BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 21/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. März 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 199 46 997.0-34 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2007 unter Mitwirkung … BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Patentanmeldung DE 199 46 997.0-34 wurde unter Inanspruchnahme einer ja-panischen Priorität vom 16. April 1999 (Az. JP Nr. 11-109519) am 30. Septem-ber 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Im Prüfungsverfahren wurden zum Stand der Technik die Druckschriften 1) DE 43 10 240 A1, 2) DE 42 11 578 C1, 3) DE 43 26 527 A1 und 4) DE 196 45 944 A1 ermittelt. Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Juni 2004 zurückgewiesen, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom 28. Mai 2003 im Hinblick auf die Entge-genhaltungen 1), 2) und 4) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, vgl. die Seiten 4 und 5 des Beschlusses. Hiergegen richtet sich die am 19. Juli 2004 eingegangene, auch ansonsten zuläs-sige Beschwerde der Anmelderin. - 3 - Auf die Zwischenverfügung des Senats vom 19. März 2007, mit der die Anmelde-rin informiert wurde, dass Bedenken wegen der Zulässigkeit der mit der Beschwer-debegründung eingereichten Patentansprüche 1 und 2 bestehen, reichte die An-melderin in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2007 einen einzigen Pa-tentanspruch als Hauptantrag und Patentansprüche 1 bis 3 als Hilfsantrag ein. Sie vertritt die Auffassung, dass die Gegenstände der jeweiligen Patentansprü-che 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fach-manns beruhen. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 1. Juni 2004 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentanspruch 1, hilfsweise Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag, sämtliche überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2007, ursprüngliche Beschreibung, Seiten 1 und 2, 5 bis 14, Beschreibung, Seiten 3 bis 4a, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 22. März 2007, Zeichnung, Figuren 1 und 3, eingegangen am 19. Oktober 1999, Zeichnung, Figur 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2007. - 4 - Die Anmelderin erklärt die Teilung der Anmeldung. Der geltende Patentanspruch nach Hauptantrag hat folgenden Wortlaut: „Energieversorgungsanordnung für ein Fahrzeug, umfassend: einen Generator (2), der mit einer Maschine (1) des Fahrzeugs verbunden ist; einen Hochspannungsbus (10), an den die Ausgangsspannung des Generators geliefert wird und mit dem eine Hochspannungs-last (13) verbunden ist; einen Niederspannungsbus (11), der mit dem Hochspannungsbus über eine Spannungs-Herabstufungseinrichtung (12) verbunden ist und mit dem ein Startermotor (3) und eine Niederspannungs-last (4) verbunden sind; eine Hochspannungs-Speicherzelle (15), deren positiver An-schluss mit dem Hochspannungsbus verbunden ist und deren ne-gativer Anschluss über eine Schalteinrichtung (14) mit Masse ver-bunden ist; und eine Niederspannungs-Speicherzelle (16), deren positiver An-schluss mit dem Niederspannungsbus über einen Schlüsselschal-ter (6) verbunden ist und deren negativer Anschluss mit Masse verbunden ist; und eine Steuereinrichtung (17) zum Steuern des Öffnens und Schlie-ßens der Schalteinrichtung; wobei die Steuereinrichtung (17) so konstruiert ist, dass sie das Starten und Stoppen der Maschine überwacht auf Grundlage von Start- und Stoppsignalen von der Maschine, und die Schalteinrich-tung (14) öffnet, wenn das Stoppen der Maschine erfasst wird, und dass sie die positive Anschlussspannung der Niederspannungs-Speicherzelle (16) bestimmt und die Schalteinrichtung (14) - 5 - schließt, wenn eine Entleerung der Niederspannungs-Speicher-zelle (16) und das Stoppen der Maschine (1) erfasst werden.“ Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Hauptantrag durch das letzte Merkmal mit folgendem Wortlaut: „… dass sie die positiven Anschluss-Spannungen der Hochspan-nungs-Speicherzelle (15) und der Niederspannungs-Speicher-zelle (16) überwacht und die Schalteinrichtung (14) schließt, wenn eine Entleerung der Niederspannungs-Speicherzelle (16) und das Stoppen der Maschine erfasst werden, so dass die Anschluss-spannung der Hochspannungs-Speicherzelle an die Niederspan-nungs-Speicherzelle angelegt wird, um diese aufzuladen.“ Bezüglich der Unteransprüche 2 und 3 des Hilfsantrages und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II De Beschwerde der Anmelderin ist zwar zulässig, jedoch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2007 erweisen sich die Energieversor-gungsanordnungen gemäß den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag als nicht patentfähig. 1) Die in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2007 erklärte Teilung der An-meldung hindert nicht den Fortgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und eine abschließende Entscheidung über das Stammpatent. - 6 - Wenn der Beschwerdeführer eine Entscheidung über das Stammpatent begehrt, so kommt es auf das Schicksal der Trennanmeldung in der Regel schon deshalb nicht an, weil durch die Teilung nichts abgetrennt werden muss, vgl BGH GRUR 2003, 781 - „Basisstation“. 2) Ausweislich der geltenden Beschreibung betrifft die vorliegende Anmeldung ei-ne Energieversorgungsanordnung für ein Fahrzeug, die zwei Energieversorgungs-systeme aufweist, nämlich eine Hochspannungs-Speicherzelle und eine Nieder-spannungs-Speicherzelle, vgl. geltende Beschreibung Seite 1, Abs. 1. Die Anmelderin geht von einem Stand der Technik für herkömmliche Energiever-sorgungsanordnung gemäß Figur 3 der Anmeldung mit nur einer Speicherzelle aus, wobei diese Speicherzelle durch normalen Betrieb, insbesondere bei Leer-laufstopp- und Startsystemen, so entleert werden kann, dass ein erneuter Start der Maschine nicht möglich ist, vgl. geltende Beschreibung, Seite 3, Abs. 2. Daher liegt der vorliegenden Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zu-grunde, die voranstehend erwähnten Probleme zu lösen und eine Energieversor-gungsanordnung für ein Fahrzeug mit einer zuverlässigeren Startfähigkeit bereit-zustellen, vgl. geltende Beschreibung, Seite 4, vorle. Abs. Die Lösung ist jeweils in den geltenden Patentansprüchen 1 des Haupt- und Hilfs-antrages angegeben, wobei in den letzten zwei Merkmalen jeweils alternative Be-triebsweisen der Steuereinrichtung vorgesehen sind. Bei der Lösung nach Hauptantrag ist es für die Betriebsweisen der Steuereinrich-tung (17) wesentlich, dass diese (17) das Starten und Stoppen der Maschine über-wacht und das zwischen dem Minuspol der Hochspannungs-Speicherzelle (15) und Masse angeordnete Schaltelement (14) öffnet, wenn das Anhalten der Ma-schine erfasst wird, und dass die Steuereinrichtung (17) die positive Anschluss-spannung der Niederspannungs-Speicherzelle (16) bestimmt und die Schaltein-- 7 - richtung (14) schließt, wenn eine Entleerung der Niederspannungs-Speicherzelle (16) und das Stoppen der Maschine (1) erfasst werden. Bei der Lösung nach Hilfsantrag ist es hingegen für die Betriebsweisen der Steu-ereinrichtung (17) wesentlich, dass diese (17) das Starten und Stoppen der Ma-schine überwacht und das zwischen dem Minuspol der Hochspannungs-Speicher-zelle (15) und Masse angeordnete Schaltelement (14) öffnet, wenn das Anhalten der Maschine erfasst wird, und dass die Steuereinrichtung (17) die positiven An-schluss-Spannungen der Hochspannungs-Speicherzelle (15) und der Niederspan-nungs-Speicherzelle (16) überwacht und die Schalteinrichtung (14) schließt, wenn eine Entleerung der Niederspannungs-Speicherzelle (16) und das Stoppen der Maschine (1) erfasst werden, so dass die Anschlussspannung der Hochspan-nungs-Speicherzelle an die Niederspannungs-Speicherzelle angelegt wird, um die letztere aufzuladen. Das heißt, dass bei der Lösung nach Hilfsantrag neben der gemäß Hauptantrag vorgesehenen Überwachung der positiven Anschlussspan-nung der Niederspannungs-Speicherzelle zusätzlich die positive Anschlussspan-nung der Hochspannungs-Speicherzelle überwacht wird. 3) Die Frage der ursprünglichen Offenbarung bzw. der Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche sowie die Frage der Neuheit ihrer Lehren kann dahinstehen, weil - wie es sich aus den zwei nachfolgenden Abschnitten ergibt - die Lehren der je-weiligen Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhen, vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 Abschnitt II. 1. - „Elastische Bandage“. Als zuständiger Fachmann ist hier ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von Bordspannungsnetzen für Kraftfahrzeuge betrauter Diplom-Ingenieur der Fach-richtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss zu definieren. - 8 - 4) Die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht im Hinblick auf die Entgegenhaltungen 1), 3) und 4) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zu-ständigen Fachmanns. Die Entgegenhaltung 1) offenbart eine Energieversorgungsanordnung für Fahr-zeuge (Elektrisches Leistungsversorgungssystem für Kraftfahrzeuge / Anspruch 1) umfassend: einen Generator, der mit einer Maschine verbunden ist (Generator 1 mit Motor als Antriebsquelle / Anspruch 1); einen Hochspannungsbus, an den die Ausgangsspannung des Generators (1, 48V) geliefert wird und mit dem eine Hochspannungslast (Lüftermotor 3 / Spalte 2, Z. 44) verbunden ist; einen Niederspannungsbus, der mit dem Hochspannungsbus über eine Span-nungs-Herabstufungseinrichtung (DC-DC-Wandler 4) verbunden ist und mit einer Niederspannungslast (Scheinwerfer 5, Fahrzeuggeschwindigkeitssensor 30, Wi-derstand 40 zur Erhöhung der Gesamtlast 50) verbunden ist; eine Hochspannungs-Speicherzelle (48V-Batterie, sekundäre Hochspannungsbat-terie 2 / vgl. Anspruch 1 i. V. m. Spalte 2, Z. 42 .f.), deren positiver Anschluss mit dem Hochspannungsbus verbunden ist und deren negativer Anschluss direkt mit Masse verbunden ist; und eine Niederspannungs-Speicherzelle (12V-Batterie, sekundäre Niederspannungs-batterie 7 / vgl. Anspruch 1 i. V. m. Spalte 2, Z. 51), deren positiver Anschluss mit dem Niederspannungsbus verbunden ist und deren negativer Anschluss direkt mit der Masse verbunden ist; und eine Steuereinrichtung (Kontroller 8) zum Steuern des Öffnens und Schließen ei-ner Schalteinrichtung (DC-DC-Wandler 4 wird mit dem Betriebssignal 11 des Kon-trollers 8 ein- und ausgeschaltet / vgl. Anspruch 1 i. V. m. Spalte 5, Zn. 32 bis 52), um den Betrieb des DC-DC-Wandlers zu unterbrechen, wenn die am positiven An-schluss der Niederspannungs-Speicherzelle (7) bestimmte Spannung höher ist als ein erster, vorgegebener Wert (Vc / Figur 2 i. V. m. Spalte 5, Zn. 7 bis 12 i. V. m. Figur 6) und um dessen Betrieb zu starten, wenn die am positiven Anschluss der - 9 - Niederspannungs-Speicherzelle (7) bestimmte Spannung nicht größer als der zweite, vorgegebene Wert (Va
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