BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT23 W (pat) 27/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am7. April 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 197 09 800.2-32…hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Tauchert, des Richters Lokys, der Richterin Dr. Hock sowie des Richters Mailebeschlossen:Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Die Prüfungsstelle für Klasse G08C des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 10. März 1997 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Ein-richtung zur Ankopplung eines fernsteuerbaren Gerätes an ein Netz“ durch Be-schluss vom 31. August 2004 zurückgewiesen.Im vorausgegangenen, einzigen Prüfungsbescheid vom 14. April 2004 sind zum Stand der Technik die Entgegenhaltungen- DE 43 21 304 A1 (Druckschrift D1) und- DE 195 20 242 A1(Druckschrift D2)genannt worden, wobei von der zuständigen Prüfungsstelle ausgeführt worden ist, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den Offenbarungs-gehalt der Druckschrift D1 nicht neu sei. Auch die Merkmale der weiteren, abhän-gigen Ansprüche 2 bis 4 gingen aus dem aufgezeigten Stand der Technik in nahe-liegende Weise hervor und könnten nichts zu einem gewährbaren Patentbegehren beitragen.Mit Schreiben vom 13. August 2004, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 17. August 2004, widersprach die Anmelderin vollumfänglich den Ausführungen der Prüfungsstelle und führte aus, dass der Gegenstand des gel-tenden Patentanspruchs 1 durch die genannten Druckschriften D1 und D2 weder einzeln vorweggenommen noch einzeln oder in Kombination miteinander nahegelegt sei. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 sei daher neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Die Patentan-melderin hat daher ihr Patentbegehren mit den ursprünglich eingereichten Patent-ansprüchen 1 bis 4 unverändert weiterverfolgt.- 3 -Im nachfolgenden Zurückweisungsbeschluss der zuständigen Prüfungsstelle ist unter Berücksichtigung der von der Anmelderin geltend gemachten Sachargu-mente erneut ausgeführt worden, dass der Gegenstand des geltenden Patentan-spruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach Druckschrift 1 nicht neu sei. Daher sei die Anmeldung zurückzuweisen.Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 6. Oktober 2004 beim deutschen Pa-tent- und Markenamt fristgerecht eingereichte Beschwerde der Anmelderin, die mitSchriftsatz vom 18. Juli 2008 (per Fax am selben Tag beim Bundespatentgericht eingegangen) begründet wird. Die Patentanmelderin hält weiter an den ursprüng-lich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 4 fest. Mit der Beschwerdebegründung reicht die Anmelderin hilfsweise drei weitere Sätze von Patentansprüchen ein.Zu der mündlichen Verhandlung am 7. April 2009 ist die mit Ladung vom 10. März 2009 ordnungsgemäß geladene Anmelderin, wie von ihr mit Schriftsatz vom 6. April 2009 angekündigt, nicht erschienen. Von der Anmelderin liegen schriftsätzliche Anträge vor.Demnach stellt sie den Antrag,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 08 C des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 31. August 2004 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:ursprüngliche Patentansprüche 1 bis 4, ursprüngliche Beschrei-bungsseiten 1 bis 4 und ursprüngliche Zeichnung, 2 Figuren (Hauptantrag).- 4 -Hilfsweise stellt sie den Antrag,das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 bis 3, eingereicht am 18. Juli 2008, ursprüngli-che Beschreibung und ursprüngliche Zeichnung (Hilfsantrag 1).Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 bis 4, eingereicht am 18. Juli 2008, ursprüngli-che Beschreibung und ursprüngliche Zeichnung (Hilfsantrag 2).Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht am 18. Juli 2008, ursprüngli-che Beschreibung und ursprüngliche Zeichnung (Hilfsantrag 3).Der Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag lautet:„1. Einrichtung zur Ankopplung von mindestens einem Gerät,- das von einer Fernbedienungseinrichtung (9) mit Infrarot-licht steuerbar ist,- an ein Netz (8),- wobei die Einrichtung (6) eine erste Schnittstelle zum Netz (8) und eine zweite Schnittstelle zum Gerät (5) auf-weist,- 5 -dadurch gekennzeichnet, - dass sich die zweite Schnittstelle am Ausgang eines Infrarot-Senders (3) und am Eingang eines Infrarot-Empfängers (4) befindet,- wobei der Infrarot-Sender (3) geeignet ist, Infrarot-Sig-nale abzugeben, die von dem Gerät (5) auswertbar sind, und- der Infrarot-Empfänger (4) in der Lage ist, Infrarot-Sig-nale der Fernbedienungseinrichtung (9) auszuwerten, und- dass die Einrichtung (6) an der ersten Schnittstelle eine Anschalteeinheit (1) für das Netz (8) aufweist sowie- dass sich schaltungstechnisch zwischen der Anschalteeinheit (1) einerseits und andererseits dem Inf-rarot-Sender (3) beziehungsweise dem Infrarot-Empfän-ger (4) eine Kontrolleinheit (2) befindet, die für die Um-setzung und Vermittlung von Signalen der Anschalteein-heit (1) in Steuersignale für den Infrarot-Sender (3) be-ziehungsweise von Signalen des Infrarot-Empfängers (4) in Steuersignale für die Anschalteeinheit (2) sorgt.“Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem nach Hauptantrag durch eine veränderte Abgrenzung zum Stand der Technik verbun-den mit einer redaktionellen Änderung des Anspruchswortlauts sowie durch das Anfügen eines weiteren Merkmals. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet (angefügtes Merkmal unterstrichen):„1. Einrichtung zur Ankopplung von mindestens einem Gerät (5), das von einer Fernbedienungseinrichtung (9) mit Infrarotlicht steuerbar ist,- 6 -- an ein Netz (8),- wobei die Einrichtung (6) eine erste Schnittstelle zum Netz (8) und eine zweite Schnittstelle zum Gerät (5) auf-weist,- wobei sich die zweite Schnittstelle am Ausgang eines Infrarot-Senders (3) und am Eingang eines Infrarot-Empfängers (4) befindet,- wobei der Infrarot-Sender (3) geeignet ist, Infrarot-Sig-nale abzugeben, die von dem Gerät (5) auswertbar sind, und der Infrarot-Empfänger (4) in der Lage ist, Infrarot-Signale der Fernbedienungseinrichtung (9) auszuwerten, und- wobei die Einrichtung (6) an der ersten Schnittstelle eine Anschalteeinheit (1) für das Netz (8) aufweist,- wobei sich schaltungstechnisch zwischen der Anschal-teeinheit (1) einerseits und andererseits dem Infrarot-Sender (3) beziehungsweise dem Infrarot-Empfänger (4) eine Kontrolleinheit (2) befindet,dadurch gekennzeichnet,- dass die Kontrolleinheit (2) für die Umsetzung und Vermittlung von Signalen der Anschalteeinheit (1) in Steuersignale für den Infrarot-Sender (3) beziehungs-weise von Signalen des Infrarot-Empfängers (4) in Steu-ersignale für die Anschalteeinheit (2) sorgt, und- dass die Kontrolleinheit (2) in einen Lernmodus umschaltbar ist, in welchem Signale des Infrarot-Emp-fängers (4) Adressen zuordenbar sind, über welche der Infrarot-Sender (3) steuerbar sein soll, wobei die Zuord-- 7 -nung zur Adresse derjenigen Einrichtung (6) stattfindet, deren Infrarot-Sender (3) das entsprechende Gerät (5) steuern kann.“Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist das vorstehend unterstrichene ange-fügte Merkmal des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 durch das Merkmal- dass Steuersignale auf dem Netz (8) in der durch eine entsprechende Adresse angesprochene Einrichtung (6) in Infrarot-Signale des Infrarot-Senders (3) für die Ge-räte (5) umgesetzt werden.“ersetzt.Gleiches gilt für den Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3, bei wel-chem das angefügte letzte Merkmal durch das Merkmal- dass die Kontrolleinheit (2) in einem Betriebsmodus um-schaltbar ist, in dem sie zusammen mit dem Infrarot-Sender (3) und dem Infrarot-Empfänger (4) als Bewe-gungsmelder arbeitet.“ersetzt ist.Wegen der weiteren abhängigen Ansprüche 2 bis 4 nach Hauptantrag und Hilfs-antrag 2, der abhängigen Ansprüche 2 bis 3 nach Hilfsantrag 1 sowie der abhän-gigen Ansprüche 2 bis 5 nach Hilfsantrag 3 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.- 8 -II.Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; denn die jeweiligen Einrichtungen zur Ankopplung eines fernsteuerbaren Geräts an ein Netz nach den geltenden Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen 1 bis 3 erweisen sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhend. Der zuständige Fachmann ist hierbei als ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von Haus-Bussystemen vertrauter Diplom-Ingenieur der Informationstechnik mit Fachhochschulabschluss zu definieren.1) Nach geltendem Patentanspruch 1 geht die vorliegende Anmeldung von einer gattungsgemäßen Einrichtung zur Ankopplung von mindestens einem Gerät an ein Netz aus, wobei das Gerät von einer Fernbedienungseinrichtung mit Infrarot-licht steuerbar ist und die Einrichtung eine erste Schnittstelle zum Netz und einezweite Schnittstelle zum Gerät aufweist (vgl. Offenlegungsschrift, Patentan-spruch 1, Oberbegriff). Solche Einrichtungen zum Einbinden von Geräten, insbe-sondere Geräte der Unterhaltungselektronik, in ein in einem Haus vorhandenes Bussystem, sind aus dem Stand der Technik bekannt. Hierzu werden diese Ge-räte mit den entsprechenden Schnittstelleneinrichtungen ausgerüstet und galva-nisch an den entsprechenden Haus-Bus angekoppelt. An das Bussystem ange-schlossene Geräte können mittels dieser Technik dann wahlweise über die Be-dientasten am Gerät, über die in den meisten Fällen vorhandene Infrarot-Fernbe-dienungseinrichtung und über ein an das Bussystem angeschlossenes Terminal bedient werden (vgl. Offenlegungsschrift, Spalte 1, erster Abs.).Hierbei erweist es sich von Nachteil, dass nur entsprechend ausgerüstete Geräte an das Bussystem angeschlossen werden können. Bereits vorhandene Geräte können meist nicht mit vertretbarem, technischem Aufwand in das Bussystem ein-gebunden werden (vgl. Offenlegungsschrift, Spalte 1, zweiter Abs.).- 9 -Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Prob-lem sinngemäß die Aufgabe zugrunde, eine Einrichtung zur Ankopplung eines fernsteuerbaren Geräts, insbesondere eines Geräts der Unterhaltungselektronik, wie Fernsehapparat, Videorekorder, Satellitenempfänger, Tuner u. s. w., an ein Netz bereitzustellen, welches ohne weitere Eingriffe in ein beliebiges, im Haus in-stalliertes Netz, insbesondere ein Bussystem eingebunden werden kann, ohne spezielle (Bus-)Decoder einzusetzen und mit welchem außer der normalen Bedie-nung der Geräte auch Funktionen wie „alle abschalten“, „alle einschalten“, „Anwe-senheitssimulation“, „Wecken“, „Kindersicherung“ e. t. c. über das Netz realisiert werden können. (vgl. Offenlegungsschrift Spalte 1, dritter Abs.).Diese Aufgabe wird durch die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptan-trag bzw. durch die jeweiligen Vorrichtungen nach den Patentansprüchen 1 ge-mäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 gelöst.Patentanspruch 1 nach Hauptantrag löst vorstehende Aufgabe durch das Vorse-hen einer ersten und einer zweiten Schnittstelle an der Einrichtung zum Ankoppeln von mindestens einem Geräts an ein Netz, wobei die zweite Schnittstelle wie-derum aus getrennten Eingabe- und Ausgabe-Schnittstellen besteht, nämlich dem Ausgang eines Infrarot-Senders, welcher geeignet ist, Signale an das fernsteuer-bare Gerät auszugeben und dem Eingang eines Infrarot-Empfängers, welcher ge-eignet ist Signale der dem fernsteuerbaren Gerät zugehörenden Fernbedienungs-einrichtung auszuwerten. Ferner umfasst die erste Schnittstelle eine Anschal-teeinheit, in der Beschreibung auch als Anschlusseinheit bezeichnet (vgl. Offenle-gungsschrift, Spalte 1, Zeile 62), sowie eine zwischen der Anschalteeinheit (1) ei-nerseits und dem Infrarot-Sender beziehungsweise dem Infrarot-Empfänger ande-rerseits befindliche Kontrolleinheit, welche bidirektional Signale der Anschalteein-heit in Steuersignale für den Infrarot-Sender beziehungsweise Signale des Infra-rot-Empfängers in Steuersignale für die Anschalteeinheit umsetzt und weiterleitet.- 10 -Mit der im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag offenbarten Einrichtung ist es möglich, beliebige infrarot-fernbedienbare Geräte an ein hausinternes Bussystem anzuschließen, wobei der Patentanmeldung die zusätzliche Lehre zu entnehmen ist, die jeweiligen Infrarotsignal-Codes der jeweiligen gerätespezifischen Fernbe-dienung der Einrichtung in einem Lernmodus mitzuteilen und in der Kontrolleinheit an entsprechenden Adressen abzuspeichern. Diese konkreter gefasste Lehre ist hilfsweise im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beansprucht.Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 konkretisiert die vorstehend beschrie-bene Lehre des Hauptantrags dahingehend, dass die Einrichtung netzseitige Sig-nale in Infrarot-Sendesignale für die an die Einrichtung angeschlossenen Geräte umsetzt, so dass das an das System angeschlossene Gerät zusätzlich zu der Be-dienung über den Infrarot-Sender auch von einem beliebigen Netzzugriff aus ge-steuert werden kann, wobei der Einrichtung im Netz eine entsprechende Netz-Ad-resse zugeordnet ist.Schlussendlich wird die vorstehende Aufgabe durch die Einrichtung nach Patent-anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 gelöst, bei welchem die Vorrichtung des Patent-anspruchs 1 nach Hauptantrag in einem weiteren Ausführungsbeispiel zusätzlich in einen Betriebsmodus umschaltbar ist, in welchem das System als Bewegungs-melder arbeit. Laut eingereichter Beschreibung wird hierzu die vorhandenen Infra-rot-Empfänger und -Sender zur Auswertung von Bewegungen, beispielsweise ei-ner Person im Raum genutzt. Das vom Infrarot-Empfänger empfangene Signal wird von der Kontrolleinheit ausgewertet und bei Änderungen oberhalb eines Schwellwertes als Bewegung bewertet (vgl. Offenlegungsschrift, Spalte 2, Zei-len 35 bis 45).2) Die Frage der Zulässigkeit der jeweiligen Patentansprüche nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 kann dahinstehen, denn die jeweiligen Vor-richtungen der Patentansprüche 1 sowohl gemäß Hauptantrag als auch nach den - 11 -Hilfsanträgen 1 bis 3 erweisen sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhand-lung als nicht patentfähig.a) Die Einrichtung zur Ankopplung von mindestens einem Gerät des Patentan-spruchs 1 nach Hauptantrag begründet unter Berücksichtigung der Lehre der Druckschrift D1 keine erfinderische Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.So offenbart Druckschrift D1 in Worten der vorliegenden Patentanmeldung eine Einrichtung (Masterbox 1) zur Ankopplung von mindestens einem Gerät (Ge-räte 3a bis 3f bzw. 4a bis 4f), das von einer Fernbedienungseinrichtung mit Infra-rotlicht steuerbar ist (Patentanspruch 5, Hinweis auf infrarotsteuerbare Geräte der Unterhaltungselektronik), an ein Netz (Patentanspruch 12, „…dass die Masterbox zumindest eine Kommunikationsschnittstelle und/oder eine Busschnittstelle auf-weist.“), wobeidie Einrichtung eine erste Schnittstelle zum Netz (Kommunikationsschnittstelle und/oder Busschnittstelle, insbesondere RS232-Schnittstelle, vgl. Spalte 4, 2. Abs)und eine zweite Schnittstelle zum Gerät aufweist, wobei sich die zweite Schnitt-stelle am Ausgang eines Infrarot-Senders (Infrarotsendeeinrichtung 5a) und am Eingang eines Empfängers (Funkempfänger 1c) befindet, wobei der Infrarot-Sen-der geeignet ist, Infrarot-Signale abzugeben, die von dem Gerät auswertbar sind (vgl. Patentanspruch 5, Infrarotsendeeinrichtung 5a, welche in Wirkverbindung mit infrarotsteuerbaren Geräten steht), und der Empfänger (Funkempfänger 1c) in der Lage ist, Signale einer Fernbedienungseinrichtung (drahtloser Fernwirkge-ber 2, 12, vgl. auch Spalte 2, Zeilen 4 und 5, „Mit Hilfe des Fernwirkgebers können über die Masterbox eine Mehrzahl von Geräten bedient werden...“) auszuwerten, und die Einrichtung an der ersten Schnittstelle eine Anschalteeinheit (Spannungs-ansteuerung der spannungs-gesteuerten RS232-Schnittstelle i. V. m Hinweis auf Prozessrechner 1h, insbesondere Spalte 7, Zeilen 30 bis 32, „Die Ablaufsteuerung der Masterbox übernimmt […] ein Prozessrechner.) für das Netz aufweist sowie- 12 -sich schaltungstechnisch zwischen der Anschalteeinheit einerseits und anderer-seits dem Infrarot-Sender beziehungsweise dem Empfänger eine Kontrolleinheit (Prozessrechner 1h) befindet, die für die Umsetzung und Vermittlung von Signalen der Anschalteeinheit in Steuersignale für den Infrarot-Sender (vgl. Spalte 7, Zei-len 30 bis 32, „Die Ablaufsteuerung der Masterbox übernimmt […] ein Prozess-rechner.“) beziehungsweise von Signalen des Empfängers in Steuersignale für die Anschalteeinheit sorgt (vgl. beispielsweise Spalte 4, Zeilen 7 bis 22, insbesondere Zeilen 19ff., „…ist es also auch möglich, den {an die RS232-Schnittstelle ange-schlossenen} CD-I-Player, […] über den Fernwirkgeber 2, 12 […] zu bedienen).Dabei weist die Einrichtung (Masterbox) der Druckschrift D1 zusätzlich eine wei-tere Empfangseinheit im Infrarotbereich auf (Empfangseinheit des IR-Conver-ters 1e), über welche das Einlesen von fremden IR-Codes möglich ist (vgl. Spalte 5, Zeilen 26 bis 29). Der Fachmann kann der Lehre der Druckschrift D1weiter den Hinweis entnehmen, dass die Ablaufsteuerung der Einrichtung (Mas-terbox), d. h. das beliebige Zusammenwirken der im Blockdiagramm der Fig. 1 ge-zeigten Einzelkomponenten, einschließlich des IR-Converters, des Funkempfän-gers und des IR-Ausgangs durch einen Prozessrechner 1h erfolgt (vgl. Spalte 7, Zeilen 30 bis 32, „Die Ablaufsteuerung der Masterbox übernimmt […] ein Prozess-rechner.“).Die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich von der nach Druckschrift D1 somit darin, dass die einzelnen gerätespezifischen IR-Fern-bedienungen in Verbindung mit dem IR-Empfänger und nicht wie im Stand der Technik der Fernwirkgeber in Verbindung mit dem Funkempfänger zur Erzeugung von Steuersignalen für die Anschalteeinheit dienen, mithin dass bei der Einrich-tung nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag die Mittel des Fernwirkgebers und des Funkempfängers nicht offenbart sind.Dieser Unterschied begründet jedoch nicht die erfinderische Tätigkeit des Fach-manns, denn dieser entnimmt der Lehre der Druckschrift D1 im Zusammenhang - 13 -mit den dort offenbarten Mitteln des Fernwirkgebers und des Funkempfängers die hiermit verbundenen Vorteile einer komfortableren Bedienung der angeschlosse-nen Geräte (vgl. Spalte 2, Zeilen 22 bis 25) sowie das Erzielen einer angemesse-nen, d. h. größeren Reichweite innerhalb und um ein Gebäude herum (vgl. Spalte 7, Zeilen 42 und 43).Nimmt der Fachmann bei der Lehre der Druckschrift D1 in nachteiliger Weise den Wegfall vorstehend beschriebener Vorteile in Kauf, führt ihn dies direkt zur Ver-wendung der einzelnen IR-Fernbedienungen der an die Einrichtung angeschlos-senen Geräte in Verbindung mit dem dort ebenfalls vorhandenen Infrarot-Empfän-ger der Einrichtung (IR-Converter) und somit zum Gegenstand des Patentan-spruchs 1 nach Hauptantrag. Hier ist, wie vorstehend ausgeführt, zu berücksichti-gen, dass die entsprechende Ablaufsteuerung der Einrichtung, insbesondere die Umsetzung und Vermittlung von Signalen für die Anschalteeinheit, nach der Lehre der Druckschrift D1 beliebig über die Kontrolleinheit (Prozessrechner 1h) erfolgt.Somit nimmt der Fachmann mit dem Verzicht auf das Mittel des Fernwirkgebers lediglich die mit der dann notwendigen Verwendung der Vielzahl der gerätespezifi-schen IR-Fernbedienungen verbundenen Nachteile einer komplexeren Bedienung und das Erzielen einer kleineren Reichweite in Kauf. Das bloße Inkaufnehmen dieser Nachteile ist jedoch nicht geeignet, die erfinderische Tätigkeit des Fach-manns zu begründen (vgl. BGH GRUR 1996, Seite 857, 2. Leitsatz - „Rauchgas-klappe“).Daher beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrags aus-gehend von der Lehre der Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist nicht patentfähig.b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet von dem des Hauptantrags durch eine veränderte Abgrenzung zum Stand der Technik - 14 -sowie durch das Anfügen der im ursprünglichen Anspruch 3 offenbarten Merk-male, wonach die Kontrolleinheit in einen Lernmodus umschaltbar ist, in welchem Signale des Infrarot-Empfängers Adressen zuordenbar sind, über welche der Inf-rarot-Sender steuerbar sein soll, wobei die Zuordnung zur Adresse derjenigen Ein-richtung stattfindet, deren Infrarot-Sender das entsprechende Gerät steuern kann.Ebendiese Lehre ist auch der Druckschrift D1 zu entnehmen, denn die dortige Masterbox 1 beinhaltet einen IR-Converter 1e, welcher das Einlesen fremder IR-Codes zur Steuerung beliebiger Signalkomponenten erlaubt, mithin das Um-schalten in einen Lernmodus. Ebenfalls erlaubt der IR-Converter die Einspeiche-rung beliebiger IR-Codes in nichtflüchtige Speicher, mithin die Zuordnung zu einer Adresse, sowie deren Ausgabe an die zu steuernden Geräte (vgl. Druckschrift D1, Spalte 5, Zeilen 20 bis 34).Somit gilt für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 das vor-stehend zum Hauptantrag Gesagte in gleicher Weise. Der Gegenstand des Pa-tentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist ebenfalls nicht patentfähig.c) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet von dem des Hauptantrags durch eine veränderte Abgrenzung zum Stand der Technik sowie durch das Anfügen der ursprünglich in der Beschreibung offenbarten Merk-male, wonach Steuersignale auf dem Netz in der durch eine entsprechende Ad-resse angesprochene Einrichtung in Infrarot-Signale des Infrarot-Senders für die Geräte umgesetzt werden.Ebendiese Lehre ist nach vorstehenden Ausführungen der Lehre der Druck-schrift D1 zu entnehmen (vgl. hierzu beispielsweise auch Spalte 1, Zeilen 55 bis 61, „Zu diesem Zwecke gibt es auch eine besondere Systemkomponente, die andere genormte Bus-Steuerungssysteme mit diesem System vereinigen kann.- 15 -Dazu werden bestimmte Datenkommunikationsprotokelle so emuliert, dass sie übergreifend zwischen den Systemen zur Verbindung genutzt werden können.“), wobei die Verwendung von Systemadressen bei Haus-Bussystemen vom Fach-mann im Offenbarungsgehalt der Druckschrift D1 obwohl nicht explizit offenbart als selbstverständlich mitgelesen wird (vgl. BGH, GRUR 1995, Seite 330, 2. Leitsatz - „Elektrische Steckverbindung).Für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 gelten somit die Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag in gleicher Weise. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer er-finderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist ebenfalls nicht patentfähig.d) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 fügt an die Merk-male des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag das weitere, im ursprünglichen Patentanspruch 4 offenbarte Merkmal an, wonach die Kontrolleinheit in einem Be-triebsmodus umschaltbar ist, in dem sie zusammen mit dem Infrarot-Sender und dem Infrarot-Empfänger als Bewegungsmelder arbeitet.Die im hinzugenommenen Merkmal offenbarte Verwendung eines Infrarot-Senders und eines Infrarot-Empfängers zur Realisierung eines Bewegungsmelders ist in der Druckschrift D2 offenbart (vgl. hierzu beispielsweise dortiger Patentan-spruch 6). Da die in Druckschrift D1 offenbarte Vorrichtung sämtliche hierzu not-wendige Komponenten, d. h. einen Infrarotsender (Infrarot-Sendeeinrichtung 5a), einen Infrarot-Empfänger (Infrarot-Converter 1e) sowie den zur Signalverarbeitung bzw. zur Ablaufsteuerung notwendigen Prozessrechner 1h beinhaltet, und der Lehre der Druckschrift D1 darüber hinaus zu entnehmen ist, dass mit der dort of-fenbarten Vorrichtung auch Sicherheitstechnik gesteuert werden kann (vgl. bei-spielsweise Spalte 1, Zeile 53) ist es für den Fachmann naheliegend, bei einer entsprechenden Aufgabenstellung die aus Druckschrift D1 bekannte Vorrichtung durch eine geeignete Programmierung des Prozessrechners (vgl. hierzu auch - 16 -Druckschrift D1, Spalte 7, Zeilen 30 bis 32, „Die Ablaufsteuerung der Masterbox übernimmt […] ein Prozessrechner.“) auch im Sinne der Druckschrift D2 als Be-wegungsmelder zu verwenden und somit im Prozessrechner softwareseitig einen Betriebsmodus vorzusehen, welcher eine solche Verwendung zulässt.Somit beruht, ausgehend von den Lehren der Druckschriften D1 und D2, auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit des Fachmanns; der Patentsanspruch 3 nach Hilfsantrag 3 ist da-her ebenfalls nicht patentfähig.3) Mit den Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen 1 bis 3 fallen auch die mittelbar oder unmittelbar auf diese rückbezogenen Patent-ansprüche 2 bis 4 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 2 bzw. 2 bis 3 nach Hilfsan-trag 1 bzw. 2 bis 5 nach Hilfsantrag 3 (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2007, 862 Leitsatz - „Informationsübermittlungsverfahren II“ m. w. N.).4) Bei der dargelegten Sachlage war die Beschwerde der Anmelderinzurückzuweisen.Dr. Tauchert Lokys Dr. Hock MailePr
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