BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 1/98 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 44 47 635.3-34 hier Antrag auf Verfahrenskostenhilfe … hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer, sowie des Richters Dr. Gottschalk, der Richterin Tronser und des Richters Lokys BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß des Deut-schen Patentamts - Patentabteilung 11 - vom 13. Oktober 1997 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren und Einrich-tung zur Lüftersteuerung" ist aufgrund der Ausscheidungserklärung (einverständli-che Trennung) vom 12. Februar 1996 und 18./21. März 1996 aus der Stammanmeldung P 44 18 457.3-42 mit dem zugehörigen Anmeldetag 26. Mai 1994 dadurch hervorgegangen, daß die Gegenstände der ursprünglichen Ansprüche 4 und 10 aus der Stammanmeldung abgetrennt wurden. Im abgetrennten Verfahren hat der Antragsteller darauf hingewiesen, daß in der Stammanmeldung bereits die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sowie die Beiordnung einer zur Übernahme der Vertretung bereiten Patentanwältin bean-tragt worden sei und daß dieser Antrag entsprechend auch für die vorliegende Ausscheidungsanmeldung gelte. Die Patentabteilung 11 des Deutschen Patentamts hat mit Beschluß vom 13. Oktober 1997 den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe sowie den Antrag auf Beiordnung eines Patentanwaltes zurückgewiesen. Sie stützt ihre Entscheidung darauf, daß die Verfolgung der vorliegenden Ausscheidungsanmel-dung im Umfang der ursprünglichen Ansprüche 4 und 10 der Stammanmeldung im Hinblick auf die im vorausgegangenen Bescheid vom 8. Januar 1997 genannten deutschen Auslegeschriften 1 116 278 und 1 245 458, die deutschen Gebrauchs-- 3 - muster 93 16 537 und 93 19 471 - die in der Stammanmeldung dem Anmelder-vertreter mit dem Bescheid vom 5. September 1995/13. Oktober 1995 als Entge-genhaltungen 10), 12), 14) und 13) in entsprechender Reihenfolge zugestellt wor-den sind - sowie im Hinblick auf die am 22. September 1994 veröffentlichte deut-sche Patentschrift 43 36 223 - die zusammen mit dem o.g. Bescheid vom 8. Januar 1997 dem Anmelder zugestellt worden ist - keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents böte. Gegen diesen am 28. Oktober 1997 zugestellten Beschluß der Patentabteilung 11 richtet sich die am 28. November 1997 erhobene Beschwerde des Anmelders. Mit Zwischenverfügung des Berichterstatters vom 24. August 2000 hat der Be-richterstatter des 23. Senats des Bundespatentgerichts als weiteren Stand der Technik das Abstract zur japanischen Offenlegungsschrift 3-190570 sowie die deutschen Offenlegungsschriften 39 24 652, 39 12 706 und 40 17 670 genannt, und vorläufig die Auffassung vertreten, daß für die vorliegende Anmeldung keine hinreichende Aussicht auf die Erteilung eines Patents bestehe und somit die Be-schwerde des Antragstellers voraussichtlich zurückgewiesen werde. Auf diese Zwischenverfügung bat der Antragsteller um die Zustellung der von der Patentabteilung 11 herangezogenen fünf Entgegenhaltungen und stellte die Frage, ob nicht zumindest der Gegenstand gemäß der "UND-Alternative" des am 19. August 1996 eingereichten geltenden Anspruchs 1 erfinderisch sei. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluß des Deutschen Patentamts – Patentabteilung 11 - vom 13. Oktober 1997 aufzuheben und die Verfahrenskostenhilfe zu gewähren sowie einen Patentanwalt beizuordnen. - 4 - Die für die vorliegende Trennanmeldung am 19. August 1996 eingereichten gel-tenden Patentansprüche 1 bis 3 haben folgenden Wortlaut: "1. Verfahren zur Lüfterregelung insbesondere elektrischer, elektr-onischer und optoelektronischer Geräte, dadurch gekennzeichnet, daß die Regelung des Lüfters in Abhängigkeit von der Temperatur mittels Impulsbreitenmodulation erfolgt und/oder die Temperatur-erfassung in fester thermischer Kopplung an ein relevantes Bauteil erfolgt. 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Impulsbreitenmodulation mit einer Frequenz größer als ein Kilohertz erfolgt. 3. Einrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß am Kühlblech eine Befestigung für einen Temperatursensor vorhanden ist oder der Temperatursensor und entsprechende An-schlüsse zur Signalabnahme in das Kühlblech integriert sind, und der Sensor aus einem Halbleiterübergang oder einem Thermo-element besteht." Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt der vorliegenden Aus-scheidungsanmeldung iVm der Stammanmeldung P 44 18 457 verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig. Der Erfolg mußte ihr jedoch versagt bleiben, denn die Unterlagen der vorliegenden Ausscheidungsanmeldung enthalten keinen Ge-- 5 - genstand, für den eine hinreichende Aussicht auf die Erteilung eines Patents be-steht. 1) Die geltenden Patentansprüche 1 bis 3 sind zulässig, denn der geltende An-spruch 1 bzw. Anspruch 3 entspricht inhaltlich dem ursprünglichen Anspruch 4 bzw. 10 der Stammanmeldung, während der geltende Anspruch 2 auf die ur-sprüngliche Beschreibung der Stammanmeldung Seite 4, 2. Abs zurückgeht. Auch die geltende Aufgabe gemäß Seite 1, 4. Abs, der zufolge eine energiesparende Lüfterregelung angegeben werden soll, findet ihre inhaltliche Stütze in der ur-sprünglichen Beschreibung der Stammanmeldung Seite 4, 1. Abs., wo ausgeführt wird, daß einfache Lüfterregelungen hauptsächlich auf die Reduzierung der stö-renden Luftgeräusche ausgerichtet sind und der Energieverbrauch im Gegensatz zur "Impulsbreitenmodulation" bei jeder Drehzahl außerhalb des Stillstandes gleich groß ist. 2) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 bis 3 gegenüber dem im Verfahren genannten Stand der Technik neu sind, da diese Gegenstände jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zustän-digen Fachmanns - eines mit der Entwicklung von Lüfterregelungen befaßten Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluß - beruht. Für die nachfolgenden Ausführungen zur Frage, ob der Gegenstand des An-spruchs 1 auf der erfinderischen Tätigkeit beruht, wird von dessen "UND-Alterna-tive" ausgegangen, der zufolge die Regelung des Lüfters in Abhängigkeit von der Temperatur mittels Impulsbreitenmodulation erfolgt und die Temperatur-erfassung in fester thermischer Kopplung an ein relevantes Bauteil erfolgt. Das deutsche Gebrauchsmuster 93 19 471.4 betrifft eine thermoelektrische Kühl-einrichtung für Computermikrochips, bei der zwischen einem Mikrochip (6) und ei-nem Kühlrippensatz (3) eine wärmeleitende Metallpatte (5) angeordnet ist, die mit - 6 - einem Temperaturdetektorelement (7) in festem Kontakt steht, um so die Tempe-ratur des Computermikrochips dauernd detektieren und so mittels eines Ventila-tors (1) und einer thermoelektrischen Kühleinrichtung (4) den Chip effektiv kühlen zu können, vgl. dort den Schutzanspruch 1 sowie die Figuren 3 und 7 iVm dem zugehörigen Text, besonders den die Seiten 4 und 5 überbrückenden Absatz und Seite 6, 2. Absatz. Mit dieser Kühleinrichtung ist auch ein entsprechendes Verfah-ren zur Lüfterregelung realisiert, das zur Kühlung von elektrischen, elektronischen und optoelektronischen Geräten dienen kann. Die deutsche Offenlegungsschrift 39 24 652 betrifft ein Verfahren zum Erzeugen eines pulsbreitenmodulierten Signals sowie eine zugehörige Schaltung für getak-tete Steuerungen. Getaktete Steuerungen werden gemäß dieser Entgegenhaltung zunehmend zur Verbesserung der Leistungsregelung sowie zur Verminderung des Stromverbrauchs eingesetzt, vgl. dort Sp 1, 1. und 2. Abs. Dabei wird beispielsweise zur Drehzahlregelung eines Gleichstrommotors ein Leistungs-schalter mit einem getakteten Spannungssignal mit fester Frequenz und variablem Puls-Pausenverhältnis angesteuert. Für den Fachmann ist es daher naheliegend, für die Optimierung des Leistungs-verbrauchs des Lüfters gemäß dem deutschen Gebrauchsmuster 93 19 471.4 auf eine pulsbreitenmodulierte Steuerung gemäß der deutschen Offenlegungs-schrift 39 24 652 zurückzugreifen. Somit beruht das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 auch in der "UND-Al-ternative" nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. Die beiden Maßnahmen der "ODER“ – Alternative ergeben sich ersichtlich schon aus jeweils einer der genannten Druckschriften in letztlich neuheitsschädlicher Weise. Nachdem die Pulsbreitenmodulation nach der deutschen Offenlegungs-schrift 39 24 652 mit einer Frequenz oberhalb von ein Kilohertz erfolgt (vgl. dort Sp 1, Zn 43 bis 49 sowie Sp 4, Zn 15 bis 24), enthält der geltende Patentan-- 7 - spruch 2 keine Maßnahmen von erfinderischer Bedeutung, zumal der bean-spruchte, nach oben unbegrenzte Frequenzbereich sich schon aus der im Zu-sammenhang mit dem Verfahren nach dem Patentanspruch 1 als naheliegend bewerteten Kombination der deutschen Offenlegungsschrift 39 24 652 und des deutschen Gebrauchsmusters 93 19 471.4 ergibt. Die Einrichtung zur Durchführung des Verfahrens gemäß Patentanspruch 3 ist durch das deutsche Gebrauchsmuster 93 19 471.4 schon neuheitsschädlich vor-weggenommen, da die Ausgestaltung eines Temperatursensors als Thermoele-ment oder als Halbleiterübergang im Sinne eines temperaturabhängigen thermi-schen Übergangs vom Fachmann mitgelesen wird, vgl. dort die Figuren 3 und 7 mit zugehöriger Beschreibung auf Seite 5 und 6 sowie auf Seite 1 und 2. Daher ist auch die Einrichtung nach Anspruch 3 nicht patentfähig. Schließlich ist aus den übrigen Unterlagen der Ausscheidungsanmeldung ein weiterer Gegenstand, der hinreichende Aussichten auf die Erteilung eines Patents hätte, nicht ersichtlich und ein solcher wurde vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht. Zusammenfassend muß die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen wer-den, da in den Anmeldungsunterlagen kein Gegenstand offenbart ist, der eine hin-reichende Aussicht auf die Erteilung eines Patents aufweist. Somit fällt auch der Antrag auf eine Beiordnung eines Patentanwalts. 3) Was das antragstellerseitig vorgetragene Fehlen der fünf Druckschriften aus dem Verfahren vor dem Deutschen Patentamt und der Offenlegungsschriften der ursprünglichen Anmeldung sowie der Ausscheidungsanmeldung anbetrifft, so muß darauf hingewiesen werden, daß dem Antragsteller bzw. seinem Patentanwalt die fünf Druckschriften zugestellt wurden, und zwar mit dem Bescheid vom 13. Oktober 1995 in der Stammanmeldung bzw. mit dem Bescheid der Patentab-teilung 11 vom 8. Januar 1997, während die Offenlegungsschrift der Stamman-- 8 - meldung nach Erscheinen am 30. November 1995 dem Antragsteller oder seinem Vertreter übersandt wurde (vgl. Hinweis II auf der Rückseite der Bibliographie-Mitteilung), wohingegen eine Offenlegung der Ausscheidungsanmeldung nicht er-folgt ist. Eine erneute Zusendung der vermissten Dokumente war deshalb nicht erforder-lich. Dr. Beyer Dr. Gottschalk Tronser Lokys prö
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