Kosten einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug nach Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik patentfähig.Er stellt den Antrag,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G08C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Januar 2004 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 bis 13, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 30. September 2008, Beschreibungsseiten 1 bis 6, ein-gegangen am 23. Februar 2001.- 4 -Hilfsweise stellt er den Antrag,das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 30. September 2008, Beschreibungsseiten 1 bis 6 ge-mäß Hauptantrag.Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:„Vorrichtung zur drahtlosen Datenübertragung von einem Kraft-fahrzeug an zumindest eine stationäre Empfangsstation, wobei die Vorrichtung- eine, eine Sendefunktion aufweisende erste Datenübertra-gungseinrichtung (A) zur Übermittlung von Daten von dem Kraftfahrzeug zu der Empfangsstation und- eine zweite Datenübertragungseinrichtung (B), die ein Ge-rät zur Messung der vom Kraftfahrzeug zurückgelegten Wegstecke mit der Datenübertragungseinrichtung (A) ver-bindet und- eine Vorrichtung zur Identifizierung des Fahrers des Kraft-fahrzeugs aufweist,wobei die Daten in einer mit der Empfangsstation verbundenen Zentralstation verarbeitbar sind,dadurch gekennzeichnet, dass- 5 -die erste Datenübertragungseinrichtung (A) derart ausgebildet ist, dass die Daten von dem Kraftfahrzeug über die Sendefunktion zu der Empfangsstation drahtlos kontinuierlich oder in vorgegebenen Intervallen übermittelbar sind.“Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet (unter Beseitigung eines nachfol-gend unterstrichenen Schreibfehlers):„Verfahren zur individuellen Erfassung der Kosten einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug mittels einer Vorrichtung zur drahtlosen Da-tenübertragung von dem Kraftfahrzeug an zumindest eine statio-näre Empfangsstation, wobei die Vorrichtung- eine, eine Sendefunktion aufweisende erste Datenübertra-gungseinrichtung (A) zur Übermittlung von Daten von dem Kraftfahrzeug zu der Empfangsstation und- eine zweite Datenübertragungseinrichtung (B), die ein Ge-rät zur Messung der von dem Kraftfahrzeug zurückgeleg-ten Wegstecke mit der Datenübertragungseinrichtung (A) verbindet und- eine Vorrichtung zur Identifikation des Fahrers des Kraftfahrzeugesaufweist, wobei die Daten in einer mit der Empfangsstation ver-bundenen Zentralstation verarbeitbar sind und die erste Daten-übertragungseinrichtung (A) derart ausgebildet ist, dass Daten be-züglich- 6 -der Fahreridentität und der vom Fahrer zurückgelegten Wegstre-ckevon dem Kraftfahrzeug über die Sendefunktion zu der Empfangs-station drahtlos kontinuierlich oder in vorgegebenen Intervallen übermittelbar sind,gekennzeichnet durch die Schritte:- Identifizieren des Fahrers des Kraftfahrzeuges,- Ermitteln der von dem Fahrer zurückgelegten Wegstrecke,- Übermitteln der Daten über die Identität des Fahrers und der von diesem Fahrer zurückgelegten Wegstrecke über die erste Datenübertragungseinrichtung (A) und die zweite Datenübertragungseinrichtung (B) an die Empfangssta-tion,- Übermitteln der Daten drahtlos, kontinuierlich oder in vorgegebenen Intervallen an die Zentralstation und Er-rechnen sowie benutzerspezifisches Abspeichern der Kosten, die durch das Zurücklegen der Wegstrecke ent-standen sind,wobei die Startbereitschaft des Kraftfahrzeugs erst nach der Iden-tifikation des Fahrers freigeschaltet wird.“Wegen den nebengeordneten Ansprüche 11 und 12 nach Hauptantrag, den mit-telbar oder unmittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 nach Hauptantrag, dem unmittelbar auf den Patentanspruch 12 rückbezo-- 7 -genen Patentanspruch 13 nach Hauptantrag, den mittelbar oder unmittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 9 nach Hilfsantrag sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Vorrichtung zur drahtlosen Datenübertragung von einem Kraftfahrzeug an zumindest eine stationäre Emp-fangsstation nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag wie auch das Ver-fahren zur individuellen Erfassung der Kosten einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug nach dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags erweisen sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung jeweils als nicht patentfähig.1. Es kann dahinstehen, ob die Patentansprüche nach Haupt- bzw. Hilfsantrag zulässig sind. Denn die Beschwerde kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil die Lehren der geltenden Patentansprüche 1 nach Haupt bzw. Hilfsantrag ge-genüber dem Stand der Technik jeweils nicht patentfähig sind (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 li: Sp. Abs. 3 - „Elastische Bandage“).2. Nach Angaben der geltenden Beschreibung (vgl. Eingabe vom 23. Februar 2001) betrifft die Patentanmeldung eine Vorrichtung zur drahtlosen Datenübertragung von einem Kraftfahrzeug an zumindest eine Empfangsstation zum Einsatz als elektronischer Fahrtenschreiber (vgl. geltende Beschreibung, Seite 1, erster Abs.). Hierbei beschreibt der Anmelder einen Stand der Technik, bei welchem neben der üblicherweise verwendeten herkömmlichen Fahrtenbücher auch ein elektronischer Fahrtenschreiber bekannt sei (vgl. deutsche Offenle-gungsschrift DE 41 29 148 A1), welcher Daten der zurückgelegten Wegstrecke aufzeichnen, welche später manuell ausgewertet bzw. über einen üblichen Daten-trägeraustausch in einen externen Rechner eingelesen werden müssen und dort weiterverarbeitet werden können. Da die eigentliche Verarbeitung der Daten bei diesem bekannten elektronischen System vom Fahrer selbst initiiert oder vorge-- 8 -nommen werden muss, sei eine Kontrolle oder selbstständige Kostenerfassung hiermit nicht besser möglich als bei einem herkömmlichen Fahrtenbuch (vgl. gel-tende Beschreibung, Seite 1, zweiter Abs.).Bei der gemeinsamen Nutzung von Kraftfahrzeugen („Car-Sharing“) oder bei einer teilweise privaten und geschäftlichen Nutzung des Kraftfahrzeugs stelle sich häu-fig die Frage nach der verursachergerechten Kostenzuordnung (vgl. geltende Be-schreibung, Seite 1, dritter Abs.). Hierbei sei es aus dem Stand der Technik be-kannt, das o. g. Fahrtenbuch gegebenenfalls mechanisch oder elektrisch mit dem Tachometer des Kraftfahrzeugs zu verbinden (vgl. geltende Beschreibung, Seite 1, le. Abs.).Durch die manuelle Übertragung der erfassten Daten sei die Verwendung der Fahrtenbücher jedoch umständlich, die erfassten Daten seien leicht zu manipulie-ren und die Analyse der erfassten Daten sei umständlich (vgl. geltende Beschrei-bung, Seiten 1 und 2, seitenübergreifender Abs.).Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der vorliegenden Patentanmel-dung die Aufgabe zugrunde, die Erfassung und Übertragung von Fahrtdaten von Kraftfahrzeugen ohne Manipulationsmöglichkeit zu erleichtern (vgl. geltende Be-schreibung, Seite 2, dritter Abs.).Nach den Ausführungen des Anmelders in der mündlichen Verhandlung soll dies nach Hauptantrag sowohl durch das Bereitstellen einer entsprechenden Vorrich-tung, eines entsprechenden Kraftfahrzeugs mit einer entsprechenden Vorrichtung sowie durch das Bereitstellen eines entsprechenden Verfahrens zur individuellen Kostenerfassung erfolgen; nach Hilfsantrag soll dies ausschließlich durch das vor-stehend genannte Verfahren erfolgen.Die der Patentanmeldung zugrunde liegende Aufgabe wird hinsichtlich der im Pa-tentanspruch 1 des Hauptantrags beanspruchten Vorrichtung zur drahtlosen Da-- 9 -tenübertragung, dadurch gelöst, dass die Vorrichtung Merkmale zur selbsttätigen Identifizierung des Fahrers des Kraftfahrzeugs aufweist und eine erste Daten-übertragungseinrichtung mit einer Sendefunktion besitzt, mit welcher die Daten von dem Kraftfahrzeug über die Sendefunktion zu der Empfangsstation drahtlos kontinuierlich oder in vorgegebenen Intervallen übermittelbar sind und die Daten in einer mit der Empfangsstation verbundenen Zentralstation verarbeitbar sind (vgl. geltende Beschreibung, Seite 2. vierter Abs.).Weiter weist die Vorrichtung ein Gerät zur Messung der vom Kraftfahrzeug zu-rückgelegten Wegstrecke sowie eine zweite Datenübertragungseinrichtung auf, welche das Gerät zur Messung der vom Kraftfahrzeug zurückgelegten Wegstrecke mit der ersten Datenübertragungseinrichtung verbindet.Mit dem nebengeordneten Patentanspruch 11 wird Schutz für ein Kraftfahrzeug mit einer die Startbereitschaft steuernden Bordelektronik und einer vorstehend be-schriebenen Vorrichtung beansprucht, wobei die Vorrichtung zur drahtlosen Da-tenübertragung in die Bordelektronik integriert ist und die Bordelektronik eine Frei-gabeschaltung aufweist, welche die Startbereitschaft in Abhängigkeit der erfolgten Fahreridentifizierung herstellt.Das im Patentanspruch 12 des Hauptantrags selbständig beanspruchte Verfahren zur individuellen Erfassung der Kosten einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug mittels einer, wie vorstehend beschriebenen Vorrichtung zeichnet sich durch die folgen-den Schritte aus:- Identifizieren des Fahrers des Kraftfahrzeugs,- Ermitteln der von dem Fahrers zurückgelegten Wegstrecke,- Übermittelns der Daten über die Identität des Fahrers und der von diesem Fahrer zurückgelegten Wegstrecke über die erste und - 10 -die zweite Datenübertragungseinrichtung an die Empfangsstation sowie einem drahtlos kontinuierlichen oder in vorgebbaren Intervallen Übermitteln der Daten an die Zentralstation und- Errechnen sowie benutzerspezifisches Abspeichern der Kos-ten die durch das Zurücklegen der Wegstrecke entstanden sind.Das im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags beanspruchte Verfahren unterscheidet sich hiervon lediglich redaktionell durch die Aufnahme der entsprechenden vor-richtungsseitigen Merkmale beim Ausformulieren des Rückbezugs im Patentan-spruch 12 des Hauptantrages sowie materiell durch das Hinzufügen des weiteren Merkmals, wonach die Startbereitschaft des Kraftfahrzeugs erst nach der Identifi-kation des Fahrers freigeschaltet wird (entspricht Anspruch 13 des Hauptantrags).3. Die Vorrichtung zur drahtlosen Datenübertragung von einem Kraftfahrzeug an zumindest eine stationäre Empfangsstation nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag wie auch das Verfahren zur individuellen Erfassung der Kosten einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags erweisen sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung gegenüber der Lehre der Druckschrift 1 jeweils als nicht neu.a) Druckschrift 1 (vgl. Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung) offenbart in Worten des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag eine Vorrichtung zur drahtlosen Daten-übertragung von einem Kraftfahrzeug an zumindest eine stationäre Empfangssta-tion, wobei die Vorrichtung- eine, eine Sendefunktion aufweisende erste Datenübertra-gungseinrichtung zur Übermittlung von Daten von dem Kraftfahr-zeug (Mobilteil eines schnurlosen Telefons 12) zu der Empfangs-station (Feststation eines schnurlosen Telefons 7) und- 11 -- eine zweite Datenübertragungseinrichtung (Mikroprozessor 20 mit angeschlossenen Systemen einschließlich Speicher 18), die ein Gerät zur Messung der von dem Kraftfahrzeug zurückgelegten Wegstecke (Tachosensor 16) mit der ersten Datenübertragungs-einrichtung verbindet und- eine Vorrichtung zur Identifizierung des Fahrers des Kraftfahr-zeugs (Kartenleser 15, Tastatur 19; vgl. hierzu auch Beschrei-bung, Spalte 2, Zeilen 48 bis 51, „Die eigentliche Nutzeridentifika-tion erfolgt erst im Fahrzeuginneren. Hier muss der Nutzer seine Chipkarte (23) in den Kartenleser (15) einführen und die richtige PIN auf der Tastatur (19) eingeben.“)aufweist, wobei die Daten in einer mit der Empfangsstation ver-bundenen Zentralstation (Zentrale 1) verarbeitbar sind,wobeidie erste Datenübertragungseinrichtung derart ausgebildet ist, dass die Daten von dem Kraftfahrzeug über die Sendefunktion zu der Empfangsstation drahtlos kontinuierlich oder in vorgegebenen Intervallen beispielsweise am Ende der Fahrzeugnutzung (vgl. Sp. 3, Abs. 2) übermittelbar sind.Zur Auslegung des einzigen kennzeichnenden Merkmals des Patentanspruchs 1 ist der ursprünglichen wie auch der geltenden Beschreibung der Anmeldung zu entnehmen, dass die Datenübertragung im Prinzip kontinuierlich erfolgen kann. Wegen der damit verbundenen Kosten ist jedoch eine intermittierende Übertra-gung der Daten von Vorteil. Besonders vorteilhaft ist eine Übertragung von Daten nur bei Fahrtantritt und Fahrtende. (vgl. beispielsweise geltende Beschreibung, Seite 4, Zeilen 19 ff.).- 12 -Dieses kennzeichnende Merkmal ist vom zuständigen Fachmann - hier einem be-rufserfahrenen, in der Entwicklung von telemetrischen Abrechnungssystemen ver-trauten Diplom-Ingenieur der Nachrichtentechnik mit Fachhochschulabschluss -daher so zu verstehen, dass die Lehre des Patentanspruchs 1 eine Datenüber-mittlung zum Zeitpunkt des Fahrtantritts und des Fahrtendes umfasst (vgl. BGH, GRUR 1999, Seite 909, zweiter Leitsatz, „Spannschraube“), wie dies bereits in der Druckschrift 1 gelehrt wird (vgl. Spalte 2, Zeilen 14 bis 18 sowie Spalte 3, Zei-len 4 ff.).Dem in der mündlichen Verhandlung vom Anmelder vorgebrachten Einwand, wo-nach die Druckschrift 1 nicht das kennzeichnende Merkmal der drahtlos, kontinu-ierlichen Datenübermittlung zum jederzeitigen Auffinden des Kraftfahrzeugs offen-bare, kann insofern nicht gefolgt werden, als eine solche Beschränkung der bean-spruchten Datenübertragung einerseits keinen Niederschlag im Anspruch findet und andererseits die kontinuierliche drahtlose Datenübertragung der geltenden Beschreibung zufolge (a. a. O.) der Kosten wegen als nachteilig bezeichnet wird und daher nichts zur Beurteilung der Patentfähigkeit beitragen kann (vgl. BGH GRUR 1996, S. 857ff. - „Rauchgasklappe“). Darüber hinaus können Unschärfen in der Formulierung des Anspruchs regelmäßig nicht durch Interpretation im Sinne des Anmelders korrigiert werden. Dementsprechend sind auch subjektive Vorstel-lungen des Anmelders nicht mitbestimmend für den geschützten Gegenstand (vgl. BGH, Mitt. 2000, 105, Leitsatz 5, „Extrusionskopf“).Die Vorrichtung zur drahtlosen Datenübertragung von einem Kraftfahrzeug an zu-mindest eine stationäre Empfangsstation nach Patentanspruch 1 nach Hauptan-trag ist daher mangels Neuheit nicht patentfähig.b) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Haupt-antrag offenbart die Druckschrift 1 (vgl. Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung) in Worten des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ein Verfahren zur individuellen Erfassung der Kosten einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug mittels einer Vorrich-- 13 -tung zur drahtlosen Datenübertragung von dem Kraftfahrzeug an zumindest eine stationäre Empfangsstation, wobei die Vorrichtung- eine, eine Sendefunktion aufweisende erste Datenübertra-gungseinrichtung zur Übermittlung von Daten von dem Kraftfahr-zeug zu der Empfangsstation und- eine zweite Datenübertragungseinrichtung, die ein Gerät zur Messung der von dem Kraftfahrzeug zurückgelegten Wegstecke mit der Datenübertragungseinrichtung verbindet und- eine Vorrichtung zur Identifikation des Fahrers des Kraftfahr-zeugsaufweist, wobei die Daten in einer mit der Empfangsstation ver-bundenen Zentralstation verarbeitbar sind und die erste Daten-übertragungseinrichtung derart ausgebildet ist, dass Daten bezüg-lichder Fahreridentität und der vom Fahrer zurückgelegten Wegstre-cke (vgl. Druckschrift 1, Spalte 3, Zeilen 8 bis 11) von dem Kraft-fahrzeug über die Sendefunktion zu der Empfangsstation drahtlos kontinuierlich oder in vorgegebenen Intervallen übermittelbar sind,mit den Schritten:- Identifizieren des Fahrers des Kraftfahrzeugs (vgl. Druck-schrift 1, Spalte 2, Zeilen 48 bis 51),- Ermitteln der von dem Fahrer zurückgelegten Wegstrecke (vgl. Druckschrift 1, Spalte 2, le. Abs. bis Spalte 3, erster Abs.),- 14 -- Übermitteln der Daten über die Identität des Fahrers und der von diesem Fahrer zurückgelegten Wegstrecke über die erste Datenübertragungseinrichtung und die zweite Datenübertragungs-einrichtung an die Empfangsstation (vgl. Druckschrift 1, Spalte 3, Zeilen 8 bis 11),- Übermitteln der Daten drahtlos, kontinuierlich oder in vorgege-benen Intervallen an die Zentralstation und Errechnen sowie be-nutzerspezifisches Abspeichern der Kosten, die durch das Zu-rücklegen der Wegstrecke entstanden sind (vgl. Druckschrift 1, beispielsweise, Spalte 3, Zeilen 15 bis 17, „Ein Abrechnungspro-gramm in der Zentrale erstellt anhand der übertragenen Daten automatisch eine Rechnung“),wobei die Startbereitschaft des Kraftfahrzeugs erst nach der Iden-tifikation des Fahrers freigeschaltet wird (vgl. Druckschrift 1, Spalte 2, Zeilen 61 bis 66).Somit sind sämtliche Merkmale des Verfahrens nach Patentanspruchs 1 des Hilfs-antrags vollständig in der Druckschrift 1 offenbart; das beanspruchte Verfahren ist daher ebenfalls mangels Neuheit nicht patentfähig.4. Mit den Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag bzw. Hilfsantrag fallen auch die nebengeordneten Ansprüche 11 und 12 nach Hauptantrag bzw. die mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 und 13 nach Hauptan-trag bzw. 2 bis 9 nach Hilfsantrag (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2007, 862 Leitsatz - „Informationsübermittlungsverfahren II“ m. w. N.).- 15 -5. Bei der dargelegten Sachlage war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.Dr. Tauchert Lokys Dr. Hock MailePr
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