BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 22/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 2. März 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 35 835.7-34 … hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Tauchert, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk, der Richterin Martens und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler - 2 - beschlossen: Der Beschluß des Patentamts vom 28. Januar 2002 wird aufge-hoben und das Patent erteilt: Bezeichnung: Elektrische Klemme Anmeldetag: 12. August 1997 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1-4, Beschreibung Seiten 1-10, Zusammenfassung (Seite 13), jeweils überreicht in der mündli-chen Verhandlung, 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1-9, wie offengelegt. G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 12. August 1997 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Elektr. Klemme" durch Beschluß vom 28. Januar 2002 aus den Gründen des Be-scheids vom 8. März 1999 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen. In dem genannten Bescheid ist ausgeführt, daß in den Entgegenhaltungen - US-Patentschrift 4 299 436 (Druckschrift 2) und - US-Patentschrift 3 363 224 (Druckschrift 3) elektrische Klemmen für den Klemmanschluß mindestens eines elektrischen Lei-ters offenbart seien, die jeweils sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung aufwiesen und daher neuheitsschädlich seien. Mögli-cherweise gewährbar erscheine hingegen ein Patentanspruch 1, der im Oberbe-- 3 - griff die Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 1 und im kennzeichnen-den Teil die Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 3 und 4 enthielte. Zum Stand der Technik sind im Prüfungsverfahren außerdem die Entgegenhaltun-gen - französische Offenlegungsschrift 2 094 422 (Druckschrift 1) und - deutsches Gebrauchsmuster 77 20 504 (Druckschrift 4) in Betracht gezogen worden. Im Rechercheverfahren des Deutschen Patent- und Markenamts ist zum Stand der Technik zudem die - deutsche Patentschrift 39 38 608 (Druckschrift 5) ermittelt worden. Gegen den vorgenannten Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verfolgt ihr Schutzbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung über-reichten Patentansprüchen 1 bis 4 mit angepaßter Beschreibung weiter und vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 gegen-über dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik patentfähig sei. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 4, - 4 - Beschreibung, Seiten 1 bis 10, sowie eine Zusammenfassung (Seite 13), jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 9, wie offengelegt. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "Elektrische Klemme für den Klemmanschluß mindestens eines elektrischen Leiters (= Leiterklemmanschluß) - mit einem Kontaktrahmen, der aus einem flachen Metallma-terial (= Flachmaterial) ausgestanzt und in Art eines Tun-nels mit einem Tunneleingang (14) und einem Tunnelaus-gang (15) sowie zwei Tunnelseitenwänden (11, 12) geformt ist, in den der elektrische Leiter (18) über den Tunnelein-gang in Richtung der Tunnelachse einsteckbar ist, - wobei zur Bildung eines Leiterklemmanschlusses im Tun-neleingang aus dem Flachmaterial der Tunnelseitenwände jeweils eine Blattfeder (16, 17) in Art einer Zunge freige-stanzt (ausgestanzt) ist und aus der Ebene des Flachmate-rials herausgebogen ist derart, daß das freie Ende der Blattfeder eine gegen den elektrischen Leiter gerichtete Klemmkante bildet, dadurch gekennzeichnet, - daß die Tunneldecke (13) oberhalb der Blattfedern (16, 17) des unter der Tunneldecke angeordneten Leiterklemman-schlusses eine Deckenöffnung (20) aufweist, durch die ein Drücker (22) von oben zwischen die Blattfedern eingedrückt werden kann, um den Leiterklemmanschluß durch Ausein-anderdrücken der Blattfedern zu öffnen." - 5 - Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 4 und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet; denn die Lehre der geltenden Patentanspruchs 1 ist durch den im Verfahren be-findlichen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen. 1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 4 sind zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 findet inhaltlich eine ausreichende Stütze in den ursprünglichen Patentansprüchen 1 (Oberbegriff) und 3 (Kennzeichen). Die geltenden Unteransprüche 2 und 3 entsprechen inhaltlich - in dieser Reihen-folge - den ursprünglichen Ansprüchen 4 bzw. 5. Der geltende Unteranspruch 4 ist durch den ursprünglichen Anspruch 2 in Verbin-dung mit dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1 (hinsichtlich der spiegelbildlichen Anordnung der Leiterklemmanschlüsse im Tunneleingang und -ausgang) gedeckt. 2. Gemäß der geltenden Beschreibung (S 1, Abs 1 und 2) wird im Oberbegriff des verteidigten Patentanspruchs 1 von einer elektrischen Klemme für den Klemman-schluß mindestens eines elektrischen Leiters ausgegangen, wie sie aus dem deut-schen Gebrauchsmuster 77 20 504 (Druckschrift 4) bekannt ist (vgl dort den An-spruch 1 iVm den Fig 3 und 4 nebst der zugehörigen Beschreibung, insbes S 6, Abs 1, wonach das im Querschnitt U-förmige Federelement (3) mit von den Sei-tenwänden (hochgestellte Kragen 19) in den Freiraum der U-Form herausgebogen Kontaktzungen (20) versehen ist). - 6 - Nach den Angaben in der geltenden Beschreibung (S 2, Abs 2 bis S 3, Abs 1) ha-ben die bekannten gattungsgemäßen Tunnelklemmen für elektrische Leiter jedoch den Nachteil, daß das Tunnelgewölbe den Leiterklemmanschluß verdeckt, so daß optisch nicht kontrolliert werden kann, ob ein in die Klemmstelle des Leiterklemm-anschlusses eingesteckter elektrischer Leiter richtig und kontaktsicher geklemmt worden ist. Zudem eignen sich die bekannten gattungsgemäßen Tunnelklemmen nur zum Anschluß steckbarer massiver (eindrähtiger) Leiter, da der im Tunnel lie-gende Leiterklemmanschluß von außen nicht geöffnet werden kann, um z.B. auch flexible mehrdrähtige elektrische Leiter in die vorher geöffnete Klemmstelle des Leiterklemmanschlusses einführen zu können. Die fehlende Möglichkeit der ma-nuellen Öffnung des Leiterklemmanschlusses verursacht auch Probleme beim Lö-sen eines in der Klemmstelle des Leiterklemmanschlusses geklemmten elektri-schen Massivleiters. Dieser kann nur hilfsweise gelöst werden, indem er mit er-heblichem Kraftaufwand durch gleichzeitiges Drehen und Ziehen aus der Klemm-stele herausgezogen wird. Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, Tunnelklemmen mit den Gattungsmerkmalen so weiterzuentwickeln, daß sie für elektrische Leiter aller Art verwendbar sind und auch das Lösen eines elektrischen Leiters möglich ist, ohne dabei durch übermäßige Zugkräfte auf den Leiter den Leiterklemmanschluß und/oder die Befestigungsverbindungen der Tun-nelklemmen z.B. an einem elektrischen Gerät oder an einem Kabelende zu bela-sten (geltende Beschreibung, S 3, Abs 2). Diese Aufgabe wird bei einer gattungsgemäßen elektrischen Klemme mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 gelöst. - 7 - Denn dadurch, daß die Tunneldecke (13) oberhalb der Blattfedern (16, 17) des unter der Tunneldecke angeordneten Leiterklemmanschlusses eine Deckenöff-nung (20) aufweist, ist optisch kontrollierbar, ob ein in die Klemmstelle des Leiter-klemmanschlusses eingesteckter elektrischer Leiter richtig und kontaktsicher ge-klemmt worden ist. Zudem können dadurch, daß durch die Deckenöffnung (20) ein Drücker (22) von oben zwischen die Blattfedern eingedrückt werden kann, um den Leiterklemman-schluß durch Auseinanderdrücken der Blattfedern zu öffnen, auch flexible mehr-drähtige elektrische Leiter in die vorher geöffnete Klemmstelle des Leiterklemman-schlusses eingeführt bzw. in der Klemmstelle des Leiterklemmanschlusses ge-klemmte elektrische Leiter ohne übermäßige Zugkräfte auf den Leiter von der Klemme gelöst werden. Da hierbei lediglich die Blattfedern auseinandergedrückt werden, bleibt die hervorragende Längs- und Querstabilität gattungsgemäßer Tun-nelklemmen (geltende Beschreibung, S 1, le Abs) als Voraussetzung dafür erhal-ten, daß von der Klemme keine Kräfte auf das dazugehörige elektrische Gerät – insbesondere dessen Isolierteile - ausgeübt werden. 3. Die - zweifelsohne gewerblich anwendbare - elektrische Klemme für den Klemmanschluß mindestens eines elektrischen Leiters nach dem geltenden Pa-tentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zu-ständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung und Her-stellung von elektrischen Klemmen für den Klemmanschluß von Leitern befaßter, berufserfahrener Elektroingenieur mit Fachhochschulausbildung zu definieren ist. a) Die Neuheit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 folgt schon daraus, daß - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - keine der eingangs genannten Druckschriften 1 bis 5 eine elektri-sche Klemme für den Klemmanschluß mindestens eines elektrischen Leiters of-fenbart, bei der - insoweit entsprechend dem letzten Merkmal nach dem kenn-- 8 - zeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 - ein Drücker von oben zwi-schen die Blattfedern eingedrückt werden kann, um den Leiterklemmanschluß durch Auseinanderdrücken der Blattfedern zu öffnen. b) Das deutsche Gebrauchsmuster 77 20 504 (Druckschrift 4), von dem - wie dar-gelegt - im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 ausgegangen wird, kann dem vorstehend definierten Durchschnittsfachmann den Gegenstand des gelten-den Patentanspruchs 1 weder für sich noch in einer Zusammenschau mit den ein-gangs weiter genannten Druckschriften 1 bis 3 und 5 nahelegen. In dem deutschen Gebrauchsmuster 77 20 504 (Druckschrift 4) findet sich nämlich schon kein Hinweis darauf, daß es bei der dortigen gattungsgemäßen elektrischen Klemme von Vorteil sein könnte, die Tunneldecke (Basis 18) oberhalb der Blattfe-dern (Kontaktzungen 20) des unter der Tunneldecke angeordneten Leiterklemm-anschlusses mit einer Deckenöffnung zu versehen. Daher kann der Fachmann durch diese Druckschrift schon gar nicht zu einem Drücker im Sinne des gelten-den Patentanspruchs 1 angeregt werden, der durch besagte Deckenöffnung von oben zwischen die Blattfedern eingedrückt werden kann, um den Leiterklemman-schluß durch Auseinanderdrücken der Blattfedern zu öffnen, wie dies der Lehre nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 entspricht. Eine Anregung hierzu erhält der Fachmann auch nicht bei Einbeziehung der Druckschriften 1 bis 3 und 5. Die französische Offenlegungsschrift 2 094 422 (Druckschrift 1) offenbart eine tun-nelartige elektrische Klemme (borne) für den Klemmanschluß mindestens eines elektrischen Leiters, die am Tunneleingang und am Tunnelausgang je einen Klemmanschluß nach dem Kneiferprinzip (ailes lateral 6, 7 bzw 6’, 7’, échancrures 8, 9 bzw 8’, 9’) aufweist (vgl die Fig 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung). Dabei wird zwar durch eine Deckenöffnung in der Tunneldecke ein Werkzeug - beispiels-weise ein Schraubenzieher (tournevis) - eingedrückt, um die Kneifer-Klemman-- 9 - schlüsse derart zu öffnen, daß ein elektrischer Leiter eingeführt werden kann (S 1, le Abs bis S 2, Abs 1). Jedoch müssen zu diesem Zweck mittels des Werkzeugs die Tunnelseitenwände (deux flanc 5, 5’) auseinander gedrückt werden, da die Kneifer-Klemmanschlüsse (6 bis 9 bzw 6’ bis 9’) derart an den Rändern der Tun-nelseitenwände (5, 5’) angeformt sind, daß sie ohne die Tunnelseitenwände (5, 5’) nicht auseinanderdrückbar sind. Dementsprechend findet sich in der Druckschrift 1 keinerlei Hinweis in Richtung eines Drückers im Sinne des geltenden Patentan-spruchs 1, mit dem - lediglich - die Blattfedern des Leiterklemmanschlusses aus-einanderdrückbar sind, um die hervorragende Längs- und Querstabilität der Tun-nelklemme beizubehalten. Die US-Patentschriften 4 299 436 und 3 363 224 (Druckschriften 2 und 3) betref-fen keine Klemmen für den Klemmanschluß mindestens eines elektrischen Lei-ters, sondern den Buchsenteil (female contact) eines elektrischen Steckverbin-ders, in den ein komplementärer Steckerteil (mating male pin terminal bzw male contact) einsteckbar ist (vgl die Druckschrift 2, Anspruch 1 iVm dem Abstract so-wie Sp 1, Abs 2 bis 4 und den Fig 1 bis 4 mit zugehöriger Beschreibung bzw die Druckschrift 3, Anspruch 1 iVm den Fig 1 bis 3 nebst zugehöriger Beschreibung). Auch weisen die Buchsen-Stecker nach den Druckschriften 2 bzw. 3 zwar einen Tunnelaufbau entsprechend den Merkmalen nach dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 auf, jedoch existiert bei ihnen das dem Anmeldungsgegen-stand zugrundeliegende Problem insofern nicht, als Steckverbinder bestimmungs-gemäß stets so ausgebildet sind, daß die beiden Steckerhälften leicht zusammen-steckbar und ebensoleicht voneinander lösbar sind. Deshalb ist eine Deckenöff-nung mit einem Drücker im Sinne des geltenden Patentanspruchs 1 - weil bei Buchsen-Steckern entbehrlich - auch durch die Druckschriften 2 und 3 nicht nahe-gelegt. - 10 - Die im Rechercheverfahren ermittelte, im Prüfungsverfahren aber nicht aufgegrif-fene deutsche Patentschrift 39 38 608 (Druckschrift 5) betrifft einen elektrischen Druck- bzw. Quetschkontaktverbinder mit einem Tunnelkörper (Korpus 1), an den ein Quetschverbinder (Endstück 2) als Anschlußteil für einen ersten elektrischen Leiter und ein Druckverbinder (Endstück-Verbindungsstück 3) mit zwei Blattfedern für den Anschluß eines weiteren elektrischen Leiters angeformt sind (vgl die Fig 1 mit zugehöriger Beschreibung in Sp 3, Z 10 bis 40). Da die Blattfedern dabei au-ßerhalb des Tunnelaufbaus (1) - in dessen Verlängerung - angeordnet sind, ver-mag diese Druckschrift den Fachmann ersichtlich nicht einmal dazu anzuregen, bei einer gattungsgemäßen elektrischen Klemme die Tunneldecke oberhalb der Blattfedern des unter der Tunneldecke angeordneten Leiterklemmanschlusses mit einer Deckenöffnung zu versehen, wie dies insoweit einem Teilaspekt der Lehre nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 entspricht. Zu-dem findet sich in dieser Druckschrift auch keinerlei Hinweis auf einen Drücker, der von oben zwischen die Blattfedern eingedrückt werden könnte, um den Leiter-klemmanschluß durch Auseinanderdrücken der Blattfedern zu öffnen, wie dies der weitergehenden Lehre nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentan-spruchs 1 entspricht. Der Leiterklemmanschluß nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist demnach pa-tentfähig. 4. An den Patentanspruch 1 können sich die geltenden Unteransprüche 2 bis 4 anschließen, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten der elektrischen Klemme nach dem Hauptanspruch betreffen. - 11 - 5. In der geltenden Beschreibung ist der maßgebliche Stand der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, angegeben und die beanspruchte elektrische Klemme an-hand der Zeichnungen ausreichend erläutert. Dr. Tauchert Dr. Gottschalk Martens Dr. Häußler Be
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