BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 2/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. Februar 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 195 49 519.5-34 … hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und Dr. Häußler - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 14. September 2000 aufgehoben. Die Sache wird auf der Grundlage der am 26. April 2001 einge-reichten Patentansprüche 1 bis 9 zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Teilungserklärung der Anmelderin vom 2. Juni 1997, mit der von dem am 14. Januar 1995 angemeldeten deutschen Patent 195 00 959 mit der Bezeichnung „Elektrischer Steckverbinder“ (Stammpatent) im Einspruchsverfahren nach § 60 PatG die vorliegende Teilanmeldung 195 49 519.5-34 abgetrennt worden ist, durch Beschluß vom 14. September 2000 als nicht wirksam beurteilt. Zur Begründung ist ausgeführt, daß bei dem mit der Teilungserklärung vorgeleg-ten Patentanspruch 1 für eine Teilanmeldung das einzige Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 des Stammpatents fehle, wonach die Rastarme an flexiblen Gehäuseabschnitten des Gehäuses angelenkt sind. Der Gegenstand der Teilanmeldung sei daher nicht vom Gegenstand des Stammpa-tents umfaßt. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH GRUR 1996, 753 - „Informationssignal“) könne eine technische Lehre, die nicht Gegenstand des erteilten Patents geworden ist, aber nicht zum Gegenstand einer Teilanmeldung werden. - 3 - Auch seien die Unterlagen des Stammpatents bei der Teilung unverändert geblie-ben. Gemäß weiterer höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH Mitt 1999, 154, Leitsätze 1 und 2 - „Kupplungsvorrichtung“) liege eine wirksame Teilung indessen dann nicht vor, wenn vom erteilten Patent nichts abgetrennt werde. Zudem werde mit der Teilanmeldung ein aliud verfolgt (Steckverbinder mit hin-sichtlich der Festigkeit undefinierten Gehäuseabschnitten, an denen die Rastarme angelenkt sind), das in den gesamten ursprünglichen Unterlagen des Stammpa-tents nicht offenbart sei, weshalb die Teilung in der vorgenommenen Form auch nicht zulässig sei. Gegen den vorgenannten Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verteidigt die Teilanmeldung mit den am 26. April 2001 eingegangenen Pa-tentansprüchen 1 bis 9 und vertritt die Auffassung, daß die erklärte Teilung des Stammpatents wirksam sei. Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. September 2001 aufzuheben und die Sache auf der Grundlage der am 26. April 2001 eingereichten Patentansprüche 1 bis 9 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Der geltende Patentanspruch 1 der Teilanmeldung, der mit dem dem angefochte-nen Beschluß zugrundeliegenden Patentanspruch 1 inhaltsgleich ist, lautet: „Elektrischer Steckverbinder, insbesondere zur Verwendung zwi-schen einem Stecker (46) und einem elektrischen Steuergerät für - 4 - aufblasbare Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen, mit folgenden Merkmalen: 1.1 einem Gehäuse (10, 12) zur Aufnahme elektrischer Kabel (28) sowie an diesen angeschlossenen Kontaktfedern (24), 1.2 die Kontaktfedern (24) dienen zur Aufnahme von Kontaktstif-ten (50) des zugehörigen Steckers (46) mit Zündpille, 1.3 federnden Rastarmen (42a, b) am Gehäuse (10, 12) zur Festlegung des Gehäuses (10) an dem Stecker (46), 1.4 einem Verriegelungsglied (16), das nach Einsetzen in eine korrespondierende Gehäuseöffnung (56) die Rastarme (42a, b) gegen unbeabsichtigtes Lösen sichert und eine zwischen den Kontaktstiften (50) des Steckers (46) ausgebildete Kurz-schlußbrücke (52) aufhebt, dadurch gekennzeichnet, daß 1.5 das Verriegelungsglied (16) eine U-Form aufweist und sein Verbindungsschenkel (16b) nach Einführen des Verriege-lungsgliedes (16) in eine korrespondierende Gehäuseöffnung (56) die Kurzschlußstellung der Kurzschlußbrücke (52) auf-hebt.“ Der Patentanspruch 1 des Stammpatents hat folgenden Wortlaut: „Elektrischer Steckverbinder, insbesondere zur Verwendung zwi-schen einem Stecker (46) und einem elektrischen Steuergerät für aufblasbare Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen, mit folgenden Merkmalen: 1.1 einem Gehäuse (10, 12) zur Aufnahme elektrischer Kabel (28) sowie an diesen angeschlossenen Kontaktfedern (24), - 5 - 1.2 die Kontaktfedern (24) dienen zur Aufnahme von Kontaktstif-ten (50) des zugehörigen Steckers (46) mit Zündpille, 1.3 federnden Rastarmen (42a, b) am Gehäuse (10, 12) zur Festlegung des Gehäuses (10) an dem Stecker (46), sowie 1.4 einem Verriegelungsglied (16), das nach Einsetzen in eine korrespondierende Gehäuseöffnung (56) die Rastarme (42a, b) gegen unbeabsichtigtes Lösen sichert, dadurch gekennzeichnet, daß 1.5 die Rastarme (42a, b) an flexiblen Gehäuseabschnitten (38a, b) des Gehäuses (10, 12) angelenkt sind.“ Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 9 und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt bzw. die Stammpatentschrift verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluß ist aufzuhe-ben, weil die Teilungserklärung entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle wirk-sam ist. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwie-sen, weil in Bezug auf die aus dem Stammpatent abgetrennte Patentanmeldung eine Prüfung noch nicht stattgefunden hat und eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht sachdienlich erscheint. 1. Die Teilungserklärung ist wirksam. Die Teilungserklärung könnte zwar im Hinblick auf die BGH-Entscheidungen „Informationssignal“ und „Kupplungsvorrichtung“ - insoweit entsprechend dem an-gefochtenen Beschluß - als unwirksam beurteilt werden, weil der mit der Teilungs-erklärung abgetrennte Patentanspruch 1 gegenüber dem Patentanspruch 1 des Stammpatents ein sogenannter nachgeholter Nebenanspruch ist, d.h. die techni-sche Lehre des abgetrennten Patentanspruchs 1 zwar in den Anmeldungsunterla-- 6 - gen des Stammpatents enthalten, nicht aber Gegenstand des erteilten Stammpa-tents geworden ist (BGH GRUR 1996, 753, Leitsatz 1 - „Informationssignal“) und das erteilte Stammpatent zudem hinsichtlich seines in den Patentansprüchen formulierten Gegenstands nicht um den abgetrennten Teil vermindert worden ist (BGH Mitt 1999, 154, Leitsatz 2 - „Kupplungsvorrichtung“). Nach neuerer höchst-richterlicher Rechtsprechung (BGH Mitt 2002, 526, Leitsatz iVm Abschnitt II.3.c - „Sammelhefter“) setzt die wirksame Teilung eines Patents jedoch - in Abkehr von den Entscheidungen „Informationssignal“ und „Kupplungsvorrichtung“ - nicht vor-aus, daß bereits durch die Teilungserklärung ein gegenständlich bestimmter Teil des Patents definiert wird, der von diesem abgetrennt wird. Die abschließende Be-stimmung des Inhalts der Patentansprüche steht danach nämlich nicht am Anfang, sondern am Ende des Erteilungsverfahrens, weshalb der Gegenstand des in dem jeweiligen Verfahren erstrebten Patentschutzes erst zu diesem Zeitpunkt und nicht schon bei Abgabe der Teilungserklärung feststehen kann und muß (vgl. BGH Mitt 2002, 526 ff, 529 liSp Abs 2 - Sammelhefter). Soweit im vorliegenden Fall mit der Teilungserklärung gleichwohl Patentansprüche für die Trennanmeldung vorgelegt worden sind, handelt es sich hierbei demnach nur um einen - dem Prüfungsver-fahren zunächst zugrundezulegenden - unverbindlichen Formulierungsversuch, da nach Teilung eines Patents mit der Trennanmeldung der gesamte Offenbarungs-gehalt der Anmeldungsunterlagen des Stammpatents - auch über den zunächst abgetrennten Gegenstand hinaus - ausgeschöpft werden kann (BGH Mitt 1991, 239, Leitsatz - „Straßenkehrmaschine“). Im Rahmen der Beurteilung der Wirksam-keit der Teilungserklärung spielen die Fragen einer unzulässigen Erweiterung der abgeteilten Anmeldung grundsätzlich keine Rolle. Da die abschließende Bestim-mung des Inhalts der Patentansprüche - wie dargelegt - nicht am Anfang, sondern am Ende des Erteilungsverfahrens steht, kann und muß auch diese Frage erst zu diesem Zeitpunkt und nicht bereits bei Abgabe der Teilungserklärung entschieden werden. Eine andere Beurteilung könnte sich unter dem Gesichtspunkt fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses allenfalls dann ergeben, wenn es ausgeschlossen erscheint, daß sich aus dem Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Unterlagen der Stammanmeldung, der mit der abgeteilten Anmeldung ausgeschöpft werden - 7 - kann (vgl BGH Mitt 1991, 239 - Straßenkehrmaschine), zulässige Patentansprü-che formulieren lassen. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn der Offenba-rungsgehalt der Stammanmeldung praktisch durch die Anspruchsformulierung der Stammanmeldung ausgeschöpft ist und die abgeteilte Anmeldung daher auf den Versuch einer Doppelpatentierung oder einer unzulässigen Erweiterung hinaus-laufen muß. Solche Fallgestaltungen sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben, vielmehr ist hier - entgegen der im angefochtenen Beschluß vertretenen Auf-fassung - auch bereits der mit der Teilungserklärung abgetrennte Patentanspruch 1 zulässig, der - wie dargelegt - mit dem geltenden Patentanspruch 1 technisch in-haltsgleich ist. Nach der Gesamtoffenbarung der zum Stammpatent gehörenden Anmeldung wird mit dem einzigen Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 des Stammpatents, wonach die Rastarme (42a, b) an flexiblen Gehäuseabschnitten (38a, b) des Gehäuses (10, 12) angelenkt sind, nämlich die Aufgabe gelöst, einen gattungsgemäßen Steckverbinder so weiterzubilden, daß die zur Konfektionierung mit einer zugehörigen Steckdose notwendige Steckkraft - und entsprechend auch die Kraft für ein etwaiges Lösen - minimiert werden (Spalte 1, Zeilen 23 bis 27 iVm Spalte 1, Zeile 30 bis Spalte 2, Zeile 29 der zum Stammpatent gehörenden Offenlegungsschrift), wohingegen mit dem die Kurz-schlußstellung der Kurzschlußbrücke (52) aufhebenden U-förmigen Verriege-lungsglied (16) im Sinne des kennzeichnenden Teils des abgetrennten Patentan-spruchs 1 die Handhabung des Steckverbinders insgesamt verbessert werden soll (Spalte 1, Zeilen 27 bis 29 iVm Spalte 2, Zeilen 30 bis 34 und 44 bis 50 sowie Spalte 2, Zeile 62 bis Spalte 3, Absatz 1). Danach betreffen die Merkmale nach dem kennzeichnenden Teil des abgetrennten Patentanspruchs 1 und das Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 des Stammpatents für den Fachmann ersichtlich zwei voneinander unabhängige Teile der Erfindung, die auch unabhängig voneinander - d.h. als Nebenansprüche - zu Patentansprüchen formuliert werden können. Soweit also ein Steckverbinder mit hinsichtlich der Festigkeit undefinierten Gehäuseabschnitten, an denen die Rastarme angelenkt sind, in den Anmeldungsunterlagen des Stammpatents nicht explizit offenbart ist (vgl. hierzu den angefochtenen Beschluß), ergibt er sich für den Fachmann implizit - 8 - aus der offensichtlichen Unabhängigkeit der Problemlösungen nach den kenn-zeichnenden Teilen der Patentansprüche 1 des Stammpatents und der Trennan-meldung. 2. Die sonach wirksame Teilanmeldung ist antragsgemäß zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, da das Patentamt noch nicht in der Sache selbst - d.h. hinsichtlich der Patentfähigkeit - entschieden hat (PatG § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 1), zumal zu den Merkmalen nach dem kennzeich-nenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 - soweit sie sich nur auf die Be-schreibung und Zeichnung der Anmeldungsunterlagen des Stammpatents stützen - auch im Rahmen des Prüfungsverfahrens zum Stammpatent ersichtlich noch nicht recherchiert worden ist und nicht ausgeschlossen erscheint, daß ein der Pa-tenterteilung entgegenstehender diesbezüglicher Stand der Technik existiert. Vorsitzender Richter Dr. Beyer ist erkrankt und verhindert zu un-terschreiben. Dr. Gottschalk Dr. Gottschalk Knoll Dr. Häußler Pr
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