BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 19/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. Mai 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 27 593.1-31 … hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Meinel, Dr. Gottschalk und Knoll beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 14. Februar 2000 wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I Die vorliegende Patentanmeldung ist unter der Bezeichnung "Verfahren und Vor-richtung zum automatischen Ausrichten eines Scheinwerfers" am 28. Juni 1997 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden. Mit Beschluß vom 14. Februar 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q - die Patentanmeldung zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, daß die Gegenstände der weiterverfolgten ursprünglichen Patentansprüche 1 und 9 ohne erfinderisches Zutun aus der deut-schen Offenlegungsschrift 195 48 487 entnommen werden können. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelde-rin. Mit der Beschwerdebegründung vom 4. August 2000 hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 und 9 nach Hilfsantrag 1 und in der mündlichen Verhandlung weitere neue Patentansprüche nach Hilfsanträgen 2 bis 5 vorgelegt. Sie vertritt die Auffassung, daß die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1 und 9 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 5 sowie der weiteren Nebenansprüche 15 und 16 nach Hilfsanträgen 2 und 3 durch den nachgewiesenen Stand der Technik, einschließlich der vom Senat genannten Literaturstelle "Navigationssysteme als Datenbasis für ein adaptives Antriebsmanagement", ATZ Automobiltechnische Zeitschrift, Bd 98, Heft 4, 1996, Seiten 218 bis 222, nicht patenthindernd getroffen sei. Die Anmelderin stellt den Antrag aus der Beschwerdeschrift vom 22. März 2000 (Bl 5/6 dA, Hauptantrag) mit der Maßgabe, daß der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zurückgenommen wird. Im übrigen stellt die Anmelderin den - 3 - Hilfsantrag 1 (Ansprüche 1 und 9) gemäß Schriftsatz vom 4. August 2000 und die Hilfsanträge 2 bis 5 gemäß den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Un-terlagen (Ansprüche 1, 9, 15 und 16, bei den Hilfsanträgen 2 und 3; Ansprüche 1 und 9 bei den Hilfsanträgen 4 und 5 jeweils iVm den verbleibenden Unteransprü-chen). Die weiterverfolgten ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 14 (Hauptantrag) ha-ben folgenden Wortlaut: "1. Verfahren zum automatischen Ausrichten der Hauptachse des Lichtkegels mindestens eines Fahrzeugscheinwerfers, wobei die Hauptachse des Lichtkegels wenigstens in Abhän-gigkeit von einer Fahrbewegung des Fahrzeuges eingestellt wird, dadurch gekennzeichnet, daß die einzustellende Richtung der Hauptachse (6) des Lichtkegels in Abhängigkeit von einer momentanen Position (3) und von einer erwarteten Position (4) des Fahrzeuges (1) auf dem Streckenverlauf (2) einer gewählten Fahrtroute bestimmt wird. 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die momentane Position (3) von einem GPS-Empfänger (9) erfaßt wird. 3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeich-net, daß der Streckenverlauf (2) der gewählte Fahrtroute aus einer digitalisiert abgespeicherte Karte (10) abgelesen wird. 4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch ge-kennzeichnet, daß der Streckenverlauf (2) durch Krüm-mungsverläufe (7) oder Kurvenradien (8) und/oder Längs-neigungen beschrieben wird. - 4 - 5. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeich-net, daß der Streckenverlauf (2) der gewählten Fahrtroute über einen aktivierbaren Lernvorgang abgespeichert wird. 6. Verfahren nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß der Streckenverlauf (2) durch Krümmungsverläufe (7) oder Kurvenradien (8) beschrieben wird und die Krümmungsver-läufe oder Kurvenradien über die Raddrehzahldifferenz des inneren und äußeren Rades des Fahrzeuges ermittelt wer-den. 7. Verfahren nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß der Streckenverlauf zusätzlich durch Längsneigungen be-schrieben wird. 8. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch ge-kennzeichnet, daß die erwartete Position (4) des Fahrzeu-ges in Abhängigkeit von einem Krümmungsverlauf (7) oder einem Kurvenradius (8) und/oder einer Längsneigung und der momentanen Fahrgeschwindigkeit (15) bestimmt wird. 9. Vorrichtung zum automatischen Ausrichten mindestens eines Scheinwerfers eines Fahrzeuges, mit mindestens einem Stellelement zum Ändern der Hauptachse eines Lichtkegels des Scheinwerfers, dadurch gekennzeichnet, daß eine Speichervorrichtung (10) zum Abspeichern eines Strecken-verlaufs (2) einer gewählten Fahrtroute, eine Erfassungsein-richtung (9) zum Erfassen der momentanen Position des Fahrzeuges und eine zentrale Steuereinrichtung (11) zum Ermitteln eines Stellsignals für das Stellelement (12) in Ab-- 5 - hängigkeit der momentanen Position (3) und einer auf dem Streckenverlauf (2) erwarteten Position (4) des Fahrzeuges vorgesehen ist. 10. Vorrichtung nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, daß die Erfassungseinrichtung (9) einen GPS-Empfänger umfaßt. 11. Vorrichtung nach Anspruch 9 oder 10, dadurch gekennzeichnet, daß der Streckenverlauf (2) der ausge-wählten Fahrtroute von der Steuereinrichtung (11) aus digital abgespeicherten Datensätzen (10) ermittelbar ist. 12. Vorrichtung nach Anspruch 9 oder 10, dadurch gekennzeichnet, daß der Streckenverlauf (2) einer Fahrt-route über einen aktivierbaren Lernvorgang von der zentra-len Steuereinrichtung (11) lernbar ist. 13. Vorrichtung nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, daß der gelernte Streckenverlauf in der Speichereinrichtung (10) ablegbar und aus dieser von der zentralen Steuerein-richtung (11) aufrufbar ist. 14. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 9 bis 13, dadurch gekennzeichnet, daß der Streckenverlauf der ausgewählten Fahrtroute durch Krümmungsverläufe oder Kurvenradien und/oder durch Längsneigungen gekennzeichnet ist und die erwartete Position des Fahrzeuges in Abhängigkeit der Krümmungsverläufe oder der Kurvenradien und/oder der Längsneigungen und der momentanen Fahrgeschwindigkeit bestimmt ist." - 6 - Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 nach Hilfsantrag 1 enthalten je-weils am Ende der ursprünglichen Ansprüche 1 bzw 9 den folgenden Zusatz "wobei die erwartete Position im wesentlichen einem Punkt auf dem Streckenverlauf entspricht, den das Fahrzeug innerhalb einer vorgegebenen Zeitspanne erreicht." Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 nach Hilfsantrag 2 enthalten zu-sätzlich am Ende des ursprünglichen Patentanspruchs 1 bzw 9 die Anfügung der ursprünglichen Ansprüche 4 bzw 14. Die dazu nebengeordneten weiteren Ansprü-che 15 und 16 nach Hilfsantrag 2 enthalten zusätzlich am Ende der ursprünglichen Patentansprüche 1 bzw 9 die ursprünglichen Ansprüche 5 bzw 12. Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 nach Hilfsantrag 3 enthalten zu-sätzlich am Ende des ursprünglichen Patentanspruchs 1 bzw 9 die Anfügung der ursprünglichen Ansprüche 6 bzw 14. Die Nebenansprüche 15 und 16 nach Hilfs-antrag 3 entsprechen denjenigen nach Hilfsantrag 2 mit gleicher Nummerierung. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 enthält zusätzlich am Ende des ur-sprünglichen Anspruchs 1 die Anfügung der ursprünglichen Ansprüche 5 und 6. Der nebengeordnete Patentanspruch 9 nach Hilfsantrag 4 enthält zusätzlich am Ende des ursprünglichen Anspruchs 9 die Anfügung der ursprünglichen Ansprü-che 12 und 14 mit dem Zusatz "und die Krümmungsverläufe oder Kurvenradien über die Raddrehzahldifferenzen des inneren und äußeren Rades des Fahrzeuges ermittelbar ist". Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 nach Hilfsantrag 5 entsprechen denjenigen nach Hilfsantrag 4 mit der Maßgabe, daß in dem den aktivierbaren Lernvorgang betreffenden jeweiligen Anspruchsmerkmal hinter dem Wort "Streckenverlauf" der Zusatz "und der zeitliche Ablauf der Fahrt" eingefügt ist. - 7 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt ohne Erfolg, denn die Gegen-stände der geltenden Haupt- und Nebenansprüche nach Hauptantrag und Hilfsan-trägen 1 bis 5 erweisen sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig. 1.) Die Patentanmeldung geht nach den Angaben in der geltenden – ur-sprünglichen – Beschreibungseinleitung (Seite 1 vorle Abs) in den Oberbegriffen der nebengeordenten Ansprüche 1 bzw 9 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 5 von einem bspw aus der deutschen Offenlegungsschrift 195 49 077 be-kannten Stand der Technik aus, bei dem der (obere) Lichtverteilungsreflektor ei-nes Fahrzeugscheinwerfers bewegbar ist in Abhängigkeit von erfaßten Schwenk-bewegungen des Fahrzeugs, die aus dem Drehwinkel des Lenkrades und anderen Daten des Kraftfahrzeugs abgeleitet werden, vgl dort insbes die Ansprüche 1 und 3 iVm Fig 6. Zwar kann damit bei einer Kurvenfahrt die vor dem Fahrzeug liegende Fläche besser ausgeleuchtet werden als mit einem üblichen starren Scheinwerfersystem. Von der Anmelderin wird es jedoch als wünschenswert angesehen, daß der Licht-kegel des Scheinwerfers darüber hinaus bereits vor der eigentlichen Querbewe-gung oder Nickbewegung des Fahrzeugs in die gewünschte Richtung einge-schwenkt wird, so daß die Fahrbahn in jedem Augenblick der Fahrt optimal aus-geleuchtet wird (Beschreibung S 2 Abs 1). Mit den Gegenständen der Ansprüche 1 und 9 nach Hauptantrag und Hilfsanträ-gen 1 bis 5 soll daher – entsprechend der dem Anmeldungsgegenstand zugrunde-- 8 - liegende Aufgabe (Beschreibung Seite 2 Abs 3) – jeweils ein Verfahren und eine Vorrichtung geschaffen werden, womit die Hauptachse eines Lichtkegels mindes-tens eines Fahrzeugscheinwerfers so eingestellt wird, daß die vor dem Fahrzeug liegende Fahrstrecke optimal ausgeleuchtet wird. Gemäß einer beanspruchten, anhand der Figuren 1 und 2 erläuterten vorteilhaften Ausführungsform werden dabei die Mittel eines im Fahrzeug vorhandenen Navi-gationssystems, nämlich der GPS-Empfänger (Global Positioning System 9 – Fig 2) zur Ermittlung der momentanen Position (3) des Fahrzeugs (1) und die dort abgespeicherte digitalisierte Straßenkarte (10) zur Ermittlung der erwarteten Posi-tion (4) des Fahrzeugs (1) verwendet, vgl die ursprünglichen Ansprüche 2 und 3 bzw 10 und 11 sowie die Beschreibung Seite 3 Absatz 4. Ersichtlich ist es damit möglich, die Kurvenfahrt mit bereits verschwenktem Scheinwerfer anzutreten, bevor eine Lenkbewegung am Kraftfahrzeug erfolgt ist, vgl hierzu auch die in der Beschreibung Seite 4 Absatz 1 genannten Vorteile. 2.) Es kann dahinstehen, ob die Gegenstände der nebengeordneten Patentan-sprüche 1 und 9 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der vorveröffentlichten deutschen Offenlegungsschrift 195 48 487 neu sind. Denn die Beschwerde der Anmelderin kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg ha-ben, weil sich die Gegenstände der geltenden Haupt- und Nebenansprüche ge-mäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 5 für den Fachmann jedenfalls in nahe-liegender Weise aus dem Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungs-schrift 195 48 487 und der og Literaturstelle "ATZ 1996" ergeben und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Zuständiger Durchschnittsfachmann ist vorliegend ein mit dynamischen, adaptiven – intelligenten – Frontbeleuchtungssy-stemen von Fahrzeugen befaßter, berufserfahrener Diplomingenieur der Fach-richtung Elektrotechnik mit Universitätsabschluß, der Kenntnisse der Regelungs-technik mit Navigationssystemen besitzt oder einen solchen Fachmann zu Rate zieht. - 9 - a) Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 gemäß Hauptantrag Aus der deutschen Offenlegungsschrift 195 48 487 ist eine gattungsgemäße Vor-richtung zum automatischen Ausrichten (der Hauptachse des Lichtkegels) minde-stens eines Fahrzeugscheinwerfers sowie ein zugehöriges Verfahren bekannt, bei dem eine zentrale Steuereinrichtung (Steuergerät bzw Lichtsteuereinheit 2) zum Ermitteln eines Stellsignals für das Stellelement (Antrieb für die Änderung der Scheinwerferausrichtung – Kurvenlicht 6) von einem Navigationssystem (1), näm-lich einer Erfassungseinrichtung (GPS-Empfänger), Informationen über die mo-mentane ("aktuelle") Position des Fahrzeugs und ferner mittels einer digitalisierten Straßenkarte ("Digitalisiertes Straßennetz") Informationen über den Verlauf und die örtliche Lage der Straße, auf der sich das Fahrzeug gerade befindet, erhält, vgl dort die Ansprüche 1 und 2 iVm der Beschreibung des Ausführungsbeispiels ge-mäß der Figur in Spalte 2 Zeilen 15 bis 37. Daß es sich bei dem dargestellten Funktionsblock "Digitalisiertes Straßennetz" des bekannten Navigationssystems (1) um eine Speichervorrichtung (CD-ROM) zum Abspeichern eines Streckenverlaufs einer gewählten Fahr(t)route iS des Anmel-dungsgegenstandes handelt (vgl die in der Figur dargestellten Stützpunkte des eingeschriebenen Polygons), womit – ausgehend von der momentanen Fahr-zeugposition – die "erwartete" Position des Fahrzeugs bestimmt wird, erschließt sich dem Fachmann ohne weiteres aus seinem allgemeinen Fachwissen (vgl hierzu gutachtlich zum Beleg die og Literaturstelle "ATZ 1996" zur Thematik "Na-vigationssysteme") und/oder der die Funktion der bekannten Beleuchtungsvor-richtung erläuternden Beschreibung (Sp 1 Z 30 ff), wonach der (mindestens eine) verschwenkbare Scheinwerfer – zur wirklichkeitsnahen Ausleuchtung von Straßen entsprechend der gestellten Aufgabe (Sp 1 Abs 3) – bereits vor Beginn einer Kurve in der richtigen Weise verschwenkt wird und auch während der Kurvenfahrt der weiteren Verlauf der Kurve durch eine entsprechende im voraus erfolgende Verschwenkung des Scheinwerfers erreicht wird ("Kurvenlicht"). Dh eine solcher-- 10 - maßen "im voraus" erfolgende Verschwenkung des Scheinwerfers beim Stand der Technik entspricht sinngemäß der beanspruchten Verschwenkung (Ausrichtung) in Abhängigkeit von der "erwarteten" Position des Fahrzeugs auf einer gewählten Fahrtroute, ausgehend von der jeweiligen momentanen Fahrzeugposition. Die Gegenstände der ursprünglichen Patentansprüche 1 und 9 (Hauptantrag) sind daher nicht patentfähig. b) Patentansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 1 Das zusätzliche Merkmal (aus der ursprünglichen Beschreibung S 5 Abs 1), in dem sich die Ansprüche 1 und 9 nach Hilfsantrag 1 von denjenigen nach Haupt-antrag unterscheiden, nämlich "wobei die erwartete Position im wesentlichen einem Punkt auf dem Streckenverlauf entspricht, den das Fahrzeug innerhalb einer vorgegebenen Zeitspanne erreicht," kann die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes nicht begründen. Denn soweit hierdurch die erwartete Position des Fahrzeugs durch die innerhalb einer vorgegebenen Zeitspanne zurückgelegte Fahrtstrecke definiert ist und dement-sprechend von der momentanen Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs abhängt (vgl hierzu auch die zugehörigen geltenden – ursprünglichen – Ansprüche 8 und 14 sowie die ursprüngliche Beschreibung Seite 5 Absatz 3 und 4), ist diese funktio-nelle Abhängigkeit auch bereits bei dem aus der og deutschen Offenlegungsschrift 195 48 487 bekannten Verfahren – sowie der zugehörigen Vorrichtung – berück-sichtigt, vgl dort Spalte 2 Absatz 1. Somit sind die geltenden Patentansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 1 nicht pa-tentfähig. - 11 - c) Hilfsanträge 2 bis 4 Die Gegenstände der gemäß Hilfsanträgen 2 bis 4 verteidigten Verfahrensansprü-che 1 bzw 15 unterscheiden sich – wie eingangs dargelegt – vom Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs 1 durch die Merkmale der ursprüngliche Unteransprü-che 4 bzw 5 und/oder 6; die Gegenstände der nach Hilfsanträgen 2 bis 4 vertei-digten Vorrichtungsansprüche 9 bzw 16 unterscheiden sich – wie dargelegt – vom Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs 9 durch die Merkmale der ursprüngli-chen Unteransprüche 12 und/oder 14 sowie dem Teilmerkmal des ursprünglichen Unteranspruchs 6, wonach "die Krümmungsverläufe oder Kurvenradien über die Raddrehzahldifferenz des inneren und äußeren Rades des Fahrzeuges ermittelbar ist". Auch diese zusätzlichen Anspruchsmerkmale können weder für sich noch in der jeweils beanspruchten Kombination die Patentfähigkeit des jeweiligen Anspruchs-gegenstands gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik begründen. Was die zusätzlichen Merkmale entsprechend der ursprünglichen Ansprüche 4 bzw 14 anbetrifft, so erschließt sich dem Fachmann aus der genannten deutschen Offenlegungsschrift 195 48 487 über die vorstehend abgehandelten Anspruchs-merkmale hinaus auch bereits die diesbezügliche weitergehende Lehre, daß der Streckenverlauf der ausgewählten Fahrtroute durch Krümmungsverläufe oder Kurvenradien und/oder Längsneigungen beschrieben wird und dementsprechend die "erwartete" Position des Fahrzeugs in Abhängigkeit von diesen Parametern sowie der momentanen Fahrgeschwindigkeit bestimmt ist. Denn auch bei dem bekannten Verfahren bzw der bekannten Vorrichtung ist, ent-sprechend dem beschriebenen Ausführungsbeispiel der Erfindung, die "erwartete" Position des Fahrzeugs ausgehend von der momentanen Fahrzeugposition zum einen durch den Streckenverlauf mittels einer digitalisiert abgespeicherten Stra-ßenkarte und damit ersichtlich durch Krümmungsverläufe oder Kurvenradien be-- 12 - schrieben (vgl in der Figur in der DE-OS 195 48 487 den Funktionsblock "Digitali-siertes Straßennetz" mit den dargestellten, durch das eingeschriebene Polygon festgelegten Kurvenverlauf neben dem Navigationssystem (1); hinsichtlich der fachnotorisch bekannten Bestimmung der jeweiligen Kurvenradien siehe gutacht-lich die og Literaturstelle "ATZ 1996", vgl dort insbesondere Bild 3 mit zugehöriger Beschreibung auf Seite 220), wobei – mittels des vom Navigationssystem 1 ange-steuerten Steuergeräts 2 – zusätzlich oder alternativ zur kurvenverlaufsabhängi-gen Seitenverschwenkung auch eine automatische Höhenausrichtung des Scheinwerfers, dh eine (vertikale) Ausrichtung in Abhängigkeit von Längsneigun-gen der Straße, erfolgt, vgl Spalte 1 letzter Absatz sowie Anspruch 4. Zum ande-ren erfolgt auch bei der bekannten Vorrichtung die horizontale und/oder vertikale Verschwenkung des Scheinwerfers – wie vorstehend dargelegt – in Abhängigkeit von der momentanen Fahrgeschwindigkeit, vgl in der deutschen Offenlegungs-schrift 195 48 487 Spalte 2 Absatz 1. Was die weiteren zusätzlichen Merkmale entsprechend der ursprünglichen Unter-ansprüche 5, 6 und 12 anbetrifft, so ist es aus der Navigationssysteme als Daten-basis für ein adaptives Antriebsmanagement betreffenden und daher für den Fachmann einschlägigen og Literaturstelle "ATZ 1996" bereits bekannt, den Stre-ckenverlauf der gewählten Fahrtroute – alternativ zu digitalisiert abgespeicherten Karten – über einen aktivierbaren Lernvorgang, nämlich durch simples Abfahren des Straßennetzes, abzuspeichern, wobei die jeweiligen Krümmungsverläufe und Kurvenradien über die Raddrehzahldifferenzen des inneren und äußeren Rades des Fahrzeuges ermittelt werden, vgl dort insbesondere Seite 219 rechte Spalte Absatz 2 iVm Seite 219 linke Spalte letzter Absatz. Die offensichtlichen Vorteile dieses letztgenannten Verfahrens zur Abspeicherung der relevanten Straßenverlaufsparameter durch simples Abfahren der Fahrtroute sind für den Fachmann hinreichender Anlaß, diese Art der Datengewinnung für ein Navigationssystem auch bei dem aus der deutschen Offenlegungsschrift 195 48 487 bekannten Verfahren zum automatischen, Navigationssystem–ge-- 13 - stützten Ausrichten eines Fahrzeugscheinwerfers bzw der zugehörigen Vorrich-tung entsprechend einzusetzen. Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsanträgen 2 bis 4 so-wie die Nebenansprüche 15 und 16 gemäß Hilfsanträgen 2 und 3 sind daher ebenfalls nicht patentfähig. d) Hilfsantrag 5 Die Patentansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 5 unterscheiden sich von denje-nigen gemäß Hilfsantrag 4 lediglich durch das zusätzliche Merkmal, daß bei der Abspeicherung des Streckenverlaufs der gewählten Fahrtroute über einen akti-vierbaren Lernvorgang auch Informationen über den zeitlichen Ablauf der Fahrt mit abgespeichert werden. Auch dieses zusätzliche Merkmal kann jedoch – iVm den übrigen Anspruchs-merkmalen – die Patentfähigkeit des beanspruchten Anmeldungsgegenstandes nicht begründen. Denn abgesehen davon, daß dieses Merkmal zu dem dem An-meldungsgegenstand zugrundeliegenden Problem der automatischen Ausrichtung des Fahrzeugscheinwerfers bzw dessen Lösung keinen näheren Bezug hat, ist es für den Fachmann eine naheliegende Maßnahme, die beim Abfahren einer ge-wählten Fahrtroute mit anfallenden Daten über den zeitlichen Ablauf der Fahrt mit abzuspeichern, da derartige Daten in einem üblichen Car-Navigationssystem zur Routenauswahl ("Zeitbedarf"; "zeitlich kürzeste Route") unerläßlich sind. Somit sind auch die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsan-trag 5 nicht patentfähig. - 14 - Mit den jeweiligen nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 9 gemäß Hauptan-trag und Hilfsanträgen 1 bis 5 fallen – aufgrund der Antragsbindung – auch die darauf zurückbezogenen, jeweils verbleibenden Unteransprüche. Dr. Beyer Dr. Meinel Dr. Gottschalk KnollHu
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