BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT23 W (pat) 303/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am28. Oktober 2010…B E S C H L U S SIn dem Einspruchsverfahren…- 2 -…betreffend das Patent 199 44 843hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2010 unter Mitwirkung des Richters Lokys als Vorsitzendem sowie der Richterin Dr. Hock und der Richter Maile und Dr. Friedrichbeschlossen:Das Patent wird widerrufen.G r ü n d eI1. TatbestandDas Patent 199 44 843 B4 (Streitpatent) wurde am 18. September 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der Bezeichnung "Alarmsystem“ angemel-det. Die Prüfungsstelle für Klasse G 08 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Streitpatent mit Beschluss vom 1. Juni 2005 erteilt. Die Patenterteilung wurde am 13. Oktober 2005 veröffentlicht.Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2006 hat die Einsprechende Einspruch erhoben, per FAX am gleichen Tag eingegangen. Die Einsprechende stützt ihren Einspruch u. a. auf die Druckschriften DE 195 17 037 A1 (D8) und US 4 581 606 (D11).- 3 -Mit Schreiben vom 6. September 2010 teilte die Einsprechende mit, dass sie an der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2010 nicht teilnehmen wird. Gleich-wohl bleibt der Antrag,das Patent in vollem Umfang zu widerrufen,bestehen.In der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2010 beantragt die Patentinha-berin,das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.Der erteilte, geltende Patentanspruch 1 lautet:“1. Alarmsystem (1) an einem zu schützenden Objekt (2),mit mehreren Überwachungsgeräten (3) an verschiedenen Fens-tern (4)/Türen des Objekts (2),jeweils bestehend aus einer Zentraleinheit (19), an die ein Sen-sor (5) über eine elektrische Leitung (14) angeschlossen ist,der einen hinsichtlich Verletzung des geschützten Objekts (2) re-levanten Statusparameter des Fensters (4)/der Tür erfasst undüber die Leitung (14) an die Zentraleinheit (19) übermittelt,welche nach Maßgabe des Statusparameters ein Statussignal er-zeugt undmit einem Sender (6) drahtlos an einen Empfänger (7) einer Ba-sisstation (8) im Bereich des Objekts (2) übermittelt,die bei Verletzung des Objekts (2) ein Alarmsignal auslöst,wobei jedes Überwachungsgerät (3) ein seinen Betriebszustand kennzeichnendes Betriebssignal sendet,- 4 -welches der Basisstation (8) über ihren Empfänger (7) drahtlos übermittelt wird undnach Maßgabe dessen die Basisstation (8) ein jeweiliges Funk-tionsmeldesignal erzeugt,und dass das Funktionsmeldesignal für das entsprechende Über-wachungsgerät (3) an der Basisstation über dort befindliche An-zeigemittel (29) unterscheidbar nach ordnungsgemäßem Funk-tionszustand oder Funktionsstörung angezeigt wird.“Bezüglich der Unteransprüche 2 bis 14 wird auf die Patentschrift und hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II2. Zuständigkeit des BundespatentgerichtsDas anhängige Einspruchsverfahren wurde gemäß § 147 Abs. 3, 1. Alternative PatG i. d. F. 1. 1, 2002 an das Bundespatentgericht abgegeben. Diese zeitlich bis zum 30.6.2006 begrenzte Verlagerung der Zuständigkeit hat der BGH als nicht verfassungswidrig beurteilt (BGH GRUR 2009, 184 - „Ventilsteuerung“ m. w. N.).Demnach besteht eine vor dem 1.7.2006 begründete Zuständigkeit des Bundes-patentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch auch nach der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG fort.3. Die Zulässigkeit des EinspruchsDie Zulässigkeit des Einspruchs ist zwar nicht angegriffen worden, jedoch ist diese von Amts wegen zu prüfen, vgl. Schulte PatG, 8. Auflage § 59 Rdn. 56 und 160 bis 162.- 5 -Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, weil der Widerrufs-grund des § 21 PatG, insbesondere der mangelnden erfinderischen Tätigkeit an-gegeben ist (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG) und die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen angegeben sind (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), weil in der zugehörigen Begründung ein konkreter Bezug der einzelnen Merkmale des erteil-ten Patentanspruchs 1 zum Stand der Technik nach der Druckschrift D8 gebracht werden, um mangelnde Neuheit zu belegen.4. PatentgegenstandDas Patent betrifft - nach der Beschreibungseinleitung - ein Alarmsystem an ei-nem zu schützenden Objekt mit mehreren Überwachungsgeräten an verschiede-nen Fenstern/Türen des Objekts, wobei dieses Alarmsystem als erstes Glied sei-ner Meldekette einen Sensor aufweist, beispielsweise einen Glasbruchsensor.Es liegt der vorliegenden Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein Alarmsystem mit hoher Funktionssicherheit bei geringstem appara-tiven und schaltungstechnischem Aufwand anzugeben, welches gegenüber Stö-rungen durch äußere Einwirkungen, wie beispielsweise Interferenzen, vergleichs-weise unempfindlich ist und bei welchem darüber hinaus zur Erhöhung der Si-cherheit der Betriebszustand auch bei einer Vielzahl beteiligter Komponenten - inklusive eventueller Defekte - jederzeit einfach und zentral erkannt werden kann, vgl. Streitpatent Abschnitt [0004].Diese Aufgabe wird durch die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 gelöst. Der Patentanspruch 1 hat gegliedert nach Merkmalen a. bis l. folgenden Wortlaut:a. “1. Alarmsystem (1) an einem zu schützenden Objekt (2),b. mit mehreren Überwachungsgeräten (3) an verschiedenen Fenstern (4)/Türen des Objekts (2),- 6 -c. jeweils bestehend aus einer Zentraleinheit (19), an die ein Sensor (5) über eine elektrische Leitung (14) angeschlossen ist,d. der einen hinsichtlich Verletzung des geschützten Objekts (2) relevanten Statusparameter des Fensters (4)/der Tür erfasst unde. über die Leitung (14) an die Zentraleinheit (19) übermittelt,f. welche nach Maßgabe des Statusparameters ein Statussignal erzeugt undg. mit einem Sender (6) drahtlos an einen Empfänger (7) einer Basisstation (8) im Bereich des Objekts (2) übermittelt,h. die bei Verletzung des Objekts (2) ein Alarmsignal auslöst,i. wobei jedes Überwachungsgerät (3) ein seinen Betriebszu-stand kennzeichnendes Betriebssignal sendet,j. welches der Basisstation (8) über ihren Empfänger (7) draht-los übermittelt wird undk. nach Maßgabe dessen die Basisstation (8) ein jeweiliges Funktionsmeldesignal erzeugt,l. und dass das Funktionsmeldesignal für das entsprechende Überwachungsgerät (3) an der Basisstation über dort befindli-che Anzeigemittel (29) unterscheidbar nach ordnungsge-mäßem Funktionszustand oder Funktionsstörung angezeigt wird.“Bei dieser Lehre muss die Hierarchie von Basisstation einerseits und der Überwa-chungsgeräte mit Zentraleinheit und mit dieser über Leiter verbundenem Sensor andererseits in dem Sinne festgehalten werden, dass die Basisstation hierarchie-mäßig am höchsten einzuordnen ist.Bei der Lehre des Patentanspruchs 1 ist es wesentlich, dass bei detektiertem An-griff auf das zu schützende Objekt die Basisstation ein Alarmsignal auslöst und - 7 -Informationen über den Betriebszustand der Überwachungsgeräte auswertet und eine entsprechende Anzeige veranlasst.5. PatentfähigkeitDie erteilten Patentansprüche 1 bis 14 dürften ursprünglich offenbart sein, jedoch kann diese Frage dahinstehen, weil die Lehre des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf die Druckschriften D8 und D11 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zu-ständigen Fachmanns beruht, vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 II. 1. - "Elastische Bandage".Der zuständige Fachmann ist hier als ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von Alarmanlagen betrauter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss zu definieren.Die Druckschrift D8 offenbart in der Terminologie des Streitpatents ein- Alarmsystem (Funk-Alarmanlage mit Funk-Alarmzentrale 1 einschließlich der Scharfschalte-Einrichtung 3, SSE) an einem zu schützenden Objekt (wie Fenster und/oder Türen mittels Glasbruchsensoren; vgl. D8, Sp. 4, Z 12 / Merkmal a.),- mit mehreren Überwachungsgeräten (Melder 2, M1 bis Mn) an verschiede-nen Fenstern und/oder Türen des Objekts (Merkmal b.),- jeweils bestehend aus einer Zentraleinheit (Mikrokontroller 7 der Melder / D8 Anspruch 1, 2. Spiegelstrich sowie Figur 2 mit zugehöriger Beschreibung,) an die ein Sensor (Sensor 8 als Glasbruchsensor, Infrarotmelder, Kontaktmel-der, Ultraschallmelder, kapazitiver Melder, Geräuschmelder usw., wobei der Mikrokontroller 7 den Sensor 8 steuert und dessen Signale auswertet / vgl. D8, Sp. 4, Zn. 11 bis 19) über eine elektrische Leitung (ebenso wie der Mikrokontroller 7 an den Energieversorgungsmodul 11 / vgl. D8, Figur 2 mit zugehöriger Beschreibung) angeschlossen ist (Merkmal c.),- 8 -- der einen hinsichtlich Verletzung des geschützten Objekts (2) relevanten Sta-tusparameter des Fensters/der Tür erfasst und über die Leitung (ohne Be-zugszeichen in Figur 2) an die Zentraleinheit (Mikrocontroller 7 der Melder 2)übermittelt (Merkmale d. und e.),- welche (Mikrocontroller 7) nach Maßgabe des Statusparameters ein Statussignal erzeugt und mit einem Sender (Transceiver 9 des Melders 2)drahtlos an einen Empfänger (Transceiver 9 der Funk-Alarmzentrale 1 / vgl. Figur 3 mit zugehöriger Beschreibung) einer Basisstation (Funk-Alarm-zentrale 1 einschließlich der Scharfschalte-Einrichtung 3, SSE) im Bereich des Objekts übermittelt (Merkmale f. und g.),- die Basisstation (Funk-Alarmzentrale 1) bei Verletzung des Objekts ein Alarmsignal auslöst (Im Alarmfall sendet der Mikrokontroller 7 über den Transceiver 9 des Melders 2 eine entsprechende Meldung an den Trans-ceiver 9 der Funk-Alarmzentrale 1 /vgl. D4 Sp. 4, Z 19 ff / Merkmal h.).Bei der Alarmanlage gemäß der Druckschrift D8 ist die Basisstation (Funk-Alarm-zentrale 1) mit den Überwachungsgeräten (Melder 2, M1 bis Mn oder sonstigen peripheren Einrichtungen 3 bis 6) über bidirektionale Nachrichtenkanäle verbun-den.Die weiteren Merkmale i. bis l. des Patentanspruchs 1 sind in der Druckschrift D8 nicht offenbart, auch wenn in dieser Druckschrift bei der Aufgabenstellung (vgl. D8, Sp. 2, Z 49 ff.) auf Funktionssicherheit, Erkennung von Störungen und Manipulationsversuchen besonders geachtet wurde.Andererseits offenbart die Druckschrift D11 in der Terminologie des geltenden Patentanspruchs 1 ein- Alarmsystem (security alarm system / vgl. dort Patentanspruch 1) an einem zu schützenden Objekt (household / Merkmal a.),- 9 -- mit mehreren Überwachungsgeräten (sensors 14, 16, 18, 20 with specific Transmitter 22, 24, 26, 28) an verschiedenen Fenstern (window 42)/ Türen (door 44) des Objekts (Merkmal b.),- jeweils bestehend aus einer Zentraleinheit (specific transmitter 22, 24, 26, 28), an die ein Sensor (plurality of sensors 14, 16, 18, 20) über eine elekt-rische Leitung (electrical lead 30) angeschlossen ist (Merkmal c.),- der einen hinsichtlich Verletzung des geschützten Objekts relevanten Statusparameter des Fensters (42) / der Tür (44) erfasst und über die Lei-tung (30) an die Zentraleinheit (specific transmitter 22, 24, 26, 28) übermittelt (Merkmale d. e.),- welche nach Maßgabe des Statusparameters ein Statussignal erzeugt und mit einem Sender (transmitter 144 of the transmitter 22 / Figur 8) drahtlos an einen Empfänger (receiver 148 of the central monitor 12) einer Basisstation (central monitor 12 / vgl dort Figuren 1, 2 und 7) im Bereich des Objektsübermittelt, die bei Verletzung des Objekts (window 42, door 44) ein Alarm-signal (trouble 40, voice 38, dialer 36, horn 34 / Figur 1) auslöst (Merkmale f. bis h.),- wobei jedes Alarm auslösende Überwachungsgerät (sensor 14, 16, 18, 20 together with the specific transmitter 22, 24, 26, 28) ein seinen Betriebszu-stand (sensor status in the status register 118 of the transmitter 22 / vgl. dort Figuren 6b und 8, wobei der erste Platz in diesem Register durch den Nie-derspannungsdetektor 120, der zweite Platz von dem Stromsensor 122 und der dritte und vierte Platz durch die Anschlüsse des Sensors 100 definiert werden) kennzeichnendes Betriebssignal sendet (Zu Merkma i.),- welches der Basisstation (central monitor 12 / Figur 7) über ihren Empfänger (receiver & demodulator 147 / Figur 7) drahtlos übermittelt wird (Merkma j.)und- nach Maßgabe dessen die Basisstation (central monitor 12) ein jeweiliges Funktionsmeldesignal (The 25 bits of information contain the system identifi-cation number, sensor description, sensor location index, sensor location subindex and sensor status transmitted by a particular transmitter / vgl. dort - 10 -Spalte 8, Zn. 42 bis 47 i. V. m. den Figuren 6a und 6b mit zugehöriger Be-schreibung in Sp. 4 und 7. This information is stored in the bit stream com-parator 156 / a. a. O.) erzeugt (Merkmal k.),- und dass das Funktionsmeldesignal für das entsprechende Überwachungs-gerät (sensor 14, 16, 18, 20 together with the specific transmitter 22, 24, 26, 28) an der Basisstation (central monitor 12 gemäß Figur 7) über dort befindliche Anzeigemittel (keyboard & display 50 with visual display 52 / vgl. dort Figuren 7 und 2 bis 4) unterscheidbar nach ordnungsgemäßem Funktionszustand oder Funktionsstörung angezeigt wird (Merkmal l.).Somit unterscheidet sich das Alarmsystem nach der Druckschrift D11 von demje-nigen nach dem Patentanspruch 1 des Streitpatents lediglich dadurch, dass ge-mäß D11 nur das Alarm auslösende Überwachungsgerät ein seinen Betriebszu-stand kennzeichnendes Betriebssignal sendet und nicht wie es im Merkmal i. des Patentanspruchs 1 des Streitpatents vorgesehen ist, dass bei jedem Alarmfall jedes Überwachungsgerät ein seinen Betriebszustand kennzeichnendes Betriebs-signal sendet.Jedoch begründet dieser Unterschied keine erfinderischen Tätigkeit des zuständi-gen Fachmanns, weil bei einem Ereignis, wie Einbruch durch massiven Einsatz von beispielsweise Sprengmitteln usw., auch die übrigen Überwachungsgeräte beschädigt oder zerstört sein könnten, noch bevor diese von sich aus einen Alarm auslösen konnten.Daher ist es für den zuständigen Fachmann naheliegend die Funkverbindungen zwischen der Basisstation und sämtlichen Überwachungsgeräten - dem Vorbild der Lehre der Druckschrift D8 folgend - bidirektional auszubilden, so dass in einem Alarmfall die Basisstation auch alle übrigen Überwachungsgeräte auf deren jewei-ligen Betriebszustand abfragen kann.- 11 -Somit beruht die die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch alle rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 14.Daher musste das Streitpatent widerrufen werden.Lokys Frau Dr. Hockgehört seit Ende Januar 2011 nicht mehr dem BPatG an.LokysMaile Dr. FriedrichCl
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