BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 21/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. Oktober 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 07 110.4-32 … hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und Lokys BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle für Klasse G09F des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 22. Februar 1997 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Auf-stellbares Reklameschild“ durch Beschluß vom 2. Dezember 1998 aus den Gründen des Bescheids vom 12. September 1997 gemäß § 48 des Patentgesetzes zurück-gewiesen. In diesem Bescheid ist ausgeführt, daß alle Merkmale der ursprünglichen Ansprü-che 1 bis 5 aus dem deutschen Gebrauchsmuster 296 06 250 bekannt seien, daß die ursprünglichen Ansprüche 6 und 7 rein konstruktive Ausgestaltungen des Gegen-stands des Anspruchs 1 beinhalteten, daß die ursprünglichen Ansprüche 8 bis 11 Merkmale beinhalteten, die bei Leuchtschildern bzw. -anzeigen üblich seien, daß der ursprüngliche Anspruch 12 keine Ausgestaltung des Gegenstands des Anspruchs 1 betreffe, da es sich hierbei nicht um ein freiaufstellbares, sondern um ein wand-montierbares Schild handle, und daher zu streichen sei und daß die ursprünglichen Ansprüche 13 und 14 rein fachmännische Maßnahmen beinhalteten. Zudem seien die fakultativen Angaben in den ursprünglichen Ansprüchen 3, 7, 8, 10, 12 und 13 zu streichen. - 3 - Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Der ordnungsgemäß geladene Anmelder, für den zur mündlichen Verhandlung nie-mand erschienen ist, verfolgt das Schutzbegehren unverändert mit den ursprüng-lichen Anmeldungsunterlagen. Der geltende Anspruch 1 lautet: „Freiaufstellbares zusammenklappbares drei-, vier- oder mehreckiges Re-klameschild mit wenigstens einer beleuchteten oder unbeleuchteten Re-klamefläche für die Befestigung von Werbeträgern oder zum Beschriften, dadurch gekennzeichnet, daß wenigstens an einer Seitenkante oder an den die Seitenkanten begrenzenden Profilen oder Hohlprofilen (2) des Reklame-schildes (1) eine hiermit gelenkig verbundene, als weitere Werbefläche wirkende ausschwenkbare Stützfläche (8) angeordnet ist, deren ausschwen-kender Rand mit der Seitenkante, Profil oder Hohlprofil (31) eines zweiten oder weiteren identisch ausgebildeten Reklameschildes (11) zur Bildung eines zeltförmigen, pyramiden-, kegel-, kegelstumpf- oder prismaförmigen, bezie-hungsweise allseitig geschlossenen Gehäuses als Reklameschild (1, 11) verbindbar ist.“ Wegen der geltenden ursprünglichen Unteransprüche 2 bis 14 und der weiteren Ein-zelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der geltende Anspruch 1 läßt nicht eindeutig erkennen, was unter Schutz gestellt werden soll. Ausweislich des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 betrifft die Erfindung ein Reklameschild, das freiaufstellbar und zusammenklappbar ist. Zumindest letzteres (zusammenklappbar) steht aber im Widerspruch zu den Ausführungsbeispielen, gemäß denen keines der – plattenförmigen - Reklameschilder (1, 11) zusammen-klappbar ausgebildet ist. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich daraus, daß gemäß dem kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 zur Bildung des Reklameschildes ein zweites oder weitere - identisch ausgebildete – Reklameschild(er) vorgesehen sind. Wegen dieser Widersprüche ist der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht vom Stand der Technik und von nicht beanspruchten Erzeugnissen unterscheidbar identifiziert; die eindeutige Identifizierung der zum Patent angemeldeten Erfindung ist aber notwendig, um die erforderliche Prüfung auf Patentfähigkeit zu ermöglichen und um den schutzwürdigen Belangen der Allgemeinheit bereits im Erteilungsverfahren Rechnung tragen zu können (vgl. hierzu BGH BGHZ, Bd. 57, 1, 8f. - Trioxan“; Bd. 73, 183, 188 - „Farbbildröhre“). Die vorstehende – gegenüber dem Zurückweisungsgrund der Prüfungsstelle geän-derte - Rechtsauffassung (mangelnde Identifizierbarkeit des Gegenstands des verteidigten Anspruchs 1) kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden, da sich der Anmelder durch sein Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung des Rechts - 5 - auf rechtliches Gehör begeben hat (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1992, 496 (II3b) - „Ent-sorgungsverfahren“; BlPMZ 1963, 179 (III2)). Es spielt dann keine Rolle, daß die vorgenannten Widersprüche durch Abänderung des Wortlauts des Anspruchs 1 – etwa durch Ausrichtung des Oberbegriffs auf ein – durch die Reklameschilder und die Stützfläche(n) gebildetes – zusammenklappbares Reklamegehäuse – möglicher-weise hätten beseitigt werden können. Mit dem unverändert verteidigten Anspruch 1 fallen - wegen der Antragsbindung - auch die darauf zurückbezogenen geltenden ursprünglichen Unteransprüche 2 bis 14. Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G09F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Dezember 1998 war demnach zurückzuweisen. Dr. Beyer Dr. Gottschalk Knoll LokysNa
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