BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 23/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. September 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 39 11 316.7-34 … hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Meinel, Dr. Gottschalk und Knoll BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 15. Februar 2001 aufgehoben und das Patent 39 11 316 als Zusatzpatent zum Hauptpatent 38 07 716 mit fol-genden Unterlagen erteilt: Ein Patentanspruch und Beschreibung, diese Unterlagen über-reicht in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2002, und Figuren 1 und 2 gemäß Offenlegungsschrift. Bezeichnung: Steckerbrücke für einen Schutzkontaktstecker Anmeldetag: 7. April 1989. G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 7. April 1989 als Zusatzanmeldung zur Hauptanmeldung 38 07 716.7-34 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Gespritzter Schutzkontakt-stecker mit einer Anschlußbuchse für den Schutzleiter" durch Beschluß vom 15. Februar 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß der Gegenstand des mit Schriftsatz vom 17. Juli 1997 eingereichten einzigen Patentanspruchs gegenüber dem Stand der Technik nach den Entgegenhaltungen - 3 - - deutsches Gebrauchsmuster 87 16 567 (Druckschrift D1) - deutsches Gebrauchsmuster 83 18 328 (Druckschrift D2) - deutsches Gebrauchsmuster 87 07 304 (Druckschrift D3) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verfolgt ihr Schutzbegehren mit dem in der mündlichen Verhandlung über-reichten einzigen Patentanspruch mit angepaßter Beschreibung weiter und vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand dieses neugefaßten Patentanspruchs gegen-über dem nachgewiesenen Stand der Technik, einschließlich der im vorgenannten deutschen Gebrauchsmuster 87 07 304 berücksichtigten US-Patentschrift 2 297 785 (Druckschrift D4) patentfähig sei. Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 15. Februar 2001 aufzu-heben und das Patent 39 11 316 als Zusatzpatent zum Patent 38 07 716 mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Ein Patentanspruch und Beschreibung, diese Unterlagen über-reicht in der mündlichen Verhandlung vom 19. Septem-ber 2002, und Figuren 1 und 2 gemäß Offenlegungsschrift. - 4 - Der geltende einzige Patentanspruch lautet: "Steckerbrücke für einen Schutzkontaktstecker für an eine Netzsteckdose anschließbare elektrische Geräte, mit einer Grundplatte mit im wesentlichen U-förmiger Grundform zur Auf-nahme und Fixierung von hohlzylindrischen Anschlußstiften für die Stromleiter und den Schutzleiter einer Verbraucherleitung im offenen Bereich des U und zur Aufnahme der galvanisch mit dem Anschlußstift der Stromleiter verbundenen Kontaktstifte am Boden des U, wobei der Anschlußstift für den Schutzleiter mit einer die Stek-kerbrücke umgreifenden Erdungsfeder verbunden ist, wobei die Leiterenden der Verbraucherleitung endseitig abiso-liert in die Anschlußstifte gesteckt und mit diesen verbunden werden können, wobei die Steckerbrücke gemeinsam mit dem Endstück der Verbraucherleitung in einer Spritzform mit Kunststoff umspritzt werden kann, und wobei mindestens dem Anschlußstift für den Schutzleiter ein Einführtrichter mit einem konischen Durchgangsloch vorgesetzt ist, dessen Höhe so gewählt ist, daß beim Einführen der abiso-lierten Leiterenden etwa umgebogene Einzeldrähtchen sicher innerhalb des entsprechenden Durchgangslochs zu liegen kom-men, wobei die Grundplatte eine Ausnehmung aufweist und die Erdungsfeder einstückig mit einer Ausbauchung versehen ist, die zur Ausnehmung komplementär ist und in den offenen Bereich ragt und mit einem Anschlußstift einstückig verbunden ist (nach Patent 38 07 716), dadurch gekennzeichnet, - 5 - daß der Anschlußstift (19) für den Schutzleiter einen zylindri-schen Teil aufweist und an seiner freien Stirnseite so verlängert und konisch verformt ist, daß oberhalb des zylindrischen, zur fe-sten Verbindung mit dem Schutzleiter verformbaren Teils ein Einführtrichter (22) in Verlängerung des Anschlußstiftes (19) realisiert ist." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet; denn die Lehre des geltenden einzigen Patentanspruchs ist durch den nachgewie-senen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen. 1. Gegen das beantragte Zusatzverhältnis der vorliegenden Anmeldung zum Hauptpatent 38 07 716 bestehen insofern keine Bedenken, als der geltende einzi-ge Patentanspruch der vorliegenden Anmeldung zulässigerweise einem nachge-holten Nebenanspruch des Hauptpatents entspricht (vgl hierzu Schulte PatG, 6. Aufl, § 16 Rdn 28). 2. Der geltende einzige Patentanspruch ist zulässig, denn er findet inhaltlich eine ausreichende Stütze im ursprünglichen einzigen Patentanspruch in Verbindung mit dem in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen anhand der Zeichnung (Fig 1 und 2) erläuterten Ausführungsbeispiel. Im Unterschied zu dem einen "Schutzkontaktstecker" betreffenden ursprünglichen Patentanspruch ist er - inso-weit entsprechend dem Hauptpatent 38 07 716 - auf eine "Steckerbrücke für einen Schutzkontaktstecker" gerichtet, wie dies auch den Merkmalen des ursprünglichen Patentanspruchs und dem Ausführungsbeispiel entspricht. - 6 - 3. Im Oberbegriff des geltenden einzigen Patentanspruchs wird nach den Anga-ben in der geltenden Beschreibung (Sp 1, Abs 1) von einer Steckerbrücke für ei-nen Schutzkontaktstecker ausgegangen, wie sie Gegenstand des Hauptpatents 38 07 716 ist (vgl dort den im Einspruchsverfahren geänderten Anspruch 1 iVm dem Ausführungsbeispiel nach den Fig 1 und 2 gemäß Patentschrift 38 07 716 C3). Das Hauptpatent ist zwar nachveröffentlicht, die entsprechende Anmeldung 38 07 716.7-34 weist jedoch einen älteren Zeitrang auf und gilt daher gemäß § 3 Abs 2 Satz 1 Nr 1 PatG als Stand der Technik. Nach der geltenden Beschreibung (Sp 1, Abs 2) ist die gattungsgemäße Stecker-brücke für einen Schutzkontaktstecker nach dem Hauptpatent insofern noch ver-besserungsfähig, als der Einführtrichter dabei als auf dem Anschlußstift für den Schutzleiter aufliegendes separates Teil ausgebildet ist, das an einem Steg der Steckerbrücke als integrierter Bestandteil angeformt ist. Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Pro-blem die Aufgabe zugrunde, einen weiteren Weg zur Realisierung des Einführ-trichters für den Schutzleiter aufzuzeigen (geltende Beschreibung, Sp 1, Z 22 bis 24). Diese Aufgabe wird bei einer gattungsgemäßen Steckerbrücke für einen Schutz-kontaktstecker mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden einzigen Patentanspruchs 1 gelöst (geltende Beschreibung, Sp 1, Z 25 bis 32). Durch diese Lösung ist die in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen (Be-schreibungss 4, le Abs, Satz 2) offenbarte Alternative ausgeschlossen, wonach von der Erfindung auch ein trichterförmiges Aufsteckteil für den Anschlußstift (An-schlußbuchse 19) für den Schutzleiter umfaßt ist. - 7 - 4. Die - zweifelsfrei gewerblich anwendbare - Steckerbrücke für einen Schutzkon-taktstecker nach dem geltenden einzigen Patentanspruch ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung und Herstellung von Schutzkontaktsteckern für Netz-steckdosen befaßter, berufserfahrener Konstrukteur mit Fachhochschulausbildung zu definieren ist. a) Die Neuheit der beanspruchten Steckerbrücke für einen Schutzkontaktstecker gegenüber der nachveröffentlichten, dh gemäß § 3 Abs 2 Nr 1 iVm § 4 Satz 2 PatG nur bei der Neuheitsprüfung als Stand der Technik geltenden Hauptpa-tent-Anmeldung folgt daraus, daß der Einführtrichter für den Schutzleiter danach - wie dargelegt - als an einem Steg der Steckerbrücke angeformtes, auf dem An-schlußstift für den Schutzleiter aufliegendes Teil ausgebildet ist, dh der Anschluß-stift für den Schutzleiter nicht an seiner freien Stirnseite so verlängert und konisch verformt ist, daß oberhalb des zylindrischen, zur festen Verbindung mit dem Schutzleiter verformbaren Teils ein Einführtrichter in Verlängerung des Anschluß-stiftes realisiert ist, wie dies der Lehre des geltenden einzigen Patentanspruchs entspricht. Die Neuheit der beanspruchten Steckerbrücke für einen Schutzkontaktstecker ge-genüber dem vorveröffentlichten Stand der Technik nach den eingangs genannten Druckschriften D1 bis D4 beruht darauf, daß - wie sich aus den nachfolgenden diesbezüglichen Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - auch keine die-ser Druckschriften eine Steckerbrücke für einen Schutzkontaktstecker offenbart, bei der der Anschlußstift für den Schutzleiter an seiner freien Stirnseite so verlän-gert und konisch verformt ist, daß sich oberhalb des zylindrischen Teils ein Ein-führtrichter in Verlängerung des Anschlußstiftes ergibt. - 8 - b) Die vorveröffentlichten Druckschriften D1 bis D4 können dem vorstehend defi-nierten zuständigen Durchschnittsfachmann den Gegenstand des geltenden einzi-gen Patentanspruchs weder für sich noch in einer Zusammenschau nahelegen. Von diesen Entgegenhaltungen betrifft lediglich die Druckschrift D2 eine Stecker-brücke (Kontaktträger) für einen Schutzkontaktstecker (Ansprüche 1 und 4 iVm den Fig 1 bis 3 nebst der dazugehörigen Beschreibung). Diese enthält zwar - inso-weit entsprechend dem Oberbegriff des geltenden einzigen Patentanspruchs - ei-ne U-förmige Grundplatte (Kunststoffplatte 10 mit seitlichen Pfosten 30, 32) mit hohlzylindrischen Anschlußstiften (röhrchenförmige Anschlußstücke 13, 15; röhr-chenförmige Anschlußfahne 45) für die Stromleiter bzw. den Schutzleiter, damit verbundenen Kontaktstiften (12, 14) bzw. einer die Grundplatte (10, 30, 32) um-greifenden Erdungsfeder (Erdkontakt-Leiterstreifen 16) mit einer Ausbauchung (Bühne 46), mit der der Anschlußstift (45) für den Schutzleiter einstückig verbun-den ist und die durch eine Ausnehmung der Grundplatte (10, 30,32) in deren offe-nen Bereich ragt (vgl den Schutzanspruch 1 iVm den Fig 1 bis 3 nebst der dazu-gehörigen Beschreibung). Auch sind die hohlzylindrischen Anschlußstifte (13, 15) der beiden Kontaktstifte (12, 14) - wie aus den Figuren 1 bis 3 hervorgeht - an ih-ren freien Stirnseiten dabei geringfügig konisch erweitert - ersichtlich zur Bildung von Einführtrichtern für die Stromleiter. Jedoch findet sich in dieser Entgegenhal-tung schon kein Hinweis darauf, daß es von Vorteil sein könnte, bei dem hohlzy-lindrischen Anschlußstift (45) der Erdungsfeder (16) einen entsprechenden Ein-führtrichter für den Schutzleiter vorzusehen. Daher hat der Fachmann aufgrund dieser Entgegenhaltung auch keinerlei Veranlassung, den hohlzylindrischen An-schlußstift (45) für den Schutzleiter an seiner freien Stirnseite so zu verlängern und zu einem konischen Einführtrichter mit einer derartigen Höhe zu verformen, daß beim Einführen des abisolierten Endes des Schutzleiters ungewollt umgebo-gene Einzeldrähtchen sicher innerhalb des Durchgangslochs des Einführtrichters zu liegen kommen, wie dies der entsprechenden Merkmalskombination des gel-tenden einzigen Patentanspruchs entspricht. - 9 - Eine Anregung hierzu erhält der Fachmann auch nicht bei Einbeziehung der ein-gangs genannten Druckschriften D1, D3 und D4, die sich mit Steckern ohne Schutzkontakt befassen, dh weder einen Schutzleiter noch eine dazugehörige Er-dungsfeder nebst Anschlußstift für einen Schutzleiter vorsehen. Die einen Steckerstift betreffende Druckschrift D1 offenbart lediglich eine Stecker-brücke (1) mit zwei Steckerstiften (2) und dazugehörigen hohlzylindrischen An-schlußstiften (Einführöffnung 3) für die Stromleiter, auf die - insoweit entsprechend der vom geltenden einzigen Patentanspruch ausgeschlossenen Alternative - je-weils ein separater, aus Kunststoff geformter konischer Einführtrichter (4) auf-steckbar ist, dessen Höhe so gewählt ist, daß umgebogene Einzeldrähtchen beim Einführen des abisolierten Stromleiter-Litzenendes (6) sicher innerhalb des Ein-führtrichters zu liegen kommen (Ansprüche 1 bis 5 iVm den Fig 1 und 2 nebst der dazugehörigen Beschreibung). Es erscheint schon fraglich, daß der Fachmann durch diese sich weder mit Schutzleitern noch mit Erdungsfedern mit Anschlußstif-ten für Schutzleiter befassende Druckschrift dazu angeregt werden könnte, bei der Steckerbrücke für einen Schutzkontaktstecker nach der Druckschrift D2 einen sol-chen aufsteckbaren - separaten - Einführtrichter aus Kunststoff für den mit der Er-dungsfeder verbundenen hohlzylindrischen Anschlußstift für den Schutzleiter vor-zusehen. Jedenfalls ist es dem Fachmann auch durch die Druckschrift D1 nicht nahegelegt, den Anschlußstift für den Schutzleiter - insoweit entsprechend der Lehre des geltenden einzigen Patentanspruchs - an seiner freien Stirnseite so zu verlängern und konisch zu verformen, daß oberhalb seines zylindrischen Teils ein Einführtrichter in Verlängerung des Anschlußstiftes - dh einstückig mit diesem - realisiert ist. Die Druckschrift D3 befaßt sich - wie die darin zum Stand der Technik genannte, von der Anmelderin (Beschwerdebegründung vom 19. März 2002, S 5, Abs 2) ge-griffene Druckschrift D4 - mit Steckerstiften (3), deren hohlzylindrische Anschluß-stifte (hülsenartige Anschlußenden 8) aus einem ersten Bereich (19) größerer Querschnittsweite zur Aufnahme der isolierten Stromleiter (Anschlußleitung 11) - 10 - und einem anschließenden zweiten Bereich (18) kleinerer Querschnittsweite zur Aufnahme des abisolierten Endes (24) der Stromleiter (11) bestehen (Anspruch 1 iVm der Zusammenfassung sowie den Fig 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung). Der erste und der zweite Bereich (19, 18) jedes Anschlußstiftes (8) werden ver-krimpt, um eine besonders innige und zugfeste Verbindung zwischen der An-schlußleitung (11) und dem Steckerstift (3) zu erzielen (S 1, drittletzte Z bis S 2, Z 2). Die trichterartig ausgebildete Durchmesserstufe zwischen dem ersten und dem zweiten Bereich (18 und 19) dient als ringförmige Anschlagfläche für die Randkante der Isolationshülle der Anschlußleitung (11) und zugleich als eine Art Einführhilfe für das abisolierte Ende (24) der Anschlußleitung (11) (S 4, Abs 2). Die Länge des ersten Bereichs (19) ist dabei zumindest gleich der Länge (17) des abisolierten Endes (24) der Anschlußleitung (11) (kennzeichnender Teil des An-spruchs 1 iVm Fig 2), damit umgebogene Einzeldrähtchen des abisolierten Endes (24) der Anschlußleitung (11) sicher innerhalb der Anschlußbuchse zu liegen kom-men (S 2, Abs 2 bis S 3, Abs 2). Soweit gemäß dieser Druckschrift (S 3, Abs 3) auch Steckerbuchsen oder andere elektrische Anschlußorgane entsprechend aus-gebildet werden können, erscheint zweifelhaft, daß der Fachmann am Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung beim Lesen des unbestimmten Begriffs "andere elek-trische Anschlußorgane" ohne weiteres auch Erdungsfedern mit hohlzylindrischen Anschlußstiften für Schutzleiter mitliest, zumal diese Druckschrift ausschließlich Stecker ohne Schutzleiter betrifft (Anspruch 1 iVm den Fig 1 und 2 nebst der da-zugehörigen Beschreibung). Jedenfalls ist es dem Fachmann auch bei Einbezie-hung dieser Druckschrift nicht nahegelegt, bei der Steckerbrücke nach der Druck-schrift D2 den - dort bewußt nicht mit einem Einführtrichter versehenen - hohlzy-lindrischen Anschlußstift (45) für den Schutzleiter an seiner freien Stirnseite zu verlängern und zu einem konischen Einführtrichter mit einer derartigen Höhe zu verformen, daß beim Einführen des abisolierten Endes des Schutzleiters etwa um-gebogene Einzeldrähtchen sicher innerhalb des Durchgangslochs des Einführ-trichters zu liegen kommen, wie dies der Lehre des geltenden einzigen Patentan-spruchs entspricht. - 11 - Die im angefochtenen Beschluß (S 4, le Abs) vertretene Auffassung, wonach der Fachmann die von hohlzylindrischen Anschlußstiften (Anschlußbuchsen) für Stek-kerstifte bekannten Einführtrichter wegen der gleichen Probleme entsprechend auch bei Anschlußstiften für den Schutzleiter anwenden werde, beruht ersichtlich auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfin-dung. Denn entgegen dieser Auffassung sieht die als einzige der vorveröffentlich-ten Entgegenhaltungen eine Steckerbrücke für einen Schutzkontaktstecker betref-fende Druckschrift D2 - wie dargelegt - einen kurzen Einführtrichter zwar bei den hohlzylindrischen Anschlußstiften für die beiden Stromleiter, nicht jedoch auch bei dem hohlzylindrischen Anschlußstift für den Schutzleiter vor. Die Steckerbrücke für einen Schutzkontaktstecker nach dem geltenden einzigen Patentanspruch ist demnach patentfähig. 5. In der geltenden Beschreibung ist der maßgebliche Stand der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, angegeben und die beanspruchte Steckerbrücke für einen Schutzkontaktstecker anhand der Zeichnung ausreichend erläutert. Dr. Beyer Dr. Meinel Dr. Gottschalk Knoll Be
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