BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 27/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 198 38 867.5-31 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Meinel, Dr.Gottschalk und Knoll beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 1. März 2000 wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Die vorliegende Patentanmeldung ist unter der Bezeichnung “Automatische Ab-blendlicht-Einschaltung im Fahrbetrieb eines Automobils bei notwendiger Ein-schaltungspflicht und/oder Hinweis im Cockpit” am 3. Juli 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Die ursprünglichen Unterlagen ent-halten 2 Patentansprüche mit einer Beschreibungsseite und 1 Blatt Zeichnung. Mit Beschluß vom 1. März 2000 hat die zuständige Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung aus den Gründen des Bescheides vom 21. Juli 1999 zurückgewiesen, nachdem der Anmelder in-nerhalb der – einmal verlängerten – Äußerungsfrist sachlich nicht Stellung ge-nommen hat. In dem Bezugsbescheid ist dargelegt, daß – wie im vorangegange-nen Bescheid vom 17. März 1999 im einzelnen erläutert - die ursprünglichen Pa-tentansprüche 1 und 2 im Hinblick auf den nachgewiesenen Stand der Technik nach der deutschen Patentschrift 196 20 779 und der deutschen Offenlegungs-schrift 30 41 968 nicht gewährbar seien und daß auch die übrigen Anmeldungs-unterlagen nichts Patentbegründendes erkennen lassen. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 31. März 2000 Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, daß der Anmel-dungsgegenstand gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik pa-tentfähig sei, weil er sich demgegenüber insbesondere durch ein spezielles „Dia-log- und Kommunikationssystem“ unterscheide. Auf die Zwischenverfügung des Senatsberichterstatters vom 14. Mai 2002, in der dargelegt worden ist, daß zum einen das in der Beschwerdebegründung vom 31. März 2000 geltend gemachte spezielle „Dialog- und Kommunikationssystem“ - 3 - ursprünglich nicht offenbart sei und daß zum anderen in den ursprünglichen An-meldungsunterlagen ein patentbegründender Unterschied gegenüber dem nach-gewiesenen Stand der Technik, einschließlich der noch genannten deutschen Of-fenlegungsschrift 41 11 210 nicht ersichtlich sei, hat der Anmelder innerhalb der Äußerungsfrist sachlich nicht Stellung genommen. Der Anmelder beantragt sinngemäß (Beschwerdeschrift vom 31. März 2000), den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts – Prüfungs-stelle für Klasse B 60 Q – vom 1. März 2000 aufzuheben und das Patent mit den ursprünglichen, am 5. Januar 2000 offengelegten Unterlagen zu erteilen, nämlich Patentansprüche 1 und 2 und Beschreibung Sp 1 Z 1 bis 34 gemäß Anmelde-Offenlegungsschrift, und 1 Blatt offengelegte Zeichnung. Die geltenden – ursprünglichen - Patentansprüche 1 und 2 haben folgenden Wortlaut: „1. Automatische Abblendlicht-Einschaltung mit Schlußleuchten (Fahrlicht) im Fahrbetrieb eines Automobils – Personenkraftwagen (PKW) / Lastkraftwagen (LKW) – bei notwendiger Einschaltungs-pflicht. Der Helligkeitsprüfer schaltet im Fahrbetrieb eines PKW/LKW bei den erforderlichen Lichtverhältnissen, hierzu gehören insbesondere die einsetzende Abenddämmerung, Lichtverhältnisse bei Nebel oder die sich ergebenden Lichtverhältnisse bei Tunnelfahrten oder Fahrten durch Waldgebiete. - 4 - Das oben genannte automatische Einschalten des Abblendlichtes soll direkt erfolgen. Zusätzlich soll am Armaturenbrett ein opti-sches/akustisches Signal von kurzer Dauer erfolgen. 2. Automatische Abblendlicht-Einschaltung mit Schlußleuchten (Fahrlicht) im Fahrbetrieb eines Automobils – Personenkraftwagen (PKW) / Lastkraftwagen (LKW) – bei notwendiger Einschaltungs-pflicht nach Anspruch 1 mit der Erweiterung folgender Wahlmög-lichkeit, so daß nun durch eine weitere Schaltung im Cockpit (ma-nueller Schalter am Armaturenbrett) der Fahrzeugführer/die Fahr-zeugführerin vor Fahrtantritt bestimmen kann, ob lediglich bei den genannten Sichtverhältnissen das optische/akustische Signal am Armaturenbrett darauf hinweist, das Fahrlicht einzuschalten.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Gegenstand des Patentbegehrens ist nicht patentfähig. 1.) Die Patentanmeldung betrifft eine automatische Abblendlicht-Einschaltung im Fahrbetrieb eines Automobils bei notwendiger Einschaltungspflicht und/oder Hin-weis im Cockpit. Mit den in den Patentansprüchen 1 und 2 genannten Merkmalen soll das der An-meldung zugrundeliegende Problem gelöst werden, nämlich das Führen eines Personenkraftwagens (PKW) und Lastkraftwagens (LKW) zu vereinfachen und die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen (ursprüngliche Beschreibung S 1 Abs 3). - 5 - Als Vorteil der Erfindung wird nach den weiteren Angaben in der Beschreibung (S1 Abs 4 und 5) insbesondere ein Sicherheitsaspekt für den Automobilverkehr gesehen, indem die bemerkbare Vergesslichkeit, das Fahrtlicht einzuschalten, re-duziert wird und bei plötzlichen Veränderungen der Lichtverhältnisse Sicherheit gewährleistet wird. Die Weiterbildung nach dem Patentanspruch 2 ermögliche noch eine zusätzliche Technik, vor Fahrtantritt zu wählen, ob lediglich akustische/optische Signalgebung im Cockpit erfolgen und somit die direkte Fahrlichteinschaltung dann nicht erfolgen soll. 2.) Der Gegenstand nach dem Anspruch 1 – und damit auch die Weiterbildung nach dem auf den Hauptanspruch zurückbezogenen Anspruch 2 – mag zwar neu sein. Die Lehren nach den Ansprüchen 1 bzw 2 beruhen jedoch nicht auf einer er-finderischen Tätigkeit; vielmehr ergeben sie sich für den zuständigen Durch-schnittsfachmann, einen mit der sensorgesteuerten automatischen Fahrlicht-Ein-schaltung bei Kraftfahrzeugen befassten, berufserfahrenen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluß, in naheliegender Weise aus dem nachgewiesenen Stand der Technik. So ist aus der eine Fahrzeuglichtanlage betreffenden deutschen Patentschrift 196 20 779 – entsprechend der Lehre des Anspruchs 1 - eine automatische Ab-blendlicht(Fahrlicht)-Einschaltung für Kraftfahrzeuge bekannt, bei der mittels eines die Lichtverhältnisse detektierenden Helligkeitsfühlers (Lichtsensors) das ver-kehrssicherheitserhöhende automatische Einschalten des Fahrlichts zB bei Däm-merung, Tunnelfahrt usw erfolgt. Diese Lichtautomatik-Betriebsart (LA) des Fahr-lichts kann dabei – entsprechend der weitergehenden Lehre des Anspruchs 2 - vom Fahrer wahlweise benutzerangefordert bei Fahrtantritt mittels eines manuel-len Schalters am Armaturenbrett (Bedienschalter) eingestellt werden, und zwar alternativ zu einer weiteren Einstellmöglichkeit der Bedienschalterstellung „0“ (=Licht aus) oder „S“ (=Standlicht ein), in der bei Eintritt der Dämmerung (lediglich) eine akustische und/oder optische Dämmerungswarnmeldung erzeugt wird, um - 6 - den Fahrer daran zu erinnern, das Fahrlicht selbst manuell einzuschalten, vgl dort insbesondere die Figur mit zugehöriger Beschreibung Sp 3 Z 18 bis Sp 4 Z 45 so-wie die Ansprüche 1, 2 und 7. Zwar ist in dieser Entgegenhaltung nicht ausdrücklich erwähnt, ein solches akusti-sches und/oder optisches Dämmerungswarnsignal für den Fahrer zusätzlich auch dann abzugeben, wenn das Fahrlicht (bei Dämmerung) automatisch eingeschaltet wird, wie dies im letzten Merkmal des Anspruchs 1 angegeben ist. Jedoch ist diese ergänzende Schaltungsmaßnahme, nämlich ein solches zusätzliches Warn-signal gleichzeitig mit der Lichtsensor-gesteuerten automatischen Fahrlicht-Ein-schaltung abzugeben, aus der eine Beleuchtung für Kraftfahrzeuge betreffenden - und daher einschlägigen - deutschen Offenlegungsschrift 41 11 210 bekannt (vgl den dortigen Anspruch 3 sowie Sp 2 Z 43 bis 49 -„Warnblinker“), so daß es im Rahmen fachmännischen Handelns liegt, diese ergänzende Schaltungsmaß-nahme auch bei der aus der og deutschen Patentschrift 196 20 779 bekannten automatischen Fahrlicht-Einschaltung vorzusehen, zumal auch dort bereits – wie dargelegt – am Armaturenbrett ein optischer/akustischer Dämmerungssignalgeber vorhanden ist. Somit gelangt der Fachmann ausgehend vom nachgewiesenen Stand der Technik ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand der Ansprüche 1 bzw 2. Die Ansprüche 1 und 2 sind daher nicht patentfähig. Soweit der Anmelder in seiner mit Schriftsatz vom 31. März 2000 eingereichten Beschwerdebegründung die Auffassung vertreten hat, daß sich der Gegenstand der Patentanmeldung schon durch ein spezielles „Dialog- und Kommunikations-system“ vom entgegengehaltenen Stand der Technik unterscheide, so ist ein der-artiges „Dialog- und Kommunikationssystem“ in den ursprünglichen Anmeldungs-unterlagen, nämlich den am 3. Juli 1998 eingereichten Patentansprüchen 1 und 2 mit einer (einzigen) Beschreibungsseite und 1 Blatt Zeichnung, ebensowenig of- - 7 - fenbart wie die diesbezüglich genannten Einzelheiten des Systems hinsichtlich ei-ner „optischen Signalgebung“ beim Einschalten der Zündung des Fahrzeugs bzw bei funktionstüchtigem System. Soweit nämlich in den ursprünglichen Anmel-dungsunterlagen von einer optisch/akustischen Signalgebung im Cockpit (am Ar-maturenbrett) die Rede ist, bezieht sich diese offensichtlich (allein) auf den Eintritt eines vom Helligkeitsprüfer (Sensor) detektierten Ereignisses zB bei Dämmerung. Auch fehlt in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen jeglicher Hinweis, daß das System nur funktioniere, wenn die Anschnallpflicht erfüllt ist, dh wenn der Si-cherheitsgurt das Gurtschloss kontaktiert. Aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung erweitern, können Rechte aber nicht hergeleitet werden (§ 38 PatG). Da demnach den gesamten ursprünglichen Anmeldungsunterlagen ein patentbe-gründender Unterschied gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik nicht zu entnehmen ist, war die Beschwerde zurückzuweisen. Dr. Beyer Dr. Meinel Dr. Gottschalk Knoll Pr
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