BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT23 W (pat) 312/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am23. März 2010…B E S C H L U S SIn dem Einspruchsverfahren…- 2 -betreffend das Patent 101 52 510hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2010 unter Mitwirkung des Richters Lokys als Vorsitzendem sowie der Richterin Dr. Hock und der Richter Brandt und Mailebeschlossen:Das Patent wird widerrufen.G r ü n d eI.Die Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf die am 18. Oktober 2001 eingereichte Patentanmeldung das Patent 101 52 510 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Schutzgehäuse für elektrische Be-triebsmittel" erteilt. Das Patent umfasst 10 Patentansprüche, von denen der An-spruch 1 auf ein Schutzgehäuse zur druckfesten Kapselung Zündquellen aufwei-sender Betriebsmittel und der nebengeordnete Anspruch 10 auf eine Schleusen-baueinheit zum Anschluss an ein dem Explosionsschutz dienendes druckfestes Gehäuse für elektrische Betriebsmittel gerichtet ist. Die weiteren Ansprüche 2 bis 9 sind vom Anspruch 1 abhängig.Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 23. September 2004.Gegen die Patenterteilung hat die Einsprechende fristgerecht mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2004 (per Fax am selben Tag beim Deutschen Patent- und Marken-amt eingegangen) Einspruch erhoben.- 3 -Als patenthindernder Stand der Technik werden in der Einspruchsbegründung die DruckschriftenE1 EP 1 044 703 A2E2 EG-Baumusterprüfbescheinigung Nr. IBExU00ATEX2004 X betreffend die Deflagrationssicherung "PROTEGO FA-G-1 1/4"-IIC" bzw. "PROTEGO FA-G-1"-IIC" der Braunschweiger Flammenfilter GmbH vom 16. Februar 2000undE3 Katalogausschnitt betreffend eine Deflagrationssicherung der Fa. Protego, Seite 7.2, Ausgabe 1. März 2000genannt, von denen beispielsweise die Druckschrift E1 den Streitpatentgegen-stand neuheitsschädlich vorwegnähme. Auch seien druckfeste Sperren mit einer Vielzahl von Durchlasskanälen aus dem Stand der Technik nach den Druckschrif-ten E2 und E3 bekannt. Somit sei der Patentgegenstand auch im Hinblick auf die-sen Stand der Technik nicht patentfähig.Die Patentinhaberinnen verteidigen ihr Patent gemäß Eingabe vom 7. Juni 2005 mit einem neuen Anspruch 1, der an die Stelle des erteilten Anspruchs 1 treten soll. In der Eingabe wird ausgeführt, dass das Schutzgehäuse nach dem nunmehr geltenden Anspruch 1 weder neuheitsschädlich aus dem genannten Stand der Technik hervorgehe, noch durch diesen nahegelegt sei.- 4 -Durch Eingabe eines Dritten vom 24. Februar 2010, den Parteien vom Bundespa-tentgericht mit Schriftsatz vom 25. Februar 2010 zugestellt, wird u. a. die weitere DruckschriftE4 DE-PS 604 286im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes in das Verfahren eingeführt (vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 87, Rdn. 4).In der mündlichen Verhandlung, zu welcher der Vertreter der Patentinhaberinnen, wie mit Schriftsatz vom 15. März 2010 angekündigt, nicht erschienen ist, führt die Einsprechende aus, dass auch der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 im Hinblick auf die im Verfahren befindlichen Druckschriften, insbesondere auf die Druckschrift E4 nicht patentfähig sei.Die Einsprechende stellt den Antrag,das Patent zu widerrufen.Von den Patentinhaberinnen liegt sinngemäß der Antrag vor, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:Patentanspruch 1, eingegangen am 21. November 2005, Patent-ansprüche 2 bis 10 wie erteilt,Beschreibung Abs. [0005] bis [0007], eingegangen am 21. November 2005, übrige Beschreibung wie erteilt,Zeichnung (4 Figuren), wie erteilt.- 5 -Der geltende Patentanspruch 1 lautet:"1. Schutzgehäuse (1) zur druckfesten Kapselung Zündquellen aufweisender Betriebsmittel, insbesondere elektrischer Betriebs-mittel,mit wenigstens einem Durchgang in der druckfesten Schutzgehäu-sewand,in welchem eine Drucksperre (18) angeordnet ist, die eine Vielzahl von Durchlasskanälen (24) aufweist, deren Querschnitts- und Län-genabmessungen ein Zünddurchschlag vom Gehäuseinneren durch die Drucksperre (18) hindurch nach außen verhinderndadurch gekennzeichnet,dass der Durchgang in Leitungsverbindung mit Einbauten im Ge-häuseinneren steht,dass die Einbauten von einem Medium, z. B. Kühlwasser, durch-strömbar sind, welches durch den Durchgang hindurch den Ein-bauten zuführbar oder von den Einbauten abführbar ist, unddass die Einbauten mangels druckfester Ausführung durch eine Explosion im Gehäuseinneren zerstörbar sind."Wegen der abhängigen Ansprüche 2 bis 9 und des nebengeordneten An-spruchs 10 wird auf das Streitpatent, wegen weiterer Einzelheiten auf den Aktenin-halt verwiesen.- 6 -II.Das anhängige Einspruchsverfahren wurde gemäß § 147 Abs. 3, 1. Alternative PatG i. d. F. vom 1. Januar 2002 an das Bundespatentgericht abgegeben. Diese zeitlich bis zum 30. Juni 2006 begrenzte Verlagerung der Zuständigkeit hat der BGH als nicht verfassungswidrig beurteilt (BGH GRUR 2009, 184 - "Ventilsteue-rung" m. w. N.).Demnach besteht eine vor dem 1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit des Bun-despatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch auch nach der Aufhe-bung des § 147 Abs. 3 PatG fort.III.Der Einspruch hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung Erfolg, da er zum Widerruf des Streitpatents führt:1. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin zwar nicht in Frage gestellt worden. Jedoch haben Patentamt und Gericht auch ohne Antrag des Pa-tentinhabers die Zulässigkeit des Einspruchs in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu überprüfen (vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59, Rdn. 160), da ein unzulässiger, einziger Einspruch zur Beendigung des Einspruchsverfahrens ohne weitere Sachprüfung über die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents führt (vgl. hierzu Schulte, PatG, 8. Auflage, § 61, Rdn. 23 und 29; BGH GRUR 1987, 513, II.1. - "Streichgarn").Gegen die Zulässigkeit des Einspruchs bestehen im vorliegenden Fall aber inso-fern keine Bedenken, als die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist gegen-über dem erteilten Patentanspruch 1 den Widerrufsgrund der mangelnden Patent-fähigkeit geltend gemacht und die Tatsachen im Einzelnen angegeben hat, die den Einspruch rechtfertigen (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), indem sie den erfor-- 7 -derlichen Zusammenhang zwischen sämtlichen Merkmalen des Patentan-spruchs 1 des Streitpatents und dem jeweiligen Stand der Technik beispielsweise nach der Druckschrift E1 hergestellt hat (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leit-satz 2, 251, li. Sp., Abs. 1 - "Epoxidation"; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 91 bis 97). Ob die dabei vorgetragenen Tatsachen den Widerruf des Patents auch tatsächlich rechtfertigen, ist nicht bei der Zulässigkeit, sondern bei der Begründet-heit des Einspruchs zu prüfen (vgl. BGH GRUR 1987, 513, 514, li. Sp., Abs. 2.a). - "Streichgarn"; BlPMZ 1985, 142, Leitsatz - "Sicherheitsvorrichtung"; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 99).2. Nach Angaben der geltenden Beschreibung betrifft das Streitpatent Schutzge-häuse zur druckfesten Kapselung Zündquellen aufweisender Betriebsmittel mit wenigstens einem Durchgang für die Zu- oder Abführung eines Mediums in das bzw. aus dem Gehäuse, wobei in dem Durchgang eine druckfeste Sperre ange-ordnet ist (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001]).Bekanntermaßen dienen solche Schutzgehäuse zur Kapselung vor allem elektri-scher Betriebsmittel, die in explosionsgefährdeten Umgebungen, z. B. im Kohle-bergbau unter Tage, eingesetzt werden. Für die druckfeste Kapselung in Betracht kommen u. a. Elektromotoren, Schaltgeräte zur Energieverteilung und Wandlung wie z. B. Transformatoren oder Frequenzwandler, welche gegebenenfalls mit ei-nem entsprechenden Kühlmedium gekühlt werden müssen. Dementsprechend ist in das Gehäuse ein Kühlmedium einzuleiten und wieder aus dem Gehäuse abzu-führen. Im Falle einer Explosion im Gehäuseinneren ist eine Durchzündung nach außen, beispielsweise über die Durchgänge für die Zu- und Abführung des Me-diums, zu verhindern. Entsprechende Schutzgehäuse werden auch für Einrichtun-gen zum Messen von Gaskonzentrationen verwendet, wobei in dieser Ausfüh-rungsform Umgebungsluft in das Schutzgehäuse einzuleiten ist. Daher müssen diese Gehäuse den konstruktiven Anforderungen für die Gewährleistung von Ex-plosionsschutz genügen (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0002]).- 8 -Aus dem in der Streitpatentschrift genannten Stand der Technik sind Ausführun-gen bekannt, bei welchen in aufwändiger und daher nachteiliger Weise der Innen-bereich des Schutzgehäuses explosionsgeschützt ausgelegt ist (vgl. Streitpatent-schrift, Abs. [0003]).Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufga-be zugrunde, ein neues Schutzgehäuse der eingangs erwähnten Art zu schaffen, das eine EX(plosions)-Schutzausführung von einem Medium durchströmter Innen-einbauten überflüssig macht (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0004]) sowie sinnge-mäß eine zum Anschluss an dieses Gehäuse geeignete Schleuseneinheit anzuge-ben.Gelöst wird diese Aufgabe das Schutzgehäuses betreffend durch die Merkmale des Anspruchs 1. Wesentlich hierbei ist die Verwendung einer druckfesten Sperre mit einer Vielzahl von Durchlasskanälen für das Medium, wobei deren Quer-schnitts- und Längenabmessungen so gewählt sind, dass ein Zündungsdurch-schlag vom Gehäuseinneren durch die Sperre nach außen verhindert wird. Da-durch können sich auf der Gehäuseinnenseite Leitungen und Einrichtungen von geringerer Festigkeit anschließen, die im Falle einer Explosion zerstört werden. Ein Zündungsdurchschlag nach außen ist dennoch ausgeschlossen, da in den ge-eignet bemessenen Durchlasskanälen heiße Explosionsgase auf Temperaturen unterhalb der Zündtemperatur, z. B. von Methangas, abgekühlt werden. Vorteilhaft lassen sich so unter Einsparungen von Kosten und Gewicht in der Industrie übli-che Standardleitungen und -einrichtungen verwenden (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005] bis [0007]).3. Die Frage der Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche kann in Folge dahin-stehen, da sich die Vorrichtung des geltenden Anspruchs 1 nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig erweist (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121, II.1 - Elastische Bandage").- 9 -Denn die Druckschrift E4 offenbart wie die Lehre des geltenden Anspruchs 1 ebenfalls ein Schutzgehäuse (schlagwettergeschützter Akkumulatoren-Behälter)zur druckfesten Kapselung (vgl. Seite 1, Zeilen 31 bis 35, "…durch Überdruck, der im Inneren des Behälters entsteht…") Zündquellen aufweisender Betriebsmittel (vgl. E4, Seite 1, Zeile 43 ff., "…und es können demnach keine gefährlichen Gas-gemische auftreten, die durch irgendeinen zufälligen Kriech- oder Flatterkontakt innerhalb der Batterie zur Zündung und damit zur zerstörenden Explosion führen können."), insbesondere elektrischer Betriebsmittel (vgl. Fig., Akkumulatorenbatte-rie h mit Schmelzsicherung e), mit wenigstens einem Durchgang in der druckfes-ten Gehäuseschutzwand (Öffnungen mit Plattenschutzpaketen g bzw. d), in wel-chem eine Drucksperre angeordnet ist, die eine Vielzahl von Durchlasskanälen aufweist, deren Querschnitt- und Längenabmessungen einen Zünddurchschlag vom Gehäuseinneren durch die Drucksperre nach außen verhindern (vgl. E4, Fig., Plattenschutzpakete g bzw. d wobei zur Wirkung der Plattenschutzpakete auf die Beschreibung Seite 1, Zeilen 10 ff., verwiesen wird; "…bei der Explosion von in den Behälter eingedrungenen Schlagwettern (Methangase) die gezündeten Gase in den Plattenschutzpaketen gelöscht werden und nach außen keine Zündung ver-ursachen."). Der Durchgang steht hierbei in Leitungsverbindung mit Einbauten im Gehäuseinneren (vgl. gestrichelt eingezeichneter Luftstrom in der einzigen Figur i. V. m. Beschreibung, Seite 1, Zeilen 35 bis 50), wobei die Einbauten mangels druckfester Ausführung durch eine Explosion im Gehäuseinneren zerstörbar sind (vgl. Seite 1, Zeile 49, Hinweis auf zerstörende Explosion). Die Einbauten sind hierbei von einem Medium durchströmbar, welches durch den Durchgang (d bzw. g) hindurch den Einbauten zuführbar oder von den Einbauten abführbar ist.Zwar lehrt Druckschrift E4, dass der durch den Ventilator b erzeugte Luftzug pri-mär zum Herausdrücken der beim Ladevorgang des Akkumulators entstehendenGase aus dem Behälter und nicht zur Kühlung des Gehäuseinnenbereichs dient, wie dies als fakultatives Merkmal (z. B. Kühlwasser) im verteidigten Anspruch 1 des Streitpatents offenbart ist. Diese fakultative Angabe schränkt jedoch den An-spruchsgegenstand und damit auch seinen Verwendungszweck nicht ein. Eine - 10 -einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patent-anspruchs ist jedoch nicht zulässig ist (vgl. BGH GRUR 2004, 1023, 1. Leitsatz - "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"). Lediglich der Vollständigkeit halber muss in diesem Zusammenhang angemerkt werden, dass auch die Lehre des Streitpatents eine Ausführungsform umfasst, bei welcher die Zu- und Ableitung des Mediums nicht zur Kühlung des Innenbereichs dient (vgl. Streitpatentschrift, Seite 2, li. Sp., Abs. [0002], vorle. Satz, "Als Inneneinbauten im vorangehend ge-nannten Sinne kommen auch im Schutzgehäuse untergebrachte Einrichtungen zum Messen von Gaskonzentrationen […] in Betracht, wobei in das Schutzgehäu-se in diesem Fall Umgebungsluft einzuleiten ist.").Somit ist der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 durch die technische Lehre der Druckschrift E4 neuheitsschädlich vorweggenommen. Der verteidigte An-spruch 1 ist daher nicht rechtsbeständig.4. Mit dem Patentanspruch 1 fällt aufgrund der Antragsbindung auch der nebenge-ordnete Anspruch 10 sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 9 (vgl. BGH GRUR 2007, 862 Leitsatz - Informationsübermittlungsverfahren II" m. w. N.).5. Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.Lokys Dr. Hock Brandt MailePü
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