ECLI:DE:BPatG:2022:250122B23Wpat18.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 18/20
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Januar 2022
…i
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2015 115 122.7
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Dr. Strößner sowie der Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch und Dr. Him-
melmann beschlossen:
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1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01L des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 25. März 2020 wird aufgehoben.
2. Es wird ein Patent erteilt mit der Bezeichnung „Leistungshalbleitermodul
mit zweiteiligem Gehäuse“, dem Anmeldetag 9. September 2015 auf der
Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 10, als Hilfsantrag eingegangen am 25. Juni
2020;
- Beschreibungsseiten 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhand-
lung am 25. Januar 2022;
- 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4, eingegangen im Deutschen
Patent- und Markenamt am Anmeldetag.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2015 115 122.7 und
der Bezeichnung „Leistungshalbleitermodul mit zweiteiligem Gehäuse“ wurde am 9.
September 2015 von der I… AG im Deutschen Patent- und Mar
kenamt angemeldet. Gleichzeitig mit der Anmeldung wurde Prüfungsantrag gestellt.
Die Anmeldung wurde am 9. März 2017 mit der DE 10 2015 115 122 A1 offengelegt.
Die Prüfungsstelle für Klasse H01L hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der
Technik gemäß den folgenden Druckschriften verwiesen:
D1 DE 101 49 886 A1 und
D2 DE 103 26 176 A1.
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Sie hat in zwei Prüfungsbescheiden vom 9. Mai 2016 und 15. September 2016 so-
wie in einem Ladungszusatz vom 6. Dezember 2019 ausgeführt, dass die jeweils
mit den selbständigen Ansprüchen der einzelnen Anträge beanspruchten Gegen-
stände mangels Neuheit (§ 3 PatG) oder erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG) nicht
patentfähig seien (§ 1 Abs. 1 PatG).
Die Anmelderin hat in ihren Erwiderungen vom 9. September 2016, 20. März 2017
und 15. Januar 2020 den Ausführungen der Prüfungsstelle in einigen Punkten wi-
dersprochen und jeweils neue, eingeschränkte Anspruchssätze eingereicht. Zuletzt
hat sie mit der Erwiderung vom 15. Januar 2020 zur Vorbereitung der Anhörung am
30. Januar 2020 vier Anspruchssätze als Hilfsanträge 1 bis 4 eingereicht.
In der Anhörung am 30. Januar 2020 hat die Prüfungsstelle dann die mit dem Haupt-
antrag und den Hilfsanträgen beanspruchten Gegenstände mit der Anmelderin dis-
kutiert und darauf hingewiesen, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Haupt-
antrag nicht patentfähig sei und die Gegenstände gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3
ursprünglich nicht offenbart seien. Dem widersprach die Anmelderin. Die Prüfungs-
stelle und die Anmelderin teilten die Ansicht, dass der Gegenstand des Anspruchs
1 des Hilfsantrags 4 patentfähig sei, weshalb eine redaktionelle Überarbeitung des
Hilfsantrags 4 erfolgte.
Mit Schriftsatz vom 18. März 2020 hat die Anmelderin eine Reinschrift des während
der Anhörung abgestimmten geänderten Anspruchssatzes des Hilfsantrags 4, so-
wie eine angepasste Beschreibung eingereicht. In diesem Schriftsatz erhält sie ihre
Anträge, also einen Hauptantrag und vier Hilfsanträge aufrecht.
In der Folge hat die Prüfungsstelle für Klasse H01L mit Beschluss vom 25. März
2020 den Hauptantrag und die Hilfsanträge 1 bis 3 zurückgewiesen und ein Patent
mit den Unterlagen des Hilfsantrags 4 erteilt. In ihrer Begründung gibt die Prüfungs-
stelle an, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag mangels Neu-
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heit nicht patentfähig (§ 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 PatG) sei, während die mit den Ansprü-
chen 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 beanspruchten Gegenstände nicht in der
beanspruchten Allgemeinheit ursprünglich offenbart seien (§ 38 PatG), so dass die
Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 bis 3 unzulässig seien. Der begründete Beschluss
wurde der Anmelderin am 30. März 2020 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 24. April 2020, am
selben Tag elektronisch im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, Be-
schwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 24. Juni 2020 begründet hat. Mit
ihm hat sie zwei Anspruchssätze, bezeichnet als Hauptantrag und Hilfsantrag ein-
gereicht, wobei der mit Hilfsantrag bezeichnete Anspruchssatz dem Anspruchssatz
des dritten Hilfsantrags im Patenterteilungsverfahren entspricht.
In der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2022 hat die Anmelderin nach einer
Diskussion der beiden mit der Beschwerdebegründung eingereichten Anspruchs-
sätze den mit Hilfsantrag bezeichneten Anspruchssatz zu ihrem Hauptantrag ge-
macht, zu diesem eine überarbeitete Beschreibung überreicht und beantragt:
1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01L des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 25. März 2020 aufzuheben.
2. Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Leistungshalbleitermodul mit
zweiteiligem Gehäuse“, dem Anmeldetag 9. September 2015 auf der
Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 10, als Hilfsantrag eingegangen am 25. Juni
2020;
- Beschreibungsseiten 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung
am 25. Januar 2022;
- 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4, eingegangen im Deutschen
Patent- und Markenamt am Anmeldetag.
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Der geltende Anspruch 1 des mit Schriftsatz vom 24. Juni 2020 als Hilfsantrag be-
zeichneten Anspruchssatzes lautet mit bei unverändertem Wortlaut eingefügter
Gliederung:
„M1Leistungshalbleitermodul (1) zur Anordnung auf einem Kühlkörper (20), wo-
bei das Leistungshalbleitermodul (1) Folgendes aufweist:
M2 mindestens ein Substrat (4), welches eine erste, für eine dem Kühlkörper
(20) zugewandte Anordnung und zur thermischen leitfähigen Verbindung
mit diesem bestimmte Seite aufweist;
M3 wenigstens ein auf einer der ersten gegenüberliegenden, zweiten Seite des
Substrats (4) angeordnetes Leistungshalbleiterbauelement (14);
M4 und ein elektrisch isolierendes Gehäuse (2, 3), welches einen Hohlraum
definiert, in dem das Substrat (4) und das wenigstens eine Leistungshalb-
leiterbauelement (14) aufgenommen sind;
M5 wobei das Gehäuse (2, 3) einen Rahmen (3), welcher das wenigstens eine
Substrat (4) rahmenartig umgibt, und
M6 eine am Kühlkörper (20) mit Befestigungsmitteln (11) zu befestigende
Haube (2) aufweist,
M7 und wobei die Haube (2) wenigstens einen zur Anlage an das Substrat (4)
vorgesehenen Druckstempel (7) aufweist, um wenigstens bei Befestigung
des Leistungshalbleitermoduls (1) auf dem Kühlkörper (20) über die Haube
(2) und über den wenigstens einen Druckstempel (7) das Substrat (4) elas-
tisch gegen den Kühlkörper (20) vorzuspannen;
M8 wobei der Rahmen (3) das Substrat (4) formschlüssig aufnimmt und/oder
daran befestigt ist;
M9 wobei die Haube (2) den Rahmen (3) übergreift und an ihrer dem Rahmen
(3) zugewandten Innenseite in seitlicher Richtung mit dem Rahmen (3) reib-
schlüssig verbunden ist.“
Hinsichtlich der weiteren Unterlagen und Einzelheiten, sowie des Wortlauts der wei-
teren Ansprüche 2 bis 10 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und
erweist sich hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 24. Juni 2020 eingereichten, als
Hilfsantrag bezeichneten Anspruchssatzes auch als begründet, so dass der Be-
schluss der Prüfungsstelle für Klasse H01L aufzuheben und ein Patent auf der
Grundlage dieses Anspruchssatzes zu erteilen ist, denn der Anspruch 1 dieses An-
spruchssatzes ist zulässig (§ 38 PatG), und das mit ihm beanspruchte Leistungs-
halbleitermodul ist auch patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG), da das beanspruchte, ge-
werblich anwendbare (§ 5 PatG) Leistungshalbleitermodul gegenüber dem im Ver-
fahren befindlichen Stand der Technik neu (§ 3 PatG) ist und diesem gegenüber
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG) beruht.
1. Die Anmeldung betrifft gemäß ihrer Beschreibung ein Leistungshalbleitermodul
mit aktiven und/oder passiven Bauelementen, insbesondere ein Stromrichtermodul.
Derartige Leistungshalbleitermodule sind mehrfach aus der Literatur bekannt. Bei
der Erhöhung der Leistungsfähigkeit, der Zuverlässigkeit sowie der Lebensdauer
bei gleichzeitig verringerten Herstellungskosten sind veränderte Methoden der Auf-
bautechnologien für die einzelnen Bestandteile eine zwingende Voraussetzung.
Gemäß der Beschreibungseinleitung der vorliegenden Anmeldung sind moderne
Leistungshalbleitermodule grundplattenlose Module. Diese weisen gattungsgemäß
ein Gehäuse, ein keramisches Substrat mit darauf angeordneten schaltungsgerecht
ausgeführten metallischen Kaschierungen, wie sie z.B. nach dem DCB-(direct cop-
per bonding) Verfahren hergestellt werden, auf diesem Substrat mittels Löttechnik
stoffschlüssig aufgebrachte Bauelemente, wie beispielhaft Dioden, Transistoren,
Widerstände oder Sensoren sowie Bondverbindungen zur Verbindung der struktu-
rierten Seite der chipförmigen, ungehäusten Leistungshalbleiterbauelemente mit
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weiteren Bauelementen und/oder dem Substrat und/oder nach außen führenden
Anschlusselementen auf.
Vorzugsweise ist ferner eine aus Silikonkautschuk bestehenden Vergussmasse zur
Isolation der einzelnen Bauelemente zueinander vorgesehen.
Der Wärmeübergang zwischen dem Substrat und dem Kühlkörper ist für Leistungs-
halbleitermodule eine entscheidende Größe, die direkt deren Leistungsfähigkeit be-
stimmt. Die in den Leistungshalbleiterbauelementen während des Betriebs entste-
hende Wärme muss nämlich möglichst effizient abgeführt werden.
Es hat sich gezeigt, dass sich insbesondere großflächige Lötverbindungen zu einem
Kühlkörper nur sehr schwer qualitätsgerecht beherrschen lassen, worunter die Zu-
verlässigkeit sowie die Lebensdauer der Leistungshalbleitermodule leiden. Sehr
vorteilhaft hat sich daher für derartige Leistungshalbleitermodule die Aufbautechno-
logie mit Druckkontakt zur thermisch leitenden Verbindung des Moduls mit einem
Kühlkörper erwiesen.
Im Stand der Technik ist ein Leistungshalbleitermodul bekannt, dessen Deckel ei-
nerseits der Druckeinleitung sowie auch der Druckausübung auf die Bondfüße der
Drahtbondverbindungen der Leistungshalbleiterbauelemente dient. Es ist ferner ein
Stand der Technik beschrieben und gezeigt, bei dem der Gehäusedeckel Stempel
ausbildet, mit denen das Substrat gegen den Kühlkörper gedrückt wird. Die Druck-
einleitung ist dabei sehr schwer einzustellen und es kann zu Beschädigungen des
Substrats kommen oder die Kontaktierung wird nicht zuverlässig hergestellt (vgl.
Seite 1, 1. Abs. bis Seite 2, 1. Abs. der geltenden Beschreibung).
Hiervon ausgehend, liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zu-
grunde, ein grundplattenloses Modul bereitzustellen, das weitgehend vormontiert
ausgeliefert werden kann und möglichst lediglich der Anbringung auf einem Kühl-
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körper ohne sonstige Vormontageschritte am bestimmungsgemäßen Anbringungs-
ort bedarf. Es soll bei einfacher Montage gleichzeitig einen effizienten Wärmeüber-
gang von dem Leistungshalbleiterbauelement zum Kühlkörper ermöglichen (vgl.
Seite 2, 2. und 3. Abs. der geltenden Beschreibung).
Diese Aufgabe wird durch das Leistungshalbleitermodul des geltenden Anspruchs
1 gelöst.
In der Beschreibung wird der beanspruchte Gegenstand u.a. durch die in der hier
wiedergegebenen Fig. 1 gezeigte Ausführungsform näher erläutert. Fig. 1 zeigt das
bereits auf einen Kühlkörper (20) montierte Leistungshalbleitermodul (1). Es besteht
aus einem nichtleitenden Sub-
strat (4), das auf beiden Seiten
mit metallischen Schichten oder
auch Leitungen (5, 6) bedeckt
ist, den Leistungshalbleiterbau-
elementen (14), einem Gehäuse
(2, 3) und elektrischen Zuleitun-
gen (12). Das Gehäuse besteht
aus einem Rahmen (3) und ei-
ner Haube (2) und ist nach unten
zum Kühlkörper (20) hin offen, so dass die untere Metallschicht (5) auf dem Substrat
(4) mit dem Kühlkörper (20) in Wärmekontakt, möglicherweise auch in elektrischen
Kontakt treten kann.
Der Rahmen (3) des Gehäuses sitzt auf dem Substrat (4) auf und kann an diesem
beispielsweise durch Verkleben befestigt sein, so dass er mit dem Substrat und den
darauf befindlichen Leistungshalbleiterbauelementen (14) eine fest miteinander ver-
bundene Einheit bildet. Nicht gezeigt wird in Figur 1 die Befestigung des Leistungs-
halbleitermoduls (1) auf dem Kühlkörper (20). Diese erfolgt an einer im Schnitt der
Fig. 1 nicht gezeigten Stelle durch beispielsweise Schrauben in der Haube (2). Dies
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bedeutet, dass das gesamte Modul (1) durch die Haube (2) auf dem Kühlkörper (20)
gehalten und auch seine genaue Position durch die Haube (2) festgelegt wird.
Hierzu bedarf es eines formschlüssigen Kontakts der Haube (2) mit entweder dem
Rahmen (3) oder dem Substrat (4).
Dieser Kontakt wird durch zwei Mittel hergestellt. Das erste Mittel sind Stempel (7),
die von oben auf das Substrat bzw. die Metallschicht (6) drücken und damit das
Modul (1) an den Kühlkörper (20) andrücken, um so den Wärmeübergang vom Sub-
strat (4) zum Kühlkörper (20) zu verbessern. Um Beschädigungen zu vermeiden
und die Andruckkraft in einem bestimmten Umfang festzulegen, sind die Stempel
(7) elastisch in der Haube gelagert.
Das zweite Mittel legt die seitliche Ausrichtung des Rahmens auf dem Kühlköper
(20) fest und besteht in einem Kontakt der Innenseite der Haube (2) mit der Außen-
seite des Rahmens (3), den die Haube (2) übergreift. In Fig. 1 wird dieser Kontakt
durch Rippen (13) hergestellt. Diese Rippen haben noch eine weitere Aufgabe, die
sie auf Grund der auftretenden Reibung zwischen ihnen und dem Rahmen (3) er-
füllen können, also durch eine „reibschlüssige“ Verbindung. Diese besteht darin,
dass durch die auftretenden Haftreibungskräfte verhindert wird, dass die Haube (2)
beim Transport oder der Montage auf den Kühlkörper (20) vom Rahmen (3) und
damit vom Rest des Moduls (1) getrennt wird. Sie verhindern also, dass das nach
unten offene Modul auseinanderfällt. Dabei darf aber keine feste, unlösbare Verbin-
dung zwischen der Haube und dem Rahmen bestehen, denn dies würde verhindern,
dass sich die Haube (2) gegenüber dem Rahmen (3) bewegen kann, was aber not-
wendig ist, damit die Stempel (7) ihre Aufgabe, das Substrat (4) an den Kühlkörper
(20) anzudrücken, erfüllen können.
2. Die mit den geltenden Ansprüchen beanspruchten Gegenstände sind ursprüng-
lich offenbart (§ 38 PatG), so dass die Ansprüche zulässig sind.
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So geht der geltende Anspruch 1 aus dem ursprünglichen Anspruch 1 hervor, indem
in den ursprünglichen Anspruch 1 zusätzlich das Merkmal M9 aufgenommen wurde.
Dieses Merkmal ist nicht wörtlich dem ursprünglichen Anspruchssatz entnommen,
sondern stamme nach Angaben der Anmelderin aus den Figuren sowie der Be-
schreibung auf Seite 6, Zeilen 1 bis 3 und Seite 7, Zeilen 16 bis 19. Die Prüfungs-
stelle hat diese Merkmale in der beanspruchten Allgemeinheit nicht in den ursprüng-
lichen Unterlagen offenbart angesehen. Deshalb hat sie auch nur auf die engeren,
ihrer Ansicht nach zweifelsfrei an den angegebenen Stellen offenbarten Ausfüh-
rungsformen ein Patent erteilt.
Die Anmelderin sieht darin eine zu enge Auslegung der ursprünglichen Offenbarung
und verweist auf eine Reihe von Urteilen des BGH, wo dieser die Aufnahme einer
Auswahl von Merkmalen aus Ausführungsbeispielen zulässt, ohne dass alle Merk-
male in den Anspruch aufgenommen werden müssten. Dabei erwähnt sie aber
nicht, dass der Fachmann und dessen Verständnis der ursprünglichen Offenbarung
zum Maßstab gemacht werden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 25. November 2014 – X
ZR 119/09 –„Schleifprodukt“, Tenor a) und Rn. 19, GRUR 2015, 249 und juris). In
diesem Umfang steht es dem Anmelder dann frei, welche Merkmale er in den An-
spruch aufnehmen will, d.h. in welcher Breite er sein Erfindung beanspruchen will
(vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 – X ZB 9/89 – „Spleißkammer“, Tenor
b) und Abschnitt 3b und BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – X ZR 107/12 – „Kom-
munikationskanal“, Rn. 21 bis 24 GRUR 2014, 542 und juris).
Um festzustellen, welche Merkmale in einen Anspruch aufgenommen werden kön-
nen, muss in einem ersten Schritt somit festgestellt werden, welche Merkmale in
der ursprünglichen Offenbarung aus der Sicht des Fachmanns überhaupt offenbart
sind. In Bezug auf die Verbindung zwischen der Haube (2) und dem Rahmen (3) ist
zweifellos und für den Fachmann ersichtlich offenbart, dass die Haube (2) den Rah-
men (3) übergreift. Dies ist aus allen Figuren zweifelsfrei ersichtlich und beispiels-
weise auf Seite 4 im zweiten Abs. der ursprünglichen Beschreibung, sowie auch auf
Seite 6 im vorletzten Absatz, auf Seite 7 im zweiten Absatz und auf Seite 8, 4. und
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5. Zeile der ursprünglichen Beschreibung beschrieben. Dieses Merkmal, das sich
zum Teil bereits daraus ergibt, dass ein Teil des Gehäuses eine Haube ist, kann
demnach auch für sich allein in den Anspruch aufgenommen werden.
Für die Verbindung zwischen der Haube und dem Rahmen ist ebenso deutlich of-
fenbart, dass diese zwischen der Innenseite der Haube (2) in seitlicher Richtung mit
dem Rahmen (3) erfolgt. Auf Grund des Übergreifens der Haube (2) wäre eine Ver-
bindung ohnehin nur zwischen der Innenseite der Haube (2) und entweder der Au-
ßenseite des Rahmens (3) oder dessen Oberseite möglich. Alle Figuren zeigen wie-
derum eine Verbindung der Innenseite der Haube (2) mit der Außenseite des Rah-
mens (3), einige auch mit der Oberseite. Bei dieser Verbindung kann es sich auf
Grund der beschriebenen Funktionsweise des Gehäuses des Moduls jedoch um
keine beliebige Verbindung handeln, denn eine starre feste Verbindung zwischen
den beiden würde die beschriebene Funktionsweise verhindern. Deshalb beschreibt
die Anmeldung verschiedene Verbindungen.
Als erstes beschreibt sie im allgemeinen Teil eine lösbare Verbindung (vgl. S. 5,
letzter Abs.), dann eine kraftschlüssige, sowie als Spezialform hiervon eine reib-
schlüssige Verbindung (vgl. S. 6, 1. Abs.). Diese Verbindung ist auch im ursprüng-
lichen Anspruch 9 enthalten. Beispielhaft wird dabei der Reibschluss durch von dem
Material der Haube und/oder dem des Rahmens ausgebildete Reibnasen ausgebil-
det. Ein weiteres Beispiel für eine reibschlüssige Verbindung wird dann in Zusam-
menhang mit Fig. 1 beschrieben. Dort gibt es keine Reibnasen, sondern eine oder
mehrere Rippen auf der Innenseite der Haube (2). Nicht offenbart sind an dieser
Stelle Rippen an der Außenseite des Rahmens (3), wie dies der von der Prüfungs-
stelle erteilte Anspruch 1 mitbeansprucht.
Damit ergibt sich für den Anspruch 1, der eine reibschlüssige Verbindung bean-
sprucht, dass sein Gegenstand in dieser Allgemeinheit in der ursprünglichen Be-
schreibung offenbart ist. Er ist damit zulässig (§ 38 PatG).
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Die abhängigen Ansprüche 2 bis 10 des geltenden Anspruchssatzes gehen aus den
ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 8 sowie 10 und 11 hervor, wobei die Ansprüche 6
und 8 gegenüber den ursprünglichen Ansprüchen klargestellt sind. Auch sie sind
demnach zulässig.
3. Der gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Gegenstand des geltenden Anspruchs 1
ist neu (§ 3 PatG) und beruht gegenüber den Lehren der als Stand der Technik
ermittelten Druckschriften auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des Fach-
manns.
Als zuständiger Fachmann zur Beurteilung der Erfindung ist hier ein berufserfahre-
ner Ingenieur der Fachrich-
tung Elektrotechnik mit
Hochschulabschluss zu de-
finieren, der mit der Ent-
wicklung und Verbesse-
rung von Gehäusen für
Leistungshalbleiter, insbe-
sondere in Bezug auf deren
Kühlung betraut ist.
Druckschrift D1 offenbart in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1
(siehe die hier wiedergegebenen Fig. 1 und 2) ein
M1 Leistungshalbleitermodul (vgl. Abs. [0024]: „Das in Fig. 1 gezeigte Leistungs-
halbleitermodul 1…“) zur Anordnung auf einem Kühlkörper (30, vgl. Abs. [0026]: „lm
montierten Zustand wird das Modulgehäuse mittels nicht dargestellter, durch Boh-
rungen 29 hindurchgreifender Befestigungsschrauben mit einem nur andeutungs-
weise dargestellten Kühlkörper 30 verschraubt.“), wobei das Leistungshalbleitermo-
dul Folgendes aufweist:
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M2 mindestens ein Substrat (2), welches eine erste, für eine dem Kühlkörper (30)
zugewandte Anordnung und zur thermischen leitfähigen Verbindung mit diesem be-
stimmte Seite aufweist (Unterseite, siehe Fig. 2);
M3 wenigstens ein auf einer der ersten gegenüberliegenden, zweiten Seite des
Substrats (2) angeordnetes Leistungshalbleiterbauelement (6, 7, 8, vgl. Abs. [0024]:
„Das in Fig. 1 gezeigte Leistungshalbleitermodul 1 umfasst in separater Darstellung
ein Keramik-Substrat (Trägerelement) 2, auf dem mehrere Halbleiterbauelemente
6, 7 und 8 angeordnet und elektrisch kontaktiert sind. Die Halbleiterbauelemente
sind über angedeutete Bonddrähte mit nicht näher dargestellten Leiterbahnen ver-
bunden, die auf der Oberfläche des Substrats 2 ausgebildet sind. Die Leiterbahnen
führen z. B. zu Kontaktstiften (Anschlusspins) zum externen Anschluss des Leis-
tungshalbleitermoduls. Die Halbleiterbauelemente 6, 7 und 8 können Leistungshalb-
leiter sein, die hohe in Wärme umgesetzte Verlustleistungen entwickeln und deshalb
eine effektive Wärmeableitung erfordern.“);
M4 und ein elektrisch isolierendes Gehäuse (10), welches einen Hohlraum defi-
niert, in dem das Substrat (2) und das wenigstens eine Leistungshalbleiterbauele-
ment (6, 7, 8) aufgenommen sind;
M5 wobei das Gehäuse (10) einen Rahmen (Kragen 14 bzw. 15), welcher das
wenigstens eine Substrat (2) rahmenartig umgibt, und
M6 eine am Kühlkörper (30) mit Befestigungsmitteln zu befestigende Haube (12)
aufweist (vgl. Abs. [0025]: „Das Halbleitermodul umfasst ferner ein Modulgehäuse
10, das im Ausführungsbeispiel aus zwei Teilgehäusen 12 und 14 zusammenge-
setzt ist. Das Modulge-
häuse 10 ist im Kunst-
stoffspritzgussverfahren
hergestellt. Das Teilge-
häuse 12 übergreift im
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montierten Zustand (vgl. Fig. 2) das Teilgehäuse 14, das mit einem umlaufenden
Kragen 15 versehen ist.“),
M7 und wobei die Haube (12) wenigstens einen zur Anlage an das Substrat (2)
vorgesehenen Druckstempel (25) aufweist, um wenigstens bei Befestigung des
Leistungshalbleitermoduls auf dem Kühlkörper (30) über die Haube (12) und über
den wenigstens einen Druckstempel (25) das Substrat (2) elastisch gegen den Kühl-
körper (30) vorzuspannen (vgl. Abs. [0025] bis [0028]: „Das Teilgehäuse 12 weist
mehrere federelastische Bereiche 16, 17, 18, 19 auf, die integral aus dem Modul-
gehäusematerial geformt sind. Die federelastischen Eigenschaften können dadurch
erzeugt werden, dass im Bereich der federelastischen Bereiche Materialaussparun-
gen vorgesehen sind. Es kann aber auch (z. B. an den Bereichen 17 und 18) eine
lokale Materialverdünnung vorgesehen sein, die federnde elastische Bänder (z. B.
20, 21) bildet. Diese Bänder bilden den Angelpunkt oder Anschlusspunkt für einen
Stempel 25, der stegförmig ausgebildet ist. Wie die Ansicht des Leistungshalbleiter-
moduls im montierten Zustand (der Montageablauf ist in Fig. 1 durch Pfeile ange-
deutet) gemäß Fig. 2 verdeutlicht, wirkt der Stempel mit seinem freien Ende (Fuß-
punkt) 26 auf die Oberseite des Substrats 2 ein. Die federelastischen Bereiche 16
und 19 wirken mittelbar über den Kragen 15 umlaufend auf den Randbereich 28 des
Substrats 2 ein. lm montierten Zustand wird das Modulgehäuse mittels nicht darge-
stellter, durch Bohrungen 29 hindurchgreifender Befestigungsschrauben mit einem
nur andeutungsweise dargestellten Kühlkörper 30 verschraubt. In Fig. 3 sind die
dadurch entstehenden Anschraubkräfte mit F1 bezeichnet. Durch diese Verschrau-
bung werden die federelastischen Bereiche 16, 17, 18, 19 entgegen ihrer Federkraft
ausgelenkt und erzeugen aufgrund ihres elastischen Verhaltens und ihres Bestre-
bens, in die Ausgangslage zurückzufedern, entsprechende Federkräfte F2 und F3.
Über den Kragen 15 (Kräfte F2) bzw. die Stempel 25 (Kräfte F3) werden die Feder-
kräfte auf das Substrat übertragen und sorgen für einen gleichmäßigen, substrat-
schonenden Andruck des Substrats auf den Kühlkörper 30. Das Modulgehäuse fun-
giert damit in Doppelfunktion nicht nur als Gehäuse zur Aufnahme und zum Schutz
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bzw. Abschluss der Halbleiterbauelemente 6, 7, 8, sondern mit seinen federelasti-
schen Bereichen 16, 17, 18, 19 auch als eine Anpressvorrichtung 40.“);
M8 wobei der Rahmen (15) das Substrat (2) formschlüssig aufnimmt und/oder
daran befestigt ist (Fig. 2 zeigt, dass das Substrat (2) zumindest nach oben zu form-
schlüssig zum Rahmen (15) ist. Seitlich besteht ein Spalt, der eine lockere Auf-
nahme des Substrats (2) ermöglicht.);
M9‘ wobei die Haube (12) den Rahmen (15) übergreift.
Druckschrift D1 zeigt nicht, dass die Haube (12) an ihrer dem Rahmen (15) zuge-
wandten Innenseite in seitlicher Richtung mit dem Rahmen (15) reibschlüssig ver-
bunden ist, denn dort zeigen die Figuren einen dünnen Spalt zwischen der Haube
(12) und dem Rahmen (15). Jedoch ist der Rahmen (15) bis zum Zeitpunkt der Be-
festigung auf dem Kühlkörper (30) gegenüber der Haube (12) seitlich nicht fixiert,
so dass der Rahmen (15) gegenüber der Haube (12) im Umfang der durch die Sei-
tenwände der Haube (12) und der Vorsprünge im Deckel der Haube (12) gesetzten
Toleranzen seitlich beweglich ist. Es ist somit davon auszugehen, dass nach der
Montage die relative Verschiebung zwischen dem Rahmen und der Haube so ist,
dass zumindest auf einer Seite ein Kontakt zwischen der Innenseite der Haube (12)
und der Außenseite des Rahmens (15) besteht.
Der Fachmann wird jedoch keinen Reibschluss in seitlicher Richtung zwischen der
dem Rahmen (15) zugewandten Innenseite der Haube (12) und dem Rahmen (15)
ausbilden, auch wenn ihm solche Reibschlüsse zwischen einem Unterteil und einer
Haube aus seiner Alltagserfahrung, beispielsweise mit einfachen Cremedosen aus
Metall, wo auf diese Weise verhindert wird, dass sich der Deckel von der Creme-
dose löst, bekannt sind. Denn Druckschrift D1 gibt an, dass ein wesentlicher Aspekt
der in ihr offenbarten Erfindung darin bestehe, dass relativ große Maßtoleranzen
bestehen (vgl. Abs. [0011]: „Ein weiterer wesentlicher Aspekt der vorliegenden Er-
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findung besteht darin, dass durch die federnden Elemente oder Bereiche des Ge-
häuses Maßtoleranzen insbesondere des Gehäuses ausgeglichen werden.“). Diese
Maßtoleranzen müssten für den Fall eines Reibschlusses nach dem Vorbild einer
Cremedose verringert werden, denn die Maße der Haube (12) und des Rahmens
(15) würden auch die Reibungskraft einstellen, die bei der Montage von der Haube
auf den Rahmen und von diesem wiederum auf das Substrat (2) übertragen werden.
Ist diese Kraft zu groß d.h. die Haube (12) im Vergleich zum Rahmen (15) relativ
klein, so kommt es zu einer Beschädigung des Substrats (2) bei der Montage. Ist
sie zu klein, d.h. die Haube (12) im Vergleich zum Rahmen (15) relativ groß, so wird
die gewünschte Wirkung, die Haube (12) und den Rahmen (15) zusammenzuhal-
ten, nicht erzielt. Die notwendigen geringen Maßtoleranzen würden zu einer Verteu-
erung der Herstellung von Haube (12) und Rahmen (15) führen, weshalb der Fach-
mann seine Alltagserfahrung ohne weitere Anregung nicht auf das Leistungshalb-
leitermodul aus Druckschrift D1 übertragen wird.
Dies gilt umso mehr für das Leistungshalbleitermodul aus Druckschrift D2, das in
Bezug auf die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 die gleichen Merkmale M1 bis
M9‘ wie Druckschrift D1 lehrt. Denn anders als das Leistungshalbleitermodul aus
Druckschrift D1 weist das Leistungshalbleitermodul aus Druckschrift D2 am Rah-
men (22) seitliche Flansche (22a, 22b) auf, mit deren Hilfe der Rahmen (22) und die
Haube (21) relativ zueinander fixiert werden können (siehe die hier wiedergegebene
Fig. 1). Der Fachmann wird diese Flansche auch nutzen, um bereits vor der Mon-
tage den Rahmen (22) und die Haube (21) zusammenzuhalten. Die Nachteile, die
eine reibschlüssige Verbindung in seitlicher Richtung zwischen der dem Rahmen
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(22) zugewandten Innenseite der Haube (21) und dem Rahmen (22) mit sich brin-
gen würde, wird der Fachmann nicht in Kauf nehmen, da hierfür keine Notwendig-
keit besteht.
Der ermittelte Stand der Technik nimmt somit den Gegenstand des geltenden An-
spruchs 1 weder neuheitsschädlich vorweg (§ 3 PatG) noch legt er ihn dem Fach-
mann nahe, so dass er als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt (§ 4
PatG). Er ist somit patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG).
4. Die Patentfähigkeit der mit dem formal nebengeordneten Anspruch 10 bean-
spruchten Anordnung ergibt sich bereits aus der Patentfähigkeit des Leistungshalb-
leitermoduls nach Anspruch 1, auf den Anspruch 10 rückbezogen ist.
5. An den Patentanspruch 1 können sich die Unteransprüche 2 bis 8 anschließen,
da sie vorteilhafte Weiterbildungen des beanspruchten Leistungshalbleitermoduls
angeben, die nicht platt selbstverständlich sind.
6. In der in der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2022 angepassten Be-
schreibung ist der Stand der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, angegeben
und die Erfindung anhand der am Anmeldetag im Deutschen Patent- und Marken-
amt eingegangenen Zeichnung ausreichend erläutert.
7. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse H01L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. März 2020 aufzuhe-
ben und das Patent wie beantragt zu erteilen.
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III. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbe-
schwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Aus-
übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder we-
gen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrück-
lich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergan-
gen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfah-
rens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Be-
vollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzu-
reichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die elektronische Post-
stelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite www.bundesge-
richtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Die Einrei-
chung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektro-
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nische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektroni-
schen Signatur oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu verse-
hen.
Dr. Strößner Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Himmelmann
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