BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT23 W (pat) 20/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am18. August 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend das Patent 197 51 092hat der 23. Senat (technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. August 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Tauchert, des Richters Lokys, der Richterin Dr. Hock sowie des Richters Mailebeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eIAuf die am 18. November 1997 eingegangene Patentanmeldung hat die Prü-fungsstelle für Klasse G08C des Deutschen Patent- und Markenamts das nachge-suchte Patent 197 51 092 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Kommunikations-system und Verfahren zur Informationsübertragung für Fahrzeuge“ unter Berück-sichtigung der im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften- DE 20 53 025 A (Druckschrift D1) sowie- „Intelligente Systeme für die Verkehrstelematik“ in DE-Z.: Funkschau Nr. 24/1996, S. 77 - 79 (Druckschrift D2)erteilt.Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 10. Februar 2000.- 3 -Gegen das Patent hat legte die Einsprechende mit Schriftsatz vom 26. April 2000 (eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 4. Mai 2000) Einspruch erhoben.Sie stützt ihren Einspruch auf eine ISO-Norm- ISO / CD 11992 (Druckschrift E1)bestehend aus den Teilschriften- ISO / CD 11992-1 (Druckschrift E1-1),- ISO / CD 11992-2 (Druckschrift E1-2)- und- ISO / CD 11992-3 (Druckschrift E1-3)sowie auf die US-Patentschriften- US 5 223 844 (Druckschrift E2),- US 6 638 077 (Druckschrift E3) und- US 5 673 305 (Druckschrift E4).Die Patentinhaberin hat im Einspruchsverfahren das Streitpatent nach Hauptan-trag im Rahmen der erteilten Vorrichtungsansprüche 1 bis 8 ohne die erteilten Verfahrensansprüche 9 und 10 verteidigt. Hilfsweise reichte sie einen auf ein drahtloses Kommunikationssystem abgestellten Anspruchssatz 1 bis 8 ein (Hilfs-antrag 1).Nach Prüfung des für zulässig erklärten Einspruchs hat die Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent mit Beschluss vom 30. Januar 2004 widerrufen.- 4 -In den Beschlussgründen ist ausgeführt worden, dass sowohl das erteilte Kom-munikationssystem nach Anspruch 1 des Hauptantrags - hier wegen einer fehlen-den Neuheit zum Stand der Technik nach Druckschrift E1 - als auch das be-schränkt verteidigte Kommunikationssystem nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 -hier wegen einer fehlenden erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich einer Kombination der Druckschriften E1 und D1 bzw. E2 - nicht patentfähig sei.Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 1. April 2004 eingegangene und mit Schriftsatz vom 20. Januar 2009 begründete Beschwerde der Patentinhaberin. Sie verteidigt ihr Patent unverändert mit den Ansprüchen 1 bis 8 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 aus dem Einspruchsverfahren und reicht diese wortidentisch erneut ein.Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden die Verfahrensbeteiligten noch auf die dem Senat zur Kenntnis gelangte Druckschrift- N.A.Lobo; „Specification on the Dynamic Chanel Selection (DCS) in DECT“, Proc. of the BCS-FARCS 7th Refinement Workshop, Bath,3 - 5 July 1996, Springer, ISBN 3-540-76104-7(Druckschrift E5)hingewiesen. Im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung nannte die Einsprechende als Nachweis der Verwendung des DECT-Standards bei Kfz-Anwendungen die weitere Druckschrift- DE 195 31 415 A1 (Druckschrift E6).Nach Abgabe einer vorläufigen Einschätzung der Sachlage durch den Senat, u. a. mit Verweis auf die Druckschriften D1 und E5, trägt die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2009 vor, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag jeweils im Hinblick auf die Druckschrif-- 5 -ten E1 und E6 nicht neu sei. Hilfsweise führt sie aus, dass dieser unter Berück-sichtigung derselben Druckschriften nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhe.Auch der hilfsweise verteidigte Gegenstand beruhe unter Zugrundelegung der vorstehend genannten Druckschriften nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Im Übrigen sei der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unzulässig erwei-tert, da sein Gegenstand über den erteilten Patentgegenstand hinausgehe und zudem nicht ursprungsoffenbart sei.Die Patentinhaberin führt hierzu sinngemäß aus, dass die jeweils verteidigten Gegenstände nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 zulässig und im Übrigen pa-tentfähig seien. Hilfsweise reicht sie mit den Hilfsanträgen 2 bis 6 weitere An-spruchssätze ein, deren Gegenstände unter Berücksichtigung des im Verfahren befindlichen Standes der Technik ebenfalls patentfähig seien.Die Patentinhaberin stellt den Antrag,den Beschluss der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Januar 2004 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:erteilte Patentansprüche 1 bis 8, erteilte Beschreibung (Hauptan-trag).Hilfsweise stellt sie den Antrag,das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuer-halten:- 6 -Patentansprüche 1 bis 8, eingereicht mit Schriftsatz vom 20. Januar 2009, erteilte Beschreibung (1. Hilfsantrag).Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhal-ten:Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 18. August 2009, erteilte Beschreibung (2. Hilfsantrag).Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhal-ten:Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 18. August 2009, erteilte Beschreibung (3. Hilfsantrag).Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhal-ten:Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 18. August 2009, erteilte Beschreibung (4. Hilfsantrag).- 7 -Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhal-ten:Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 18. August 2009, erteilte Beschreibung (5. Hilfsantrag).Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhal-ten:Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 18. August 2009, erteilte Beschreibung (6. Hilfsantrag).Die Einsprechende stellt den Antrag,die Beschwerde zurückzuweisen.Der erteilte und nach Hauptantrag unverändert verteidigte Anspruch 1 lautet:„1. Kommunikationssystem zur bidirektionalen, digitalen Informati-onsübertragung zwischen Fahrzeugen, von denen jedes auf-weist:- eine Sende-/Empfangseinheit- eine Synchronisationseinheit, die einem empfangenen Sen-der einen Übertragungskanal zuordnet,- einen Prozessor, der Information über den Status des Fahr-zeugs an die Sende-/Empfangseinheit ausgibt oder von der Empfangseinheit empfangene Information auswertet.“- 8 -Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 konkretisiert das Kommunikationssystem in der ersten Anspruchszeile als „Drahtloses Kommunikationssystem“.Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 berücksichtigt die von der Einsprechenden vorge-tragenen Einwände hinsichtlich der Zulässigkeit des Anspruchs 1 nach Hilfsan-trag 1 und konkretisiert den Streitpatentgegenstand nunmehr als „SchnurlosesKommunikationssystem“.Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 schränkt den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 im Merkmal zum zweiten Spiegelstrich weiter ein: Das Merkmal lau-tet hierbei (Änderungen zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterstrichen):„… - eine Synchronisationseinheit, die einem empfangenen Sender eines anderen Fahrzeugs einen Übertragungska-nal zuordnet,…“Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 schränkt den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 weiter ein. Der Anspruchswortlaut lautet (Änderungen zum An-spruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterstrichen):„1. Schnurloses Kommunikationssystem zur bidirektionalen, digitalen Informationsübertragung zwischen Fahrzeugen, das ausgebildet ist, eine direkte Verbindung zwischen den Fahr-zeugen aufzubauen, wobei jedes Fahrzeug aufweist:- eine Sende-/Empfangseinheit- eine Synchronisationseinheit, die einem empfangenen Sen-der eines anderen Fahrzeugs einen Übertragungskanal zu-ordnet,- einen Prozessor, der Information über den Status des Fahr-zeugs an die Sende-/Empfangseinheit ausgibt oder von der Empfangseinheit empfangene Information auswertet.“- 9 -Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 schränkt den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 durch Anfügen der Merkmale des erteilten Anspruchs 7 weiter ein. Das angefügte Merkmal lautet hierbei:„… - eine zusätzliche Sende-/Empfangseinheit zur Übertragung von Notfallinformation, wenn sich das Fahrzeug in enger Nähe zu dem Fahrzeug befindet, das die Notfallinformatio-nen sendet.“Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 schränkt den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 durch Einfügen der Merkmale des erteilten Anspruchs 3 im Merkmal zum zweiten Spiegelstrich weiter ein. Das entsprechende Merkmal lautet jetzt(Änderungen unterstrichen):„… - eine Synchronisationseinheit, die einem empfangenen Sen-der eines anderen Fahrzeugs einen Übertragungskanal zu-ordnet, wobei die Synchronisationseinheit einer Mehrzahl von Sendern jeweils einen eigenen Kanal zur Überwachung der Bewegungsbilder der zugehörigen Fahrzeuge zuord-net,…“Wegen der weiteren, abhängigen Ansprüche 2 bis 8 nach Hauptantrag wird auf die Streitpatentschrift verwiesen, wegen der weiteren, abhängigen Ansprüche ge-mäß den Hilfsanträgen 1 bis 6 und wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.IIDie zulässige Beschwerde der Patentinhaberin erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2009 als nicht begründet, denn die mit dem jeweiligen Anspruch 1 gemäß Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen 1 bis 6 - 10 -verteidigten Kommunikationssysteme beruhen nicht auf einer erfinderischen Tä-tigkeit des Fachmanns.Dieser ist hierbei als ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von mobilen Kom-munikationssystemen vertrauter Diplom-Ingenieur der Nachrichtentechnik mit Fachhochschulabschluss zu definieren.1.) Die Zulässigkeit des Einspruchs ist auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen (vgl. BGH BlPMZ 1972, 173, Leitsatz b) - „Sortiergerät“). Im vorliegenden Fall bestehen gegen die Zulässigkeit des Einspruchs insofern keine Bedenken, als die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist den Widerrufs-grund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht und dazu der erforderli-chen Zusammenhang zwischen sämtlichen Merkmalen des erteilten Patentan-spruchs 1 des Streitpatents sowie dem Stand der Technik nach Druckschrift D1unter Einbeziehung des fachmännischen Wissens und Könnens hergestellt, d. h. die Tatsachen im einzelnen angegeben hat, aus denen sich ergeben soll, dass das Patent zu widerrufen ist (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz, 251, li. Sp., Abs. 1- „Epoxidation“; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 91 bis 97 und 105).2.) Die Frage der Zulässigkeit der Patentansprüche nach den jeweiligen Anspruchssätzen nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 6 kann jedoch dahin-stehen, denn die Beschwerde der Patentinhaberin hat im Umfang des Hauptan-trags und sämtlicher Hilfsanträge schon deshalb keinen Erfolg, weil die Gegens-tände der jeweiligen Ansprüche 1 gegenüber dem Stand der Technik nach den Druckschriften D1 und E5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhen (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - „Elastische Bandage“).3.) Nach Angaben der erteilten Beschreibung betrifft das Streitpatent ein Kommunikationssystem zur bidirektionalen, digitalen Informationsübertragung für Fahrzeuge. Hierbei ist aus dem Stand der Technik nach Druckschrift D1 ein - 11 -Warnsystem zur Verhinderung von Auffahrunfällen bekannt, bei welchem in Fahr-zeugen eine Funksende- und Empfangsanlage vorgesehen ist, die beim Betätigen der Fahrzeugbremse ein Funksignal für andere Fahrzeuge ausstrahlt und die die entsprechenden, von anderen Fahrzeugen stammenden Funksignale empfängt und einer Warneinrichtung für den Fahrzeugführer zuleitet (vgl. Streitpatentschrift, Sp. 1, zweiter Abs.). Ferner sind bidirektionale Systeme zur Kommunikation von Fahrzeugen mit einer Zentralstelle bekannt, wobei hierbei in nachteiliger Weise kein unmittelbarer Informationsaustausch mit Fahrzeugen in der näheren Umge-bung erfolgt (vgl. Streitpatentschrift, Sp. 1, dritter Abs.).Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatentgegenstand als technisches Prob-lem die Aufgabe zugrunde, ein Kommunikationssystem zur lokalen Informations-übertragung von verkehrsrelevanter Information für Fahrzeuge bereitzustellen (vgl. Streitpatent, Sp. 1, vierter Abs.).Diese Aufgabe wird durch das Kommunikationssystem zur bidirektionalen, digita-len Informationsübertragung zwischen Fahrzeugen nach Anspruch 1 nach Haupt-antrag gelöst. Beim erfindungsgemäßen Kommunikationssystem kann in vorteil-hafter Weise auf externe Sendestationen und Vermittlungsanlagen verzichtet wer-den, da diese in der Lage sind, direkte Verbindungen zwischen den Fahrzeugen aufzubauen (vgl. Streitpatentschrift, Sp. 1, vorletzter Abs.).Hierzu ist bei der in Rede stehenden Lehre vorgesehen, dass die Informations-übertragung zwischen den Fahrzeugen bidirektional und digital erfolgt. Das dem Fahrzeug zugeordnete Kommunikationssystem weist hierzu eine Sende-/Empfangseinheit mit einer Synchronisationseinheit auf, welche einem empfange-nen Sender [eines anderen Fahrzeugs] einen Übertragungskanal zuordnet. Ferner weist das jeweilige Kommunikationssystem einen Prozessor auf, der Information über den Status des Fahrzeugs an die Sende-/Empfangseinheit ausgibt.Auch die entsprechenden Kommunikationssysteme der Hilfsanträge lösen die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe. Diese konkretisieren das nach Hauptan-- 12 -trag verteidigte, erteilte Kommunikationssystem durch die Hinzunahme weiterer Merkmale. So enthält die jeweilige Lehre nach Hilfsantrag 1 bzw. 2 das zusätzli-che Merkmal der drahtlosen bzw. schnurlosen Kommunikation. Die Lehre nach Hilfsantrag 3 konkretisiert das Kommunikationssystem durch die Zuordnung des empfangenen Senders zu einem anderen Fahrzeug. Der Gegenstand des Patent-anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 lehrt den Aufbau einer direkten Verbindung zwi-schen den Fahrzeugen. Schlussendlich wird das verteidigte schnurlose Kommuni-kationssystem mit den Ansprüchen 1 gemäß den Hilfsanträgen 5 und 6 durch das An- bzw. Einfügen der Merkmale der Ansprüche 7 bzw. 3 an den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 am weitesten eingeschränkt.Über die Lehre der jeweiligen Ansprüche hinausgehend ist in der zugehörigen Be-schreibung offenbart, dass die Sende-/Empfangseinheit und die Synchronisati-onseinheit in einem DECT-Modul integriert sind, was für den gewünschten lokalen Datenaustausch im Nahbereich besonders geeignet ist (vgl. Streitpatent, Spalte 3, Zeilen 9 bis 13).4.) Die nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 verteidigtenKommunikationssysteme beruhen nach dem Ergebnis der mündlichen Verhand-lung vom 18. August 2009 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, welcher hier als berufserfahrener, mit der Entwicklung von Fahrzeugkommunikati-onssystemen vertrauten Diplom-Ingenieur der Nachrichtentechnik mit Fachhoch-schulabschluss anzusetzen ist.a) Das Kommunikationssystem nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist dem Fachmann durch die Lehren der Druckschriften D1 und E5 nahegelegt.Denn aus der Druckschrift D1 ist in Worten des Streitpatents ein Kommunikations-system zur bidirektionalen Informationsübertragung zwischen Fahrzeugen (Stra-ßenfahrzeuge) bekannt, von denen jedes eine Sende-/Empfangseinheit aufweist (Funksende-/Empfangseinheit). Die bidirektionale Ausgestaltung des Kommunika-- 13 -tionssystems ergibt sich hierbei direkt aus dem Vorsehen einer kombinierten Sende-/Empfangseinheit.Dem von der Patentinhaberin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwand, Druckschrift D1 lehre ausschließlich eine in Richtung nachfolgender Fahrzeuge gerichtete Informationsübertragung, was dazu führe, dass die Informationsüber-tragung nicht bidirektional sein könne, kann nicht gefolgt werden, da die ange-führte Ausgestaltungsform der Lehre der Druckschrift D1 nur vorzugsweise zu entnehmen ist (vgl. D1, Seite 3, zw. Abs., Mitte). Die unter Schutz gestellte allge-meine Lehre des Anspruchs 1 der D1 ist hierauf nicht beschränkt.Druckschrift D1 lehrt in Übereinstimmung zum Streitpatent (vgl. hierzu Beschrei-bung, Spalte 3, letzter Abs.) weiter, dass die übertragenen Informationen einer Warneinrichtung für den Fahrzeugführer zugeleitet werden (vgl. D1, Anspruch 1). Dies impliziert dem Fachmann einen Prozessor, der die von der Empfangseinheit empfangene Information auswertet. Somit ist zumindest die zweite Alternative des letzten Merkmals des Anspruchs 1 aus der Druckschrift D1 vorbekannt.Der Duckschrift D1 ist der Hinweis zu entnehmen, die Sende- und Empfangsanla-gen so auszubilden, dass sie für den Empfang und die Sendung von, z. B. in Zahlen vorliegenden Informationen von in der Straßenoberfläche angebrachten Meldepunkten geeignet sind. Diese Informationen werden anschließend einer Re-cheneinheit zugeführt (vgl. D1, Seite 7, Zeilen 1 bis 5 sowie Seite 7, erster Abs. le. Satz). Hier liest der Fachmann bereits zum Prioritätszeitpunkt der Druck-schrift D1 eine digitale Datenübertragung der übertragenen und einer Rechenein-heit zugeleiteten Zahlen mit (vgl. hierzu BGH GRUR 1995, 330- 333 -„Elektrische Steckverbindung“), womit auch das Merkmal der digitalen Datenübertragung aus der Druckschrift D1 vorbekannt ist.Was die konkrete Ausgestaltung der Funksignalübertragung anbelangt, lehrtDruckschrift D1, dass die Reichweite des Kommunikationssystems vorteilhafter-- 14 -weise im Nahbereich von ca. 200 m liegt (vgl. Seite 8, 2. Abs., Mitte, „Als maxi-male Reichweite erscheinen 200 m angebracht“) und dass das Kommunikations-system eine Zuordnung der Fahrzeuge zu einem Bewegungsbild erlaubt (vgl. hierzu Druckschrift D1, Anspruch 11, “…zusammen mit dem eigentlichen Nach-richteninhalt des Funksignals auch ein Kriterium für den Abstand des Fahrzeugs, das Ursprung des Funksignals ist, abgestrahlt wird,…“).Der Fachmann wird bei der Ausführung der Lehre der Druckschrift D1 - schon aufgrund eines freien Zugangs zu den entsprechenden Übertragungsbändern -wahlweise und völlig beliebig auf ihm zur Verfügung stehende, bekannte Funkü-bertragungs-Standards zurückgreifen, welche die vorstehend genannten vorteil-haften Ausgestaltungsmerkmale der Funkübertragung aufweisen. Unter die Viel-zahl dem Fachmann bekannter Funkübertragungs-Standards fällt zum Anmelde-tag des Streitpatents der hinsichtlich der Kanalvergabe im Übertragungsband in Druckschrift E5 beschriebene DECT-Übertragungsstandard. Dieser besitzt eine vorteilhafte Reichweite im Bereich von 200 m. Bei einer Informationsübertragung mit dem DECT-Übertragungsstandard ordnet die Empfangseinheit dem empfan-genen Sender mit der ihm eigenen dynamische Kanalzuordnung (Dynamic Chan-nel Selection / Allocation bzw. DCS/CDA), in Worten des Streitpatents durch eineSynchronisationseinheit, der ausgehenden Information zum empfangenen Sendereinen freien Kanal zu, um die vom empfangenen Sender angeforderte Informatio-nen vorteilhafterweise ohne Zeitverzögerung aussenden zu können, was zu einem kontinuierlichen Informationsaustausch zwischen den beiden oder gegebenenfalls mehreren an der Übertragung teilnehmenden, abwechselnd als Sender bzw. Empfänger operierenden Sende-/Empfangseinheiten führt. Hierdurch besteht die Möglichkeit einer eineindeutigen Fahrzeugzuordnung zum Erstellen eines ent-sprechenden Bewegungsbilds (vgl. hierzu Druckschrift E5, Seite 9, 4.1, letzte 5 Zeilen verwiesen, „The portable parts (pps) also belong to different DECT sys-tems. These two systems are not synchronised. Their slots may overlap. Thus, the frequency may be occupied by the first pp when it ist time fort he second pp to transmit. The solution is fort he second pp to either skip a whole slot (thus gua-- 15 -ranteeing the end of the first activity) or to select a frequency where there is no ac-tivity. It is better to find another frequency than wait for another time slot. This criti-cal requirement that makes a distributed control possible).Somit ergibt sich bei der nahezu völlig beliebigen Auswahl des DECT-Übertra-gungsstandards für die Funkübertragung gemäß der Lehre der Druckschrift D1das noch fehlende Merkmal zum zweiten Spiegelstrich des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, im Sinne eines dem DECT-Übertragungsstandard inhärenden Merkmals, zwingend (vgl. hierzu auch Streitpatent, Spalte 3, Zeilen 9 und 10, „Die Sende-/Empfangseinheit und die Synchronisationseinheit sind in einem DECT-Modul integriert.“).Die Auswahl des DECT-Übertragungsstandards zur Funkübertragung, und damit verbunden des Merkmals zum zweiten Spiegelstrich, aus der Vielzahl bekannter Übertragungsverfahren begründet keine erfinderische Tätigkeit des Fachmanns. Denn wenn für den Fachmann mehrere Alternativen in Betracht kommen, können mehrere für ihn naheliegend sein (vgl. BGH GRUR 2008, S. 56, S. 59, re. Sp.Abs. [25] - Injizierbarer Mikroschaum“).Den Argumenten der Patentinhaberin, wonach die Verwendung des DECT-Über-tragungsstandard als Übertragungsstandard die erfindungsgemäße (direkte) bidi-rektionale Kommunikation zwischen den Fahrzeugen ausschließe, kann nicht ge-folgt werden. Denn gerade das Streitpatent offenbart im Zusammenhang mit der dort gegebenen allgemeinen technischen Lehre die Verwendung von DECT-Mo-dulen mit integrierter Sende-/Empfangs- und Synchronisationseinheit (vgl. Be-schreibung, Spalte 3, Zeilen 9 und 10). Hierbei impliziert die von der Patentinhabe-rin gewählte Bezeichnung „DECT-Modul“ dem Fachmann zwingend die Verwen-dung des DECT-Übertragungsstandards zur Informationsübertragung, wodurch der DECT-Übertragungsstandard Teil der - ein bidirektionales Kommunikations-system betreffenden - Lehre des Streitpatents ist.- 16 -Zusammenfassend beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag unter Berücksichtigung der Lehre der Druckschrift D1 sowie dem, beispielsweise in Druckschrift E5 dokumentierten fachmännischen Wissen zum DECT-Übertra-gungsstandard nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fach-manns.b) Das Kommunikationssystem des jeweiligen Anspruchs 1 nach den Hilfsanträ-gen 1 und 2 unterscheidet sich von dem nach Hauptantrag durch seine Ausges-taltung als „drahtloses“ bzw. „schnurloses“ Kommunikationssystem.Beide einschränkenden Merkmale sind jedoch aus der Lehre der Druckschrift D1vorbekannt (Funkübertragung). Insofern wird hinsichtlich der Patentfähigkeit der so eingeschränkten Vorrichtung auf vorstehende Ausführungen zur Patentfähigkeit verwiesen.Die jeweiligen Kommunikationssysteme nach den Ansprüchen 1 gemäß den Hilfs-anträgen 1 und 2 sind daher ebenfalls nicht erfinderisch.c) Die Lehre des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 schränkt das Kommunikations-system nach Hilfsantrag 2 dahingehend ein, dass die Synchronisationseinheit den Übertragungskanal einem empfangenen Sender eines anderen Fahrzeugs zuord-net.Auch dieses zusätzliche Merkmal führt zu keiner anderen Beurteilung der Patent-fähigkeit, denn das Merkmal ergibt sich, wie vorstehend erläutert, zwingend bei der völlig beliebigen Auswahl des DECT-Verfahrens zur Funkübertragung bei der Lehre der Druckschrift D1.Das Kommunikationssystem nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht somit ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.- 17 -d) Mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 wird das Kommunikationssystem nach An-spruch 1 des Hilfsantrags 3 durch die Aufnahme des zusätzlichen Merkmals, „…das ausgebildet ist, eine direkte Verbindung zwischen Fahrzeugen aufzu-bauen,…“ weiter eingeschränkt. Gemäß den Ausführungen des Patentinhabers in der mündlichen Verhandlung soll dies eine Informationsübertragung über Basis-stationen, beispielsweise im GSM-Standard, ausschließen.Der direkte Aufbau einer Verbindung zwischen Fahrzeugen ist aber bereits aus der Druckschrift D1 bekannt; somit ist auch dieses zusätzlich aufgenommene Merkmal ebenfalls nicht geeignet, die Patentfähigkeit der Vorrichtung zu begrün-den.Auch das Kommunikationssystem nach Hilfsantrag 4 beruht nach vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.e) Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 schränkt das Kommunikationssystem nach d) durch das Anfügen des Merkmals des erteilten Patentanspruchs 7 ein, wonach das Kommunikationssystem eine zusätzliche Sende-/Empfangseinheit zur Übertragung von Notfallinformation, wenn sich das Fahrzeug in enger Nähe zu dem Fahrzeug befindet, das die Notfallinformationen sendet aufweist.Hierzu lehrt Druckschrift D1, im Fahrzeug eine einschaltbare Funksendeanlage zur Übertragung von Notfallinformation vorzusehen (vgl. D1, Anspruch 8, Warn-signale) wenn sich das Fahrzeug in enger Nähe, mithin in Reichweite der Sende-einrichtung zum sendenden Fahrzeug befindet. Die betreffende zusätzliche Funk-sendeanlage hierbei redundant zum Kommunikationssystem auszugestalten ist dabei für den Fachmann naheliegend und kann die erfinderische Tätigkeit nicht begründen.- 18 -Mithin ist auch das Kommunikationssystem nach Hilfsantrag 5 nicht auf einer er-finderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhend.f) Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 schränkt das Kommunikationssystem nach d) durch das Einfügen des Merkmals des erteilten Patentanspruchs 3 dahin-gehend ein, dass die Synchronisationseinheit einer Mehrzahl von Sendern jeweils einen eigenen Kanal zur Überwachung der Bewegungsbilder der zugehörigen Fahrzeuge zuordnet.Diese Einschränkung ist nicht geeignet, die erfinderische Tätigkeit des Fachmannszu begründen. Denn ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 ergibt sich die-ses Merkmal bei der nahezu völlig beliebigen Wahl des DECT-Standards und der damit verbundenen, in der Druckschrift E5 beschriebenen, dynamischen Kanal-wahl zur Funkübertragung zwingend.Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 beruht daher unter Berück-sichtigung der Lehren der Druckschriften D1 und E5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.Zusammenfassend sind somit die jeweiligen Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 nicht rechtsbeständig.5.) Mit den jeweiligen nicht rechtsbeständigen Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 fallen aufgrund der Antragsbin-dung auch die entsprechenden rückbezogenen Ansprüche (vgl. BGH GRUR 2007, 862, Leitsatz - „Informationsübermittlungsverfahren II“ m. w. N.).- 19 -6.) Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuwei-sen.Herr Dr. Tauchert ist pensionsbedingt gehindert zu unter-zeichnen.LokysLokys Dr. Hock MailePr
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