BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT23 W (pat) 302/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am5. April 2011…B E S C H L U S SIn der Einspruchssache…- 2 -…betreffend das Patent 101 28 349hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner und der Richter Brandt, Metternich und Dr. Friedrichbeschlossen:Das Patent 101 28 349 wird widerrufen.G r ü n d eI .Das Patent 101 28 349 B4 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Feuerwehr-Funk-tionsmodul und System mehrerer modular miteinander verbundener Feuerwehr-Funktionsmodule“ wurde am 13. Juni 2001 beim Deutschen Patent- und Mar-kenamt angemeldet und mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 08 B des - 3 -Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juli 2003 erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 29. Januar 2004.Gegen das Patent haben mit Schriftsätzen vom 28. April 2004, beide beim DPMA eingegangen am selben Tag, die FirmenI… GmbH(Einsprechende I)undM… GmbH(Einsprechende II)Einspruch eingelegt und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.Die Einsprechende I hat geltend gemacht, die Gegenstände der Ansprüche 1, 2 und 4 seien wegen mangelnder Neuheit und der Gegenstand des Anspruchs 3 wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Firma S… GmbH vertreibe seit 1999 ein mit der-artig ausgerüsteten Anschlüssen versehenes Feuerwehrbedienfeld FBF 3, und hierzu auf die Gerätebeschreibung zu diesem Feuerwehrbedienfeld gemäß der DruckschriftE1 Feuerwehr-Bedienfeld FBF 3, Art. Nr. B10946 Cverwiesen.- 4 -Die Einsprechende II hat zur Begründung ihres Antrags ausgeführt, aus der DruckschriftE2 Beschreibung des Signalgerätes SG58-2/xx der Firma „Labor Strauss Sicherungsanlagenbau GmbH Wien“,die jedem seit 1997 ausgelieferten derartigen Gerät beiliege, sei ein Feuerwehr-funktionsmodul aus einer Brandmelderzentrale und einer Anzahl untereinander verbundener Einzelmodule bekannt, wobei die Zentrale über ein Kabel mit dem ersten Einzelmodul verbunden sei. Dem Fachmann sei klar, dass jedes dieser Einzelmodule auch das erste, mit der Brandmeldezentrale verbundene Modul sein könne. Die serielle Schnittstelle - so die Einsprechende II weiter - war darüber hin-aus sowohl bereits 1991 im Feuerwehr-Bedienfeld F3031 der Firma Labor Strauss enthalten, wie die DruckschriftE3 Beschreibungsblatt „Feuerwehr-BedienfeldÖNORM F 3031“, LSt Gefahrenmeldetechnik aus Österreich,zeige, als auch bereits 1993 in derE4 Beschreibung des Feuerwehrbedienfeldes FBF58-1/FBF58-2, Firma Labor Strauss Sicherungsanlagen-bau GmbH Wien,erwähnt.Die Patentinhaberin hat den Darlegungen der Einsprechenden widersprochen und ausgeführt, die Gegenstände des Streitpatents seien neu und beruhten auf erfin-derischer Tätigkeit des Fachmanns.- 5 -Mit der Terminsladung hat der Senat darauf hingewiesen, dass in der mündlichen Verhandlung auch die Zulässigkeit der beiden Einsprüche zu erörtern sein könnte.In der mündlichen Verhandlung stellt die Einsprechende I den Antrag,das Patent 101 28 349 in vollem Umfang zu widerrufen.Die Einsprechende II stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 28. April 2004,das Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin stellt den Antrag,die Einsprüche 1 und 2 als unzulässig zu verwerfen,hilfsweise, das Patent Nr. 101 28 349 unverändert aufrechtzuer-halten,weiterhin hilfsweise, das Patent Nr. 101 28 349 gemäß den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Ansprüchen 1 - 4 (Haupt-antrag) sowie den sonstigen erteilten Unterlagen beschränkt auf-rechtzuerhalten,weiterhin hilfsweise, das Patent Nr. 101 28 349 gemäß den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Ansprüchen 1 - 4 (Hilfsan-trag) sowie den sonstigen erteilten Unterlagen beschränkt auf-rechtzuerhalten.Ferner regt die Patentinhaberin die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu der Frage an, ob ein Einspruch als substantiiert angesehen werden könne, der bei beantragtem vollständigem Widerruf wegen fehlender Patentfähigkeit eines Pa-- 6 -tents zu einem unabhängigen Nebenanspruch des Patents keinen Tatbestand im Einspruchsschriftsatz enthalte, der es erlaube, den behaupteten Widerrufsgrund auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen.Die Ansprüche 1 bis 4 des erteilten Patents lauten bei Richtigstellung der Angabe „mit einem Gehäuse, in welchem …“ im Anspruch 3:„1. Feuerwehr-Funktionsmodul ausgebildet als Feuerwehr-An-zeigetableau (FAT) nach DIN 14662, mit einer Schnittstelle (1) zur Verbindung mit einerBrandmelderzentrale (BMZ) zum Sammeln und Auswerten der unterschiedlichen Zustände der Brandmelderzentrale (BMZ) für ein zu überwachendes Objekt, mit einem Gehäuse, in welchem Melde- oder Bedienelemente für einen berechtigten Personen-kreis, insbesondere Feuerwehr-Einsatzkräfte, zugänglich aufge-nommen sind und mindestens einer weiteren Schnittstelle (2, 3, 4) zur modularen Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Be-dienfeld (FBF) nach DIN 14661 und/oder mindestens einem Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD) nach DIN 14675 zur Daten-übertragung mit der Brandmelderzentrale (BMZ).“„2. Feuerwehr-Funktionsmodul ausgebildet als Feuerwehr-Be-dienfeld (FBF) nach DIN 14661, mit einer Schnittstelle (1) zur Ver-bindung mit einer Brandmelderzentrale (BMZ) zum Sammeln und Auswerten der unterschiedlichen Zustände der Brandmelderzen-trale (BMZ) für ein zu überwachendes Objekt, mit einem Gehäuse, in welchem Melde- oder Bedienelemente für einen berechtigten Personenkreis, insbesondere Feuerwehr-Einsatzkräfte, zugänglich aufgenommen sind und mindestens einer weiteren Schnittstelle (2, 3, 4) zur modularen Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT) nach DIN 14662 und/oder mindestens ei-- 7 -nem Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD) nach DIN 14675 zur Da-tenübertragung mit der Brandmelderzentrale (BMZ).“„3. Feuerwehr-Funktionsmodul ausgebildet als Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD) nach DIN 14675, mit einer Schnittstelle (1) zur Verbindung mit einer Brandmelderzentrale (BMZ) zum Sam-meln und Auswerten der unterschiedlichen Zustände der Brand-melderzentrale (BMZ) für ein zu überwachendes Objekt, mit einem Gehäuse, in welchem Melde- oder Bedienelemente für einen be-rechtigten Personenkreis, insbesondere Feuerwehr-Einsatzkräfte, zugänglich aufgenommen sind und mindestens einer weiteren Schnittstelle (2, 3, 4) zur modularen Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) nach DIN 14661 und/oder mindestens einem Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT) nach DIN 14662 zur Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale (BMZ).“„4. System mehrerer modular zur Datenübertragung miteinander verbundener Feuerwehr-Funktionsmodule nach einem der An-sprüche 1 bis 3, wobei ein erstes Feuerwehr-Funktionsmodul mit einer Brandmelderzentrale (BMZ) verbunden ist und die weiteren Feuerwehr-Funktionsmodule zur Datenübertragung mit der Brand-melderzentrale (BMZ) nur mit dem ersten Feuerwehr-Funk-tionsmodul verbunden sind.“Die Ansprüche 1 bis 3 nach Hauptantrag unterscheiden sich von den oben ge-nannten Ansprüchen 1 bis 3 des Streitpatents lediglich dadurch, dass in ihnen die „und“-Verknüpfung im letzten Merkmal gestrichen wurde, so dass allein die „oder“-Verknüpfung verbleibt, womit das entsprechende Merkmal im Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:- 8 -„und mindestens einer weiteren Schnittstelle (2, 3, 4) zur modula-ren Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) nach DIN 14661 oder mindestens einem Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD) nach DIN 14675 zur Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale (BMZ).“Dementsprechend lautet dieses Merkmal im Anspruch 2 nach Hauptantrag:„und mindestens einer weiteren Schnittstelle (2, 3, 4) zur modula-ren Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT) nach DIN 14662 oder mindestens einem Feuerwehr-Schlüs-seldepot (FSD) nach DIN 14675 zur Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale (BMZ).“Im Anspruch 3 nach Hauptantrag lautet dieses Merkmal:„und mindestens einer weiteren Schnittstelle (2, 3, 4) zur modula-ren Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) nach DIN 14661 oder mindestens einem Feuerwehr-Anzei-getableau (FAT) nach DIN 14662 zur Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale (BMZ).“Der auf ein System mehrerer modular miteinander verbundener Feuerwehr-Funk-tionsmodule gerichtete nebengeordnete Anspruch 4 nach Hauptantrag ist iden-tisch mit dem erteilten Anspruch 4 des Streitpatents.In den Patentansprüchen 1 bis 3 nach Hilfsantrag ist hingegen die „oder“-Ver-knüpfung im letzten Merkmal gestrichen, so dass gegenüber den erteilten Ansprü-chen 1 bis 3 nur die „und“-Verknüpfung verbleibt, womit dieses Merkmal im An-spruch 1 nach Hilfsantrag lautet:- 9 -„und mindestens einer weiteren Schnittstelle (2, 3, 4) zur modula-ren Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) nach DIN 14661 und mindestens einem Feuerwehr-Schlüs-seldepot (FSD) nach DIN 14675 zur Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale (BMZ).“Im Anspruch 2 nach Hilfsantrag lautet dieses Merkmal dementsprechend:„und mindestens einer weiteren Schnittstelle (2, 3, 4) zur modula-ren Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT) nach DIN 14662 und mindestens einem Feuerwehr-Schlüs-seldepot (FSD) nach DIN 14675 zur Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale (BMZ).“Im Anspruch 3 nach Hilfsantrag lautet das Merkmal damit:„und mindestens einer weiteren Schnittstelle (2, 3, 4) zur modula-ren Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) nach DIN 14661 und mindestens einem Feuerwehr-Anzei-getableau (FAT) nach DIN 14662 zur Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale (BMZ).“Der Anspruch 4 nach Hilfsantrag ist identisch mit dem erteilten Anspruch 4.Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.1. Für das vorliegende Einspruchsverfahren ist gemäß § 147 Abs. 3, Satz 1 Nr. 1 PatG in der zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs geltenden Fassung - 10 -das Bundespatentgericht zuständig. Diese zeitlich bis zum 30. Juni 2006 be-grenzte Verlagerung der Zuständigkeit hat der BGH als nicht verfassungswidrig beurteilt, vgl. BGH GRUR 2009, 184 - „Ventilsteuerung“ m. w. N.. Demnach be-steht eine vor dem 1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit des Bundespatentge-richts für die Entscheidung über den Einspruch auch nach der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Änderung des patent-rechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 fort.2. Gegenstand des Patents ist ein Feuerwehr-Funktionsmodul mit einer Schnitt-stelle zur Verbindung mit einer Brandmeldezentrale und ein System mehrerer mo-dular zur Datenübertragung miteinander verbundener Feuerwehr-Funktionsmo-dule.Gebäude oder Objekte mit großem Personenverkehr oder mit hohem Sachwert (z. B. Flughäfen, Bahnhöfe, Schulen oder Einkaufszentren) weisen in der Regel eine Brandmelderzentrale (BMZ) auf. Diese erfasst über an sie angeschlossene, im jeweiligen Objekt verteilt angeordnete Brandmeldesensoren den Ausbruch ei-nes Brandes und gibt ein entsprechendes Alarmsignal an eine Leitzentrale der Feuerwehr ab, auf die die Brandmelderzentrale aufgeschaltet ist. Die an einem derartigen - in der Regel weitläufigen und unübersichtlichen - Einsatzort eintref-fenden Einsatzkräfte der Feuerwehr greifen dort auf Informationen und Funktionen von Feuerwehr-Funktionsmodulen zurück, die bspw. den Brandort und den Weg dorthin anzeigen, bestimmte Bedienmöglichkeiten aufweisen oder in denen Schlüssel aufbewahrt sind, die im Alarmfall freigegeben werden und den Zugang zu für den allgemeinen Publikumsverkehr gesperrten, verschlossenen Räumen ermöglichen. Dementsprechend sind in verschiedenen Bereichen des Objekts Feuerwehr-Funktionsmodule in Form von Feuerwehr-Anzeigetableaus (FAT), Feuerwehr-Bedienfeldern (FAB) oder Feuerwehr-Schlüsseldepots (FSD) angeord-net. Diese sind üblicherweise getrennt voneinander über eine Schnittstelle und eine jeweilige Kabelverbindung mit der Brandmelderzentrale (BMZ) des jeweiligen - 11 -Objekts verbunden, so dass der Verkabelungsaufwand hoch ist, vgl. den Abschnitt [0002] des Streitpatents.Dem Streitpatent liegt dementsprechend als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein Feuerwehr-Funktionsmodul anzubieten, welches modular mit der Brandmelderzentrale (BMZ) und mit anderen Feuerwehr-Funktionsmodulen ver-baubar ist. Ferner soll ein System mehrerer modular zur Datenübertragung mit-einander verbindbarer Feuerwehr-Funktionsmodulen angeboten werden, vgl. Abschnitt [0005] der Patentschrift.In den nebengeordneten Ansprüchen 1 bis 3 des Streitpatents und in den Ansprü-chen 1 bis 3 gemäß dem Haupt- und dem Hilfsantrag sind Feuerwehr-Funktions-module angegeben, die diese Aufgabe lösen. Der weitere nebengeordnete An-spruch 4 des Streitpatents bzw. des Haupt- und des Hilfsantrags gibt ein entspre-chendes System modular miteinander verbundener Feuerwehr-Funktionsmodule an.Übereinstimmend geben die Ansprüche 1 bis 3 des Streitpatents dabei die Lehre, dass das jeweilige Feuerwehr-Funktionsmodul ein Gehäuse aufweist, in dem Melde- oder Bedienelemente für einen berechtigten Personenkreis, insbesondere Feuerwehr-Einsatzkräfte zugänglich aufgenommen sind, und dass das jeweilige Feuerwehr-Funktionsmodul neben einer ersten Schnittstelle zur Verbindung mit einer Brandmelderzentrale zum Sammeln und Auswerten der unterschiedlichen Zustände der Brandmelderzentrale für ein zu überwachendes Objekt mindestens eine weitere Schnittstelle zur modularen Verbindung mit mindestens einem weite-ren Feuerwehr-Funktionsmodul zur Datenübertragung mit der Brandmelderzen-trale aufweist.Anspruch 1 gibt dabei an, dass das Feuerwehr-Funktionsmodul mit den beiden Schnittstellen als Feuerwehr-Anzeigetableau nach DIN 14662 ausgebildet ist und dass die mindestens eine weitere Schnittstelle zur modularen Verbindung mit min-- 12 -destens einem Feuerwehr-Bedienfeld nach DIN 14661 und/oder mindestens ei-nem Feuerwehr-Schlüsseldepot nach DIN 14675 zur Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale vorgesehen ist.Gemäß Anspruch 2 ist das Feuerwehr-Funktionsmodul als Feuerwehr-Bedienfeld nach DIN 14661 ausgebildet und die mindestens eine weitere Schnittstelle ist zur modularen Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Anzeigetableau nach DIN 14662 und/oder mindestens einem Feuerwehr-Schlüsseldepot nach DIN 14675 zur Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale vorgesehen.Gemäß Anspruch 3 ist das Feuerwehr-Funktionsmodul als Feuerwehr-Schlüssel-depot nach DIN 14675 ausgebildet und die mindestens eine weitere Schnittstelle ist zur modularen Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Bedienfeld nach DIN 14661 und/oder einem Feuerwehr-Anzeigetableau nach DIN 14662 zur Da-tenübertragung mit der Brandmelderzentrale vorgesehen.Anspruch 4 des Streitpatents beansprucht Schutz für ein System mehrerer modu-lar miteinander verbundener Feuerwehr-Funktionsmodule nach einem dieser An-sprüche 1 bis 3, wobei ein erstes Modul mit einer Brandmelderzentrale verbunden ist und die weiteren Module zur Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale mit dem ersten Feuerwehr-Funktionsmodul verbunden sind.Die Ansprüche 1 bis 3 nach dem Hauptantrag unterscheiden sich von den An-sprüchen 1 bis 3 des Streitpatents lediglich dadurch, dass die weitere Schnittstelle zur modularen Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Bedienfeld nach DIN 14661 oder mindestens einem Feuerwehr-Schlüsseldepot nach DIN 14675 (Anspruch 1) bzw. zur modularen Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Anzeigetableau nach DIN 14662 oder mindestens einem Feuerwehr-Schlüsselde-pot nach DIN 14675 (Anspruch 2) bzw. zur modularen Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Bedienfeld nach DIN 14661 oder einem Feuerwehr-Anzeige-tableau nach DIN 14662 (Anspruch 3) vorgesehen ist.- 13 -Die Ansprüche 1 bis 3 nach dem Hilfsantrag geben demgegenüber an, dass die weitere Schnittstelle zur modularen Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Bedienfeld nach DIN 14661 und mindestens einem Feuerwehr-Schlüsseldepot nach DIN 14675 (Anspruch 1) bzw. zur modularen Verbindung mit mindestens einem Feuerwehr-Anzeigetableau nach DIN 14662 und mindestens einem Feu-erwehr-Schlüsseldepot nach DIN 14675 (Anspruch 2) bzw. zur modularen Verbin-dung mit mindestens einem Feuerwehr-Bedienfeld nach DIN 14661 und einem Feuerwehr-Anzeigetableau nach DIN 14662 (Anspruch 3) vorgesehen ist.Die Ansprüche 4 nach dem Haupt- und nach dem Hilfsantrag sind mit dem An-spruch 4 des Streitpatents identisch.3. Die Zulässigkeit des Einspruchs bzw. im vorliegenden Fall der Einsprüche ist vom Patentamt und Patentgericht von Amts wegen zu prüfen, denn sie ist Voraus-setzung für die sachliche Prüfung der Einsprüche. Wird ein Einspruch als unzuläs-sig verworfen, so unterbleibt jegliche Stellungnahme zum materiell-rechtlichen Be-stand des Patents, selbst, wenn dessen mangelnder Rechtsbestand evident sein sollte, vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 56 und 160.Die beiden form- und fristgerecht erhobenen Einsprüche sind zulässig. Die Ein-sprechenden haben gemäß § 59 Abs. 1 Satz 3 bis 5 PatG die für die Beurteilung des geltend gemachten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen so dargelegt, dass Patentinhaberin und Patentgericht in der Lage sind, ohne eigene Ermittlungen daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Widerrufsgrundes zu ziehen, vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 93 sowie BGH BlPMZ 1972, 173, 174, II.b - „Sortier-gerät“.In ihren Einspruchsschriftsätzen haben die beiden Einsprechenden übereinstim-mend zunächst den Wortlaut der erteilten Patentansprüche wiederholt und dann die diesen Ansprüchen gemeinsame Lehre hinsichtlich der Verbindung des jewei-- 14 -ligen Feuerwehr-Funktionsmoduls mit der Brandmelderzentrale über eine erste Schnittstelle und der modularen Verbindung mit einem oder mehreren anderen Feuerwehr-Funktionsmodulen über eine zweite Schnittstelle in einen konkreten Bezug zu dem von ihnen jeweils als patenthindernd angesehenen Stand der Technik gesetzt. Mit ihren hierzu erfolgten Darlegungen haben sie die Patentinha-berin und das Patentgericht in die Lage versetzt, zu überprüfen, ob der behauptete Widerrufsgrund gegeben oder nicht gegeben ist. Denn die über diesen Kern der erfindungsgemäßen Lehre hinausgehenden Angaben in den genannten Ansprü-chen, wonach die Feuerwehr-Funktionsmodule jeweils DIN-konform ausgebildet sind und ein Gehäuse aufweisen, in dem Melde- oder Bedienelemente für die Feuerwehr-Einsatzkräfte zugänglich aufgenommen sind, zu denen beide Einspre-chende in ihren Einspruchsschriftsätzen nicht explizit Stellung genommen haben, stellen für den auf diesem Fachgebiet tätigen Fachmann derartige Selbstverständ-lichkeiten dar, dass er sie ohne weiteres mit dem Begriff des Feuerwehr-Funk-tionsmoduls assoziiert und somit bereits bei der Angabe mitliest, dass der Stand der Technik ein Feuerwehr-Funktionsmdodul offenbart, vgl. insoweit Schulte PatG, 8. Auflage, § 59, Rdn. 104 i. V. m. Rdn. 108.Auch die Darlegungen der beiden Einsprechenden zur öffentlichen Zugänglichkeit der von ihnen genannten Dokumente genügen den Anforderungen zur Substanti-ierung und ermöglichen es der Patentinhaberin bzw. dem Patentgericht, auch die Darlegungen zur öffentlichen Zugänglichkeit ohne eigene Ermittlungen zu über-prüfen.Beide Einsprechende haben mit den Dokumenten E1 und E2 zum Stand der Technik auf Bedienungsanleitungen bzw. Beschreibungen von Feuerwehr-Funk-tionsmodulen verwiesen, die sich an den Fachmann wenden, der mit dem Aufbau und der Installation von Anlagen mit derartigen Modulen befasst ist, wie sich aus den Angaben zum Inhalt der Druckschriften E1 und E2 auf den jeweiligen Deck-blättern (E1: „Allgemeines; Kenndaten; Montagehinweise, usw.; E2: „Beschrei-bung, Montage, Anschaltung“) ergibt. Das Dokument E1 trägt dabei außer dem - 15 -am linken Rand aufgebrachten Vermerk der Herstellerfirma „S…“ auf allenBlättern die Angabe „Oktober 1999“; in ähnlicher Weise ist auf den einzelnen Sei-ten des Dokuments E2 die Herstellerfirma „Labor Strauss“ sowie das Datum „24.03.1997“ abgedruckt. In fachüblicher Weise werden derartige Schriften ohne irgendwelche Beschränkungen an Kunden, die ein entsprechendes Gerät gekauft haben, oder an Interessenten abgegeben, die den Aufbau einer Brandmeldean-lage planen und sich über hierfür geeignete Geräte informieren wollen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden diese Unterlagen zeitlich zumindest nahe zu dem Zeitpunkt erstellt, zu dem auch das beschriebene Gerät auf den Markt kommt, denn Aufbau, Montage und technische Daten des Geräts erschließen sich dem Fachmann nur im Zusammenhang mit den zugehörigen Erläuterungen in ei-nem solchen Dokument.Da die auf den genannten Schriften aufgedruckten Daten lange, nämlich 1 ¾ Jahre (E1) bzw. über vier Jahre (E2) vor dem Anmeldetag des Streitpatents lie-gen, ist somit - ohne weitere Ermittlungen - davon auszugehen, dass diese Schriften der Fachwelt vor dem Anmeldetag des Streitpatent der Öffentlichkeit zu-gänglich waren, vgl. Schulte PatG, 8. Auflage, § 59, Rdn. 105.Dementsprechend hat die Einsprechende I im Einspruchsschriftssatz darauf hin-gewiesen, dass die Firma S… GmbH ein mit derartigen (nämlich inder Schrift E1 beschriebenen) Anschlüssen versehenes Feuerwehrbedienfeld seit 1999 vertreibe. In gleicher Weise hat die Einsprechende II in ihrem Einspruchs-schriftsatz dargelegt, dass die Beschreibung des Signalgeräts gemäß Dokument E2 jedem seit 1997 ausgelieferten Gerät beiliege, so dass beide Einsprechende auch der Substantiierungspflicht hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichkeit der von ihnen vorgelegten Dokumente so weit genügt haben, dass sie den Anforde-rungen des § 59 PatG entsprechen.Beide Einsprüche sind somit zulässig.- 16 -4. Die Einsprüche führen zum Widerruf des Patents. Die Feuerwehr-Funktions-module nach den erteilten Ansprüchen 1 bis 3 des Streitpatents sowie nach denAnsprüchen 1 bis 3 nach dem Haupt- und nach dem Hilfsantrag sind nicht patent-fähig. Gleiches gilt auch für das System nach dem erteilten Anspruch 4 des Streit-patents sowie das System nach den mit dem erteilten Anspruch 4 identischen An-sprüchen 4 nach dem Haupt- und nach dem Hilfsantrag.Bei dieser Sachlage kann die Erörterung der Zulässigkeit dieser Ansprüche dahin-gestellt bleiben, vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121, II.1 -„Elastische Bandage“.Als Fachmann ist ein mit der Konzeption und dem Aufbau von Brandmeldeanla-gen und ihrer Komponenten betrauter berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss anzusehen.5. Das Feuerwehr-Funktionsmodul nach dem erteilten Anspruch 2 des Streitpa-tents beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.Die von der Einsprechenden II vorgelegte Druckschrift E2 (Beschreibung des Sig-nalgerätes SG58-2/xx der Firma Labor Strauss Sicherungsanlagenbau GmbH Wien) offenbart dem Fachmann ein als Feuerwehr-Bedienfeld ausgebildetes Feuerwehrfunktionsmodul (Feuerwehr-Bedienfeld FBF 58-2 / Kap. 7.1, Figur auf S. 12, die laut der Kapitelüberschrift die „Anschaltung des SG58-2/xx an die Brandmelderzentrale LBC1000-1/xx“ zeigt), das in Übereinstimmung mit der Lehre des Anspruchs 2 des Streitpatents eine Schnittstelle (Anschlüsse 5, 6 des Feuer-wehrbedienfeldes FBF58-2 in der Figur auf S. 12) zur Verbindung mit einer Brandmelderzentrale (Brandmelderzentrale LBC1000-1/xx mit Zentralrechner und Stromschnittstellenbaugruppe mit Anschlüssen 3 und 4 / Figur auf S. 12) aufweist, die als Zentrale - wie für den Fachmann bei derartigen Anlagen selbstverständ-lich - dem Sammeln und Auswerten der unterschiedlichen Zustände der Brand-melderzentrale für ein zu überwachendes Objekt dient.- 17 -Das als Feuerwehr-Bedienfeld ausgebildete Funktionsmodul (FBF58-2) weist in weiterer Übereinstimmung mit der Lehre des Anspruchs 2 außerdem zur Daten-übertragung mit der Brandmelderzentrale eine weitere Schnittstelle (Anschlüsse 7, 8) zur modularen Verbindung mit weiteren Feuerwehr-Funktionsmodulen, bspw. mit mindestens einem Feuerwehr-Anzeigetableau auf (Signalgerät SG 58-2 / Figur auf S. 12; Das Signalgerät SG58-2/xx ermöglicht die akustische und optische An-zeige von Meldergruppen- und Zentralenereignissen der Brandmelderzentralen LBC1000-1/xx und LCB32-1/xx / S. 5, Kap. 2 „Allgemein“, 1. Abs.; Es können bis zu 11 (LBC1000-1/xx) bzw. 8 (LBC32-1/xx) SG58-2/xx an die Zentrale ange-schlossen werden. Da größere Datenmengen zwischen der Zentrale und den Sig-nalgeräten übertragen werden müssen, kommt hier eine spezielle Zweidraht-Schnittstelle mit serieller Übertragung zur Anwendung / S. 5, Kap. 2 „Allgemein“, 2. Abs. i. V. m. der Figur „Schaltplan mit der Bezeichnung „Anschaltung des SG58-2/xx an die Brandmelderzentrale LBC1000-1/xx“ auf S. 12).Für den Fachmann ist es dabei selbstverständlich, dass das als Feuerwehr-Be-dienfeld ausgebildete Feuerwehr-Funktionsmodul der jeweiligen länderspezifi-schen Norm entspricht und somit in Deutschland nach den Vorgaben der DIN 14661 ausgelegt werden muss. Eine solche Ausbildung liegt somit im fach-männischen Handeln und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Gleiches gilt auch für die den jeweiligen DIN-Vorschriften entspre-chende Ausbildung der über die weitere Schnittstelle an das Feuerwehr-Bedien-feld angeschlossenen weiteren Module, bspw. des oben schon erwähnten Feuer-wehr-Anzeigetableaus (SG58-2/xx).Auch die weitere im erteilten Anspruch 2 angegebene Lehre, dass in dem Feuer-wehr-Bedienfeld in einem Gehäuse Melde- oder Bedienelemente für einen be-rechtigten Personenkreis, nämlich insbesondere Feuerwehr-Einsatzkräfte zugäng-lich aufgenommen sind, beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit des Fachmanns. Denn wie sich allein aus der Bezeichnung „Feuerwehr-Bedienfeld“ bereits ergibt, weist dieses Modul mindestens Bedienelemente für die Feuerwehr-Einsatzkräfte - 18 -aus, wobei diese zwangsläufig so in einem Gehäuse aufgenommen sein müssen, dass sie im Alarmfall für die Feuerwehr-Einsatzkräfte zugänglich sind, damit diese die erforderlichen Bedienungsmaßnahmen ausführen können.Damit beruht die im erteilten Anspruch 2 gegebene Lehre insgesamt nicht auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.6. Auch die Feuerwehr-Funktionsmodule nach den erteilten Ansprüchen 1 und 3 des Streitpatents beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.Die der Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale dienende serielle Schnitt-stelle wird gemäß der Lehre dieser Ansprüche nicht - wie bei dem in der Figur auf S. 12 der Druckschrift E2 gezeigten Stand der Technik - in einem als Feuerwehr-Bedienfeld ausgebildeten Feuerwehr-Funktionsmodul vorgesehen, sondern in ei-nem als Feuerwehr-Anzeigetableau (Anspruch 1) bzw. einem als Feuerwehr-Schlüsseldepot (Anspruch 3) ausgebildeten Feuerwehr-Funktionsmodul, wobei an die weitere Schnittstelle dieser Module zur Datenübertragung mit der Brandmel-derzentrale gemäß der Lehre dieser beiden Ansprüche mindestens eine oder beide der beiden jeweils anderen Ausbildungen von Modulen angeschlossen sind.Eine solche Maßnahme beruht allerdings nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn die Art und Weise der Ausbildung des Feuerwehr-Funktionsmoduls ist für das Vorsehen einer weiteren Schnittstelle ohne Belang, d. h. diese Schnittstelle kann an allen drei Varianten von Funktionsmodulen vorgesehen werden. Hinzu kommt, dass der Fachmann durch die unterschiedlichen räumlichen Gegebenhei-ten der jeweiligen Einsatzorte veranlasst ist, die drei in Rede stehenden Ausbil-dungen von Feuerwehr-Funktionsmodulen in einer jeweils an diese Gegebenhei-ten angepassten, unterschiedlichen Reihenfolge seriell anzuordnen. Nur so ist nämlich gewährleistet, dass die Einsatzkräfte in der den räumlichen Erfordernis-sen des Einsatzortes entsprechenden Reihenfolge mit Hilfe eines Feuerwehr-An-- 19 -zeigetableaus eine Orientierung erhalten, mit Hilfe eines Schlüsseldepots Zugang zu verschlossenen Räumen bekommen und mit Hilfe eines Feuerwehr-Bedienfel-des geeignete Bedienungsmaßnahmen vornehmen können. Insofern ergibt sich schon daraus die Notwendigkeit, ggfs. statt des als Feuerwehr-Bedienfeld ausge-bildeten Feuerwehr-Funktionsmoduls ein als Feuerwehr-Anzeigetableau oder ein als Feuer-Schlüsseldepot ausgebildetes Feuerwehr-Funktionsmodul als erstes Modul mit der Brandmelderzentrale zu verbinden und mit einer weiteren Schnitt-stelle zur modularen Verbindung mit den dann jeweils nachgeordneten weiteren Ausbildungen von Feuerwehr-Funktionsmodulen zu versehen.In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die in der Figur auf S. 12 der Druckschrift E2 gezeigten Feuerwehr-Funktionsmodule bereits alle eine erste Schnittstelle (jeweilige Anschlüsse 3, 4) und eine weitere Schnittstelle (je-weilige Anschlüsse 5, 6) aufweisen, so dass sie von Hause aus bereits eine hohe Flexibilität beim Aufbau der gesamten Anlage ermöglichen, indem die Reihenfolge der Module gegenüber der in der Figur gezeigten Anordnung problemlos verän-dert, nämlich den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden kann.Das vom Vertreter der Anmelderin vorgetragene Argument, durch das Vorsehen einer weiteren Schnittstelle und die Verbindung mit weiteren Modulen werde das als rein passives Modul nur sehr einfach aufgebaute Feuerwehr-Schlüsseldepot zu einem „intelligenten“ Modul aufgewertet, weswegen die oben genannten Maß-nahmen für der Fachmann abliegend seien, konnte der Senat nicht teilen. Durch das Vorsehen einer weiteren Schnittstelle - im einfachsten Fall bspw. einer weite-ren Kabelanschlussmöglichkeit - und durch das Durchschleifen einer entspre-chenden Kabelverbindung durch das Modul zur ersten Schnittstelle wird ein sol-ches Modul in keiner Weise zu einem „intelligenten“ Modul aufgewertet, denn durch eine solche Maßnahme wird weder seine Funktion an sich noch die Art und Weise der Signalverarbeitung im Modul in irgendeiner Form verändert.- 20 -Auch das Argument, der Anschluss eines als Schlüsseldepot ausgebildeten Feuerwehr-Funktionsmoduls gemäß der Lehre des erteilten Anspruchs 3 verstoße gegen geltende Vorschriften für den Aufbau solcher Anlagen, so dass die dort ge-gebene Lehre für den Fachmann nicht naheliegend und damit patentfähig sei, vermochte nicht zu überzeugen.Denn das Außerachtlassen einer Vorschrift ist kein Beweisanzeichen für eine er-finderische Tätigkeit, wenn die entsprechende Maßnahme für den Fachmann an-gesichts des Standes der Technik eine rein handwerkliche Maßnahme darstellt, wie dies bei dem in Rede stehenden Merkmal der Fall ist.Damit beruhen auch die Ausbildungen der Feuerwehr-Funktionsmodule nach den nebengeordneten Ansprüchen 1 und 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns und sind daher nicht patentfähig.7. Gleiches gilt auch für das im erteilten Patentanspruch 4 angegebene System mehrerer zur Datenübertragung und/oder Stromversorgung miteinander verbun-dener Feuerwehr-Funktionsmodule nach einem der Ansprüche 1 bis 3.Denn entsprechend den vorangehenden Erläuterungen zur Druckschrift E2 offen-bart dieses Dokument ein System modular zur Datenübertragung miteinander ver-bundener Feuerwehr-Funktionsmodule, bei dem ein erstes Feuerwehr-Funktions-modul mit einer Brandmelderzentrale verbunden ist und die weiteren Feuerwehr-Funktionsmodule mit dem ersten Feuerwehr-Funktionsmodul zur Datenübertra-gung mit der Brandmelderzentrale verbunden sind (Figur auf S. 12 i. V. m. mit den Erläuterungen auf S. 5, Kap. 2). Die Funktionsmodule dabei jeweils entsprechend der Lehre der Ansprüche 1 bis 3 auszubilden, beruht - wie vorangehend im Hin-blick auf diese Ansprüche begründet - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.Somit ist auch das System nach dem erteilten Anspruch 4 nicht patentfähig.- 21 -8. Auch die Feuerwehr-Funktionsmodule nach den Ansprüchen 1 bis 3 nach-dem Hauptantrag beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.Denn die in diesen Ansprüchen gegebene, die Lehre der erteilten Ansprüche 1 bis 3 durch den Verzicht auf die dort enthaltene "und"-Verknüpfung einschrän-kende Lehre, nur jeweils eine der beiden jeweils anderen Ausbildungen eines Feuerwehr-Funktionsmoduls an das jeweilige mit der Brandmelderzentrale ver-bundene Feuerwehr-Funktionsmodul anzuschließen, ergibt sich für den Fachmann ebenfalls bei einer jeweils zwangsläufig vorzunehmenden Anpassung der in der Druckschrift E2 offenbarten Anordnung an die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, wenn diese lediglich eine Anordnung mit zwei in Reihe geschalteten Feuerwehr-Funktionsmodulen der angegebenen Ausbildungen erforderlich machen, um den Einsatzkräften ihre Arbeit zu ermöglichen. Insofern wird hierzu auf die Darlegun-gen zu den Ansprüchen 1 und 3 nach Hauptantrag verwiesen, die hier analog gelten.9. Der Anspruch 4 nach Hauptantrag ist mit dem erteilten Anspruch 4 identisch, so dass sein Gegenstand aus den im Hinblick auf den Anspruch 4 des Streitpa-tents genannten Gründen nicht patentfähig ist.10. In gleicher Weise beruhen auch die Feuerwehr-Funktionsmodule nach den Ansprüchen 1 bis 3 nach dem Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.Denn auch die in diesen Ansprüchen abweichend von den entsprechenden An-sprüchen 1 bis 3 nach Hauptantrag gegebene Lehre, an ein mit der Brandmelder-zentrales verbundenes, als Feuerwehr-Anzeigetableau, Feuerwehr-Bedienfeld bzw. Feuerwehr-Schlüsseldepot ausgebildetes Feuerwehr-Funktionsmodul zur Datenübertragung mit der Brandmelderzentrale über eine weitere Schnittstelle mindestens ein weiteres Feuerwehr-Funktionsmodul einer ersten unterschiedli-chen Ausbildung und ein weiteres Feuerwehr-Funktionsmodul einer zweiten un-- 22 -terschiedlichen Ausbildung anzuschließen, ergibt sich bei einer vom Fachmann zwangsläufig vorzunehmenden Anpassung der Anlage an die Gegebenheiten des jeweiligen Objekts, wenn dort jeweils alle drei Ausbildungen von Feuerwehr-Funktionsmodulen in einer durch die Räumlichkeiten vorgegebenen Reihenfolge benötigt werden, um den Einsatzkräften ein planvolles Vorgehen bei der Brandbe-kämpfung zu ermöglichen.Zudem ist noch darauf hinzuweisen, dass bereits die Figur auf S. 12 der Druck-schrift E2 in Übereinstimmung mit der in den in Rede stehenden Ansprüchen ge-gebenen Lehre und in Übereinstimmung mit den diesen Ansprüchen zugrunde liegenden Ausführungsbeispielen gemäß den Fig. 1 und 3 des Streitpatents eine Anordnung offenbart, bei der mehrere unterschiedliche Feuerwehr-Funktionsmo-dule (Feuerwehr-Bedienfeld FBF58-2, Signalgerät SGB58-2) in Reihe an ein ers-tes, an die Zentrale angeschlossenes Feuerwehr-Funktionsmodul angeschlossen sind, so dass die Lehre der Ansprüche 1 bis 3 nach Hilfsantrag auch im Hinblick auf diesen Sachverhalt nicht patentfähig ist.Da der Anspruch 4 nach dem Hilfsantrag wiederum mit dem oben bereits gewür-digten Anspruch 4 des Streitpatents identisch ist und sein Gegenstand damit ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Gegen-stände der Ansprüche 1 bis 4 nach dem Hilfsantrag nicht patentfähig.11. Mit den vorliegenden Ansprüchen hat das Patent somit keinen Bestand. Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.III.Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht angezeigt. Es war weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-- 23 -lichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG). Die von der Patentinhaberin aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits höchstrichterlich geklärt.Nach höchstrichterlicher Rechtssprechung erfordert die Zulässigkeit eines Ein-spruchs, mit dem der Widerruf eines mehrere nebengeordnete Ansprüche umfas-senden Patents begehrt wird, nicht, dass die Einsprechende Widerrufsgründe ge-gen sämtliche Nebenansprüche vorträgt, vgl. BGH GRUR 2003, 695, Leitsatz und II.3b bis 3d - „Automatisches Fahrzeuggetriebe“. Denn nach § 59 (1) Satz 3 und 4 PatG ist es nicht Voraussetzung der Zulässigkeit, dass die Einsprechende Wider-rufsgründe gegen sämtliche Haupt- und Nebenansprüche geltend macht, da be-reits die substantiierte Darlegung von Umständen, die einen Widerruf für einen Teil des erteilten Patents stützen, den (Teil-)Widerruf nach § 21 (2) PatG rechtfer-tigen. Auch bei mehreren angefochtenen Patentansprüchen muss die Einspre-chende dementsprechend nicht zu jedem einzelnen Patentanspruch Widerrufs-gründe substantiiert vortragen, um die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Ein-spruchs zu erfüllen.Das Patentamt bzw. im vorliegenden Fall das Patentgericht sind bei der Überprü-fung des Patents darüber hinaus gemäß § 61 (1) PatG nicht an eine derartige Be-schränkung in der Argumentation der Einsprechenden gebunden, denn der zuläs-sige Einspruch führt zur Überprüfung des Patents im gesamten Umfang, vgl. auch hierzu BGH GRUR 2003, 695, 696, II.3b - „Automatisches Fahrzeuggetriebe“.Der Zulassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es nach alledem nicht.Dr. Strößner Brandt Metternich Dr. FriedrichCl
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