BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 25/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. Oktober 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 196 44 420 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer, sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und Lokys beschlossen: Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Das angegriffene Patent 196 44 420 mit der Bezeichnung "Baugruppenträger" (Streitpatent) wurde am 25. Oktober 1996 angemeldet. Dessen Erteilung durch die Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen Patent- und Markenamts wurde am 28. August 1997 veröffentlicht. Mit Fernschreiben vom 28. November 1997 hat die Siemens AG, Berlin und München, gegen das Patent Einspruch erhoben. Sie hat beantragt, das Patent gemäß § 21 PatG vollständig zu widerrufen, weil der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Einsprechende stützte ihren Angriff auf die Entgegenhaltungen E1 Katalog: "Rittal Ripac nach den neuesten internationa-len Standarts - Vorsprung... Umschalten auf Perfek- - 3 - tion", 4/96; Ergänzung zum Handbuch 28, Deckblatt, zwei Seiten Inhaltsangabe, Rückseite sowie Seiten 25, 36 und 37, E2 deutsche Patentschrift 319 339, E3 Siemens AG, Handbuch der Elektrotechnik, 1971, insbes. Seite 847, E4 Aluminium - Taschenbuch, Band 2: Umformen von Alu-minium Werkstoffen, Gießen von Aluminium-Teilen, Oberflächenbehandlung von Aluminium, Recycling und Ökologie, Aluminium-Verlag, 1996, 15. Auflage, Sei-ten 478 bis 481 sowie 486 bis 497, E5 Katalog: "Bavaria Elektronik, RFI-EMI-EMP Abschirm-technik", 1994, Deckblatt, Inhaltsangabenseite und Sei-ten 44 bis 47, E6 deutsches Gebrauchsmuster 91 06 954, E7 europäische Offenlegungsschrift 0 517 135, E8 deutsche Offenlegungsschrift 30 39 681 und E9 europäische Offenlegungsschrift 0 425 246. Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluß vom 27. April 2000 in vollem Umfang aufrechterhalten. - 4 - Zur Begründung ist ausgeführt, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den vorstehend genannten Stand der Technik auch bei Einbeziehung der Entgegenhaltungen aus dem Prüfungsverfahren neu sei und auf einer erfinde-rischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie beantragt, den Beschluß der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. April 2000 aufzuheben und das Patent zu widerrufen. In der mündlichen Verhandlung verteidigt die Patentinhaberin ihr Patent in der erteilten Fassung. Sie stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: " Baugruppenträger für auf Führungsschienen einschiebbare Leiterkarten mit elektrischen oder elektronischen Bauele-menten, umfassend: - zwei parallele Seitenwände (3); - wenigstens vier parallel verlaufende Modulschie-nen (4) aus eloxiertem Aluminium oder einer eloxier-ten Aluminiumlegierung, welche die Seitenwände (3) verbinden und die Führungsschienen (7) tragen; - 5 - - an jeder vorderen Modulschiene (4) wenigstens eine Anlagefläche (12) für eine oder mehrere Frontplat-ten (9), - wobei die Anlageflächen (12) zumindest bereichs-weise durch mechanisches Abtragen von ihrer Elo-xalschicht befreit sind." Bezüglich der Unteransprüche 2 bis 15 wird auf die Streitpatentschrift und hin-sichtlich weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen. II Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, sie hat jedoch kei-nen Erfolg. 1) Sämtliche Patentansprüche sind zulässig, weil die erteilten Patentansprü-che 1 bis 15 den ursprünglichen Ansprüchen entsprechen. 2) Das Streitpatent betrifft einen Baugruppenträger mit zwei parallelen Seiten-wänden, die durch wenigstens vier parallel verlaufenden Modulschienen verbun-den sind, wobei die Modulschienen Führungsschienen für einschiebbare, mit elek-trischen oder elektronischen Bauelementen bestückte Leiterkarten tragen, vgl Spalte 1, 1. Abs. Nach den Ausführungen der Patentinhaberin in der Streitpatentschrift (Spalte 2, Zn 9 bis 41) bestehen Modulschienen für derartige Baugruppenträger üblicher-weise aus gezogenen Aluminiumprofilen, die durch Sägen, Stanzen oder Bohren mechanisch nachbearbeitet werden. Die natürliche Oxidhaut von unbehandeltem Aluminium ist sehr dünn, so daß die Oberfläche von gezogenen Aluminiumprofilen beim mechanischen Nachbearbeiten unvermeidlich verkratzt. Ferner können Alu- - 6 - miniumprofile mit natürlicher Oxidhaut ungleichmäßig weiter oxidieren, so daß sich insgesamt eine unschöne Oberfläche ausbildet. Um diesem Problem zu begeg-nen, werden die Aluminiumprofile direkt nach dem Ziehen üblicherweise eloxiert. Eine eloxierte Aluminiumoberfläche kann ohne Verkratzen mechanisch nachbear-beitet werden. Die elektrische Leitfähigkeit eines Kontakts auf Aluminium mit natürlich aufge-wachsener Oxidhaut ist zur Abschirmung gegen hochfrequente Wechselfelder ausreichend. Dagegen ist der Übergangswiderstand einer eloxierten Aluminium-oberfläche zur Abschirmungskontaktierung zu hoch. Daher würden nach dem Stand der Technik zwei unterschiedliche Arten von Bau-gruppenbauträgern angeboten: Einerseits Baugruppenträger ohne Abschirmung mit Modulschienen aus eloxiertem Aluminium und andererseits abgeschirmte Bau-gruppenträger mit Modulschienen, die nach deren mechanischen Nachbearbei-tung auf chemischen Wege in einer Lauge vollständig von ihrer ursprünglichen Eloxalschicht befreit würden. Dies bedinge hinsichtlich der Modulschienen eine doppelte Lagerhaltung beim Hersteller des Baugruppenträgers. Außerdem sei es kaum möglich, einen Bau-gruppenträger mit eloxierten Modulschienen nachträglich abzuschirmen. Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, einen Baugruppenträger der ein-gangs genannten Art mit Modulschienen auszurüsten, die eine widerstandsfähige Oberfläche besitzen, aber dennoch auf einfache Weise für den Einsatz in einem gegen hochfrequente Störfelder abgeschirmten Baugruppenträger angepaßt sind, vgl Spalte 2, Zn 42 bis 48. Die Lösung ist im einzelnen im Patentanspruch 1 angegeben. - 7 - Hierbei kommt es wesentlich darauf an, daß bei einem Baugruppenträger mit elo-xierten Modulschienen deren den Frontplatten zugewandte Anlageflächen zumin-dest bereichsweise durch mechanisches Abtragen von ihrer Eloxalschicht befreit sind, um aus Abschirmungsgründen einen elektrischen Kontakt zwischen den Modulschienen und den Frontplatten herzustellen. 3) Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu (§ 3 PatG), weil – wie es sich aus der nachfolgenden Abhandlung zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - in keiner Entge-genhaltung des genannten Standes der Technik eine Baugruppe mit eloxierten Modulschienen offenbart ist, bei der die den Frontplatten zugewandten Anlageflä-chen dieser eloxierten Modulschienen aus Abschirmungsgründen von ihrer Eloxal-schicht befreit sind. 4) Der gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Patentgegenstand nach Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des zuständigen Durch-schnittsfachmanns - eines berufserfahrenen, mit der Entwicklung von Baugrup-penträgern befaßten Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fach-hochschulabschluß -, weil - wie im folgenden ausgeführt wird – durch den Stand der Technik ein abgeschirmter Baugruppenträger mit eloxierten Modulschienen nicht nahegelegt wird. Die Entgegenhaltung E1 offenbart zwar einen abgeschirmten Baugruppenträger mit zwei parallelen Seitenwänden, die durch wenigstens vier parallele Modul-schienen verbunden sind, wobei die Modulschienen Führungsschienen für ein-schiebbare, mit elektrischen oder elektronischen Bauelementen bestückte Leiter-karten tragen, vgl dort insbesondere das Deckblatt sowie Seite 1 Stichwort EMV-Ausbau unter Zubehör und Seite 25. Diese Modulschienen (Verbindungsschienen) in Form von Aluminium-Strangpreß-profilen sind jedoch durch Chromatierung oberflächenvergütet und nicht eloxiert, - 8 - wie dies bei dem Baugruppenträger gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents vorgesehen ist, vgl in dieser Entgegenhaltung insbesondere Seite 36. Somit vermag diese Entgegenhaltung den Fachmann nicht dazu anregen, bei abgeschirmten Baugruppenträgern eloxierte Modulschienen einzusetzen. Diesen Hinweis erhält der Fachmann auch nicht aus den übrigen zum Baugrup-penträger nach Patentanspruch 1 von der Einsprechenden genannten Entgegen-haltungen E2 bis E5, schon weil diese Entgegenhaltungen keine Baugruppenträ-ger betreffen. Die Entgegenhaltung E2 betrifft vielmehr eine elektrisch leitende Verbindung von Teilen aus leicht oxidierenden Metallen, wie Eisen, Aluminium und Zink, mittels Klemmuttern oder Schrauben mit schabenden oder kratzenden Oberflächen. Diese Entgegenhaltung enthält zwar die für jeden Fachmann geläufige Kenntnis, daß Oxidschichten je nach ihrer Dicke den elektrischen Kontakt beeinträchtigen oder gänzlich verhindern. Sie enthält jedoch keinen Hinweis darauf, abgeschirmte Baugruppenträger mit eloxierten Modulschienen auszustatten und diese dann auf eine dem Fachmann geläufige Methode bereichsweise von eloxierten Oberflächen zu befreien, um einen elektrischen Kontakt zur Frontplatte herstellen zu können. Die Entgegenhaltungen E3 und E4 betreffen dem Fachmann geläufige Eigen-schaften und Verwendungen u.a. von eloxierten Aluminiumteilen, vgl in E3 Seite 847 sowie in E4 insbesondere Seiten 478 und 479. Für diese Entgegenhal-tungen gelten die vorstehenden Ausführungen zur Entgegenhaltung E2 in gleicher Weise. Die Entgegenhaltung E5 schließlich betrifft u.a. Klebestreifen mit Selbstklebefolie zur Abschirmung von Lücken bzw Spalten zwischen zwei Oberflächen, wobei bei den Hinweisen zur Verarbeitung von Kontaktstreifen mit Selbstklebefolie entspre-chend den üblichen Fachkenntnissen darauf hingewiesen wird, daß vor dem Ver- - 9 - kleben von der Klebeoberfläche eventuelle Ölfilme oder Oxidationen sowie Ver-schmutzungen zu entfernen sind, vgl Seite 44 und 45 re Sp. Dieser Hinweis bezieht sich auf leicht zu beseitigende Klebebeeinträchtigungen und nicht auf die Bearbeitung von eloxierten Aluminiumoberflächen, die nach Aussage der Patent-inhaberin in der mündlichen Verhandlung wegen ihrer Dicke noch nicht einmal mit Schmirgelpapier entfernt werden können, vgl gutachtlich Entgegenhaltung E4 Seite 478, 1. Abs zum Verhältnis der Dicken von Eloxalschichten und natürlichen Oxidschichten. Die Entgegenhaltung E8 betrifft eine elektromagnetische Abschirmvorrichtung mit Modulschienen (Halterungsteil 20), Abschirmvorrichtungen (10) und Wandelemen-ten (Verschlußeinrichtungen 26), wobei beim Zusammenstecken dieser Bauteile mittels der Zungen (19) der Abschirmelemente (10) die Oxidbeschichtung der Modulschienen (20) in deren Nut (22) aufgebrochen wird, vgl dort den Anspruch 1 sowie die Beschreibung Seite 8 mit zugehörigen Figuren. Diese Oxidbeschichtung stellt jedoch keine Eloxalschicht dar, sondern eine leicht zu durchbrechende natür-liche Oxidschicht. Die vorstehend abgehandelten Druckschriften vermögen den Fachmann somit nicht anzuregen, bei abgeschirmten Baugruppenträgern eloxierte Modulschienen einzusetzen. Dies gilt auch für die übrigen im Einspruchsverfahren genannten Ent-gegenhaltungen E6, E7 und E9, die ebenfalls keine Baugruppenträger betreffen und vom Patentgegenstand des Anspruchs 1 weiter weg liegen als die vorstehend im einzelnen abgehandelten Entgegenhaltungen. Zum Patentgegenstand nach Anspruch 1 gelangt der Fachmann auch nicht im Rahmen seiner üblichen fachmännischen Tätigkeit. Denn dieser entwirft und plant entweder einen nicht abgeschirmten Baugruppenträger oder einen abgeschirmten Baugruppenträger und legt hierbei schon die hierfür erforderlichen Modulschienen fest und bestellt – entsprechend dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung – für nicht abgeschirmte Baugruppenträger eloxierte Modulschienen und für abge- - 10 - schirmte Baugruppenträger chromatierte Modulschienen, wie diese beispielsweise in der Entgegenhaltung E1, S 36 mit Bestellnummern angeboten werden, so daß sich der zuständige Fachmann aufgrund seiner vorausplanenden Tätigkeit in einer Situation befindet, die vergleichbar ist zu den von der Patentinhaberin in der Beschreibung der Streitpatentschrift in Spalte 2, 3. und 4. Abs dargelegten Ver-hältnissen. Um von dieser üblicherweise vorausplanenden fachmännischen Entwicklungstä-tigkeit abzugehen, hätte es eines Hinweises oder einer Anregung bedurft, eloxierte Modulschienen auch bei abgeschirmten Baugruppenträgern einzusetzen. Das jedoch hat die Einsprechende im Stand der Technik nicht nachweisen können. Weil auch der von der Patentinhaberin ursprünglich angegebene Stand der Tech-nik keine abgeschirmten Baugruppenträger mit eloxierten Modulschienen betrifft, beinhalten die zugehörigen Druckschriften ebensowenig einen Hinweis auf den Patentgegenstand nach Anspruch 1 wie der vorstehend genannte Stand der Tech-nik. Daher beruht der Baugruppenträger nach dem Anspruch 1 des Streitpatents auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns; dieser Anspruch ist somit rechtsbeständig. 5) Die geltenden Unteransprüche 2 bis 15 betreffen vorteilhafte, nicht selbstver-ständliche Ausführungsformen des Baugruppenträgers nach dem Hauptanspruch und werden von der Patentfähigkeit des Gegenstandes des Hauptanspruchs mit-getragen. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden dienen auch die Maßnahmen gemäß den Patentansprüchen 13 bis 15, in einem abgeschirmten Baugruppenträ-ger eloxierte Modulschienen einzusetzen und deren Befestigungsnuten (15) für einen elektrischen Kontakt zwischen der Modulschiene (4) und einem Deckel- - 11 - blech (29) entsprechend zu bearbeiten, der Lösung der Gesamtaufgabe, einen gegen hochfrequente Störfelder abgeschirmten Baugruppenträger mit geeigneten Modulschienen auszurüsten. 6) Die Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen, da darin die erfindungsgemäße Lösung hinreichend erläutert ist und der Stand der Technik angegeben ist, von dem die Erfindung ausgeht. Dr. Beyer Dr. Gottschalk Knoll Lokys Fa
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