BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT23 W (pat) 22/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am9. August 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 102 43 563.4-35hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. August 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Strößner sowie der Richter Lokys, Brandt und Metternich- 2 -beschlossen:Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die Anmeldung 102 43 563 wurde am 19. September 2002 mit der Bezeichnung „Verfahren und Schaltungsanordnung zum Austausch von Informationsdaten zwi-schen einer elektrischen Antriebsmaschine und einem Steuergerät oder derglei-chen“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.Die Prüfungsstelle hat zum Stand der Technik auf die DruckschriftenD1 DE 199 11 217 A1D2 DE 100 12 799 C2D3 DE 100 18 706 A1D4 EP 0 896 265 A1 undD5 DE 100 59 219 C1verwiesen und die Anmeldung mit Beschluss vom 14. November 2006 zurückge-wiesen, da die Gegenstände der Ansprüche 1 nach dem damals geltenden Haupt-und Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhten.Gegen diesen am 24. Dezember 2006 in ihrem Abholfach niedergelegten Be-schluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 11. Januar 2007, eingegangen am 12. Januar 2007, Beschwerde eingelegt.- 3 -Mit der Terminsladung hat der Senat der Anmelderin noch die DruckschriftD6 DE 100 14 183 A1übermittelt und dargelegt, dass diese Druckschrift zusätzlich zu den von der Prü-fungsstelle ermittelten Entgegenhaltungen bei der Erörterung der Patentfähigkeit der Gegenstände der geltenden Patentansprüche zu berücksichtigen sein könnte.In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin neue Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag vorgelegt. Sie beantragt,- den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 08 C des Deutschen Patent-und Markenamts vom 14. November 2008 aufzuheben;- ein Patent mit der Bezeichnung „Verfahren zum Austausch von Infor-mationsdaten zwischen einer elektrischen Antriebsmaschine und einem Steuergerät oder dergleichen" und mit dem Anmeldetag 19. September 2002 auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 bis 5 gemäß dem am 9. August 2011 eingereichten Hauptantrag, Beschreibungsseiten 1 bis 6, eingegangen am 9. August 2011 und einem Blatt Zeichnungen mit einer Figur, eingegangen am 19. Septem-ber 2002;- hilfsweise, ein Patent mit der vorgenannten Bezeichnung und mit dem vorge-nannten Anmeldetag auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:- 4 -Patentansprüche 1 bis 3 gemäß dem am 9. August 2011 eingereichten Hilfs-antrag, Beschreibungsseiten 1 bis 6, eingegangen am 9. August 2011 und einem Blatt Zeichnungen mit einer Figur, eingegangen am 19. Septem-ber 2002.Der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte geltende Anspruch 1 nach Haupt-antrag lautet:„1. Verfahren zum Austausch von Inbetriebnahme-Informa-tionsdaten zwischen einem Speichermittel einer elektrischen Antriebsmaschine und einem der elektrischen Antriebsmaschine zugeordneten Steuergerät eines Umrichters, wobei die In-formationsdaten in dem Speichermittel der elektrischen Antriebs-maschine in elektronisch lesbarer Form abgespeichert sind,dadurch gekennzeichnet, dassdie Informationsdaten über von dem Steuergerät in eine der elek-trischen Energieversorgung der Antriebsmaschine (10) dienenden Zuleitung (12) ausgelesen werden.“Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag ergänzt diese Lehre durch die Angabe, dass der Austausch der Informationsdaten zu Zeitpunkten erfolgt, in denen keine Energieversorgung der elektrischen Antriebsmaschine (10) erfolgt. Der vollstän-dige Anspruch lautet:„1. Verfahren zum Austausch von Inbetriebnahme-Informations-daten zwischen einem Speichermittel einer elektrischen Antriebs-maschine und einem der elektrischen Antriebsmaschine zugeord-neten Steuergerät eines Umrichters, wobei die Informationsdaten - 5 -in dem Speichermittel in elektronisch lesbarer Form abgespeichert sind,dadurch gekennzeichnet, dassdie Informationen von dem Steuergerät initiiert über eine der elekt-rischen Energieversorgung der Antriebsmaschine (10) dienenden Zuleitung (12) ausgelesen werden, wobei der Austausch von In-formationsdaten zu Zeitpunkten erfolgt, in denen keine Energie-versorgung der elektrischen Antriebsmaschine (10) erfolgt.“Hinsichtlich der jeweiligen Unteransprüche sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als nicht begründet, denn sowohl das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag als auch das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 nach Hilfsantrag beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG), so dass die Prüfungs-stelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 48 PatG). Bei dieser Sach-lage kann die Erörterung der Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche sowie die Erörterung der Neuheit der Gegenstände der Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag dahingestellt bleiben, vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121, II.1 - „Elastische Bandage“.Als Fachmann ist ein berufserfahrener und mit der Konzeption von Ansteuerungen von elektrischen Antriebsmaschinen befasster Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss zu definieren.- 6 -1. Die Anmeldung betrifft gemäß der geltenden Beschreibung ein Verfahren zum Austausch von Informationsdaten zwischen einer elektrischen Antriebsmaschine und einem Steuergerät.Elektrische Antriebsmaschinen werden gemäß der DE 197 30 492 A1 mit einem sogenannten digitalen Typenschild versehen. Hierzu werden Informationen über die Antriebsmaschine wie bspw. Typinformationen oder Inbetriebnahmeinforma-tionen in einer in der Antriebsmaschine angeordneten Speichereinheit abgespei-chert. Die entsprechenden Daten stehen bei Auslesen des Speichers automa-tisierbar zur Verfügung. Zur Kopplung mit einer Steuer- und Regeleinheit ist eine zusätzliche Verbindung erforderlich.Aus der DE 100 12 799 C2 ist ein drehzahlsteuerbarer Drehstrommotor bekannt, dessen Drehzahl über die von einem Frequenzumrichter abgegebene Frequenz eines Drehstroms geregelt wird. Die für den Umrichter relevanten Motordaten sind in einem Speicher abgelegt und werden von einer dem Umrichter zugeordneten Auswerteeinhheit ausgewertet. Zur Signalverbindung zwischen dem Speicher und dem Umrichter werden die Resolver-Signalleitungen der Anordnung genutzt.Bei einer ähnlichen, aus der EP 0 896 265 A1 bekannten Anordnung werden die in einem Motorgehäuse angeordneten Speicher abgespeicherten motorspezifischen Daten über eine gesonderte Datenleitung an ein dem Motor vorgeschaltetes Steu-ermodul übertragen, vgl. die geltenden Beschreibungsunterlagen, vgl. in den gel-tenden Beschreibungsunterlagen S. 1, 3. Textabsatz bis S. 2, 4. Abs.In allen Fällen erfolgt die Kommunikation zwischen dem Speicher und der Daten-auswerteeinheit über eine eigene Signalverbindung, d. h. ein entsprechendes Bussystem oder eine entsprechende Signalleitung.Der Anmeldung liegt als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein Verfah-ren der gattungsgemäßen Art anzugeben, mittels dem in einfacher Weise eine - 7 -Kommunikation zwischen einem Informationsdaten über die elektrische Antriebs-maschine abspeichernden Speichermittel und einem Steuergerät eines Umrichters möglich ist, vgl. in den geltenden Beschreibungsunterlagen S. 2, vorle. Abs.Diese Aufgabe wird gemäß dem Anspruch 1 nach dem geltenden Hauptantrag sowie den zugehörigen Darlegungen auf S. 2, le. Abs. bis S. 3, 1. Abs. der gelten-den Beschreibungsunterlagen und den Ausführungen der Anmelderin zum An-spruch 1 in der mündlichen Verhandlung durch ein Verfahren gelöst, bei dem In-betriebnahme-Informationsdaten, die in der elektrischen Antriebsmaschine in elektronisch lesbarer Form abgespeichert sind, von einem Steuergerät eines Um-richters initiiert über eine der elektrischen Energieversorgung der Antriebsma-schine dienende Zuleitung ausgelesen werden.Gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag erfolgt der Austausch der Informations-daten dabei zu Zeitpunkten, in denen keine Energieversorgung der elektrischen Antriebsmaschine erfolgt.2. Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.Die Druckschrift D4 offenbart in Übereinstimmung mit der im Oberbegriff des gel-tenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag gegebenen Lehre ein Verfahren zum Aus-tausch von Inbetriebnahme-Informationsdaten zwischen einer elektrischen An-triebsmaschine und einem der elektrischen Antriebsmaschine zugeordneten Steuergerät eines Umrichters, bei dem Informationsdaten, die u. a. den Anlauf des Motors bei seiner Inbetriebnahme betreffen, in elektronischer Form in einem Spei-cher der elektrischen Antriebsmaschine abgespeichert sind (Figur 1 zeigt eine An-triebskonfiguration […]. Sie besteht aus einer übergeordneten numerischen Steue-rung 22, welche über eine Datenverbindung 23 einem Steuermodul 10 einen Lage-, Geschwindigkeits- oder Stromsollwert w vorgibt. Im Steuermodul 10 ge-langt der Sollwert w in eine Regeleinheit 15, der weiterhin ein die Istlage, die - 8 -Istgeschwindigkeit oder den Iststrom bezeichnendes Rückführsignal r zugeführt ist. Entsprechend der Differenz von Sollwert w und Rückführungssignal r steuert die Regeleinheit 15 einen Stromumrichter 16 zur Erzeugung eines Motorstromes. Er wird über entsprechende Zuleitungen 19 einem Servomotor 11 übergeben / Abschnitt [0008], Zeilen 39 bis 52 i. V. m. der einzigen Figur; Im Motorgehäu-se 12 befindet sich weiterhin ein nichtflüchtiger Speicher 13, welcher beispiels-weise als EEPROM ausgeführt ist. Über eine auf den Datenausgang 14 geführte Datenverbindung 26 ist er beschreib- und auslesbar. In dem elektronischen Spei-cher 13 sind antriebsspezifische Daten abgelegt. […] Auch antriebsspezifische Grenzwerte, wie beispielsweise die maximal zulässige Drehzahl, der maximal zu-lässige Strom usw. und die Art des Antriebs […] und eine für den Anlauf des Ser-vomotors notwendige Information, sind in dem nichtflüchtigen Speicher fest hin-terlegt / Abschnitt [0009], Zeilen 19 bis 43).In weiterer Übereinstimmung mit der Lehre des Anspruchs 1 nach Hauptantrag werden die Inbetriebnahme-Informationsdaten vom Steuergerät aus dem Speicher ausgelesen, wobei dieser Vorgang vom Steuergerät initiiert wird, indem dieses auf die Daten im Speicher zugreift (Bei Zusammenschaltung mit dem Steuermodul 10 und/oder bei Inbetriebnahme der Anordnung werden die Daten im Speicher 13 vom Steuermodul 10 ausgelesen. Entsprechend den Daten konfigurieren sich dann die Regeleinheit 15 und/oder der Umrichter 16 / Abschnitt [0009], Zeilen 24 bis 29; Bei jedem Neustart des Servoantriebs 11 werden in einem Initialisierungs-schritt die in dem nichtflüchtigen Speicher 13 hinterlegten Daten über die Daten-verbindung 26, den Datenausgang 14 und die Datenleitung 20 ausgelesen und der Regeleinheit 15 zugeführt / Abschnitt [0011], Zeilen 4 bis 9; Sollten beispiels-weise bei der Inbetriebnahme des Servomotors 11 zur Optimierung der Regelein-heit 15 Regelparameter direkt im Steuermodul 10 verändert worden sein, können diese Daten in den nichtflüchtigen Speicher 13 geschrieben werden, so dass sie für den nächsten Anlauf des Servomotors 11 als aktuelle Parameter zur Verfügung stehen / [Abschnitt 0012]; Der Zugriff auf den Speicher 13 kann selbstverständ-- 9 -lich auch direkt erfolgen, ohne dass die elektronische Peripherie 28 notwendig ist / Abschnitt [0016]).Wie die vorangehend angeführte Zitatstelle im Abschnitt [0011] angibt, werden die Inbetriebnahme-Informationsdaten dabei über eine Datenleitung übermittelt (Bei jedem Neustart des Servoantriebs 11 werden in einem Initialisierungsschritt die in dem nichtflüchtigen Speicher 13 hinterlegten Daten über die Datenverbindung 26, den Datenausgang 14 und die Datenleitung 20 ausgelesen und der Regelein-heit 15 zugeführt / Abschnitt [0011], Zeilen 4 bis 9; Die Übertragung der im Spei-cher 13 abgelegten Motorkenndaten erfolgt über eine Datenverbindung, welche in Form eines Datenbusses ausgeführt sein kann. […] Physikalisch realisiert ist die Datenverbindung zweckmäßig über die zur Rückführung der vom Sensor 25 ab-gegebenen Rückführungssignale r ohnehin vorhandene Datenleitung 20 / Abschnitt [0014).Im Unterschied hierzu gibt der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag im kenn-zeichnenden Teil die Anweisung, die Informationen über eine der elektrischen Energieversorgung der Antriebsmaschine dienende Zuleitung zu übertragen. Diese Lehre beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.Denn die Druckschrift D6 offenbart ein Verfahren zum Austausch von Informa-tionsdaten zwischen einer elektrischen Antriebsmaschine und einem Steuergerät, bei der die jeweiligen Informationen - bspw. Daten oder Programme - über die Energieversorgungsleitungen an die Antriebsmaschine übertragen werden, so dass keine spezielle Leitungen für die Informationsübertragung notwendig sind (Wesentliche Merkmale der Erfindung bei dem Motor sind, dass der elektrische Motor mit elektronischer Schaltung zum Beeinflussen der Motorspannung ausge-bildet ist, wobei die elektronische Schaltung ins Motor-Gehäuse eingebaut ist, und dass die elektronische Schaltung derart gestaltet ist, dass eine Adresse zugeord-net ist, und dass die elektronische Schaltung derart gestaltet ist, dass auf die Leistungsversorgungsleitung aufmodulierte Informationen demodulierbar sind und - 10 -Informationen auf die Leistungsversorgungsleitungen aufmodulierbar sind, wobei Informationen für die Adresse bestimmt sind / Abschnitt [0005]; Von Vorteil ist da-bei, dass zwischen der weiteren elektronischen Schaltung und den Motoren der Anlage Informationen austauschbar sind, ohne dass das Verlegen von speziellen Leitungen zur Informationsübertragung erforderlich ist / Abschnitt [0012], Zeilen 9 bis 13).Angesichts dieser Lehre beruht es nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, in gleicher Weise auch bei dem Verfahren nach der Druckschrift D4 die Informationsdaten über eine der elektrischen Energieversorgung dienende Leitung zu übertragen. Das Verfahren nach Anspruch 1 nach Hauptantrag ist da-mit nicht patentfähig.3. In gleicher Weise gilt dies auch für das Verfahren nach Anspruch 1 nach Hilfsantrag.Denn über die im Zusammenhang mit dem Anspruch 1 nach Hauptantrag ange-gebenen Maßnahmen hinausgehend entnimmt der Fachmann der Druckschrift D4 auch die im Anspruch 1 nach Hilfsantrag zusätzlich gegebene Lehre, dass der Austausch von Informationen zu Zeitpunkten erfolgt, in denen keine Energiever-sorgung der elektrischen Antriebsmaschine erfolgt. Wie vorangehend bereits bei der Würdigung des Offenbarungsgehalts der Druckschrift D4 dargelegt, werden bei dem Verfahren nach dieser Druckschrift die Inbetriebnahme-Informationsdaten von dem Steuergerät jeweils bei der Inbetriebnahme der Anordnung und bei je-dem Neustart der Antriebsmaschine in einem Initialisierungsschritt aus dem Spei-cher ausgelesen (Bei Inbetriebnahme der Anordnung werden die Daten im Spei-cher 13 vom Steuermodul 10 ausgelesen. Entsprechend den Daten konfigurieren sich dann die Regeleinheit 15 und/oder der Umrichter 16 / Abschnitt [0009], Zei-len 24 bis 29; Bei jedem Neustart des Servoantriebs 11 werden in einem Initialisie-rungsschritt die in dem nichtflüchtigen Speicher 13 hinterlegten Daten über die Datenverbindung 26, den Datenausgang 14 und die Datenleitung 20 ausgelesen - 11 -und der Regeleinheit 15 zugeführt / Abschnitt [0011], Zeilen 4 bis 9; Auch […] eine für den Anlauf des Servomotors 11 notwendige Information sind in dem nichtflüch-tigen Speicher 13 fest hinterlegt / Abschnitt [0009], Zeilen 37 bis 43). Somit geht der Ansteuerung der elektrischen Antriebsmaschine über die Energieversor-gungsleitungen jeweils ein Initialisierungsschritt mit dem Datenaustausch der In-betriebnahme-Daten voraus, d. h. der Austausch der Inbetriebnahme- Informa-tionsdaten erfolgt jeweils vor dem Anlaufen der Maschine zu Zeitpunkten, in denen die elektrische Antriebsmaschine nicht mit Energie versorgt wird.Insofern entnimmt der Fachmann auch die im Anspruch 1 nach Hilfsantrag zusätz-lich gegebene Lehre bereits der Druckschrift D4, so dass auch das Verfahren nach diesem Anspruch nicht patentfähig ist.4. Die Unteransprüche 2 bis 5 nach Hauptantrag sowie 2 und 3 nach Hilfsantrag fallen wegen der Antragsbindung mit dem jeweiligen Anspruch 1, vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863 Tz. 18 - „Informationsübermittlungsverfahren II“ m. w. N.5. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.Dr. Strößner Lokys Brandt MetternichCl
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