BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 19/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 100 10 258.1-33 hier: Verfahrenskostenhilfe und Erteilung eines Patents hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Lokys, Schramm und Dr. Häußler BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: 1. Die Verfahrenskostenhilfe wird bewilligt. 2. Dem Patentanmelder wird der Patentanwalt H…, F… Straße in B… beigeordnet. 3. Das Patent 100 10 258 wird mit folgenden Unterlagen erteilt: Patentansprüche 1 bis 4 und Beschreibung Seiten 1 bis 3, jeweils eingegangen am 13. Dezember 2004 sowie Zeichnung, offengelegte Figuren 1 bis 6. G r ü n d e I Die Anmeldung wurde mit der Bezeichnung "Kombinierte Solar-Wind-Anlage" am 2. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Im Prüfungsverfahren wurden die Entgegenhaltungen 1) deutsches Gebrauchsmuster 297 17 984, 2) japanische Offenlegungsschrift 6-167 269 und 3) deutsches Gebrauchsmuster 297 05 410 ermittelt und die Prüfungsstelle für Klasse H 01 L hat die Ausführbarkeit der an-gemeldeten Lehre in Frage gestellt. - 3 - Mit Beschluß vom 2. Januar 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse H 01 L des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen, weil die Leh-re des damaligen Patentanspruchs 1 insofern nicht ausführbar sei, als es nicht er-sichtlich sei, wie bei einem symmetrischen Aufbau einer kombinierten Solar-Wind-Anlage eine durch Wind verursachte Rotation zustande kommen soll. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. In dieser Beschwerde hat der Anmelder zudem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht gestellt und Beiord-nung des Patentanwalts H… beantragt. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich im Vergleich zum Jahr 2000 nicht geändert. Eine Beschwerdegebühr hat der Anmelder nicht entrichtet. Mit Schriftsatz vom 18. September 2002 hat der Anmelder seinen Verfahrensko-stenhilfeantrag dahingehend ergänzt, daß die Verfahrenskostenhilfe auch für die Zahlung der Patent-Jahresgebühren gelten solle. Weiter beantragt er, die Patent-Jahresgebühren in die Verfahrenskostenhilfe mit einzubeziehen. Der Anmelder hat mit dem Schriftsatz vom 10. Dezember 2004 neue Ansprüche 1 bis 4 sowie eine vollständig überarbeitete Beschreibung eingereicht. Die geltenden Ansprüche 1 bis 4 haben folgenden Wortlaut: "1. Kombinierte Solar-Wind-Anlage mit einem Mast (1), an des-sen oberer Spitze ein Generator angeordnet ist, der durch an Tragarmen befestigten Solarplatten (14) angetrieben wird, wobei die Solarplatten (14) jeweils in einen oberen und einen unteren Teil getrennt sowie sämtliche Teile da-- 4 - von in drei weitere Solarplatten geteilt sind, wobei die mitt-lere Hauptsolarplatte doppelt so groß ist wie die seitlich an-gehängten Seitensolarplatten, die beim Umschalten auf Windbetrieb zusammenklappbar sind. 2. Kombinierte Solar-Wind-Anlage nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Anlage mit kleinen, an der Rück-seite der Flächen befestigten Aggregaten, welche für das Ein- und Aufklappen der Solarplatten zuständig sind, und zwei anderen, die Solarfläche horizontal und vertikal dre-henden Aggregaten versehen ist. 3. Kombinierte Solar-Wind-Anlage nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass sie einen Wind- und einen Solar-Sen-sor aufweist, durch welche die Anlage von Solar- auf Wind-kraft und umgekehrt umgeschaltet wird. 4. Kombinierte Solar-Wind-Anlage nach einem der vorherge-hende Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass sie durch die beiden regenerativen Energiequellen, Sonn und Wind, abwechselnd Strom erzeugt." Der Anmelder vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des geltenden Patent-anspruchs 1 neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, so daß auf der Basis der nun vorliegenden Unterlagen, einschließlich der offengelegten Zeich-nung, Figuren 1 bis 6, ein Patent erteilt werden könne. - 5 - II Die Verfahrenskostenhilfe wird bewilligt, weil die Beschwerde hinreichende Aus-sicht auf Erfolg in dem Sinne bietet, daß eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht, § 129, 130 Abs 1 Satz 1 iVm § 114 ZPO. Die ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbaren zumindest einen patentfähigen Gegenstand, der auch seinen Niederschlag im geltenden Patentanspruch 1 gefunden hat. a) Die geltenden Unterlagen, insbesondere die geltenden Patentansprüche 1 bis 4, sind zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 geht auf die ursprüngliche Be-schreibung Seite 1, Zeilen 15 bis 23 zurück. Auch der geltende Patentanspruch 2 geht auf die ursprüngliche Beschreibung, Seite 1, Z 27 bis Seite 2, Z 8, zurück. Die geltenden Patentansprüche 3 und 4 finden ihre inhaltliche Stütze in den ur-sprünglichen Ansprüchen 1 und 2. Die geltende Beschreibung ist ebenfalls zulässig, da diese sich von der ursprüngli-chen Beschreibung lediglich durch die Würdigung des Standes der Technik, eine explizite Aufgabenstellung sowie durch redaktionelle Änderungen unterscheidet. Die offengelegten Figuren 1 und 3 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Figuren 1 bis 4 und 6 in dieser Reihenfolge. Die geltende Figur 5 mit vertikal angeordneten Solarplatten geht auf ursprüngliche Beschreibung Seite 1, Zeilen 21 bis 24 in Ver-bindung mit ursprünglichen Figur 2 zurück, worin die Solarplatten geneigt darge-stellt sind. b) Ausweislich der geltenden Beschreibung geht die vorliegende Patentanmeldung von kombinierten Solar-Wind-Anlagen aus, bei denen die Größe der Solarfläche durch die Größe der dem Wind ausgesetzten Fläche von Propellern bzw. Rotoren begrenzt ist, die wiederum durch die konstruktiv vorgesehene Widerstandsfähig-keit der Anlage gegenüber den prognostizierten maximalen Windstärken bestimmt ist. - 6 - Daher liegt der vorliegenden als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine kombinierte Solar-Wind-Anlage so zu gestalten, daß bei einer gegebenen Wider-standsfähigkeit der Anlage gegenüber einer maximalen Windbelastung eine grö-ßere Solarausbeute erreicht wird, vergleiche geltende Beschreibung Seite 1, vor-letzter Absatz. Die Lösung ist im geltenden Patentanspruch 1 explizit angegeben. Wesentlich bei dieser Lösung ist, daß die um einen Mast rotierenden und an Trag-armen befestigten oberen und unteren Solarplatten jeweils in eine mittlere Haupt-solarplatte zwei seitlich angehängte Seitensolarplatten so unterteilt sind, daß diese beim Umschalten auf Windbetrieb zusammenklappbar sind. Entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle ist diese Lehre auch bei Windbetrieb ausführbar, indem die Vorwindseite und die Gegenwindseite irgendwie unsymme-trisch ausgestaltet werden, z.B. durch Verdrehen der Solarplatten in unterschiedli-che Winkel zur Windrichtung, vergleiche Figur 6. c) Die kombinierte Solar-Wind-Anlage ist neu (§ 3 PatG), weil im nachgewiesenen Stand der Technik zusammenklappbare Solarplatten mit speziell dimensionierten Haupt- und Seitensolarplatten nicht offenbart sind. Diese zweifelsohne gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Anlage beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des zuständigen Fachmanns, eines berufserfahrenen, mit der Entwick-lung von kombinierten Solar-Wind-Anlagen betrauten Diplom-Ingenieurs mit Fach-hochschulabschluß. Die Entgegenhaltung 1) offenbart eine kombinierte Solar-Wind-Anlage (11) mit ei-nem Windrad (13), dessen Schaufelelemente (17), vorzugsweise in Form von Ku-gelhalbschalen, auf ihren Oberflächen Solarzellenmodule (43, 44) tragen, verglei-che dort Ansprüche 1 und 8 in Verbindung mit den Figuren 1 bis 3 und 6 mit zuge-höriger Beschreibung. Eine zu große Windbelastung wird dort dadurch vermieden, - 7 - daß die Solarzellenmodule (43, 44) in die Schaufelelemente (17) des notwendiger-weise für höchstmögliche Windgeschwindigkeiten ausgelegten Windrades (13) eingebaut werden, vergleiche dort Seite 2, 2. Absatz. Somit vermag diese Entgegenhaltung den Fachmann nicht dazu anzuregen, zu-sammenklappbare Solarplatten oder Solarpanele mit speziell dimensionierten Haupt- und Seitensolarplatten vorzusehen, um Windbelastungen zu reduzieren. Die Entgegenhaltung 2) offenbart ebenfalls eine kombinierte Solar-Wind-Anlage (windmill equipped with solar battery), bei der Solarzellen (solar battery 2) auf der Oberfläche eines Rotorblattes (windmill blade 1, 101) angeordnet sind, vergleiche dort das englischsprachige Abstract mit den zugehörigen Figuren 1 und 6. Somit vermag auch diese Entgegenhaltung den Fachmann nicht dazu anzuregen, zusammenklappbare Solarplatten oder -panele mit speziell dimensionierten Haupt- und Seitensolarplatten vorzusehen, um Windbelastungen zu reduzieren. Die Entgegenhaltung 3) offenbart eine kombinierte Solar-Wind-Anlage mit einem um eine vertikale Achse rotierenden Rotor (1, 11), vorzugsweise in der Draufsicht in der Form eines gleichmäßigen Dreiecks, auf dessen Oberseite eine kippbare Solaranlage (12) oder mitdrehende Solarplatten (2, 22, 32, 42) angeordnet sind, vergleiche dort die Ansprüche 1 und 4 bis 6 in Verbindung mit den Figuren 1 bis 5 mit zugehöriger Beschreibung. Die kippbare Solaranlage (12) hat nichts mit gro-ßen Windbelastungen zu tun, weil ein Abschalten der Anlage bei Sturmstärken sy-stembedingt nicht erforderlich ist, vergleiche dort die Beschreibung Seite 3, letz-ter Absatz. Somit vermag auch diese Entgegenhaltung den Fachmann nicht dazu anzuregen, zusammenklappbare Solarplatten oder -panele mit speziell dimensionierten Haupt- und Seitensolarplatten vorzusehen, um Windbelastungen zu reduzieren. - 8 - Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrens-kostenhilfe gemäß § 129, 130 Abs 1 Satz 1 PatG iVm § 114 ZPO gegeben. III Mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 13. Februar 2002 hat der Anmelder auch die Beiordnung des Patentanwalts H…, F… Straße in B… gemäß § 133 PatG beantragt. Nachdem die Beiordnung in vorliegendem Fall sachdienlich ist, wird dem Anmelder und Beschwerdeführer der oben genannte Patentanwalt nach § 133 PatG beigeordnet. IV Mit dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wurde die Frist zur Zah-lung der Beschwerdegebühr gemäß § 134 PatG gehemmt. Mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe treten gemäß § 130 Abs 2 PatG die Rechtsfolge gemäß § 6 Abs 2 PatKostG auf die Nichtzahlung der Beschwerdegebühr nicht ein, so daß die Beschwerde als erhoben gilt. a) Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet, weil der Gegenstand des gel-tenden Patentanspruchs 1 patentfähig ist, vgl. die vorstehenden Ausführungen im Abschnitt II. b) Die Unteransprüche 2 bis 4 betreffen nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der kombinierten Solar-Wind-Anlage gemäß Patentanspruch 1. Deren Patentfähig-keit wird von derjenigen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 mitgetragen. c) Die geltende Beschreibung benennt den Stand der Technik, von dem die An-meldung ausgeht und erläutert hinreichend anhand der Figuren den Anmeldungs-gegenstand. Daher erfüllt die Beschreibung die an sie zu stellenden Anforderun-gen. - 9 - Das Patent war daher, wie beschlossen, zu erteilen. V Im Hinblick auf die gestellten Verfahrenskostenhilfeanträge, die sich auch auf die Zahlung der Jahresgebühren beziehen, ist die Feststellung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. November 2004, wonach die Anmeldung wegen Nicht-zahlung der Jahresgebühr als zurückgenommen gilt, derzeit offensichtlich unzu-treffend. VI Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Dr. Tauchert Lokys Schramm Dr. Häußler Be
Full & Egal Universal Law Academy