BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 28/10 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. Februar 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 199 25 985.2-32 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Strößner, des Richters Dr. Friedrich, der Richterin Dr. Hoppe und des Richters Dr. Zebisch beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die vorliegende Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 199 25 985.2-32 und der Bezeichnung „Flüssigkristallanzeige mit umschaltbarem Blickwinkel“ wurde am 8. Juni 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und am 14. Dezember 2000 mit der DE 199 25 985 A1 offengelegt. Am 22. Februar 2006 wurde Prüfungsantrag gestellt. Die Prüfungsstelle für Klasse G 09 G hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der Technik gemäß den folgenden Druckschriften verwiesen: D1 JP 7-199 143 A, D2 DE 197 09 268 C1, D3 DE 198 11 022 A1 (nachveröffentlichte ältere Anmeldung), D4 WO 94/08 331 A1, D5 EP 0 549 283 B1, D6 DE 44 46 330 A1, D7 US 5 453 857 A und D8 US 5 247 289 A. Sie hat in einem Bescheid vom 22. April 2008 ausgeführt, dass die beanspruchte Flüssigkristallanzeige nach Anspruch 1 durch die Zusammenfassung der Druck-schrift D1 und die Druckschrift D3 jeweils neuheitsschädlich vorweggenommen würde (§ 3 PatG). Auch die Flüssigkristallanzeigen nach den Unteransprüchen seien entweder nicht mehr neu (§ 3 PatG) oder würden auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhen (§ 4 PatG). Die Erteilung eines Patents könne somit nicht in Aussicht gestellt werden. - 3 - Die Anmelderin widersprach den Ansichten der Prüfungsstelle in der Eingabe vom 17. Oktober 2008 und reichte mit dieser einen neuen Satz Patentansprüche ein. In der Folge hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 15. Ja-nuar 2010 zurückgewiesen, da dem Gegenstand des Anspruchs 1 die erforderli-che Neuheit gegenüber der Druckschrift D1 fehle (§ 3 PatG). Dabei hat sie zur Erläuterung auf Druckschrift D5 verwiesen. Gegen diesen, der Anmelderin am 11. Februar 2010 per Einschreiben übersand-ten Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 1. März 2010, am 10. März 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, fristgemäß Beschwerde eingelegt, die sie nach einem Hinweis des Senats auf die anstehende Bearbeitung mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 begründet hat. Mit diesem Schriftsatz hat sie zwei neue Sätze Patentansprüche 1 bis 10 bzw. 1 bis 11 als Hilfsanträge 1 und 2 eingereicht. In der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2014 hat der Senat auf die von der Anmelderin in der Anmeldung zitierte Druckschrift D9 E. Hoffmann, H. Klausmann et al.: „Development of a Dualdomain TFT-LCD by Optical Patterning“; in: SID Symposium Digest of Technical Pa-pers, May 1998, Vol. 29, Issue 1, S. 734-737. hingewiesen. Die Anmelderin überreichte drei weitere neue Anspruchssätze als Hilfsanträge 3 bis 5 und stellte die Anträge, 1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 09 G des Deutschen Pa-tent- und Markenamtes vom 15. Januar 2010 aufzuheben und 2.a) ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Flüssigkristallanzeige mit umschaltbarem Blickwinkel“, - 4 - dem Anmeldetag 8. Juni 1999 auf der Grundlage folgender Unterlagen: Ansprüche 1 bis 11 nach Hauptantrag vom 17. Oktober 2008, einge-gangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 22. Oktober 2008 sowie, Beschreibung, Seite 1 vom 17. Oktober 2008, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am 22. Oktober 2008, Beschreibung Sei-ten 2 bis 9, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am Anmeldetag und 4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 6, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am Anmeldetag; 2.b) hilfsweise (Hilfsantrag 1) ein Patent zu erteilen mit der vorgenannten Bezeichnung und dem vorgenannten Anmeldetag auf der Grundlage folgender Unterlagen: Ansprüche 1 bis 10 nach Hilfsantrag 1 vom 2. Dezember 2013, einge-gangen per Fax am gleichen Tag sowie Beschreibungsseiten und Zeichnungen mit Figuren gemäß Hauptantrag; 2.c) hilfsweise (Hilfsantrag 2) ein Patent zu erteilen mit der vorgenannten Bezeichnung und dem vorgenannten Anmeldetag auf der Grundlage folgender Unterlagen: Ansprüche 1 bis 11 nach Hilfsantrag 2, vom 2. Dezember 2013, einge-gangen per Fax am gleichen Tag sowie Beschreibungsseiten und Zeichnungen mit Figuren gemäß Hauptan-trag; - 5 - 2.d) hilfsweise (Hilfsantrag 3) ein Patent zu erteilen mit der vorgenannten Bezeichnung und dem vorgenannten Anmeldetag auf der Grundlage folgender Unterlagen: Ansprüche 1 bis 9 nach Hilfsantrag 3, vom 6. Februar 2014, eingegan-gen am gleichen Tag sowie Beschreibungsseiten und Zeichnungen mit Figuren gemäß Hauptan-trag; 2.e) hilfsweise (Hilfsantrag 4) ein Patent zu erteilen mit der vorgenannten Bezeichnung und dem vorgenannten Anmeldetag auf der Grundlage folgender Unterlagen: Ansprüche 1 bis 9 nach Hilfsantrag 4, vom 6. Februar 2014, eingegan-gen am gleichen Tag sowie Beschreibungsseiten und Zeichnungen mit Figuren gemäß Hauptan-trag; 2.f) hilfsweise (Hilfsantrag 5) ein Patent zu erteilen mit der vorgenannten Bezeichnung und dem vorgenannten Anmeldetag auf der Grundlage folgender Unterlagen: Ansprüche 1 bis 10 nach Hilfsantrag 5, vom 6. Februar 2014, einge-gangen am gleichen Tag sowie Beschreibungsseiten und Zeichnungen mit Figuren gemäß Hauptan-trag. Der am 22. Oktober 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet (Gliederung bei unverändertem Wortlaut ein-gefügt): - 6 - 1.1 „Flüssigkristallanzeige mit Bildelementen, 1.2 wobei alle Bildelemente gleichartig in mindestens zwei Zonen aufgeteilt sind und 1.3 wobei sich die Zonen in ihrer vorgegebenen Flüssigkristallstruktur un-terscheiden, 1.4 wobei jede einzelne Zone eines Bildelementes für sich elektrisch an-steuerbar ist, dadurch gekennzeichnet, 1.5 dass ein Unterschied in der Flüssigkristallstruktur durch eine Verkip-pung des Flüssigkristalls erreicht wird.“ Anspruch 1 des mit dem Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 eingereichten Hilfs-antrags 1 ist gegenüber Anspruch 1 des Hauptantrags durch das weitere Merkmal 1.6 „wobei der Betrag des Kippwinkels für den Flüssigkristall gegenüber der Glasfläche der Flüssigkristallanzeige in einem Bereich zwischen 0° und 30° liegt.“, welches an das Ende des Anspruchs gesetzt ist, eingeschränkt. Eine andere Form der Einschränkung des Anspruchs 1 des Hauptantrags erfolgt im Anspruch 1 des ebenfalls mit dem Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 einge-reichten Hilfsantrags 2 durch das Merkmal 1.6‘ „wobei ein Betrag des Kippwinkels gegenüber einer Glasfläche einer der den Flüssigkristall begrenzenden Glasplatte in den Zonen gleich ist, wobei sich jedoch das Vorzeichen des Kippwinkels in den Zonen unter-scheidet.“ Dieses ist ebenfalls an das Ende des Anspruchs gesetzt. Zudem wurde das Wort „mindestens“ vor „zwei Zonen“ im Merkmal 1.2 weggelassen. - 7 - Im Anspruch 1 des in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrags 3 hat das an Stelle des Merkmals 1.6 in Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 gesetzte Merk-mal 1.6‘‘ folgende Form: 1.6‘‘ „wobei der Betrag des Kippwinkels für den Flüssigkristall gegenüber der Glasoberfläche der Flüssigkristallanzeige in einem Bereich zwischen 0° und 30° liegt, wobei der Kippwinkel der Winkel zwischen der Längsachse der Flüssigkristallmoleküle und der Glasoberfläche ist und wobei sich das Vor-zeichen des Kippwinkels in den Zonen unterscheidet.“ Beim Anspruch 1 des in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrags 4 ist ausgehend vom Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 noch das Merkmal 1.5 einge-schränkt, indem zwischen die Wörter „des Flüssigkristalls“ und „erreicht wird“ die Angabe „mittels Photoorientierung“ eingefügt wird. Anspruch 1 des ebenfalls in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsan-trags 5 lautet folgendermaßen (Gliederung bei unverändertem Wortlaut eingefügt): 1.1 „Flüssigkristallanzeige mit Bildelementen, 1.2‘ wobei alle Bildelemente gleichartig in zwei Zonen aufgeteilt sind und 1.3 wobei sich die Zonen in ihrer vorgegebenen Flüssigkristallstruktur unterscheiden, 1.4 wobei jede einzelne Zone eines Bildelementes für sich elektrisch an-steuerbar ist, dadurch gekennzeichnet, 1.5‘ dass ein Unterschied in der Flüssigkristallstruktur durch eine unter-schiedliche Verkippung des Flüssigkristalls erreicht wird, 1.6‘‘‘ wobei ein Betrag des Kippwinkels gegenüber einer Glasoberfläche einer der den Flüssigkristall begrenzenden Glasplatte in den Zonen gleich ist, wobei sich jedoch das Vorzeichen des Kippwinkels in den Zonen unterscheidet, und wobei im Ruhezustand auf der anderen - 8 - den Flüssigkristall begrenzenden Glasplatte die Flüssigkristallmole-küle parallel zur Glasoberfläche ausgerichtet sind.“ Hinsichtlich der dem jeweiligen Anspruch 1 der einzelnen Anträge untergeordne-ten Ansprüche sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwie-sen. II. Die form- und fristegerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, erweist sich aber nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 6. Febru-ar 2014 als nicht begründet, weil die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 gemäß dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhen (§ 4 PatG). Bei dieser Sachlage kann die Erörterung der Zulässigkeit der Ansprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträge dahingestellt bleiben (vgl. GRUR 1991, 120, 121, II.1 - „Elastische Bandage“). 1. Die Erfindung betrifft eine Flüssigkristallanzeige mit Bildelementen, wobei alle Bildelemente gleichartig in mindestens zwei Zonen aufgeteilt sind und wobei sich die Zonen in ihrer vorgegeben Flüssigkristallstruktur unterscheiden (vgl. S. 1, 1. Abs. i. V. m. dem Oberbegriff der geltenden Ansprüche 1). Flüssigkristallanzeigen sind üblicherweise aus zwei transparenten Platten aufge-baut, zwischen denen sich eine Flüssigkristallschicht befindet. Bei einem Ausfüh-rungstyp befinden sich auf einer der beiden Platten in einer Matrix mit Zeilen und Spalten angeordnete Elektroden, welche ein einzelnes Bildelement, ein soge-nanntes Pixel, definieren. Diese Elektroden können über Spalten- und Zeilenlei-- 9 - tungen unter Zuhilfenahme jeweils eines ebenfalls auf dieser Platte ausgebildeten Dünnfilmtransistors angesteuert werden. Auf der anderen Platte befindet sich ne-ben den Farbfiltern für die einzelnen Pixel eine die gesamte Platte überdeckende Gegenelektrode. Die Ausrichtung der Flüssigkristallmoleküle in der Flüssigkristall-schicht zwischen den beiden Platten und damit zwischen den beiden Elektroden wird durch die Spannung zwischen den beiden Elektroden beeinflusst. Abhängig von der Ausrichtung der Flüssigkristallmoleküle ändern sich die doppelbrechenden Eigenschaften des Flüssigkristalls, welche im Zusammenwirken mit jeweils einem Lichtpolarisator auf den beiden Platten die Lichtdurchlässigkeit bestimmen. Damit kann durch Anlegen einer Spannung zwischen die beiden Elektroden die Licht-durchlässigkeit der Anordnung aus Flüssigkristall und Polarisatoren, und damit der einzelnen Pixel, gesteuert werden. Indem die Spannung und dadurch die Licht-durchlässigkeit bei unterschiedlichen Pixeln unterschiedlich groß ist, kann ein aus einzelnen Pixeln bestehendes Bild erzeugt werden. Die Änderung der doppelbrechenden Eigenschaften wirkt sich für unterschiedliche Blickwinkel, welche mit einem Durchlaufen des Lichts in unterschiedliche Richtun-gen des Flüssigkristalls verbunden sind, allerdings unterschiedlich aus. Da Flüs-sigkristallanzeigen meist für einen Blickwinkel senkrecht auf die Anzeige und da-mit senkrecht zu den beiden Platten konstruiert werden, sind die Abweichungen des zu erkennenden Bildes vom darzustellenden Bild üblicherweise umso größer, je weiter der Blickwinkel von diesem senkrechten Blickwinkel abweicht. Der Be-trachter sieht dann ein kontrastärmeres, im Extremfall sogar ein in der Helligkeit invertiertes Bild. Aus dem Stand der Technik, so beispielsweise aus der Veröffentlichung D9, ist eine Flüssigkristallanzeige mit Dual-Domain Flüssigkristallzellen bekannt. Bei die-ser Dual-Domain Flüssigkristallzelle ist ein einzelnes Bildpunktelement in zwei Zo-nen unterteilt. In diesen Bereichen weist der Flüssigkristall eine unterschiedliche Orientierung auf. Hierdurch wird der Blickwinkelbereich der Flüssigkristallanzeige erweitert (vgl. S. 1, 1. Abs. der geltenden Beschreibung). - 10 - Auch sind beispielsweise aus der Druckschrift D1 Flüssigkristallanzeigen mit ein-zelnen Pixeln bekannt, die in weitere Bildelemente, also Teilpixel, unterteilt sind, die jeweils unabhängig voneinander angesteuert werden können (vgl. S. 1, 2. Abs. der geltenden Beschreibung). Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die objek-tive Aufgabe zugrunde, eine Flüssigkristallanzeige anzugeben, welche in ver-schiedenen Blickwinkelbereichen gleichzeitig unterschiedliche Bilder sichtbar ma-chen kann (vgl. S. 2, Z. 11 bis 13 der geltenden Beschreibung). Diese Aufgabe wird durch die Flüssigkristallanzeigen nach den Ansprüchen 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 5 gelöst. Für die beanspruchte Flüssigkristallanzeige mit Bildelementen ist wesentlich, dass diese Bildelemente immer in der gleichen Weise in zwei oder mindestens zwei Zonen aufgeteilt werden. Jede einzelne der Zonen ist für sich elektrisch ansteuer-bar und unterscheidet sich in der Struktur des Flüssigkristalls von der oder den anderen. Einer der Strukturunterschiede oder auch der einzige Strukturunter-schied besteht in der unterschiedlichen Verkippung der Flüssigkristallmoleküle in der Flüssigkristallschicht in Bezug auf eine der den Flüssigkristall begrenzenden Glasplatten. Dabei wird in den Hilfsanträgen diese unterschiedliche Verkippung noch präzisiert. So wird in den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 1, 3 und 4 noch zusätzlich ein Wert zwischen 0° und 30° für den Kippwinkel angegeben. In den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 2 und 5 wird zudem angegeben, dass die Kippwinkel in den beiden Zonen betragsmäßig gleich sind, sich im Vorzeichen jedoch unterscheiden. In den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 3 und 4 wird angegeben, dass sich die Kippwinkel in ihren Vorzeichen unterscheiden. Anders als in den Ansprüchen 1 der Hilfsan-träge 2 und 5 wird jedoch nicht beansprucht, dass sie betragsmäßig gleich sind. - 11 - Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 wird zudem noch angegeben, wie dies erreicht wird, nämlich durch eine Photoorientierung. Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 3 bis 5 präzisieren zudem, was unter dem Kipp-winkel zu verstehen ist. Dieser Kippwinkel wird dabei mit dem Winkel zwischen der Längsachse der Flüssigkristallmoleküle und der Glasoberfläche gleichgesetzt. Die Längsachse der Flüssigkristallmoleküle wird dabei als gerichtete Achse be-trachtet, was bei einem Flüssigkristallmolekül, wie es in LCD-Anzeigen verwendet wird, gerechtfertigt ist, denn dieses weist zwei unterscheidbare, sich in einem elektrischen Feld unterschiedlich verhaltende Enden auf, so dass ein Unterschied zwischen einer ersten Anordnung, bei der das Molekül mit seinem einen Ende zur Glasoberfläche weist, und einer zweiten Anordnung, bei der das Molekül mit sei-nem anderen Ende zur Glasoberfläche weist, erkennbar ist. So ist es auch mög-lich positive (das Flüssigkristallmolekül weist mit dem einen Ende zur Glasoberflä-che) und negative (das Flüssigkristallmolekül weist mit seinem anderen Ende zur Glasoberfläche) Winkel zu definieren. Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 macht zudem Angaben darüber, wie die Flüssig-kristallmoleküle auf der anderen Glasplatte ausgerichtet sein sollen, nämlich pa-rallel zur Glasoberfläche. Allen Flüssigkristallanzeigen nach den Ansprüchen 1 der einzelnen Anträge ist gemeinsam, dass sie einen an sich unerwünschten Effekt, nämlich die unter-schiedliche Sichtbarkeit von dargestellten Bildern aus unterschiedlichen Blickwin-keln, gezielt ausnutzen, um die gleichzeitige Darstellung unterschiedlicher Bilder zu ermöglichen. 2. Als zuständiger Fachmann ist hier ein berufserfahrener Physiker mit Hoch-schulabschluss zu definieren, der neben guten Kenntnissen auf dem Gebiet der Elektronik auch über gute Optikkenntnisse und langjährige Erfahrung in der Ent-wicklung von Flüssigkristallanzeigen verfügt. - 12 - 3. Die Flüssigkristallanzeigen nach den Ansprüchen 1 des Hauptantrags und aller fünf Hilfsanträge beruhen auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG), weshalb sie nicht patentfähig sind. 3.1 Die Flüssigkristallanzeige gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags ergibt sich durch die Zusammenschau der Druckschriften D9 und D1 für den Fachmann in naheliegender Weise (§ 4 PatG). So ist aus der von der Anmelderin zitierten Druckschrift D9 in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 des Hauptantrags eine 1.1 „Flüssigkristallanzeige mit Bildelementen (vgl. den Titel „Development of a Dualdomain TFT-LCD by optical Patterning“) bekannt, 1.2 wobei alle Bildelemente gleichartig in mindestens zwei Zonen („first domain“ und „second domain“) aufgeteilt sind (vgl. Fig. 3 i. V. m. S. 735, linke Sp., 2. Abs.: „For the first time, we will present a 5 inch 320x240 pixel LPP-photo-aligned dual-domain TFT-TN-LCD with very broad range of view,…”) und 1.3 wobei sich die Zonen in ihrer vorgegebenen Flüssigkristallstruktur unterschei-den (vgl. Fig. 2 i. V. m. S. 735, linke Sp., 1. Abs.: „Although the idea of in-creasing the viewing angle of TN-LCDs by dividing pixels into subpixels of which each has a different alignment direction and/or pretilt angle is rather old11, multidomain TN-LCDs are not common yet.“ und S. 735, rechte Sp., 1. Abs.: „The molecular conformation we used for the dual domain TN-LCD is shown in figure 2.”), 1.5 wobei ein Unterschied in der Flüssigkristallstruktur durch eine Verkippung des Flüssigkristalls erreicht wird (vgl. Fig. 2 i. V. m. dem bereits zitierten Text“) - 13 - Die Absicht der Druckschrift D9 liegt jedoch darin, den Sichtwinkelbereich zu er-weitern und den Bildkontrast zu vergleichmäßigen (vgl. S. 734, 735 seitenüber-greifender Abs.: „Because of the conventional uniaxial alignment, TN-LCDs sever-ely suffer from the restricted field of view. Although the idea of increasing the vie-wing angle of TN-LCDs by dividing pixels into subpixels of which each has a diffe-rent alignment direction and/or pretilt angle is rather old11, multidomain TN-LCDs are not common yet.”) weshalb, wie auch aus Fig. 3 ersichtlich ist, bei der in ihr geschilderten LCD-Anzeige die beiden Zonen eines Bildelementes nicht für sich elektrisch ansteuerbar sind (Merkmal 1.4). Damit unterscheidet sich der Ge-genstand des Anspruchs 1 durch dieses Merkmal von dem in Druckschrift D9 of-fenbarten. Dieser Unterschied beruht aber auf keiner erfinderischen Tätigkeit, denn Druck-schrift D1 offenbart im Wortlaut des Anspruchs 1 des Hauptantrags eine 1.1 Flüssigkristallanzeige mit Bildelementen (vgl. die Maschinenübersetzung des Abs. [0009]: „In the liquid crystal display which has two or more pix-els,…“), 1.2 wobei alle Bildelemente gleichartig in mindestens zwei Zonen aufgeteilt sind (vgl. Maschinenübersetzung des Abs. [0009]: „… it divided into two or more partial pixels…“ und des Abs. [0018] i. V. m. Fig. 2: „Each pixel is divided in-to the partial pixel 8a of two right and left, and 8b in this liquid crystal dis-play.“) und 1.3 wobei sich die Zonen in ihrer vorgegebenen Flüssigkristallstruktur unter-scheiden (Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass das Verhalten bezüglich des Blickwinkels auf Grund des Reibens unterschiedlich ist, was nur bei ei-ner unterschiedlichen Flüssigkristallstruktur möglich ist; vgl. die Ma-schinenübersetzung des Abs. [0009]: „…and had a visual angle direction of at least 2 directions which are different in these partial pixel, respectively,…“ - 14 - und des Abs. [0018]: „Rubbing of these partial pixel 8a and the 8b is carried out in the direction shown by the arrows 9-12 by the mask rubbing method performed using a mask, and each visual angle direction turns into right and left directions shown by the arrows 13 and 14.”), und 1.4 wobei jede einzelne Zone eines Bildelementes für sich elektrisch ansteuer-bar ist (vgl. die Maschinenübersetzung des Abs. [0009]: „…divided into two or more partial pixels, which drive each pixel independently…”; siehe auch die Maschinenübersetzung des Anspruchs 1: „A Liquid crystal display hav-ing divided each above-mentioned pixel into two or more partial pixels driv-en independently in a liquid crystal display which has two or more pix-els…“). Ziel dieser unabhängigen Ansteuerbarkeit der Zonen der Bildelemente ist es, ein dreidimensionales Bild oder zwei oder mehr verschiedene Bilder gleichzeitig an-zuzeigen (vgl. Abs. [0001]: „This invention relates to the liquid crystal display which was applied to the liquid crystal display, especially made possible the simul-tanious display of a three dimentional display or two or more different images.“), was dadurch erreicht wird, dass zwei oder mehr Zonen eines Pixels mit unter-schiedlichem Betrachtungswinkelverhalten getrennt voneinander elektrisch ange-steuert werden (vgl. Abs. [0009]: [Means for solving problem]In the liquid crystal display which has two or more pixels, it divided into two or more partial pixels which drive each pixel independently, and had a visual angle direction of at least 2 directions which are different in these partial pixel, respectively“). Druckschrift D1 offenbart damit bereits, wie der eigentlich unerwünschte Effekt eines ungleichmä-ßigen Blickwinkelverhaltens zur gleichzeitigen Anzeige mehrerer Bilder genutzt werden kann. Weil es vorteilhaft ist, auch dreidimensionale Bilder oder mehrere Bilder gleichzei-tig für unterschiedliche Blickwinkel anzeigen zu können, ist es für den Fachmann nun naheliegend, das aus Druckschrift D1 bekannte Prinzip der unabhängigen - 15 - Ansteuerung der Teilpixel auch auf die LCD-Anzeige aus Druckschrift D9 zu über-tragen, um dies auch dort zu ermöglichen. Damit kommt der Fachmann, ohne er-finderisch tätig werden zu müssen, zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 des Hauptantrags, der deshalb nicht patentfähig ist. 3.2 Auch die Flüssigkristallanzeige gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ergibt sich in einer für den Fachmann naheliegenden Weise aus dem ermittelten Stand der Technik (§ 4 PatG). So zeigt Druckschrift D9 in Fig. 2, dass die Kippwinkel θ kleiner als 30° sind. Druckschrift D9 gibt für das Substrat S1 zwar kein Material an, doch ist Glas ein übliches Material für die beiden Substrate einer Flüssigkristallanzeige, so dass damit auch das Merkmal 1.6, dass der Betrag des Kippwinkels gegenüber der Glasfläche der Flüssigkristallanzeige in einem Bereich zwischen 0° und 30° liegt, und damit der gesamte Gegenstand des Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 nahege-legt ist. Ein möglicher Einwand, dass Fig. 2 der Druckschrift D9 nur eine schematische Darstellung der Verhältnisse zeigt und damit die gezeigten Winkel nicht maß-stabsgetreu sind, mag zwar berechtigt sein, doch wird der Fachmann davon aus-gehen, dass Fig. 2 der Druckschrift D9 eher übertrieben große Winkel zeigt. Denn der Fachmann wird seine Verkippungswinkel nicht zu groß machen, da ihm be-kannt ist, dass die Änderung der Flüssigkristalleigenschaften beim Anlegen der Spannung durch ein Aufstellen der Flüssigkristallmoleküle erfolgt, was unabhängig von der Anfangsverkippung bis zu einem maximalen Verkippungswinkel von 90° möglich ist. Ist der anfängliche Verkippungswinkel klein, so ist eine große Ände-rung möglich, was vom Fachmann gewünscht wird. Er wird somit einen nicht zu großen Anfangsverkippungswinkel vorziehen. Darauf weisen auch die in Druck-schrift D5 angegebenen Verkippungswinkel hin, welche zwischen 1° und 8° liegen (vgl. Sp. 14, Z. 18 bis 31: „In the experiment, the liquid crystal 20 that is in contact with the second alignment layer 52 has the larger pretilt angle α of approximately 4 - 16 - degrees, and the liquid crystal 20 is that in contact with the first alignment layer 51 has the smaller pretilt angle β of approximately 1 degrees. The first alignment lay-er 51 of an inorganic material is, for example, AT-L028 sold from Nissan Chemis-try K.K. The second alignment layer 52 of an organic material is, for example, JALS-246, JALS-214, AL-1054, or JALS-219 sold from Japan Synthetic Rubber K.K. JALS246 or JALS214 provides a pretilt angle greater than 5 degrees, and ALS1054 or JALS219 provides a pretilt angle within the range from 1 to 5 de-grees.“ und die beiden Tabellen in Sp. 17 und 18). 3.3 Die Flüssigkristallanzeige gemäß dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 wird für den Fachmann ebenfalls durch die Zusammenschau der Druckschriften D9 und D1 nahegelegt (§ 4 PatG), so dass auch sie nicht patentfähig ist. So ist es aus Druckschrift D9 bekannt, dass der Kippwinkel gegenüber einer Sub-stratoberfläche eines den Flüssigkristall begrenzenden Substrats in beiden Zonen betragsmäßig gleich ist, sich jedoch im Kippwinkel unterscheidet. Dies geht aus der Bezeichnung der beiden Kippwinkel in Fig. 2 mit θ und –θ hervor. Da die Ver-wendung von Glasplatten als Substrate ebenfalls naheliegend ist, ist somit insge-samt der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 nahegelegt und damit nicht patentfähig. 3.4 Auch die Flüssigkristallanzeige gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ergibt sich bei der Zusammenschau der Druckschriften D9 und D1 für den Fachmann in naheliegender Weise (§ 4 PatG). So wurde die in den Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 eingefügte Definition des Kippwinkels bereits bei der Begründung der fehlenden Patentfähigkeit des Gegen-standes des Anspruchs 1 der Hilfsanträge 1 und 2 berücksichtigt, denn auch in Druckschrift D9 ist der Kippwinkel θ der Winkel zwischen der Längsachse der Flüssigkristallmoleküle und der Substratoberfläche (vgl. Fig. 2). Auf Grund der zu diesen Hilfsanträgen gemachten Ausführungen ergibt sich, dass auch der Gegen-- 17 - stand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 3 auf keiner erfinderischen Tätigkeit be-ruht und damit nicht patentfähig ist. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob die Lehre dieses Anspruchs überhaupt in ihrer vollen Breite ausführbar ist. 3.5 Da auch der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 4 durch die Zu-sammenschau der Druckschriften D9 und D1 für den Fachmann nahegelegt ist (§ 4 PatG), ist auch er nicht patentfähig. So gibt Druckschrift D9 als Verfahren für die Einstellung der Verkippung der Flüs-sigkristallmoleküle die Photoorientierung an (vgl. Titel und Abstract: „Recent pro-gress in liquid crystal displays (LCDs) achieved by photo-aligning the liquid crystal (LC) with the linear photopolymerization (LPP)-technology are outlined. LPP-alignment gives way to high resolution azimuthal LC-director patterns with defined bias tilt angles, which renders multi-domain twisted nematic (TN-) LCDs fea-sible.”). Damit ist das gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 neu aufgenom-mene Merkmal aus Druckschrift D9 bereits bekannt, weshalb sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 4 in der gleichen Weise wie der des An-spruchs 1 des Hilfsantrags 3 durch die Zusammenschau der Druckschriften D9 und D1 in naheliegender Weise ergibt. 3.6 Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 5 wird dem Fach-mann durch die Zusammenschau der Druckschriften D9 und D1 nahegelegt (§ 4 PatG), so dass auch er nicht patentfähig ist. Wie bereits zu den vorhergehenden Anträgen dargelegt, wird ein Gegenstand mit den Merkmalen 1.1 bis 1.5‘ des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 5 durch die Zusam-menschau der Lehren der Druckschriften D9 und D1 nahegelegt. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, wird dem Fachmann durch Druckschrift D9 nahegelegt, dass ein Betrag des Kippwinkels gegenüber einer Glasoberfläche einer den Flüssig-- 18 - kristall begrenzenden Glasplatte in den beiden Zonen gleich ist, wobei sich jedoch das Vorzeichen des Kippwinkels in den Zonen unterscheidet, da dies aus der Fig. 2 der Druckschrift D9 ersichtlich ist. Zudem offenbart Druckschrift D9 aber auch noch, dass im Ruhezustand auf dem anderen den Flüssigkristall begrenzen-den Substrat (S2) die Flüssigkristallmoleküle parallel zur Substratoberfläche aus-gerichtet sind (vgl. Fig. 2 i. V. m. S. 735, rechte Sp., letzter Abs.: „An alignment pattern was generated only on one of the substrates, whereas the other substrate was uniaxially photo-aligned by vertically incident linearly polarized light which leads to zero pretilt9.”). Bei dem zweiten Substrat ebenfalls ein Glassubstrat zu verwenden, liegt im Rahmen fachmännischen Handelns, da Glassubstrate, wie bereits ausgeführt, bei Flüssigkristallanzeigen übliche Substrate sind. Damit ergibt sich auch der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 5 für den Fachmann in naheliegender Weise, so dass er nicht patentfähig ist. 4. Die zu den Ansprüchen 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 5 je-weils untergeordneten Ansprüche fallen auf Grund der Antragsbindung mit den Ansprüchen 1 des Hauptantrags bzw. der Hilfsanträge 1 bis 5 (vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863, Tz. 18, „Informationsübermittlungsverfahren II“). 5. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen. - 19 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich 1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig be-setzt war, 2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausge-schlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. dass, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Ver-fahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-schlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-tigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH, www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit - 20 - einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eig-nungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundes-gerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben. Dr. Strößner Dr. Friedrich Dr. Hoppe Dr. Zebisch Cl
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