BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 306/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. Juni 2005 … B E S C H L U S S In dem Einspruchsverfahren … - 2 - betreffend das Patent 195 07 528 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Dr. Meinel, Dr. Gottschalk und Schramm beschlossen: Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht-erhalten: Patentanspruch, Beschreibung, Spalten 1 bis 6, Zeichnung, Fi-gur 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 16. Ju-ni 2005, gemäß Hauptantrag. G r ü n d e I Das angegriffene Patent 195 07 528 (Streitpatent) wurde unter der Bezeichnung "Verfahren zur Geräuschverringerung saugluftstrombetriebener Turbinen von Staubsaugerdüsen" am 3. März 1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt an-gemeldet. Unter Berücksichtigung des im Prüfungsverfahren ermittelten Standes der Technik gemäß -D1 deutsche Offenlegungsschrift 42 29 030 -D2 deutsche Offenlegungsschrift 40 36 634 -D3 deutsche Offenlegungsschrift 33 08 294 wurde das Patent mit Beschluss vom 18. Januar 2002 erteilt und dessen Erteilung am 29. Mai 2002 veröffentlicht. - 3 - Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 21. August 2002, beim Patentamt ein-gegangen am 24. August 2002, Einspruch erhoben und beantragt, das Streitpa-tent gemäß § 59 PatG iVm § 21 Abs. 1 PatG in vollem Umfang zu widerrufen. Als Widerrufsgrund macht sie geltend, dass der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig sei (§ 21 Abs 1 Nr 1 PatG). Zur Stützung ihrer Behauptung, der Gegenstand des erteilten Patenanspruchs 1 sei nicht neu, zumindest nicht erfinderisch, verweist die Einsprechende außer auf die im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften D1 bis D3 auf die Druckschrift - D4 japanische Offenlegungsschrift 1-221128 mit englischsprachigem Abstract und deutschsprachiger Übersetzung. In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin zur beschränkten Vertei-digung des Streitpatents einen neuen (einzigen) Patentanspruch nach Haupt- und Hilfsantrag mit jeweils angepasster Beschreibung vorgelegt und die Auffassung vertreten, dass die Gegenstände der neugefassten Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag durch den nachgewiesenen Stand der Technik, einschließlich dem vom Senat genannten Auszug aus "ABC Technik und Naturwissenschaft", Ver-lag Harri Deutsch, Frankfurt/Main, 1970, Band 1, Seiten 120 und 121 (Druckschrift D5), nicht patenthindernd getroffen seien. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. - 4 - Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuer-halten: Patentanspruch, Beschreibung, Spalten 1 bis 6, Zeichnung, Fi-gur 1, überreicht in der in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2005, hilfsweise beantragt sie, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentanspruch, Beschreibung, Spalten 1 bis 6, Zeichnung, Fi-gur 1, überreicht in der in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2005. In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin außerdem die Teilung des Streitpatents gemäß § 60 PatG erklärt. Der verteidigte (einzige) Patentanspruch nach Hauptantrag hat folgenden Wort-laut: "Verfahren zur Geräuschverringerung saugluftstrombetriebener Turbinen von wenigstens eine Bürstenwalze aufweisenden Staubsaugerdüsen, dadurch gekennzeichnet, dass die Drehzahl der Turbine ab einer vorbestimmten Grenz-drehzahl abgeregelt wird und dass zur Abregelung der Turbi-nendrehzahl ein Teil der Energie des die Turbine beaufschla-genden Saugluftstromes durch Verlustarbeit bewirkende Ein-richtungen aufgenommen wird, wobei die Verlustarbeit durch - 5 - mit der Turbine mitdrehende fliehkraftbeaufschlagte Borsten ge-leistet wird, die ab im Wesentlichen der Grenzdrehzahl mit Ein-griffsmitteln zur Erzeugung von Gleitreibung kraftschlüssig in Eingriff kommen." Der verteidigte (einzige) Patentanspruch nach Hilfsantrag lautet: "Verfahren zur Geräuschverringerung saugluftstrombetriebener Turbinen von wenigstens eine Bürstenwalze aufweisenden Staubsaugerdüsen, dadurch gekennzeichnet, dass die Drehzahl der Turbine ab einer vorbestimmten Grenz-drehzahl abgeregelt wird und dass zur Abregelung der Turbi-nendrehzahl ein Teil der Energie des die Turbine beaufschla-genden Saugluftstromes durch Verlustarbeit bewirkende Ein-richtungen, die mit der Turbine zusammenwirken, aufgenom-men wird, wobei eine Wirbelstrombremseinrichtung und/oder ein generatorisch betriebener Elektromotor als Verlustarbeit be-wirkende Einrichtungen verwendet werden." Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die Zuständigkeit des (technischen) Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs 3 Satz 1 Nr. 1 PatG. Danach ist nicht das Patentamt, sondern das Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist. - 6 - III Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hindert die Teilungserklärung nicht den Fortgang des Einspruchsverfahrens und eine abschließende Entscheidung über das Stammpatent (vgl hierzu BGH GRUR 2003, 781 Ls 1 und 2 - "Basisstation"; BGH GRUR 2003, 47 Ls - "Sammelhefter"). Begehrt die Patentinhaberin eine Ent-scheidung über das Stammpatent, so kommt es demnach auf das Schicksal der Trennanmeldung in der Regel schon deswegen nicht an, weil durch die Teilung nichts abgetrennt werden muss. Maßgeblich ist alleine, ob die Rechtsverfolgung der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren - wie hier - eine abschließende Ent-scheidung zulässt. IV Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er hat im Ergebnis je-doch nur insoweit Erfolg, als das Streitpatent - wie von der Patentinhaberin gemäß Hauptantrag beantragt - beschränkt aufrechtzuerhalten war. 1.) Gegen die Zulässigkeit des Einspruchs bestehen keine Bedenken. Die Ein-sprechende hat den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend ge-macht und diesen ausreichend substantiiert. So setzt sich der Einspruch im Rah-men der Ausführungen zur Neuheit und erfinderischen Tätigkeit mit allen Merkma-len des erteilten Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den Stand der Technik gemäß der Druckschrift D4 im einzelnen auseinander, vgl Seite 4 Abs 2 bis Seite 9 Abs 1 des Einspruchsschriftsatzes. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin im übrigen auch nicht in Frage gestellt worden. - 7 - 2.) Der verteidigte Patentanspruch nach Haupt- bzw. Hilfsantrag ist zulässig. So findet der verteidigte Patentanspruch nach Hauptantrag inhaltlich seine Stütze in den erteilten Ansprüchen 1 (Alternative 1), 2 und 6 in Verbindung mit dem Ausfüh-rungsbeispiel nach Figur 1. Der Patentanspruch nach Hilfsantrag stützt sich in-haltlich auf die erteilten Ansprüche 1 (Alternative 1), 2, 4 und 8 in Verbindung mit dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 2. Hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung der Merkmale des verteidigten Pa-tentanspruchs nach Haupt- und Hilfsantrag bestehen ebenfalls keine Bedenken. 3.) Das Streitpatent betrifft nach dem gleichlautenden Oberbegriff des verteidigten Patentanspruchs nach Haupt- und Hilfsantrag ein Verfahren zur Geräuschverrin-gerung saugluftstrombetriebener Turbinen von wenigstens eine Bürstenwalze auf-weisenden Staubsaugerdüsen. Nach der geltenden Beschreibungseinleitung (Sp 1 Abschnitt [0004]) unterliegen saugluftstrombetriebene Turbinen von Staubsauger-düsen mit Bürstenwalzen bei einer Veränderung der zu bürstenden Bodenoberflä-che großen Drehzahlschwankungen der Bürstenwalze und der Turbine, da bei-spielsweise bei einer glatten Bodenfläche (Bodenfliesen) die Bürstenwalze nicht oder kaum mehr mit der Bodenoberfläche in Berührung kommt, so dass die Bürs-tenwalze mit der sie antreibenden Turbine bei unverändertem Saugluftstrom in-nerhalb eines kürzesten Zeitraums bis zu einer Leerlaufdrehzahl hochdreht mit der Folge einer störenden hohen Geräuschbelastung (Pfeifen). Dem Streitpatent liegt demzufolge die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Ge-räuschreduzierung saugluftstrombetriebener Turbinen von Staubsaugerdüsen an-zugeben, das ohne großen konstruktiven und kostenmäßigen Aufwand an ge-wöhnlichen saugluftstrombetriebenen Turbinen angewendet werden kann (Sp 2a Abschnitt [0009]). Gelöst wird diese Aufgabe jeweils durch die im geltenden Patentanspruch nach Haupt- bzw Hilfsantrag angegebenen Merkmale. - 8 - Erfindungswesentlich ist bei dem Verfahren gemäß Patentanspruch nach Haupt-antrag, dass zur Abregelung der Turbinendrehzahl ein Teil der Energie des die Turbine beaufschlagenden Saugluftstromes durch mit der Turbine mitdrehende fliehkraftbeaufschlagte Borsten geleistet wird, die ab im Wesentlichen der vorbe-stimmten Grenzdrehzahl mit Eingriffsmitteln zur Erzeugung von Gleitreibung kraft-schlüssig in Eingriff kommen. Bei dem Verfahren gemäß Patentanspruch nach Hilfsantrag ist erfindungswesentlich, dass zur Abregelung der Turbinendrehzahl ab einer vorbestimmten Grenzdrehzahl eine Wirbelstrombremseinrichtung und/oder ein generatorisch betriebener Elektromotor als Verlustarbeit bewirkende Einrich-tungen verwendet werden, die mit der Turbine zusammenwirken. Da die Begren-zung der Turbinendrehzahl erst oberhalb der vorbestimmten Grenzdrehzahl, zB oberhalb von 5000 U/min einsetzt, reduziert das erfindungsgemäße Verfahren zur Geräuschverringerung nicht das Anlaufmoment der Turbine (vgl Sp 3 Abschnitt [0017] und [0019]). 4.) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich das Verfahren gemäß dem verteidigten (einzigen) Patentanspruch nach Hauptantrag im Hinblick auf den insgesamt im Verfahren befindlichen Stand der Technik als patentfähig. Wie sich aus der nachfolgenden Abhandlung zur erfinderischen Tätigkeit ergibt, ist der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs nach Hauptantrag gegenüber dem Stand der Technik neu. Dessen Lehre beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn sie ergibt sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Zuständiger Durchschnittsfachmann ist vorliegend ein mit der Herstellung von Staubsaugerdüsen mit rotierend angetriebenen Bürstenwal-zen befasster, berufserfahrener Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschulausbildung. - 9 - Aus der dem Streitpatentgegenstand inhaltlich nächstliegenden deutschen Offen-legungsschrift 42 29 030 (Druckschrift D1) ist mit der dortigen Ausführungsform gemäß Figuren 19 und 20 eine Staubsaugerdüse mit einer von einer saugluft-strombetriebenen Turbine (15) angetriebenen Bürstenwalze bekannt, bei der - zum Zweck des Unfall- und Berührungsschutzes gegenüber einer auf Leerlauf-drehzahl hochdrehenden Turbine und Bürstenwalze beim Abheben der Bürsten-saugdüse von der zu reinigenden Fläche (vgl Sp 1 Z 43 bis 57) - zum Abbremsen oder Stillsetzen der Bürstenwalze (11) die Drehbewegung der sie antreibenden Luftturbine (15) mittels Fliehgewichten (103), die an der Luftturbine (15) gegen Fe-derkraft radial nach außen verschieblich sind, abgebremst wird, indem die Fliehge-wichte (103) mit ihren Auslöseflächen (111) auf ein (nicht dargestelltes) Bremsge-stänge wirken, wodurch ein Bremsblock zur Anlage an einer Bremsscheibe der Turbine kommt (vgl Fig 19 und 20 mit zugehöriger Beschreibung Sp 8 Z 47 bis Sp 9 Z 21 sowie die Ansprüche 19 bis 21). Da die Fliehgewichte (103) bei den während der Reinigungsarbeit (an textilen Bodenbelägen) auftretenden Drehzah-len der Turbine (15) durch eine Feder (107) an Anschlägen (108) anliegend gehal-ten und somit außer Funktion sind (Fig 19 iVm dem Überbrückungssatz Sp 8/9), findet eine Abregelung der Turbinendrehzahl nach diesem Ausführungsbeispiel erst ab einer vorbestimmten Grenzdrehzahl statt. Zwar werden bei diesem be-kannten Verfahren zum Abbremsen der saugluftstrombetriebenen Turbine somit bereits die drehzahlabhängigen Fliehkräfte für die gewünschte Bremswirkung ver-wertet. Jedoch gibt diese Druckschrift keinerlei Hinweis oder Anregung, zur Abre-gelung der Turbinendrehzahl ab einer vorbestimmten Grenzdrehzahl zum Zweck der Geräuschverringerung anstelle der an der Luftturbine gegen Federkraft radial nach außen verschieblichen, auf ein Bremsgestänge wirkenden Fliehgewichte, die Verlustarbeit durch mit der Turbine mitdrehende fliehkraftbeaufschlagte Borsten zu leisten, die ab im Wesentlichen der vorbestimmten Grenzdrehzahl mit Eingriffsmit-teln zur Erzeugung von Gleitreibung kraftschlüssig in Eingriff kommen, wie dies im verteidigten Patentanspruch nach Hauptantrag gelehrt wird. Wie hierzu in der Be-schreibung des Streitpatents (Sp 4 Abschnitt [0020] und Sp 5 Abschnitt [0033] zu Fig 1) erläutert wird, ist es möglich, beispielsweise durch Stellung, Material und - 10 - Stärke der Borsten (3), eine in weiten Bereichen freie Einstellung der Grenzdreh-zahl zu erreichen, ab der die Borsten (3) mit Reibmittel in Wechselwirkung treten, z.B. dem Staubsaugerdüsengehäuse (4), das darüber hinaus beispielsweise mit austauschbaren Einsätzen in Form verschiedener Reibmittel, wie beispielsweise Teppichstücken, Borsten und dergleichen, versehen sein kann, so dass eine in vielfacher Hinsicht leichte Einflussnahme und Einstellmöglichkeit der Grenzdreh-zahl erzielbar sind. Aus der Entgegenhaltung D4, auf die der Einspruch im wesentlichen gestützt wor-den ist, ist ein Verfahren zur Geräuschverringerung saugluftstrombetriebener Tur-binen von wenigstens eine Bürstenwalze aufweisenden Staubsaugerdüsen be-kannt, bei der die Drehzahl der Turbine zwar ab einer vorbestimmten Grenzdreh-zahl abgeregelt wird, jedoch nicht durch eine Fliehkraftbremse iS des Streitpa-tents. Bei diesem bekannten Verfahren ist die Turbine (4) axial gegen eine Druck-feder (18) verschieblich und weist an ihrer der Druckfeder (18) gegenüberliegen-den Stirnseite propellerartige Schaufeln (blades 20 – Fig 2) auf, die mit steigender Turbinendrehzahl eine wachsende, in Richtung der Feder (18) wirkende Axialkraft entfalten derart, dass die Turbine (4) ausgehend von der in Figur 1 dargestellten Ruhelage bis zu der in Figur 3 dargestellten Endlage axial verschoben wird (vgl Fig 1 bis 3 mit zugehöriger Übersetzung, insbes S 3 Abs 2 bis S 7 Abs 1 sowie das Abstract). Diese Axialverschiebung der Turbine (4) hat zur Folge, dass die Menge des auf die Turbine treffenden Ansaugluftstroms abnimmt - der verbleiben-de Teil der durch den Nebenkanal (25) angesaugten Luft strömt ungenutzt an der Seite der axialverschobenen Turbine vorbei - mit der Folge, dass eine Abregelung der Turbinendrehzahl erfolgt. Da die Axialverschiebung der Turbine (4) entgegen der Federkraft der Druckfeder (18) erfolgt, wird die Abregelung erst ab einer be-stimmten Grenzdrehzahl wirksam (vgl insbes S 6 Z 2 bis 15 der Übersetzung). Da die Abregelung der Turbinendrehzahl bei diesem bekannten Verfahren somit auf einem anderen, das Antriebsmoment der Turbine reduzierenden Wirkprinzip be-ruht, führt die Entgegenhaltung D4 vom Streitpatentgegenstand weg in eine ande-re Richtung. - 11 - In dem als Beleg für das allgemeine Fachwissen des zuständigen Fachmanns ge-nannten einschlägigen Fachbuch D5 wird unter dem Stichwort "Bremse" dieses Sachgebiet der Technik lediglich allgemein abgehandelt, wobei - soweit dies hier relevant ist - im Zusammenhang mit selbsttätigen Bremsen die "Fliehkraftbrem-sen" lediglich beispielhaft und ohne Einzelheiten genannt sind (vgl S 120 re Sp vorle Abs). Die Druckschrift D5 kann somit zu dem im Patentanspruch gemäß Hauptantrag gelehrten Lösungsgedanken, die Verlustarbeit bei Staubsaugerdüsen mit angetriebener Bürstenwalze durch mit der Turbine mitdrehende fliehkraftbeauf-schlagte Borsten zu leisten, die ab im Wesentlichen einer vorbestimmten Turbi-nen-Grenzdrehzahl mit Eingriffsmitteln zur Erzeugung von Gleitreibung kraft-schlüssig in Eingriff kommen, nichts beitragen. Die im Prüfungsverfahren noch genannten Druckschriften D2 und D3 liegen dem Streitpatentgegenstand ferner, denn die dort im Zusammenhang mit Staubsauger-düsen mit Bürstenwalzen beschriebenen Bremsen zur Geräuschverringerung wir-ken ausschließlich beim Anheben der Staubsaugerdüse und lehren weder eine Fliehkraftbremse noch eine Abregelung ab einer vorbestimmten Turbinen-Grenz-drehzahl. Somit vermögen die im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen D1 bis D5 we-der einzeln noch in einer Kombination untereinander den Gegenstand gemäß Pa-tentanspruch nach Hauptantrag dem Fachmann nahezulegen. Das Verfahren zur Geräuschverringerung saugluftstrombetriebener Turbinen von wenigstens eine Bürstenwalze aufweisenden Staubsaugerdüsen gemäß dem ver-teidigten (einzigen) Patentanspruch nach Hauptantrag ist daher patentfähig. - 12 - 5.) Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen hin-sichtlich des Standes der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, und - in Ver-bindung mit der Zeichnung, Figur 1 - hinsichtlich der Erläuterung des beanspruch-ten Verfahrens zur Geräuschverringerung saugluftstrombetriebener Turbinen von Staubsaugerdüsen mit Bürstenwalze. Dr. Tauchert Dr. Meinel Dr. Gottschalk Schramm Be
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