BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 303/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. Februar 2004 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … - 2 - betreffend das Patent 100 03 725 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Tauchert, sowie der Richter Dr. Meinel, Knoll und Lokys beschlossen: Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht-erhalten : Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2004, erteilte Patentansprüche 2 bis 9, Be-schreibung in der erteilten Fassung mit den Einschüben A und B gemäß den in der mündlichen Verhandlung überreichten Einschubseiten 1 und 2, wobei der Einschub B den Absatz 11 der Patentschrift ersetzt, und Zeichnung Figuren 1 bis 10 in der erteilten Fassung. G r ü n d e I Das Patent 100 03 725 (Streitpatent) wurde am 28. Januar 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und unter Berücksichtigung des von der An-melderin selbst genannten Standes der Technik gemäß den Entgegenhaltungen 1) europäische Patentschrift 0 829 101, 2) europäische Patentschrift 0 523 374, 3) europäische Offenlegungsschrift 0 503 448, 4) europäische Patentschrift 0 345 767, - 3 - 5) europäische Patentschrift 0 731 986, 6) deutsche Offenlegungsschrift 198 32 274 sowie 7) deutsche Offenlegungsschrift 198 27 227 mit Beschluß vom 22. August 2001 von der Prüfungsstelle für Klasse H 01 L erteilt und am 31. Januar 2002 unter der Bezeichnung "Resistive Strombegrenzungsein-richtung mit Hoch-Tc-Supraleitermaterial sowie Verfahren zur Herstellung und Ver-wendung der Einrichtung" veröffentlicht. Gegen das Patent hat die Firma ABB Schweiz AG mit dem am 18. April 2002 ein-gegangenen Schriftsatz vom 17. April 2002 Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, da die Gegenstände gemäß den Patent-ansprüchen des Streitpatents aufgrund mangelnder Neuheit bzw. mangelnder er-finderischen Tätigkeit nicht patentfähig seien. Sie stützt ihren Einspruch auf die Entgegenhaltungen E1 US 4 994 923 und die bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigte Entgegenhaltung 2). Schließlich beantragte die Einsprechende mit ihrem Schriftsatz vom 23. Dezem-ber 2003 eine Entscheidung nach Aktenlage. Zu der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2004 ist die Einsprechende - wie angekündigt - nicht erschienen. Schriftsätzlich hat die Einsprechende beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. - 4 - In der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2004 überreicht die Patentinha-berin einen neuen Patentanspruch 1 und vertritt die Auffassung, daß seinem Ge-genstand der nachgewiesene Stand der Technik nicht patenthindernd entgegen-stehe. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2004, erteilte Patentansprüche 2 bis 9, Be-schreibung in der erteilten Fassung mit den Einschüben A und B gemäß den in der mündlichen Verhandlung überreichten Einschubseiten 1 und 2, wobei der Einschub B den Absatz 11 der Patentschrift ersetzt, und Zeichnung Figuren 1 bis 10 in der erteilten Fassung. Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: "1. Einrichtung (10, 11, 12) zur resistiven Strombegrenzung für Gleich- oder Wechselstromanwendungen, welche einen Trägerkörper (3) vorgegebener Dicke (D) enthält mit zwei gegenüberliegenden Flachseiten (3a, 3b), auf denen jeweils mindestens eine für einen vorgegebenen Nennstrom (I1, I2) ausgelegte streifenförmige Leiterbahn (M1, M2; M3, M4) vorgegebener Dicke angeordnet ist, die Hoch-Tc-Supralei-termaterial enthält und an Endstücken kontaktiert ist, wobei die Leiterbahnen (M1, M2; M3, M4) auf den beiden Flach-seiten (3a, 3b) spiegelbildlich exakt gegenüberliegen und so geschaltet sind, dass ihre gegenüberliegenden, parallel zu-einander verlaufenden Leiterbahnteile (Lji) parallele Strom-führungsrichtungen aufweisen und eine Verstärkung der - 5 - senkrechten Magnetfeldkomponenten (k2, k3) durch den in den Leiterbahnen (M1, M2; M3, M4) geführten Strom (I1, I2) erfolgt." Bezüglich der Unteransprüche 2 bis 9 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II 1) Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die vorliegende Einspruchssa-che ergibt sich aufgrund des § 147 Abs 3 Nr 1, weil der Einspruch nach dem 1. Ja-nuar 2002 und vor dem 1. Januar 2005 eingelegt wurde. 2) Der Einspruch ist zulässig, weil dieser trotz der Kürze der Ausführungen zu Neuheit und erfinderischen Tätigkeit sich mit allen wesentlichen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 auseinandersetzt, vergleiche Seite 2 des Einspruchs-schriftsatzes Punkt 2. und 3. 3) Ausweislich der geltenden Beschreibung bezieht sich das vorliegende Patent auf eine Einrichtung zur resistiven Strombegrenzung für Gleich- und Wechsel-stromanwendungen, wie diese in der Entgegenhaltung 1) offenbart ist, sowie auf ein Verfahren zur Herstellung und Verwendung einer solchen Einrichtung, verglei-che Spalte 1. Abs 0001 der Streitpatentschrift. Eine derartige Strombegrenzungseinrichtung weist einen Trägerkörper auf, auf dessen gegenüberliegenden Flachseiten jeweils mindestens eine streifenförmige Leiterbahn aus Hoch-Tc-Supraleitermaterial (HTS-Material) derart angeordnet ist, daß die auf den beiden Flachseiten angeordneten Leiterbahnen gegenüberliegen-de, parallel zueinander verlaufende Leiterbahnteile aufweisen. - 6 - Solche Strombegrenzungseinrichtungen nutzen die Eigenschaft von Supraleitern aus, daß diese in Wechselstromversorgungsnetzen bei Kurzschlußfall aufgrund des stark erhöhten Stromflusses ihre Supraleitfähigkeit verlieren und normalleitend werden und somit effektiv den Kurzschlußstrom begrenzen können, vergleiche geltende Beschreibung Spalte 1, Abs 0004 bis Spalte 2, Abs 0005. Bei beidseitig auf einem Träger gegenüberliegend angeordneten mäanderförmi-gen Leiterstreifen aus Supraleitern wird der Strom in entgegengesetzte Richtun-gen geleitet, damit die zu den mäanderförmigen Leiterstreifen senkrechten Kom-ponenten des magnetischen Eigenfeldes sich gegenseitig kompensieren und die Strombegrenzungseinrichtungen niederinduktiv und verlustarm sind, vergleiche geltende Beschreibung Spalte 2, Abs 0008. In der US-Patentschrift 4 994 932 (Fig 5) ist eine Einrichtung zur resistiven Strom-begrenzung offenbart, die mehrere modulartig aneinanderzufügende Trägerkörper mit jeweils gegenüberliegenden Flachseiten enthält, auf denen Leiterbahnen aus HTS-Material mäanderförmig angeordnet sind. Die auf den gegenüberliegenden Flachseiten jedes Trägerkörpers verlaufenden Leiterbahnen sind u.a. so angeord-net und hintereinander geschaltet, daß diese nur mit ihren länger ausgedehnten Teilen der Mäanderform parallel gegenüberliegen und dort die gleiche Stromfüh-rungsrichtung aufweisen. Das von den beiden Leiterbahnen gemeinsam hervorge-rufene Magnetfeld ist jedoch insbesondere in den seitlichen, schmäleren Umkehr-bereichen der Mäanderform verhältnismäßig inhomogen, vergleiche geltende Be-schreibung Einschub A, überreicht am 17. Februar 2004. Im Kurzschlußfall ist ein räumlich und zeitlich möglichst homogener Übergang der Fläche der HTS-Leiterbahn vom supraleitenden in den normalleitenden Zustand ausschlaggebend für eine Maximierung der zu schaltende Nennleistung. Je mehr Fläche praktisch gleichzeitig mit ihrem normalleitenden Widerstand zur Strombe-grenzung beiträgt, desto geringer sind Temperaturgradienten und damit die limitie-renden strukturellen Belastungen im HTS-Material, vergleiche geltende Beschrei-- 7 - bung Spalte 2, Abs 0009. Daher liegt der vorliegenden Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zu-grunde, die Strombegrenzungseinrichtung mit den eingangs genannten Merkma-len dahingehend auszugestalten, daß die räumliche und zeitliche Homogenisie-rung des Übergangs der HTS-Fläche (Quenchs) im Kurzschlußfall weiter verbes-sert wird. Ferner soll ein Verfahren zur Herstellung einer solchen Strombegren-zungseinrichtung sowie eine besondere Verwendung derselben angegeben wer-den, vergleiche geltende Beschreibung Spalte 3, Abs 0010. Die sich auf die Einrichtung beziehende Aufgabe wird mit den im Patentan-spruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst. Hierbei kommt es wesentlich darauf an, daß die Leiterbahnen aus Hoch-Tc-Supra-leitermaterial auf den beiden Flachseiten des Trägerkörpers spiegelbildlich exakt gegenüberliegend angeordnet und so geschaltet sind, daß ihre gegenüberliegen-den, parallel verlaufenden Leiterbahnteile parallele Stromführungsrichtungen auf-weisen und somit eine Verstärkung der senkrechten Magnetfeldkomponenten durch den in den Leiterbahnen geführten Strom erfolgt, vergleiche geltende Be-schreibung Spalte 3, Abs 0012 und Spalte 5, Abs 0030. Hierdurch ergibt sich eine Homogenisierung des Schaltverhaltens der resistiven Strombegrenzungseinrich-tung. 4) Die Ansprüche 1 bis 9 sind zulässig. So geht der geltende Anspruch 1 aus dem erteilten ursprünglichen Anspruch 1 in Verbindung mit der Ausführungsform ge-mäß Figur 9 mit zugehöriger Beschreibung hervor. Die geltenden Ansprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglich eingereichten An-sprüchen 2 bis 5 und 9. - 8 - Der Verfahrensanspruch 7 findet seine inhaltliche Stütze im ursprünglichen An-spruch 6 und die geltenden Verwendungsansprüche gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 7 und 8 zurück. 5) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich die Einrichtung zur resistiven Strombegrenzung gemäß geltendem Patentanspruch 1 im Hinblick auf den insgesamt im Verfahren genannten Stand der Technik als patentfähig. a) Wie sich auch aus der nachfolgenden Abhandlung zur erfinderischen Tätigkeit ergibt, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu (§ 3 PatG), weil keine der genannten Entgegenhaltungen eine resistive Strombegrenzungseinrichtung offen-bart, bei der Leiterbahnen aus Hoch-Tc-Supraleitermaterial auf beiden Flachseiten eines Trägerkörpers spiegelbildlich exakt gegenüberliegend aufgebracht und so geschaltet sind, daß ihre gegenüberliegenden, parallel zueinander verlaufenden Leiterbahnteile parallele Stromführungsrichtungen aufweisen. b) Der gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns (§ 4 PatG). Der zuständige Fachmann ist hier ein berufserfahrener, mit der Ent-wicklung von resistiven Strombegrenzungseinrichtungen auf der Grundlage von Hoch-Tc-Supraleitermaterialien befaßter Diplom-Physiker oder Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik, jeweils mit Hochschulabschluß. Von dem insgesamt im Verfahren genannten Stand der Technik befassen sich le-diglich die Entgegenhaltungen E1, 1) und 5) bis 7) mit resistiven Strombegren-zungseinrichtungen, bei denen die Leiterbahnen aus Hoch-Tc-Supraleitermaterial auf beiden Flachseiten eines Trägerkörpers aufgetragen sind. - 9 - Die Entgegenhaltung E1 offenbart zwar eine resistive Strombegrenzungseinrich-tung (stack element 1 of a current limiting element 5), die auf beiden Flachseiten (recesses 1a, 1b) eines Trägerkörpers (1) supraleitende strombegrenzende Leiter-bahnen in Form von Drähten (superconductive current limiting wires 2a, 2b) Hoch-Tc-Supraleitermaterial aufweist und für deren gegenüberliegende, teilweise - d.h. nicht spiegelbildlich - parallel zueinander verlaufende Leiterbahnteile auch paralle-le Stromführungsrichtungen I1 für 2a und I2 für 2b) vorgesehen sind, um die ge-genseitigen Anziehungskräfte dieser paralleler Ströme für die mechanische Stabili-tät dieser Leiterbahnen auszunutzen, vergleiche dort Figur 5 mit zugehöriger Be-schreibung in Spalte 6, Zeile 55 bis Spalte 7, Zeile 14 und vergleiche zu Leiterbah-nen aus Hoch-Tc-Supraleitermaterial die Kühlung mit flüssigen Stickstoff gemäß Spalte 5, Zeilen 22 bis 25. Jedoch sind diese auf den beiden Flachseiten (1a, 1b) des Trägerkörpers (1) an-geordneten und in Reihe geschalteten Leiterbahnen (2a, 2b) nicht spiegelbildlich exakt gegenüberliegend angeordnet, weil den Leiterbahnen im Bereich der Mäan-derwendepunkte und im oberen und unteren Bereich des Trägerkörpers (1) keine gegenüberliegenden Leiterbahnteile zugeordnet sind. Darüber hinaus ist in dieser Entgegenhaltung als generelle Zielsetzung angege-ben, dass die magnetischen Felder benachbarter, mäanderartig geführter Leiter-bahnen sich gegenseitig kompensieren sollen, um möglichst einen nicht-indukti-ven Zustand zu erreichen (vgl dort Anspruch 1 iVm Sp 5, Z 22 bis 36). Somit ent-hält diese Entgegenhaltung - über den Hinweis auf Ausnutzung von Anziehungs-kräften von parallelen Leiterbahnteilen - keine weitere Anregung, interne magneti-sche Felder der resistiven Strombegrenzungseinheit auch zum Schalten derselben im Falle eines Kurzschlußstromes heranzuziehen. - 10 - Die in den Figuren 2 und 3 dieser Entgegenhaltung dargestellten resistiven Strom-begrenzungseinrichtungen betreffen jeweils einen Stapel von einseitig auf einem Trägerkörper (1) aufgebrachte Leiterbahnen (superconducting current limiting wire 2), deren Leiterbahnen jeweils in Reihe geschaltet sind, so daß diese Anordnun-gen dem Fachmann ebenso wenig einen Hinweis auf die Lehre des geltenden An-spruchs 1 geben können. In den Entgegenhaltungen 1) und 5) sind zwar jeweils resistive Strombegren-zungseinrichtungen offenbart, bei denen auf beiden Flachseiten eines Trägerkör-pers jeweils spiegelbildlich exakt gegenüberliegend Leiterbahnen aus Hoch-Tc-Supraleitermaterial angeordnet sind, jedoch wird dort ausdrücklich gefordert, daß ihre gegenüberliegenden parallel zueinander verlaufenden Leiterbahnteile anti-parallele Stromführungsrichtungen aufweisen sollen und daher die spiegelbildlich exakt gegenüberliegenden Leiterbahnen auf beiden Flachseiten des Trägerkör-pers in Reihe geschaltet sein müssen, vergleiche in 1) Anspruch 2 sowie Figur 3 mit zugehöriger Beschreibung und in 5) Anspruch 1, Merkmal h, sowie Figur 3 mit zugehöriger Beschreibung auf Seite 3, Zeilen 44 bis 55. Daher vermögen diese Entgegenhaltungen den Fachmann nicht zu der Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 anzuregen. In den Entgegenhaltungen 6) und 7) sind resistive Strombegrenzungseinrichtun-gen offenbart, bei denen zwar auf den beiden gegenüberliegenden Flachseiten des Trägerkörpers Leiterbahnen aus Hoch-Tc-Supraleitermaterial angeordnet wer-den können, jedoch ist dort - selbst wenn man unterstellte, daß die Leiterbahnen spiegelbildliches Muster hätten - nichts über die Stromrichtungen in den gegenü-berliegenden Leiterbahnen ausgesagt, vergleiche in 6) Figuren 1 bis 4 in Verbin-dung mit der Beschreibung in Spalte 5, letzter Absatz und in 7) Figuren 1 bis 3 in Verbindung mit der Beschreibung in Spalte 5, letzter Absatz. - 11 - Somit vermögen auch die Lehren der Entgegenhaltungen 6) und 7) den Fach-mann nicht zur Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 anzuregen. Die übrigen im Verfahren genannten Entgegenhaltungen liegen vom Patentgegen-stand gemäß Anspruch 1 ersichtlich weiter weg als die vorstehend abgehandelten Druckschriften, sie können die Patentfähigkeit des Gegenstandes nach dem gel-tenden Patentanspruch 1 somit nicht in Frage stellen. Somit erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als rechtsbeständig. Die Patentansprüche 2 bis 6 beinhalten vorteilhafte Weiterbildungen, die über blo-ße Selbstverständlichkeiten hinausgehen. Ihre Schutzfähigkeit wird von derjenigen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 mitgetragen. Die auf ein Verfahren und eine Verwendung gerichteten Patentansprüche 7 und 8 stellen nebengeordnete Ansprüche dar, deren Schutzfähigkeit sich entsprechend derjenigen des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 herleitet. Anspruch 9 ist ein auf Anspruch 8 rückbezogener, echter Unteranspruch. 6) Die geltende Beschreibung erfüllt die an diese zu stellenden Anforderungen, weil diese den Stand der Technik angibt, von dem das Patent ausgeht, und die Er-findung anhand von Zeichnungen hinreichend erläutert. Das Patent war somit beschränkt aufrecht zu erhalten. Dr. Tauchert Richter Dr. Meinel ist krankheitsbedingt abwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben. Dr. Tauchert Knoll Lokys Be
Full & Egal Universal Law Academy