BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 23 W (pat) 3/14 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 2. Februar 2016 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2012 016 487.4 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Strößner und der Richter Brandt, Dr. Friedrich und Dr. Himmelmann - 2 - beschlossen: 1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G09G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Oktober 2013 wird aufgehoben. 2. Es wird ein Patent erteilt mit der Bezeichnung „Bildmodul für eine Bildwand“, dem Anmeldetag 17. August 2012 auf der Grundlage folgender Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2016; - 1 Blatt Bezugszeichenliste und Beschreibungsseiten 1 bis 4 und 7 bis 12 jeweils vom Anmeldetag; - Beschreibungsseiten 5, 5a und 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2016; - 9 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1A bis 9B vom Anmeldetag. G r ü n d e I. Die Anmeldung 10 2012 016 487 wurde am 17. August 2012 mit der Bezeichnung „Bildmodul für eine Bildwand“ beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-reicht. Die Prüfungsstelle für Klasse G09G hat auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 US 2008/0143637 A1 und D2 US 2002/0036708 A1 - 3 - verwiesen und in ihrem Prüfungsbescheid mangelnde Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D1 angeführt. Nachdem die Anmelderin daraufhin um Entscheidung nach Aktenlage gebeten hat, hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 zurückgewiesen. Gegen den am 7. Oktober 2013 zugestellten Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 6. November 2013, eingegangen per Fax am selben Tag, Be-schwerde eingelegt. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Senat mit einer Zwischen-verfügung noch auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D3 US 2011/0050709 A1 D4 US 6 646 645 B2 und D5 US 7 499 044 B2 hingewiesen. In der mündlichen Verhandlung beantragt die Anmelderin, 1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G09G des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 1. Oktober 2013 aufzu-heben, 2. ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Bildmodul für eine Bildwand“, dem Anmeldetag 17. August 2012 auf der Grundlage folgender Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2016; - 4 - - 1 Blatt Bezugszeichenliste und Beschreibungsseiten 1 bis 4 und 7 bis 12 jeweils vom Anmeldetag; - Beschreibungsseiten 5, 5a und 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2016; - 9 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1A bis 9B vom Anmeldetag. Der geltende Anspruch 1 lautet: „Bildmodul (1) für eine modulare Bildwand, die zahlreiche anei-nander angrenzende und in einer Kette hintereinander geschaltete Bildmodule aufweist, wobei jedes Bildmodul aufweist: a) einen Bildsignaleingang (2) zur Aufnahme eines Bildsignals (3), wobei das aufgenommene Bildsignal (3) a1) ein Gesamtbild definiert, das auf der Bildwand angezeigt werden soll, und a2) einen Eingangstakt aufweist, b) eine Bildverarbeitungseinheit (5), die aus dem eingangsseitig aufgenommenen Bildsignal (3) den darzustellenden Bildaus-schnitt des Gesamtbildes berechnet und eine Bildwiederga-beeinheit (6) zur Wiedergabe des Bildausschnittes ansteuert, c) eine Signalerzeugungseinheit (10), d) eine Signalverteilungseinheit (11), die das Bildsignal (3) je-weils an die Bildverarbeitungseinheit (5) und die Signaler-zeugungseinheit (10) weiterleitet, - 5 - e) einen eigenen Taktgenerator (9), der einen vom Eingangs-takt unabhängigen Ausgangstakt erzeugt, f) einen Bildsignalausgang (8) zur Ausgabe des Bildsignals (3) an das nächste Bildmodul (1) in der Kette der Bildmodule der Bildwand, wobei die Signalerzeugungseinheit (10) das an dem Bildsignalausgang (8) ausgegebene Bildignal aus dem Bildsignal und dem neu erzeugten Ausgangstakt erzeugt.“ Der geltende Anspruchssatz enthält außerdem einen auf eine Bildwand aus sol-chen Bildmodulen gerichteten Patentanspruch 4. Dieser lautet: „4. Bildwand zur Wiedergabe eines großformatigen Gesamtbildes mit einer Vielzahl von Bildmodulen, die in der Bildwand aneinan-der angrenzen und jeweils einen Bildausschnitt des Gesamtbildes wiedergeben, wobei die Bildmodule in Form einer Kette hinterei-nander geschaltet sind, dadurch gekkenzeichnet, dass die einzel-nen Bildmodule nach einem der vorhergehenden Ansprüche aus-gebildet sind.“ Hinsichtlich der Unteransprüche 2 und 3 sowie hinsichtlich der weiteren Einzel-heiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben und zulässig. Sie hat auch Erfolg, denn sie führt zur Patenterteilung mit dem in der mündlichen Ver-handlung gestellten Antrag. - 6 - 2. Die Anmeldung betriffft ein Bildmodul für eine modulare Bildwand, die zahlreiche aneinander angrenzende und in einer Kette hintereinander geschaltete Bildmodule aufweist, sowie eine Bildwand aus solchen Bildmodulen. Um multimediale Videoinhalte auf großen Flächen zu präsentieren, werden immer häufiger aus mehreren einzelnen Bildmodulen bestehende Bildwände eingesetzt. Dabei ergeben die Einzelbilder der einzelnen Bildmodule ein zusammen-hängen-des Gesamtbild. Um dieses zu erzeugen, muss entweder jedem Bildmodul das entsprechende Teilbild von einem eigenem Bildgenerator zugespielt werden oder die Bildmodule müssen über eine eigene Bildverarbeitung verfügen, um aus einem hochaufgelösten Eingangsbild die entsprechenden Teilbilder zu extrahieren. Zur Aufteilung eines hochaufgelösten Eingangsbildes auf eine aus mehreren Ein-zelmodulen bestehende Bildwand kann das Bild über einen Bildverteiler sternför-mig an alle Bildmodule verteilt werden. Dieses Prinzip hat allerdings den Nachteil, dass einerseits der Signalverteiler als zusätzliche Komponente benötigt wird und andererseits die sternförmige Verteilung einen sehr hohen Verkabelungsaufwand nötig macht. Alternativ zu dieser Topologie bietet es sich an, dass jedes Bildmodul das Eingangssignal an einem Signalausgang wieder bereitstellt und an das nächste Bildmodul durchschleift. Dieser kettenartige Aufbau einer Bildwand hat zwar einen erheblich geringeren Verkabelungsaufwand zur Folge, allerdings muss dabei sichergestellt werden, dass das Bildsignal auch bei einer hohen Anzahl an Bildmodulen über die ganze Kette hinweg eine gleichbleibende Qualität aufweist und sich nicht von Modul zu Modul verschlechtert. Beim Übertragen der hochfre-quenten Bildsignale über mehrere hintereinander geschaltete Module kommt es nämlich einerseits dazu, dass sich die Signalflanken zunehmend ausschleifen. Andererseits ist der Systemtakt, mit dem die Bildinformationen übertragen werden, einem sogenannten „Clock-Jitter“ unterworfen, so dass es zu Genauigkeits-schwankungen im Takt kommt, nach dessen Maßgabe die einzelnen Bildmodule zur Bilderzeugung angesteuert werden. - 7 - Als Gegenmaßnahmen gegen diese Phänomene sind das „Refreshing“ und das „Reclocking“ bekannt. Beim Refreshing versucht man mit Hilfe von elektronischen Komponenten zur Signalverbesserung, das empfangene Signal aufzubessern. Oftmals werden hier spezielle Equalizerstufen verwendet, um Störungen heraus-zufiltern oder um das Ursprungssignal wiederherzustellen, so gut es geht. Mit die-ser Technik wird zwar eine Verbesserung erreicht, doch bleibt aber auch hier die Anzahl der Bildmodule begrenzt, die hintereinander geschaltet werden können, denn bei dieser Technik wird lediglich versucht, das bereits fehlerhafte oder ge-störte Signal durch Filterung wieder zu verbessern. Bei dem als Gegenmaßnahme gegen den „Clock-Jitter“ eingesetzten „Reclocking“ wird das Signal mit einem neuen Takt synchron zum Eingangssignal neu getaktet (gesampelt), bevor es am Ausgang bereitgestellt und dem nächstfolgenden Bild-modul übermittelt wird. Dadurch werden zwar Probleme durch zu großen Clock-Jitter verringert, jedoch muss der Taktgenerator, mit welchem das Signal neu ge-sampelt wird, synchron zum Eingangstakt schwingen, damit keine Bildinformation verloren geht. Auch bei dieser Technologie ist die Anzahl der Bildmodule be-grenzt, welche nacheinander geschaltet werden können. Für große Bildwände mit einer hohen Zahl an einzelnen Bildmodulen stellt diese Technologie daher keine Lösung dar. Der Anmeldung liegt somit als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein Bildmodul zu schaffen, das in großer Anzahl in einer modularen Bildwand einge-setzt werden kann, ohne dass die vorstehend beschriebenen Probleme beim Durchschleifen des hochauflösenden Eingangssignals auftreten, vgl. in den gel-tenden Beschreibungsunterlagen S. 1, 1. Abs. bis S. 5a, 1. Abs.. Gemäß dem geltenden Anspruch 1 wird diese Aufgabe durch ein Bildmodul für eine modulare Bildwand gelöst, die aus zahlreichen aneinander angrenzenden und in einer Kette hintereinander geschalteten Bildmodulen aufgebaut ist, wobei jedes Bildmodul einen Bildsignaleingang, eine Signalverteilungseinheit, eine Bild-- 8 - verarbeitungseinheit, eine Signalerzeugungseinheit, einen Taktgenerator und ei-nen Bildsignalausgang aufweist. An dem Bildsignaleingang wird ein Bildsignal aufgenommen, das ein auf der Bildwand anzuzeigendes Gesamtbild definiert und einen Eingangstakt hat und das von der Signalverteilungseinheit an die Bildverar-beitungseinheit und an die Signalerzeugungseinheit weitergeleitet wird. Dabei be-rechnet die Bildverarbeitungseinheit aus dem Bildsignal den darzustellenden Bild-ausschnitt des Gesamtbildes und steuert eine Bildwiedergabeeinheit zur Wieder-gabe des Bildausschnittes an, während die Signalerzeugungseinheit aus dem Bildsignal und einem von dem Taktgenerator neu erzeugten und vom Eingangs-takt unabhängigen Ausgangstakt ein an dem Bildsignalausgang an das nächste Bildmodul der Kette ausgegebenes Bildsignal erzeugt. Der selbständige Anspruch 4 gibt an, eine Bildwand aus einer Kette derartiger hintereinander geschalteter Bildmodule aufzubauen. 3. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Der geltende Anspruch 1 geht auf die ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 sowie die ursprüngliche Beschreibung S. 5, Zeile 15 bis S. 7, Zeile 21 und S. 11, Zeile 12 bis S. 12, Zeile 13 i. V. m. Fig. 7 und 8 zurück. Die Unteransprüche 2 und 3 gehen auf die ursprünglichen Unteransprüche 3, 4 und 5 zurück, wobei das letzte Teilmerkmal des Unteranspruchs 2 im Sinne der Angabe auf S. 8, Zeilen 25 bis 30 klargestellt wurde. Der selbständige Anspruch 4 geht auf den ursprünglichen selbständigen An-spruch 6 zurück. 4. Das Bildmodul nach dem Anspruch 1 sowie die aus derartigen Bildmodulen aufgebaute Bildwand nach Anspruch 4 sind auch patentfähig, denn sie sind aus - 9 - dem Stand der Technik weder bekannt noch für den Fachmann durch diesen na-hegelegt. Dieser ist vorliegend als ein mit der Entwicklung von Bildmodulen für modulare Bildwände befasster berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss anzusehen. 4.1 Die als nächstkommender Stand der Technik angesehene Druckschrift D1 offenbart in den Worten des Anspruchs 1 ein Bildmodul für eine modulare Bild-wand, die zahlreiche aneinander angrenzende und in einer Kette hintereinander geschaltete Bildmodule aufweist (The present invention relates to a daisy chain circuit provided in a multiscreen display apparatus which forms single images on a plurality of image display units arranged in a matrix form. In particular, the inven-tion relates to a daisy chain circuit which is provided in each of plural image dis-play units in order to cascade (or daisy-chain) them and distribute a TMDS (Tran-sition Minimized Differential Signaling), LVDS (Low Voltage Differential Signal) or other serial differential signaling format high speed digital image signal to them / Abschnitt [0003]), wobei die einzelnen Bildmodule (image display unit 50 bzw. 50-1, 50-2, ..., 50-n) jeweils aufweisen: - einen Bildsignaleingang (image signal input terminal 21 bzw. 21-1, 21,2, ..., 21-n; Fig. 1, 2) zur Aufnahme eines Bildsignals, wobei das Bildsignal ein Gesamtbild definiert, das auf der Bildwand angezeigt werden soll, und einen Eingangstakt aufweist, - eine Bildverarbeitungseinheit (image processing circuit 10 bzw. 10-1, 10-2, ..., 10-n), die aus dem eingangsseitig aufgenommenen Bildsignal den darzustellen-den Bildausschnitt des Gesamtbildes berechnet und eine Bildwiedergabeeinheit (display 11 bzw. 11-1. 11-2, ..., 11-n) zur Wiedergabe des Bildausschnittes an-steuert, - eine Signalerzeugungseinheit (selector 3 bzw. 3-1, 3-2, ..., 3-n mit PLL 4 bzw. 4-1, 4-2, ..., 4-n, phase shifter 5 bzw. 5-1, 5-2, ..., 5-n) - 10 - - eine Signalverteilungseinheit (receiver 1 bzw. 1-1, 1-2, ..., 1-n sowie Anschlüsse 101, 102 und 103), die das Bildsignal jeweils an die Bildverarbeitungseinheit (image processing circuit 10 bzw. 10-1, 10-2, ..., 10-n) und die Signalerzeu-gungseinheit (selector 3 bzw. 3-1, 3-2, ..., 3-n mit PLL 4 bzw. 4-1, 4-2, ..., 4-n und phase shifter 5 bzw. 5-1, 5-2, ..., 5-n) weiterleitet und - einen Bildsignalausgang (image signal output terminal 31 bzw. 31-1, 31-2, ..., 31-n) zur Ausgabe des Bildsignals an das nächste Bildmodul in der Kette der Bild-module der Bildwand, (In FIG. 1A, the image display unit 50 in the multiscreen display apparatus has an end provided with an image signal input terminal 21 to which a TMDS serial high speed signaling format digital image signal 100 is input; [...] , an image signal out-put terminal 31 which outputs a serial high speed signaling format digital image signal 108 / Abschnitt [0029] // The image display unit 50 incorporates a daisy chain circuit 40, an image processing unit 10 and a display 11. The daisy chain circuit 40 performs reception and transmission of digital information (pixel data, pixel clock) by TMDS serial high speed signaling transmission to and from a plu-rality of image display units which are daisy chained to constitute a multiscreen display apparatus. In addition, from the received serial image information, it re-generates the pixel clock 102, horizonztal sync signal 103, parallel digital image signal 101 and others. The image processing circuit 10 outputs an image signal 109 which is obtained by performing scan convert, zoom up/down or other certain image processing operations on the parallel digital image signal 101 from the daisy chain circuit 40 according to what is to be displayed by the image display unit 50. The display 11 is display means for displaying the image signal 109 from the image processing circuit 10 / Abschnitte [0032] bis [0034] // The daisy chain circuit 40 comprises a digital interface receiver (hereinafter abbreviated as „re-ceiver“,) 1, a digital interface transmitter (hereinafter abbreviated as „transmitter“) 2, a selector 3, a PLL 4 and a phase shifter 5. The receiver 1 to receive the serial high speed digital image signal 100 entered from the image signal input terminal 21 comprises a PLL 1a and a serial-parallel converter 1b as shown in FIG. 1B. - 11 - Based on the pixel clock 100a contained in the high speed digital image signal 100, the PLL 1a regenerates the pixel clock 102 having the same frequency and generates a bit clock (BCLK) and timing signal (not shown in the figure) for serial to parallel data conversion. The serial-parallel converter 1b acquires serial data 100b contained in the high speed digital image signal 100 in synchronization with the BCLK and converts the serial data to parallel in sync with the pixel clock 102 for outputting a parallel digital image signal 101 and horizontal sync signal 103. Thus, the receiver 1 regenerates the pixel clock 102 from the high speed digital image signal 100 and outputs the digital image signal 101 and the horizontal sync signal 103. The selector 3 selects the horizontal sync signal 103 regenerated by the receiver 1 or the reference input signal 104 entered from the reference signal input terminal 22. The reference input signal 104 is an external reference sync signal (external horizontal sync signal) supplied from the preceding daisy-chained image display unit as described later. The horizontal sync signal selected by the selector 3 is not only supplied to the PLL 4 but also output from the reference sig-nal output terminal 32 as the reference output signal 105. [...] Based on the refer-ence sync signal 105 selected by the selector 3, the PLL 4 generates the pixel clock 106 according to the resolution of the entered high speed digital image sig-nal 100. The pixel clock 106 has the same frequency as the pixel clock 102. The phase shifter 5 adjusts the phase of the pixel clock 106 generated by the PLL 4 with reference to the digital image signal 101 regenerated by the receiver 1 (as described later in detail with FIG. 3) and outputs the adjusted output pixel clock 107. The transmitter 2 receives the digital image signal 101 from the receiver 1 and the output pixel clock 107 from the phase shifter 5. Based on the output pixel clock 107, an internal PLL not shown in the figure generates a bit clock (not shown in the figure) needed for parallel to serial data conversion. By using this bit clock, the digital image signal 101 is converted to the high speed digital image signal 108 for output to the image signal output terminal 31. / Abschnitte [0035] bis [0042]). Wie aus der zuletzt zitierten Textpassage hervorgeht, wird bei dieser Anordnung zunächst das Taktsignal aus dem am Bildsignaleingang empfangenen Bildsignal - 12 - extrahiert und in seiner Phase justiert. Das derart veränderte Taktsignal wird dann zusammen mit dem an das nächste Bildmodul zu übermittelnden Bildsignal an den Bildsignalausgang abgegeben. Im Gegensatz zu der im Merkmal e) des geltenden Anspruchs 1 gegebenen Lehre wird hier somit der Ausgangstakt nicht von einem eigenen Taktgenerator erzeugt, womit der Ausgangstakt auch nicht vom Ein-gangstakt unabhängig ist. Im Gegensatz zu der Angabe im Merkmal f) weist das am Bildsignalausgang ausgegebene Bildsignal damit auch keinen neu erzeugten Ausgangstakt auf. Damit ist das Bildmodul nach dem geltenden Anspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D1 neu. 4.2 Dieses Bildmodul beruht außerdem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, denn der Stand der Technik gemäß den Druckschriften D2 bis D5 legt die in den Merkmalen e) und f) angegebenen Maßnahmen nicht nahe. Die vom Senat neu in das Verfahren eingeführte Druckschrift D3 offenbart eine aus mehreren Bildmodulen aufgebaute Bildwand, bei der die einzelnen Bildmodule parallel zueinander angesteuert werden, womit die eingangs genannten Probleme einer Kettenschaltung hier nicht auftreten. Dabei werden die Bildmodule alle pa-rallel zueinander von einem externen Taktgenerator angesteuert, der einen ge-meinsamen Takt vorgibt, dessen Frequenz ggfs. vervielfacht werden kann, vgl. vor allem die Fig. 1 und 2 und die zugehörige Beschreibung, insbesondere die Ab-schnitte [0024] bis [0028]. Bei einer solchen Anordnung besteht kein Anlass, jedes Bildmodul mit einem eigenen Taktgenerator zu versehen. Auch bei den in den Druckschriften D4 und D5 offenbarten Bildwiedergabesyste-men mit mehreren Bildmodulen wird das Taktsignal jeweils extern erzeugt und entweder parallel an alle Module übermittelt oder von Bildmodul zu Bildmodul weitergereicht, vgl. in der D4 vor allem die Fig. 2 und 3 und die zugehörige Be-schreibung und in der D5 vor allem die Fig. 1 bis 4 und die zugehörige Beschrei-- 13 - bung. Auch diese Druckschriften können somit keine Anregung geben, die Bild-module jeweils mit einem eigenen Taktgenerator zu versehen, der einen vom Ein-gangstakt unabhängigen Ausgangstakt erzeugt, und das am Bildsignalausgang ausgegebene Bildsignal aus dem Bildsignal und diesem Ausgangstakt zu erzeu-gen. Die Druckschrift D2 offenbart lediglich eine Schaltung zur Erzeugung eines Syn-chronisationssignals und liegt weiter ab. 4.3 Mit dem Bildmodul nach Anspruch 1 ist auch die im Anspruch 4 bean-spruchte Bildwand aus diesen Bildmodulen patentfähig. 4.4 An den Anspruch 1 können sich die Unteransprüche 2 und 3 anschließen, die vorteilhafte Weiterbildungen des Bildmoduls nach Anspruch 1 betreffen. 4.5 Die Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen, denn sie gibt den Stand der Technik an, von dem die Erfindung ausgeht, und erläutert die Erfindung anhand des Ausführungsbeispiels. Auch die übrigen Unterlagen erfüllen die Voraussetzung für eine Patenterteilung. 4.6 Bei dieser Sachlage war der Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent gemäß dem Antrag der Anmelderin zu erteilen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss steht der Beschwerdeführerin - vorbehaltlich des Vorlie-gens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Beschwer - das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbe-schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich - 14 - 1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be-fangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschwei-gend zugestimmt hat, 5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-schlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-anwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH, www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Do-kument ist mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichts-hofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben. Dr. Strößner Brandt Dr. Friedrich Dr. Himmelmann prö
Full & Egal Universal Law Academy