BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 1/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. Mai 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 196 01 456.5-34 … hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer, sowie des Richters Dr. Meinel, der Richterin Tronser und des Richters Lokys BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle für Klasse H05K - vom 25. August 1998 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die vorliegende Patentanmeldung ist am 17. Januar 1996 mit der Bezeichnung "Klimatisierter Schaltschrank" beim Deutschen Patentamt eingereicht worden. Mit Beschluß von 25. August 1998 hat die zuständige Prüfungsstelle für Klas-se H05K des Deutschen Patentamts die Anmeldung zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Gegenstand nach dem damaligen Patentanspruch 1 im Hinblick auf den Stand der Technik gemäß der französischen Offenlegungsschrift 2 085 219 und der deutschen Offenlegungs-schrift 40 13 372 iVm den üblichen fachmännischen Kenntnissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin neue Ansprüche 1 bis 4, hilfs-weise Ansprüche 1 bis 4, höchst hilfsweise Ansprüche 1 und 2 vorgelegt und die Auffassung vertreten, daß dem Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1, zumindest aber den Gegenständen nach Hilfsantrag 1 und 2 der nachgewiesene - 3 - Stand der Technik, einschließlich der vom Senat aufgegriffenen US-Patentschrift 3 559 728 nicht patenthindernd entgegenstehe. Die Anmelderin beantragt, den Beschluß des Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle für Klasse H05K - vom 25. August 1998 aufzuheben und das Patent 196 01 456 mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 4 in der in der mündlichen Verhand-lung überreichten Fassung, hilfsweise Patentansprüche 1 bis 4 in der in der mündlichen Verhandlung mit Hilfsantrag 1 überreichten Fassung, höchst hilfsweise Patentansprüche 1 und 2 in der in der mündlichen Verhandlung mit Hilfsantrag 2 überreichten Fas-sung, Beschreibung Spalten 1 bis 3 und Zeichnung Figuren 1 und 2 in der offengelegten und zu den jeweiligen Anträgen anzupassenden Form. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut: "Klimatisierter Schaltschrank mit einem Klimagerät und einem Rahmengestell, das an seinen Seiten mittels Wand-elementen und einer Schranktüre verschlossen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Schranktür (30) wannenartig ausgebildet ist und einen gehäuseartigen Aufnahmeraum begrenzt, dass sich der Aufnahmeraum unmittelbar an den Innenraum des Schrankkorpusses anschließt, - 4 - dass die Komponenten (23, 24, 25) des Klimagerätes von der Schranktüre (30) getragen und in diese integriert sind, und dass die Komponenten (23, 24, 25) des Klimagerätes auf der dem Schaltschrankinnenraum zugewandten Innenseite der Schranktür (30) angeordnet sind." Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hat folgenden Wortlaut: "Klimatisierter Schaltschrank mit einem Klimagerät und einem Rahmengestell, das an seinen Seiten mittels Wand-elementen und einer Schranktüre verschlossen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die im Querschnitt trapezförmige Schranktüre (30) mit geneigten, vertikal verlaufenden Wandteilen (21, 22) ein wannenartiges Gehäuse ausbildet, das einen Aufnahmeraum begrenzt, dass sich der Aufnahmeraum unmittelbar an den Innenraum des Schrankkorpusses anschließt, dass die Komponenten (23, 24, 25) des Klimagerätes von der Schranktüre (30) getragen und in diese integriert sind, und dass die Komponenten (23, 24, 25) des Klimagerätes auf der dem Schaltschrankinnenraum zugewandten Innenseite der Schranktüre (30) angeordnet sind." - 5 - Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hat nach Streichung des über-zähligen Subjekts "die Schranktür (30)" im ersten Merkmal des kennzeichnenden Teils folgenden Wortlaut: "Klimatisierter Schaltschrank mit einem Klimagerät und einem Rahmengestell, das an seinen Seiten mittels Wand-elementen und einer Schranktüre verschlossen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die im Querschnitt trapezförmige Schranktüre (30) mit geneigten, vertikal verlaufenden Wandteilen (21, 22) ein wannenartiges Gehäuse ausbildet, das einen Aufnahmeraum begrenzt, dass sich der Aufnahmeraum unmittelbar an den Innenraum des Schrankkorpusses anschließt, dass die Komponenten (23, 24, 25) des Klimagerätes von der Schranktüre (30) getragen und in diese integriert sind, dass die Komponenten (23, 24, 25) des Klimagerätes auf der dem Schaltschrankinnenraum zugewandten Innenseite der Schranktür (30) angeordnet sind, und dass die Komponenten des Klimagerätes (23, 24, 25) zum Innenraum des Schrankkorpusses des Rahmengestells hin mittels einer Abdeckung abgedeckt sind, dass die Abdeckung mit Luft-Ansaugöffnungen und Luft-Austrittsöffnungen versehen ist, und dass die Schranktüre (30) mittels Scharnieren (32) am verti-kalen Rahmenschenkel (13) des Rahmengestells angelenkt ist." Bezüglich der jeweiligen Unteransprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 6 - II Die Beschwerde ist zulässig. Der Erfolg mußte ihr jedoch versagt bleiben, denn die Gegenstände der zuletzt überreichten, jeweiligen Patentansprüche 1 nach Haupt- sowie Hilfsantrag 1 und 2 erweisen sich nach dem Ergebnis der mündli-chen Verhandlung als nicht patentfähig. 1) Die Frage nach der ursprünglichen Offenbarung der geltenden Patentan-sprüche sowie die Frage der Neuheit und der gewerblichen Anwendbarkeit der damit beanspruchten Gegenstände können unerörtert bleiben, denn die Lehren der jeweiligen Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 und 2 beruhen gegenüber dem Stand der Technik jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit, vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 li Sp Abs 3 - "Elastische Bandage". 2) Nach den Angaben der Anmelderin in der Beschreibung geht die Patentan-meldung offenbar im Oberbegriff der jeweils geltenden Ansprüche 1 nach Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1 und 2 von einem klimatisierten Schaltschrank aus, wie dieser in der deutschen Offenlegungsschrift 40 13 372 offenbart ist, vgl. die Anmeldungsbeschreibung Seite 2, 3. Abs. Nach den Ausführungen der Anmelderin wird dort in eine offene Seite, insbesondere Rückseite, eines Rah-mengestells ein Klimagerät unter Verwendung von Zusatzbefestigungselementen derart eingebaut, daß praktisch der gesamte Innenraum des Schaltschrankes voll-ständig für Einbauten genutzt werden kann und daß damit auch eine nachträgliche Anbringung an einen vollständig bestückten Schaltschrank ermöglicht wird. Es wird von der Anmelderin als nachteilig angesehen, daß hierfür Zusatzbefesti-gungselemente erforderlich sind. Dem Patentbegehren liegt demzufolge das technische Problem zugrunde, einen gattungsgemäßen klimatisierten Schaltschrank zu schaffen, der im Aufbau wesentlich einfacher ist und ohne Beeinträchtigung des Einbaus von Einbauten in - 7 - den Innenraum mit oder ohne einem Klimagerät ausgeliefert werden kann, die nachträgliche Ausrüstung jedoch stets zuläßt, vgl. die Beschreibung, Spalte 1, 5. Absatz. Die Lösung dieser Problemstellung ist im einzelnen jeweils in den Patentansprü-chen 1 des Haupt- sowie des Hilfsantrages 1 und 2 angegeben. Das wesentliche Lösungsmerkmal liegt demnach in der Integration des Klimagerätes innerhalb der gegebenenfalls speziell gestalteten Schaltschranktür. 3) Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil die Lehren der jeweiligen Patentansprüche 1 nach Haupt- sowie Hilfsantrag 1 und 2 gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, hier eines berufserfahrenen, mit der Konstruktion von Schaltschränken befaßten Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluß, beruhen. 3a) Bezüglich der Prüfung, ob der klimatisierte Schaltschrank gemäß Patentan-spruch 1 des Hauptantrages auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruht, ist zweckmäßigerweise von der deutschen Offenlegungsschrift 40 13 372 als maßgeblichem gattungsbildenden Stand der Technik auszugehen. Dort ist ein klimatisierter Schaltschrank mit einem Klimagerät (Klimagerätege-häuse 20) und einem aus Rahmenschenkeln (11, 14, 15) aufgebauten Rahmen-gestell (10) offenbart, das an seinen Seiten mittels Wandelementen (Wandplatten) und einer Schranktür verschlossen ist, vgl. den dortigen Patentanspruch 1 sowie die Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung auf Spalte 4, Zn 7 bis 21. Das Kli-magerätegehäuse (20) weist einen gehäuseartigen Aufnahmeraum für das Klima-gerät selbst im Sinne der Lehre des Patentanspruchs 1 auf, der sich als Aufnah-meraum unmittelbar an den Innenraum des Schrankkorpusses anschließt, falls - 8 - das Klimagerätegehäuse (20) mittels Abstandselementen (30) an der Rückseite des Rahmengestells (10) so montiert ist, daß das Klimagerätegehäuse (20) bündig mit der Innenkontur (16) des Rahmengestells (10) abschließt, vgl. Patentan-spruch 1 iVm der Figur 3 und zugeh Beschreibung, insbes Sp 4, Zn 45 bis 49. Andererseits wird in der klimatisierte Schaltschränke betreffenden US-Patent-schrift 3 559 728 gelehrt, ein Kühlgerät derart innerhalb einer wannenartig ausge-bildeten Schranktür (door unit 20) eines zu kühlenden bzw zu klimatisierenden Schaltschranks (enclosure or rack containing electronic equipment) anzuordnen, daß die Komponenten (compressor 41, condenser 43, blower fan 65, evaporator 48, ...) von der Schranktür (20) getragen und in diese integriert sind, wobei die Komponenten (41, 43, 65, 48, ...) des Kühlgerätes aufgrund des Türaufbaus auf der dem Schaltschrankinnenraum zugewandten Innenseite der Schranktür (20) angeordnet sind, vgl. dort die Ansprüche 1 und 2 sowie die Beschreibung Sp 2, 4. und 7. Abs und die Figuren 2 bis 4 iVm der zugeh Beschreibung, besonders Sp 3, le Abs, Sp 4, Z 60 bis Sp 5, Z 9, Sp 4, 4. Abs. Schließlich betrifft die französische Offenlegungsschrift 2 085 219 ebenfalls einen klimatisierten Schaltschrank mit einem an der Innenseite der Schaltschranktür (porte 1) befestigten Kühlgerät (echangeur de chaleur), wobei explizit darauf hin-gewiesen wird, daß das Kühlgerät seiner flachen Form (forme plate) wegen leicht in einer Wand (paroi) oder in einer Schranktür (porte d'armoire) eingebaut werden kann, vgl. dort Figuren 1 bis 5 mit zugehöriger Beschreibung, insbesondere zum Montagehinweis Seite 4, 3. Abs. Nachdem ein Kühlgerät das einfachste Klimagerät (ohne Vollklimatisierung) dar-stellt, liegt es für den Fachmann aufgrund der vorstehend genannten Hinweise nahe, bei dem Schaltschrank nach der deutschen Offenlegungsschrift 40 13 372 das Klimagerät entsprechend der US-Patentschrift 3 559 728 in einer wannenför-mig ausgebildeten Schaltschranktür, die einen Aufnahmeraum begrenzt, der sich - 9 - unmittelbar an den Innenraum des Schaltschrankkorpusses anschließt, derart ein-zubauen, daß die Komponenten des Klimagerätes auf der der Schaltschrankin-nenraum zugewandten Innenseite der Schaltschranktür angeordnet sind, so daß diese in der Schaltschranktür integriert sind und von dieser getragen werden. Somit beruht der klimatisierte Schaltschrank nach Patentanspruch 1 des Hauptan-trages nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns; der Gegenstand dieses Patentanspruchs 1 ist deshalb nicht patentfähig. Mit dem Patentanspruch 1 des Hauptantrages fallen auch die zugehörigen Unteransprü-che 2 bis 4. 3b) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem Patentan-spruch 1 gemäß Hauptantrag dahingehend beschränkt, daß der hilfsweise bean-spruchte Patentanspruch 1 die Form der Schranktüre dadurch spezifiziert, "dass die im Querschnitt trapezförmige Schranktüre (30) mit geneigten, vertikal verlaufenden Wandteilen (21, 22) ein wannenartiges Gehäuse ausbildet, das einen Aufnahmeraum begrenzt." Nach der gattungsbildenden deutschen Offenlegungsschrift 40 13 372 weist der gesamte rückseitige Schaltschrankaufbau aus Klimagerätegehäuse (20) und den Abstandselementen (30) insgesamt einen trapezförmigen Querschnitt auf mit geneigten, vertikal verlaufenden Wandteilen (21, 31), vgl. Figuren 1 und 3 iVm zugeh Beschreibung. Nachdem es - wie es zum Patentanspruch 1 des Hauptan-trages ausgeführt wurde - naheliegend ist, das Klimagerät vollständig innerhalb einer wannenförmigen Schaltschranktüre anzuordnen, liegt es für den Fachmann auch nahe, die Schaltschranktüre mit einem durch die gattungsbildende Entge-genhaltung vorgegebenen trapezförmigen Querschnitt des Aufnahmeraums mit geneigten vertikal verlaufenden seitlichen Wandteilen auszugestalten. - 10 - Somit beruht auch der klimatisierte Schaltschrank gemäß dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fach-manns. Der Gegenstand des hilfsweise vorgelegten Patentanspruchs 1 ist daher nicht patentfähig; mit ihm fallen auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 1 bis 4. 3c) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem hilfsweise vorgelegten Patentanspruch 1 durch das Vorsehen einer speziellen Abdeckung sowie der Anlenkung der Schranktüre mittels Scharnieren dahingehend weiter spezifiziert, "dass die Komponenten des Klimagerätes (23, 24, 25) zum Innenraum des Schrankkorpusses des Rahmengestells hin mittels einer Abdeckung abgedeckt sind, dass die Abdeckung mit Luft-Ansaugöffnungen und Luft-Aus-trittsöffnungen versehen ist, und dass die Schranktüre (30) mittels Scharnieren (32) am verti-kalen Rahmenschenkel (13) des Rahmengestells angelenkt ist." Der klimatisierte Schaltschrank nach der US-Patentschrift 3 559 728 weist eine mit Scharnieren (hinge 17) versehene Schaltschranktür (20) auf, die das Kühlgerät bzw. Klimagerät vollständig aufnimmt und mit einer Abdeckung (surface 21) gegen den Innenraum des Schrankkorpusses abgegrenzt ist, wobei die Abdeckung (21) Luft-Ansaugöffnungen (openengs 23) und Luft-Austrittsöffnungen (openings 22) aufweist, vgl. Figuren 2 bis 4 iVm zugeh Beschreibung, besonders Sp. 4, 2. und 3. Abs und Sp. 5, 3. und 4. Abs. Nachdem die vertikalen Rahmenschenkel des Schaltschrankrahmengestells nach der deutschen Offenlegungsschrift 40 13 372 die stabilsten Schaltschrankteile darstellen, liegt es für den Fachmann nahe, die nach den Vorbildern dieser gattungsbildenden deutschen Offenlegungsschrift und der US-Patentschrift 3 559 728 ausgestaltete Schalt-- 11 - schranktür zusammen mit dem darin angeordneten Klimagerät an der vertikalen Rahmenschenkeln des gattungsgemäßen klimatisierten Schaltschranks mittels Scharnieren anzulenken. Somit beruht auch der klimatisierte Schaltschrank gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fach-manns. Daher ist der Gegenstand des höchst hilfsweise vorgelegten Patentan-spruchs 1 nicht patentfähig; mit diesem Patentanspruch 1 fällt auch der darauf rückbezogene Unteranspruch 2. Die Beschwerde der Anmelderin gegen den angefochtenen Beschluß war dem-nach zurückzuweisen. Dr. Beyer Richter Dr. Meinel befin-det sich derzeit im Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben. Dr. Beyer Tronser Lokys Fa
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